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Urheberrechtsschutz und die Freiheit der Benutzung – der Warhol-Fall

30. Januar 2024/in IP-Update

Der US Supreme Court hat mit einem Urteil vom 18. Mai 2023 künstlerische Kreativität überraschend zugunsten eines weiten Urheberschutzes eingeschränkt.

Wie er damit der Wiederverwertung von Kunst Grenzen gesetzt hat, wird zunächst dargestellt. Im Anschluss zeigt der Beitrag aktuelle Ansätze der deutschen Rechtsprechung betreffend die Bearbeitung und Umgestaltung urheberrechtlich geschützter Werke auf.

Fair Use Doktrin im US-amerikanischen Recht

Der Entscheidung des obersten US-Gerichts lag ein Porträt des Musikers Prince zugrunde, das Andy Warhol anhand einer Fotografie der Klägerin Lynn Goldsmith als Siebdruck fertigte. Mit der Lizensierung von „Orange Prince“ an das Medienunternehmen Condé Nast habe die Andy Warhol Foundation die Urheberrechte der Fotografin verletzt.

Die rechtliche Fragestellung betraf die Fair Use Doktrin. Diese ist in § 107 des US-amerikanischen Urhebergesetzes geregelt. Die Norm führt vier Faktoren an, mit denen beurteilt werden soll, ob es sich um die angemessene Nutzung eines geschützten Werks handelt: (1) Zweck und Art der Nutzung; (2) Art des urheberrechtlich geschützten Werks; (3) Umfang und Wesentlichkeit des genutzten Teils im Verhältnis zum urheberrechtlich geschützten Werk als Ganzes; und (4) Auswirkung der Nutzung auf den potenziellen Markt für das urheberrechtlich geschützte Werk oder dessen Wert.

Der Supreme Court beschäftigte sich mit dem ersten Faktor. Bei diesem ist entscheidend, ob das neue Werk kommerziell oder zu gemeinnützigen Bildungszwecken genutzt wird und ob die Umgestaltung etwas Neues hinzugefügt hat, etwa einen weiterführenden Zweck oder veränderten Charakter. Nach diesen Kriterien lehnte der Gerichtshof Fair Use ab und gab somit Goldsmiths Klage statt. Entscheidend sei in erster Linie, dass Warhols Werk kommerziell genutzt worden sei. Zudem stelle das veränderte Porträt nichts grundlegend anderes und Neues dar. Es könne nicht jede leicht abgewandelte Kopie Urheberrechtsschutz genießen, da dieser andernfalls umgangen und damit ausgehöhlt würde.

Das Gericht erster Instanz hatte Fair Use noch mit dem Argument angenommen, Warhol habe den Charakter der Fotografie verändert. Denn Prince wirke auf der Fotografie verletzlich, auf dem Bild dagegen ikonisch. Das Werk sei dadurch unmittelbar als „Warhol“ identifizierbar. Dem klassischen utilitaristischen Ansatz folgt auch das Minderheitsvotum der Supreme Court Richterin Kagan. Sie befürchtet, die Mehrheitsentscheidung hemme schöpferischen Fortschritt und untergrabe kreative Freiheit.

Freie Benutzung und urheberrechtliche Schranken im deutschen Recht

In Deutschland sind aktuell zwei Ansätze für derartige Grenzfälle – zwischen Exklusivität und Zugangsfreiheit – denkbar:

Zunächst das Vorgehen des Bundesgerichtshofs: Für die Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen eines Werkes gilt nach § 23 Abs. 1 UrhG, dass nur dann die Zustimmung des Urhebers nicht erforderlich ist, wenn das neu geschaffene Werk einen hinreichenden Abstand zum benutzten Werk wahrt. Diese sogenannte freie Benutzung setzt nach der Porsche 911er-Entscheidung des BGH voraus, dass „angesichts der Eigenart des neuen Werks die entlehnten eigenpersönlichen Züge des geschützten älteren Werks verblassen.“ Verblassen in diesem Sinne liegt vor, wenn das neue Werk einen so großen Abstand hält, dass die eigenpersönlichen Züge des alten Werks zurücktreten. Die Benutzung des älteren Werks darf nur noch als Anregung zu einem neuen, selbständigen Werkschaffen erscheinen (BGH, Urteil vom 7.4.2022 – I ZR 222/20, Rn. 43). Mitunter erlaubt diese Rechtsprechung sogar die deutliche Übernahme des älteren Werks, sofern dies für die künstlerische Auseinandersetzung erforderlich ist.

Einen anderen Weg wählte kürzlich das OLG Hamburg: Die Vervielfältigung aus dem Lied „Metall auf Metall“ und ihre Überführung in ein eigenständiges neues Werk im Wege des Samplings falle unter den Begriff des Pastiches im Sinne von § 51a UrhG. Damit handelte es sich um eine gesetzlich erlaubte Nutzung (Urteil vom 28.4.2022 – 5 U 48/05). Das sich daran anschließende Revisionsverfahren (Az.: I ZR 74/22) hat der BGH ausgesetzt und die Frage dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt.

Wie man es dreht und wendet, BGH und OLG Hamburg scheinen das Mantra „Kulturelles Schaffen muss auf früheren Leistungen anderer Urheber aufbauen“ mehr als der US Supreme Court verinnerlicht zu haben. Hierzulande wäre der Warhol-Fall womöglich anders ausgegangen.

/wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg 0 0 Petra Hettenkofer /wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg Petra Hettenkofer2024-01-30 09:41:502024-02-20 11:00:59Urheberrechtsschutz und die Freiheit der Benutzung – der Warhol-Fall

Rückblick: Die ersten sechs Monate Einheitspatentsystem

30. Januar 2024/in Ausgabe Januar 2024 Patent- & Gebrauchsmusterrecht

Nach einer langen Schöpfungsgeschichte und zahlreichen Rückschlägen ist das europäische Einheitspatentsystem am 1. Juni 2023 in Kraft getreten. Trotz einiger Anlaufschwierigkeiten, insbesondere mit dem IT-System, ist der Anfang vielversprechend. Das Einheitliche Patentgericht hat das Potenzial, sich zu einem in Patentstreitsachen führenden Gericht zu entwickeln mit Ausstrahlung weit über Europa hinaus.

Das Einheitspatentsystem umfasst zum einen ein neues europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung (oft kurz als „Einheitspatent“ bezeichnet) in allen 17 teilnehmenden EU-Mitgliedstaaten (Österreich, Belgien, Bulgarien, Deutschland, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Italien, Lettland, Luxemburg, Litauen, Malta, die Niederlande, Portugal, Schweden und Slowenien). Zum anderen ein neues Einheitliches Patentgericht (EPG, engl. „Unified Patent Court“, UPC), das über diese Einheitspatente, letztendlich aber auch über alle herkömmlichen europäischen Patente mit nationaler Validierung (sog. „Bündelpatente“) entscheidet. Nach Jahrzehnten der Planung hat das neue System zum ersten Mal ein quasi EU-weites Patentrecht geschaffen.

Nach einem guten halben Jahr ist Zeit für einen ersten Rückblick. Haben sich die Erwartungen erfüllt? Werden das Einheitspatent und das Einheitliche Patentgericht nachgefragt? Wie sind die ersten Nutzererfahrungen mit dem neuen System?

Jede europäische Patentanmeldung durchläuft das bekannte Anmelde- und Prüfungsverfahren vor dem Europäischen Patentamt. Im Anschluss an die Patenterteilung kann sich der Anmelder anstelle einer nationalen Validierung in den teilnehmenden EU-Mitgliedsstaaten nun auch für das Patent mit einheitlicher Wirkung entscheiden – ggf. neben nationalen Validierungen in denjenigen Ländern, die (noch) nicht am Einheitspatentsystem teilnehmen. Mittlerweile gibt es bereits über 17.000 Patente mit einheitlicher Wirkung. Sie kommen quer aus allen technischen Gebieten, wobei die Medizintechnik mit ca. 12% Anteil bislang ganz vorn liegt. Einheitliche Wirkung wurde seit dem 1. Juni 2023 allerdings nur für ca. 17% aller erteilten europäischen Patente beantragt. Die meisten Patentinhaber entscheiden sich also bislang noch für das traditionelle Bündelpatent. Zum einen könnte diese Zurückhaltung darin begründet liegen, dass das Patent mit einheitlicher Wirkung als zu teuer empfunden wird – es rechnet sich üblicherweise erst bei Patentschutz in mindestens vier EU-Mitgliedstaaten. Zum anderen möchten die Anmelder möglicherweise erst abwarten, wie sich die Rechtsprechung des Einheitlichen Patentgerichts entwickelt, bevor sie auf das Einheitspatent setzen.

Das Einheitliche Patentgericht ist für alle europäischen Patente mit einheitlicher Wirkung ausschließlich zuständig. Für die Bündelpatente kann der Kläger während eines mindestens siebenjährigen Übergangszeitraums entscheiden, ob er das Einheitliche Patentgericht oder die nationalen Gerichte nutzt. Zudem kann der Patentinhaber während dieses Übergangszeitraums entscheiden, sein Patent durch eine sogenannte Opt-out-Erklärung von der Zuständigkeit des Einheitlichen Patentgerichts auszunehmen.

Das Einheitliche Patentgericht hatte bei seinem Start mit erheblichen IT-Schwierigkeiten zu kämpfen, die durch sein schwerfälliges und starres elektronisches Fallbearbeitungssystem (Case Management System, CMS) hervorgerufen wurden und bereits am ersten Tag zu einem Systemabsturz führten, nachdem sie zuvor bereits eine dreimonatige Verschiebung des Starts erforderlich gemacht hatten. Das Fallbearbeitungssystem lässt sich nicht umgehen, da das EPG weitgehend als elektronisches Gericht konzipiert ist, und verlangt nach wie vor allen Nutzern, d.h. den Anwälten ebenso wie den Richtern und den Kanzleimitarbeitern, einiges an Geduld und Improvisationstalent ab.

Von diesen technischen Schwierigkeiten abgesehen ist der Start des Einheitlichen Patentgerichts allerdings geglückt und hat die Erwartungen erfüllt. Über die ersten sechs Monate sind insgesamt bereits mehr als 100 Fälle eingegangen, darunter neben Verletzungsklagen auch einige Anträge auf einstweilige Verfügungen. Die meisten Fälle sind bei den deutschen Kammern anhängig, wobei die Lokalkammer München momentan mit großem Abstand vorne liegt. Interessanterweise und zu einem gewissen Grad unerwartet erfreuen sich auch isolierte Nichtigkeitsklagen ohne paralleles Verletzungsverfahren einiger Beliebtheit. Mittlerweile sind bereits 23 solche Klagen bei den Zentralkammern in Paris und München eingegangen. Hier etabliert sich offensichtlich das EPG als attraktives Forum zur Überprüfung der Rechtsbeständigkeit europäischer Patente, teilweise auch parallel zu laufenden Einspruchsverfahren vor dem Europäischen Patentamt. Mit über 70 Entscheidungen hat das EPG in den ersten Monaten seines Bestehens bereits ein stattliches Fallrecht angehäuft. Die meisten Entscheidungen betreffen das Verfahrensrecht. Auch das Berufungsgericht hat bereits in zwei Fällen entschieden.

Insgesamt steht zu erwarten, dass sich das Einheitliche Patentgericht in den kommenden Jahren in Patentstreitigkeiten als ein maßgebliches Gericht mit weltweiter Ausstrahlung etabliert.

Über die Entwicklung des Einheitspatentsystems werden wir Sie hier und auf unserer UPC-Sonderseite weiter auf dem Laufenden halten.

/wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg 0 0 Lucia Biehl /wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg Lucia Biehl2024-01-30 08:15:422024-01-30 08:48:22Rückblick: Die ersten sechs Monate Einheitspatentsystem

Werbung mit Umweltaussagen

30. Januar 2024/in Ausgabe Januar 2024, B&B Bulletin Wettbewerbsrecht

Kaum ein anderes Thema ist in den letzten Jahren so omnipräsent wie der Klimawandel. Die Krise nimmt einen täglichen Platz in den Nachrichten ein. Kein Wunder also, dass das Klima auch im Wettbewerbsrecht Wellen schlägt: Greenwashing – mit steigender Nachfrage nach Umweltfreundlichkeit wächst die Attraktivität für Unternehmen, mit entsprechenden Begriffen zu werben, genauso wie das Irreführungspotential.

Steigende Nachfrage nach nachhaltigen Produkten

Verbraucher wollen umweltbewusst leben: Aktuellen Studien zufolge geben 88 % der weltweit Befragten an, dass sie nachhaltig einkaufen werden, wenn sie die Möglichkeit dazu haben; 77 % wollen in fünf Jahren nur noch Geld für Marken mit grüner und nachhaltiger Werbung ausgeben (dentsu, Der Aufstieg von nachhaltigen Medien, 2021). 73 % der Generation Z sind sogar bereit, mehr für nachhaltige Produkte zu zahlen (First Insight, The State of Consumer Spending: Gen Z Shoppers Demand Sustainable Retail, 2020). Es ist eine Veränderung der Verbrauchererwartung zu beobachten. Nachhaltige Produkte und Leistungen werden mit hoher Zahlungsbereitschaft zunehmend nachgefragt. Diese Chance nutzen viele Unternehmen. Die Werbung mit der Nachhaltigkeit wird zum Sellingpoint.

Greenwashing und das Lauterkeitsrecht

In vielen Fällen werden die Werbeversprechen aber nicht gehalten. Die EU-Kommission hat 2021 die Internetauftritte von Unternehmen auf ihre Umweltversprechen analysiert. 37 % der Webseiten enthalten Werbung für nachhaltige, umweltfreundliche oder klimaneutrale Unternehmen und ihre Produkte oder Dienstleistungen, sind es aber tatsächlich gar nicht oder nur teilweise. 59 % der Webseiten enthalten unsubstantiierte Informationen, wodurch die Versprechen nicht überprüfbar sind. Der Analyse zufolge verstoßen insgesamt 42 % der Webseiten gegen die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (EU-Kommission, Screening of Websites for ‘Greenwashing‘: Half of Green Claims Lack Evidence, 2021). Insbesondere die Wettbewerbszentrale sowie Verbraucherverbände wollen diese Missstände beheben und treten hier für den Verbraucher- und Umweltschutz ein. Greenwashing wird dadurch zunehmend Gegenstand von Gerichtsverfahren. Anknüpfungspunkt dieser Verfahren ist § 5 und § 5a des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Danach sind geschäftliche Handlungen irreführend, wenn sie unwahre Angaben oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben, insbesondere über die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung, enthalten. Die Beziehung zur Umwelt ist ein solches wesentliches Merkmal, da sie die Beschaffenheit betrifft.

Rechtliche Entwicklung: Irreführungsverbot und Informationsgebot

Umweltbezogene Werbeaussagen sind zwar grundsätzlich zulässig. Wie der Gesundheitswerbung legt die Rechtsprechung ihnen aber – einem Urteil des Bundesgerichtshofs aus den 1980er-Jahren folgend – strenge Maßstäbe an. Dies wird vor allem mit der emotionalen Sogwirkung von Nachhaltigkeitswerbung begründet. Sie löst beim Verbraucher die Besorgnis um die eigene Gesundheit und ein Verantwortungsgefühl für spätere Generationen aus.

Die Irreführungsgefahr ist bei Begriffen, deren Bedeutung und Inhalt (noch) unklar ist, besonders groß: umweltfreundlich, nachhaltig, bio, um nur einige zu nennen. Für diese besteht bei den angesprochenen Verkehrskreisen ein gesteigertes Aufklärungsbedürfnis. Erforderlich ist daher ein deutlich sichtbarer, aufklärender Hinweis. Die strengen Anforderungen an diesen Hinweis bestimmen sich je nach Einzelfall, abhängig von der Art des Produkts und dem Grad und Ausmaß seiner Umweltfreundlichkeit. Bei einer relativen Nachhaltigkeit muss zum Beispiel der jeweilige Vorzug des Produkts konkret benannt werden (OLG Bremen, Urt. v. 23.12.2022, 2 U 103/22). Klima- oder CO2-Neutralität versteht die Rechtsprechung als ausgeglichene Bilanz der CO2-Emissionen, die sowohl durch Vermeidung als auch durch Kompensation erreicht werden kann. Bei Kompensationsmaßnahmen ist dann werblich aufzuklären, ob etwa CO2-Zertifikate erworben oder Klimaprojekte Dritter unterstützt wurden. Wird ein Gütesiegel verwendet, müssen Informationen zu den Prüfkriterien bereitgestellt werden (OLG Frankfurt/M., Urt. v. 10.11.2022, 6 U 104/22). Hinsichtlich des Umfangs der Informationspflichten gilt allgemein, dass für Verbraucher das Interesse an Einzelheiten in dem Maße wächst, wie ein Thema in ihr Bewusstsein rückt. Und der Klimawandel ist derzeit allgegenwärtig.

Handlungsempfehlung und Ausblick

Die Werbung mit Umweltaussagen ist für Unternehmen lukrativ. Es ist aber Vorsicht geboten. Damit eine Irreführung der Verbraucher vermieden wird, ist regelmäßig ein aufklärender Hinweis auf die näheren Umstände, auf die sich die Aussage bezieht, erforderlich. Unternehmen sollten daher die Vorteile ihres Produkts oder ihrer Dienstleistung konkret benennen, jedoch nicht mit Selbstverständlichkeiten werben. Der Hinweis muss widerspruchsfrei, klar formuliert und leicht lesbar sein. Auch Ökosiegel und Labels müssen zutreffend und nachprüfbar sein.

Perspektivisch sollten sich Unternehmen über die aktuellen Gesetzesvorhaben in diesem Bereich informiert halten. Gerade die EU-Kommission ist dem Klimaschutz verpflichtet. Um Greenwashing zu unterbinden verfolgt sie mehrere Ansätze: Es liegen Vorschläge zur Änderung der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken hinsichtlich der Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel durch besseren Schutz gegen unlautere Praktiken und bessere Information (COM/2022/143) sowie für eine Richtlinie über Umweltaussagen vor (COM/2023/166). Zudem soll der Finanzmarkt incentiviert werden, denn dadurch können Kapitalströme auf nachhaltige Investitionen ausgerichtet werden, um ein nachhaltiges und integratives Wachstum zu erreichen. Zu nennen sind hier vor allem die Offenlegungs- (EU 2019/2088) und Taxonomie-Verordnung (EU 2020/852).

/wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg 0 0 Lucia Biehl /wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg Lucia Biehl2024-01-30 08:10:152024-01-30 08:48:40Werbung mit Umweltaussagen

Privacy Shield 2.0: Rauschender Datenfluss zwischen der EU und den USA?

30. Januar 2024/in Ausgabe Januar 2024 Datenschutzrecht

Am 10. Juli 2023 wurde der Angemessenheitsbeschluss der Europäischen Kommission für einen sicheren und vertrauenswürdigen Datenverkehr zwischen der EU und den USA („Datenschutzrahmen EU-USA“) verabschiedet. Dieser bietet nach jahrelanger Rechtsunsicherheit jedenfalls bis auf Weiteres eine gesicherte Basis für einen Transfer von personenbezogenen Daten in die USA. Der Angemessenheitsbeschluss bedeutet jedoch keinen Freifahrtschein für den Datentransfer in die USA.

 

Bedeutung des Angemessenheitsbeschlusses

Der rechtssichere transatlantische Datenaustausch war seit einem Urteil des EuGH aus 202 („Schrems-II“, hierzu unsere Sonderausgabe vom 21. Juli 2020) mit scheinbar unüberwindlichen Hindernissen konfrontiert. Grund ist ein durch den EuGH festgestelltes Gefälle im Schutzniveau personenbezogener Daten in der EU einerseits und den USA andererseits. Im Mittelpunkt der Kritik standen dabei in den USA geltende Gesetze wie der Foreign Intelligence Surveillance Act von 1978 und der Cloud-Act, die nach Auffassung des Gerichtshofs einen nicht hinreichend kontrollierten Zugriff auf personenbezogene Daten durch staatliche Behörden zuließen. Dieser Kritik versucht der nunmehr verabschiedete Angemessenheitsbeschluss zu begegnen, indem neue verbindliche Garantien eingeführt werden, die den Zugang von US-Geheimdiensten auf EU-Daten auf ein notwendiges und verhältnismäßiges Maß beschränken und EU-Bürgern einen hinreichenden Rechtsschutz sichern sollen.

Regelungsgehalt des EU-US Data Privacy Framework

Das Data Privacy Framework spricht primär US-amerikanische Organisationen und Unternehmen an. Diese können sich dem Datenschutzrahmen EU-USA anschließen, indem sie sich zur Einhaltung detaillierter Datenschutzpflichten verpflichten.

Darüber hinaus gibt es verbindliche Garantien, die den Zugriff auf Daten durch US-Nachrichtendienste beschränken. Der Europäische Gerichtshof hatte 2020 in seinem Urteil vorausgesetzt, dass der Datenschutz nur mit einer gesetzlichen Regelung eingeschränkt werden darf, die verhältnismäßig ist. Der neue Rechtsrahmen sieht zwei solcher Beschränkungen vor: Datenverarbeitung zum Zweck der Strafverfolgung sowie aus Gründen der nationalen Sicherheit. Um eine ausufernde Anwendung zu vermeiden, können EU-Bürgerinnen und Bürgern bei Zuwiderhandlung nicht nur auf Schadensersatz vor US-Gerichten klagen. Mit dem Data Protection Review Court steht ihnen auch ein Rechtsweg zu einer weiteren neu geschaffenen Kontrollinstanz offen.

Neben effektiven Mechanismen innerhalb der Unternehmen, um Beschwerden von Datensubjekten zu behandeln, wird die Einhaltung dieser Grundsätze des Datenschutzrahmens durch die Federal Trade Commission und das Department of Transportation als Aufsichtsbehörden gewährleistet. Zudem wird eine Streitbeilegungsstelle geschaffen und ein Schiedsverfahren eingerichtet.

Voraussetzungen für den Datentransfer: Zertifizierungsverfahren

Der bereits aus dem Privacy Shield 1.0 bekannte (Selbst-)Zertifizierungsmechanismus kommt zurück: Nur an entsprechend zertifizierte US-Unternehmen können auf der Grundlage des Datenschutzrahmens EU-USA rechtssicher Daten übermittelt werden. Erfolgreich zertifizierte Unternehmen werden in einer vom Ministerium veröffentlichten Liste geführt. Die Zertifizierung ist jährlich zu erneuern.

Für die übermittelnden Unternehmen wichtig ist dabei, dass der Datenschutzrahmens EU-USA ausschließlich die Frage eines angemessenen Datenschutzniveaus im Drittstaat nach
Art. 44 ff. DSGVO betrifft. Alle weiteren datenschutzrechtlichen Vorgaben, wie eine hinreichende Rechtsgrundlage, Maßnahmen zur Sicherstellung der Datensicherheit und Transparenz sowie hinreichende Verträge mit Auftragsverarbeitern und gemeinsam Verantwortlichen sind unabhängig davon zu erfüllen. Der Datenschutzrahmens EU-USA darf daher keinesfalls als Freifahrtschein verstanden werden. Viele der datenschutzrechtlichen Themen, insbesondere im Rahmen der Zusammenarbeit mit US-Branchengrößen wie Facebook, Microsoft und Co. bestehen damit unverändert fort.

Ausblick

Mit dem Datenschutzrahmens EU-USA steht erneut eine unkomplizierte Grundlage für den transatlantischen Datentransfer zur Verfügung, der eine enorme praktische Erleichterung bringt und Rechtssicherheit für Unternehmen schafft. Handlungsbedarf besteht für deutsche Unternehmen hinsichtlich der Anpassung ihres Datenschutzhinweises nach Artikel 13 DS-GVO, und auch alle sonstigen datenschutzrechtlichen Vorgaben müssen weiterhin individuell geprüft und beachtet werden.

Abzuwarten ist weiterhin, wie lange der Datenschutzrahmens EU-USA als Grundalge für den transatlantischen Datentransfer erhalten bleibt, denn eine gerichtliche Überprüfung durch den Europäischen Gerichtshof ist schon in die Wege geleitet. Ob die in Schrems-II attestierten Probleme wirklich behoben sind, wie die Europäische Kommission behauptet, wird sich dann zeigen.

/wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg 0 0 Lucia Biehl /wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg Lucia Biehl2024-01-30 08:05:222024-02-01 13:27:00Privacy Shield 2.0: Rauschender Datenfluss zwischen der EU und den USA?

EuG bestätigt die Rechtmäßigkeit der Eintragung einer 3-D-Marke durch Lego: Dr. Florian Schwab analysiert in WTR die Entscheidung des Gerichts

22. Januar 2024/in Publikationen Markenrecht

In seinem Legal update im Online Magazin World Trademark Review (WTR) vom 8. Januar 2024 beschäftigt sich BOEHMERT & BOEHMERT Rechtsanwalt und Partner Dr. Florian Schwab mit dem EuG-Urteil in der Rechtssache T-297/22. Darin bestätigt das Gericht die Entscheidung der Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) und damit die Eintragungsfähigkeit einer 3-D-Marke von Lego.

In seiner Entscheidung vom 6. Dezember 2023 weist das Gericht die Nichtigkeitsbeschwerde des Unternehmens BB Service GmbH hinsichtlich der Eintragungsfähigkeit der 3D-Marke, die der Form einer Lego-Figur entspricht, ab.

BB Services GmbH hatte die Löschung der Marke auf der Basis von Eintragungshindernissen nach Art. 7 (1), e) der Unionsmarkenverordnung begehrt. Nach Auffassung des deutschen Unternehmens bestünde die Lego-Figur ausschließlich aus einer Form, die durch die Art der Ware selbst bedingt (i), oder die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich sei (ii).

In dieser komplexen und hochtechnischen Angelegenheit – wie auch in früheren Angriffen gegen die Eintragungsfähigkeit des Lego-Steins als solchem – bestätigte das Gericht seine liberale Tendenz zur Eintragungsfähigkeit von 3D-Marken und zur restriktiven Auslegung der Ausnahmeregelung der technischen Funktionalität.

Der Artikel von Dr. Florian Schwab steht registrierten Nutzern von WTR Daily hier in voller Länge zur Verfügung.

/wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg 0 0 Petra Hettenkofer /wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg Petra Hettenkofer2024-01-22 16:31:292024-01-22 16:43:18EuG bestätigt die Rechtmäßigkeit der Eintragung einer 3-D-Marke durch Lego: Dr. Florian Schwab analysiert in WTR die Entscheidung des Gerichts

Analyse von Dr. Florian Schwab zur Ablehnung der Porsche Klangmarke durch das EUIPO ist meistgelesenes Legal Update in 2023 auf WTR Daily

10. Januar 2024/in Aktuelles

Der Artikel „EUIPO refuses to register Porsche’s sound mark“ von BOEHMERT & BOEHMERT Partner und Rechtsanwalt Dr. Florian Schwab wurde von WTR Daily zum beliebtesten „Legal Update“ des renommierten IP-Portals im Jahr 2023 gekürt. Auf dem Online Portal werden täglich Beiträge zu relevanten Entscheidungen im Markenrecht aus den wichtigsten Länder weltweit gepostet.

In dem am 7. September 2023 erschienen Online-Artikel analysiert Dr. Schwab die Zurückweisung der EU-Markenanmeldung des Automobilherstellers Porsche für eine Hörmarke in Form einer elektronischen Klangsequenz durch das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO).

In seiner Entscheidung stellte das EUIPO fest, dass die künstliche Widergabe eines beschleunigenden Motors für die beanspruchten Kraftfahrzeuge und digitale Dienstleistungen keine Unterscheidungskraft aufwiesen. Der Klang würde vielmehr als typisch für diese beanspruchten Waren und Dienstleistungen wahrgenommen und keine „auffälligen oder einprägsamen Elemente“ darstellen.

Der Artikel von Dr. Florian Schwab steht registrierten Nutzern von WTR Daily hier in voller Länge zur Verfügung.

/wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg 0 0 Lucia Biehl /wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg Lucia Biehl2024-01-10 14:56:222024-01-15 16:54:09Analyse von Dr. Florian Schwab zur Ablehnung der Porsche Klangmarke durch das EUIPO ist meistgelesenes Legal Update in 2023 auf WTR Daily

Trade Secrets Throughout the World 2023/2024 – erste Ausgabe mit Prof. Goddar und Melanie Müller als Herausgeber erschienen

9. Januar 2024/in Aktuelles

Ende Dezember 2023 ist mit der Edition 2023/2024 die erste Ausgabe des Werks „Trade Secrets Throughout the World“ (TSTW) unter der Herausgeberschaft von BOEHMERT & BOEHMERT Partner und Patentanwalt Prof. Dr. Heinz Goddar sowie Melanie Müller, Rechtsanwältin bei BOEHMERT & BOEHMERT, erschienen.

Im Januar 2023 hatten Prof. Dr. Goddar und Melanie Müller die Nachfolge des verstorbenen langjährigen Allein-Herausgebers Melvin F. Jager, Past-President LESI, für das Standardwerk angetreten. TSTW 2023/2024 wird im Verlag Thomson Reuters verlegt und ist unter der ISBN 978-1-731-95271-4 sowohl in gebundener Form als auch als e-Book erhältlich.

/wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg 0 0 Petra Hettenkofer /wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg Petra Hettenkofer2024-01-09 15:21:012024-01-09 15:22:52Trade Secrets Throughout the World 2023/2024 – erste Ausgabe mit Prof. Goddar und Melanie Müller als Herausgeber erschienen

Einheitspatent: Kosten

1. Januar 2024/in Einheitspatent, UPC-Überblick

Die Kosten für ein Einheitspatent und ein klassisches europäisches Patent sind von der Anmeldung bis zur Erteilung identisch. Je nach der Anzahl der gewünschten Länder, in denen das erteilte Patent aufrechterhalten werden soll, können sich die Kosten für ein Einheitspatent und ein Bündel entsprechender validierter nationaler Patente jedoch erheblich unterscheiden. Die Frage ist also, ab wann ist ein Einheitspatent günstiger als ein klassisches europäisches Patent?

Mehr erfahren
/wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg 0 0 Lucia Biehl /wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg Lucia Biehl2024-01-01 19:22:512024-11-27 15:29:58Einheitspatent: Kosten

EPG: Durchsetzungsmöglichkeiten für Rechteinhaber

1. Januar 2024/in Einheitspatentgericht, UPC-Überblick

Das UPC-System bietet Rechteinhabern verschiedene Optionen zur Durchsetzung ihrer Rechte, einschließlich dem Erlass von Unterlassungs- und einstweiligen Verfügungen, der Gewähr von Schadenersatz und gerichtliche Anordnungen zur Erteilung von Auskünften und zur Rechnungslegung. Im Folgenden wird ein kurzer Überblick über einige dieser Maßnahmen gegeben …

Mehr erfahren
/wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg 0 0 Petra Hettenkofer /wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg Petra Hettenkofer2024-01-01 18:41:542024-11-27 15:35:13EPG: Durchsetzungsmöglichkeiten für Rechteinhaber

Einleitung: Was ist das Einheitspatentsystem?

1. Januar 2024/in Sonderausgabe UPC Dezember 2022, UPC-Überblick

Erfahren Sie in dieser Einleitung, was das Einheitspatentsystem ist und welche Ziele die EU mit dieser Neuerung verfolgt.

Mehr erfahren
/wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg 0 0 Petra Hettenkofer /wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg Petra Hettenkofer2024-01-01 17:51:142024-11-21 11:48:35Einleitung: Was ist das Einheitspatentsystem?
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