• Naturlandschaft als Symbol für Nachhaltigkeit und Umweltwerbung im Kontext der EMPCO‑Richtlinie, BOEHMERT & BOEHMERT

EmpCo & Green Claims

EU-Richtlinie für Nachhaltigkeitswerbung

EmpCo-Richtlinie (EU) 2024/825 – um was geht es?

Mit der Empowering Consumers-Richtlinie (Richtlinie (EU) 2024/825, kurz: EmpCo-Richtlinie) verfolgt die Europäische Union das Ziel, Verbraucherinnen und Verbraucher besser vor irreführenden Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen zu schützen. Die Richtlinie verschärft die Anforderungen an sogenannte Green Claims und ändert insbesondere die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken, die in Deutschland durch das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) umgesetzt wird.

Im Folgenden erhalten Sie einen Überblick über die neuen rechtlichen Vorgaben zur umweltbezogenen Werbung, Fristen und den daraus resultierenden Compliance-Handlungsbedarf für Unternehmen. Diese Hinweise ersetzen selbstverständlich keine Rechtsberatung und erheben auch keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Für alle Ihre Fragen in diesem Kontext stehen wir Ihnen gerne persönlich zur Verfügung!

Die Reform, kurz erklärt

EmpCo-Richtlinie (EU) 2024/825 – Übersicht über die neuen rechtlichen Vorgaben

Neue Regelungen für Nachhaltigkeitskommunikation, Siegel, Klimaclaims sowie Haltbarkeit und Reparierbarkeit

Die EmpCo-Richtlinie verschärft die Anforderungen an Verbraucherkommunikation zu Umwelt, Klima, Nachhaltigkeit, Langlebigkeit und Reparierbarkeit deutlich.
Kern der Reform ist eine Kombination aus

  1. neuen Begriffsdefinitionen,
  2. erweiterten Irreführungstatbeständen und
  3. zusätzlichen per-se-Verboten („Schwarze Liste“), bei denen eine Einzelfallabwägung nicht mehr erforderlich ist.

Für Unternehmen bedeutet das: Aussagen müssen präziser, überprüfbarer und in ihrer Reichweite sauber begrenzt sein; zugleich werden bestimmte Werbemuster künftig grundsätzlich unzulässig.

Hier eine Übersicht über die neuen Regelungen:

Neu und zentral ist die weite Definition der Umweltaussage. Erfasst sind nicht nur klassische Textclaims, sondern auch Darstellungen durch Bilder, grafische Elemente, Symbole sowie Bezeichnungen (z.B. Produkt- oder Markenname), soweit damit eine positive, neutrale oder im Zeitverlauf verbesserte Umweltwirkung behauptet oder nahegelegt wird. Die Bewertung erfolgt anhand der Gesamtdarstellung der Kommunikation aus der Perspektive der angesprochenen Verbraucher.

Beispiele für Umweltaussagen im Sinne der neuen Regeln sind:

  • „umweltfreundlich“, „grün“, „klimafreundlich“, „CO2-freundlich“, „energieeffizient“, „biologisch abbaubar“, „biobasiert“;
  • „nachhaltig produziert“, „verantwortungsbewusst“, „conscious“;
  • „mit Recyclingmaterial hergestellt“, „klimaneutraler Versand“, „CO2-neutral geliefert“, „klimakompensierte Lieferung“;
  • naturbezogene Aufmachung in Kombination mit Text (z.B. Blatt-/Wasser-Symbolik plus „nachhaltig“).

Umweltaussagen sind zukünftig nicht grundsätzlich unzulässig. Verboten werden nur allgemeine Umweltaussagen.

Eine der wichtigsten Neuerungen der EmpCo-Richtlinie ist das Verbot allgemeiner Umweltaussagen, wenn keine anerkannte hervorragende Umweltleistung nachgewiesen werden kann, die für den Claim relevant ist. Allgemein ist eine Umweltaussage insbesondere dann, wenn sie pauschal bleibt und ihre Spezifizierung nicht klar und hervorgehoben auf demselben Medium erfolgt.

Beispiele für allgemeine Umweltaussagen:

  • „umweltfreundlich“, „umweltschonend“, „grün“, „ökologisch“, „umweltverträglich“, „klimafreundlich“, „CO2-freundlich“, „energieeffizient“, „biologisch abbaubar“, „biobasiert“.

Wie aus einer allgemeinen Umweltaussage eine spezifizierte Aussage werden kann:

  • Allgemein: „klimafreundliche Verpackung“.
  • Spezifiziert: „100 % der für die Herstellung dieser Verpackung verwendeten Energie stammen aus erneuerbaren Quellen“

Entscheidend ist, dass die Spezifizierung auf demselben Medium erfolgt, auf dem der Claim erscheint (z.B. Verpackung, Online-Produktseite, Werbespot) und dort klar erkennbar ist. Nicht (mehr) ausreichend werden Links oder QR-Codes zu weiterführenden Informationen sein.

Künftig ist es per se unlauter, eine Umweltaussage über das gesamte Produkt oder die gesamte Geschäftstätigkeit zu treffen, wenn sie tatsächlich nur einen Teilaspekt betrifft oder nur für einen nicht repräsentativen Teil der Tätigkeit zutrifft.

Beispiele für unzulässige Reichweitenüberdehnung:

  • „mit Recyclingmaterial hergestellt“, wenn nur die Verpackung aus Recyclingmaterial besteht;
  • „Wir nutzen nur erneuerbare Energien“, wenn relevante Standorte weiterhin fossil betrieben werden.

Zulässig ist dagegen eine präzise, begrenzte Aussage, die den tatsächlichen Umfang transparent macht, etwa:

  • „Verpackung besteht zu 90 % aus Recycling-PET“;
  • „Unser Standort in Berlin bezieht 100 % Strom aus erneuerbaren Quellen“.

Ein weiterer Schwerpunkt der EmpCo-Richtlinie ist das Verbot von Aussagen, wonach ein Produkt in Bezug auf Treibhausgasemissionen neutral, reduziert oder positiv sei, wenn diese Aussage auf der Kompensation (Offsetting) von Treibhausgasemissionen beruht. Solche Claims gelten künftig als grundsätzlich unzulässig, weil sie typischerweise den Eindruck erwecken, das Produkt selbst verursache keine oder geringere Emissionen, obwohl tatsächlich nur Ausgleichsmaßnahmen außerhalb der Wertschöpfungskette finanziert werden.

Typische unzulässige Formulierungen (wenn offset-basiert):

  • „klimaneutral“, „zertifiziert CO2-neutral“, „CO2-positiv“, „mit Klimaausgleich“, „klimaschonend“, „mit reduziertem CO2-Fußabdruck“;
  • „klimaneutraler Versand“, „CO2-neutral geliefert“, „klimakompensierte Lieferung“.

Es bleibt zulässig, über Investitionen in Umweltinitiativen zu informieren, sofern dies nicht in eine Neutralitäts- oder Positivitätsaussage über das Produkt umschlägt und die Darstellung nicht irreführend ist. Praktisch bedeutet dies, dass die Kommunikationslinie klar zwischen tatsächlicher Emissionsminderung im Lebenszyklus und externen Beiträgen bzw. Projekten trennt.

Die EmpCo-Richtlinie verschärft zudem die Anforderungen an umwelt- oder klimabezogene Zukunftsversprechen, etwa „wir sind bis 2030 klimaneutral“ oder „Transition zu Net Zero bis …“. Solche Aussagen sind künftig angreifbar, wenn sie nicht durch klare, objektive, öffentlich zugängliche und überprüfbare Verpflichtungen und Ziele gestützt sind, die in einem detaillierten und realistischen Umsetzungsplan hinterlegt sind. Erforderlich sind insbesondere:

  • konkrete Zielsetzungen und Zwischenziele;
  • realistische Maßnahmenbeschreibung;
  • Ressourcen- und Mittelzuweisung;
  • regelmäßige unabhängige Überprüfung des Fortschritts durch externe Sachverständige;
  • Verfügbarkeit der Prüfungsergebnisse für Verbraucher.

Damit werden reine PR-Versprechen ohne belastbares Programm aus der kommerziellen Kommunikation gegenüber Verbrauchern verbannt.

Die Richtlinie adressiert vor allem auch die Vielzahl der derzeit auf dem Markt verwendeten Vertrauenssiegel und Gütezeichen. Künftig ist es grundsätzlich unzulässig, Nachhaltigkeitssiegel zu verwenden, die nicht auf einem Zertifizierungssystem beruhen oder nicht von öffentlichen Stellen festgesetzt wurden. Ein Zertifizierungssystem muss Mindestanforderungen an Transparenz und Glaubwürdigkeit erfüllen, insbesondere eine objektive Überwachung der Einhaltung durch eine unabhängige dritte Stelle.

Praktische Folge:

  • Eigene, unternehmensinterne „Green Badges“ oder selbsterklärte Label-Icons sind hochriskant und können per se unzulässig sein, wenn sie als Nachhaltigkeitssiegel verstanden werden.
  • Auch Gestaltungen, die wie ein Siegel wirken, können darunterfallen, selbst wenn kein formales „Label“ intendiert war.

Wenn Produkte oder Leistungen anhand von Umwelt-, Sozial- oder Zirkularitätsmerkmalen miteinander verglichen werden (z.B. „30 % nachhaltiger als Wettbewerber“, „besserer CO2-Fußabdruck“, „reparierbarer als X“), müssen die wesentlichen Informationen zum Vergleich offengelegt werden. Dazu zählen insbesondere:

  • die verwendete Vergleichsmethode und zugrunde gelegte Annahmen;
  • die konkret verglichenen Produkte;
  • die Lieferanten/Quellen der verglichenen Produkte;
  • Maßnahmen zur Aktualisierung der Informationen.

Ohne diese Transparenz steigt das Risiko, dass der Vergleich als irreführend eingestuft wird.

Die EmpCo-Richtlinie erfasst auch das Bewerben vermeintlicher Vorteile, die irrelevant sind und nicht aus einer tatsächlichen Produkteigenschaft oder Unternehmenstätigkeit folgen, wenn dies Verbraucher über die Nachhaltigkeit oder gesellschaftliche Vorteilhaftigkeit täuschen kann.

Neben der Regulierung von Umweltaussagen und Nachhaltigkeitssiegeln stärkt die EmpCo-Richtlinie die Verbraucherinformation und bekämpft Praktiken, die nachhaltige Kaufentscheidungen unterlaufen. Für die Praxis besonders wichtig sind die Neuerungen zu Haltbarkeit und Reparierbarkeit, die über Informationspflichten und über per-se-Verbote wirken.

Neue Informations- und Darstellungsanforderungen:

  • Verbraucher sollen klarer über die gesetzlichen Gewährleistungsrechte informiert werden (harmonisierte Mitteilung).
  • Wenn eine gewerbliche Haltbarkeitsgarantie länger als die gesetzliche Gewährleistung angeboten wird, ist dafür eine klarere, standardisierte Kommunikation gefordert (harmonisierte Kennzeichnung).
  • Wo auf EU-Ebene ein Reparierbarkeitsscore für bestimmte Produktgruppen eingeführt ist, soll dieser im Verkaufskontext verfügbar gemacht werden.
  • Wenn der Hersteller Informationen zur Verfügbarkeit von Ersatzteilen und Reparaturanleitungen bereitstellt, sollen diese Informationen auch für Verbraucher zugänglich gemacht werden.

Neue Verbote und Irreführungsrisiken im Bereich Haltbarkeit und Reparatur sind zudem:

  • Unwahre oder unbelegte Aussagen über Haltbarkeit (z.B. über Lebensdauer, Verschleißfestigkeit) sind künftig besonders riskant und können per se oder als Irreführung sanktioniert werden.
  • Unwahre oder irreführende Aussagen über Reparierbarkeit (z.B. „leicht zu reparieren“, obwohl Reparatur faktisch ausgeschlossen oder wirtschaftlich unzumutbar ist) werden schärfer erfasst.
  • Praktiken, die auf vorzeitigen Ersatz drängen, können unlauter sein, insbesondere wenn Verbraucher zu einem Austausch verleitet werden, der technisch nicht erforderlich ist (z.B. bei Verbrauchsmaterialien oder Updates).
  • Informationen über produktbezogene Eigenschaften, die die Haltbarkeit begrenzen (z.B. konstruktive Limitierungen, softwareseitige Sperren), dürfen nicht verschleiert werden, wenn sie für die Kaufentscheidung wesentlich sind.

EmpCo-Richtlinie (EU 2024/825)

Der Stand der Umsetzung in Deutschland & Fristen für Unternehmen

Deutsches Gesetzgebungsverfahren und Inkrafttreten

Deutschland hat die Vorgaben der EmpCo-Richtlinie bereits in nationales Recht überführt. Der Deutsche Bundestag hat im Dezember 2025 die erforderlichen Gesetzesänderungen beschlossen, insbesondere durch Anpassungen des UWG sowie ergänzende Regelungen im Verbraucherschutzrecht. Damit ist die formale Umsetzung der Richtlinie innerhalb der von der EU vorgegebenen Umsetzungsfrist (März 2026) erfolgt.

Die neuen Regelungen gelten jedoch nicht sofort. Für Unternehmen sind die Vorschriften erst ab dem 27. September 2026 verbindlich anzuwenden. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt das bisherige Recht maßgeblich. Ab dem Stichtag werden Gerichte, Behörden und Wettbewerbsverbände Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen an den neuen gesetzlichen Maßstäben messen.

  • März 2024

    Down Down

    Inkrafttreten auf EU-Ebene

  • Dezember 2025

    Down Down

    Umsetzung in deutsches Recht

  • 27.September 2026

    Down Down

    Verbindliche Anwendung durch Unternehmen

Häufig gestellte Fragen

EmpCo-Richtlinie (EU 2024/825) – FAQs

Die Europäische Kommission hat am 27. November 2025 ein ausführliches FAQ‑Dokument zur EmpCo‑Richtlinie veröffentlicht, um die praktische Anwendung der neuen Regeln für Umwelt‑ und Sozialangaben sowie die neuen Informationspflichten zu erleichtern.

Wir haben uns mit den Fragen und Antworten der EU-Kommission im FAQ-Dokument auseinandergesetzt und die wesentlichen Aussagen für Sie zusammengefasst und kommentiert:

Die EmpCo-Richtlinie ergänzt die bestehende Unfair Commercial Practices Directive (UCPD) sowie Teile der Consumer Rights Directive (CRD). Sie gilt ausschließlich für B2C-Kommunikation, d.h. Werbung und kommerzielle Praktiken gegenüber Endverbrauchern. Klassische CSR- oder Nachhaltigkeitsberichte (z.B. CSRD-Berichte) richten sich meist an Investoren und sind in der Regel nicht vom UCPD erfasst. Abgrenzungen:

  • B2C-Marketing: Anzeigen, Produktverpackungen, Online-Produktinformationen und sonstige Verbraucherwerbung fallen unter UCPD/EmpCo. Dort gelten die neuen Regeln für Umwelt- und Sozialclaims, Generikaverbote usw.
  • B2B-Kommunikation: Diese bleibt weitgehend außerhalb der UCPD.
  • Pflichtberichte (gesetzlich vorgeschriebene Nachhaltigkeits- oder CSR-Berichte) sind primär für Investoren bestimmt und häufig zwingend. Sie unterliegen normalerweise nicht der EmpCo-Regelung.
  • Einschränkung: Wenn ein Unternehmen Inhalte aus solchen Berichten freiwillig in verbrauchergerichteter Werbung verwendet (z.B. „wie aus unserem Nachhaltigkeitsbericht hervorgeht“), wird das als Teil der Konsumentenkommunikation gewertet. Diese Aussagen müssen dann die EmpCo-Anforderungen erfüllen.

Zu beachten ist allerdings, dass sich B2B-Kommunikation vielfach auch (mittelbar) an Verbraucher richtet und insofern in den Anwendungsbereich der EmpCo-Richtlinie fallen kann. Zudem können Mitgliedstaaten außerhalb des harmonisierten Rechtsrahmens die Vorschriften auf den B2B-Bereich ausweiten. In Deutschland hat die Rechtsprechung bereits in der Vergangenheit im Rahmen des Irreführungstatbestands Nachhaltigkeitswerbung zwischen Gewerbetreibenden verboten.

Nach der EmpCo-Richtlinie versteht man unter einer Umweltaussage jede Aussage oder Darstellung, mit der ausdrücklich oder stillschweigend angegeben wird, dass ein Produkt, eine Produktkategorie, eine Marke oder ein Gewerbetreibender eine positive oder keine Auswirkung auf die Umwelt hat oder weniger schädlich für die Umwelt ist als andere Produkte, Produktkategorien, Marken bzw. Gewerbetreibende oder seine bzw. ihre Auswirkung im Laufe der Zeit verbessert wurde. Entscheidend ist der Gesamteindruck aus der Perspektive des Durchschnittsverbrauchers. Das umfasst nicht nur Schrifttexte, sondern auch implizite Elemente:

  • Bilder, Symbole, Farbschemata (grüne Farben, Blätter, Wassertropfen etc.)
  • Grafiken oder Piktogramme
  • Marken- oder Produktnamen mit Umweltbezug (siehe nächste Frage).

Beispiel: Das Grün eines Logos kombiniert mit Naturbildern kann implizieren, ein Produkt sei „nachhaltig“ oder „klimaneutral“. Auch ohne expliziten Text wird dies vom Durchschnittsverbraucher als Umweltbehauptung wahrgenommen. Eine rein dekorative Darstellung ohne Umweltkontext ist allerdings nicht automatisch ein unzulässige allgemeine Umweltaussage. Entscheidend ist die Kombination von Bild + Nachricht.

Marken- und Produktnamen sind von den Regelungen der EmpCo-Richtlinie nicht ausgenommen, insbesondere schützt eine Markeneintragung nicht vor wettbewerbsrechtlichen Ansprüchen wegen unzulässiger Umweltwerbung. Wenn z.B. ein Produktname oder eine Marke Begriffe wie “Green”, “Eco”, “Klimaneutral” etc. enthält und dadurch beim Verbraucher Umwelteigenschaften suggeriert, wird dies als Umweltaussage gewertet. Dann gelten die EmpCo-Regeln: Der Name muss entweder in der Werbung selbst klar und hervorgehoben spezifiziert, auf einem Nachhaltigkeitssiegel enthalten sein oder auf einer anerkannten hervorragenden Umweltaussage beruhen.

  • Die EmpCo-Richtlinie kann einer Markenanmeldung oder -eintragung entgegenstehen. Die Kommission weist darauf hin, dass eine irreführende Markenanmeldung als nicht eintragungsfähig zurückgewiesen werden kann. Eingetragene Marken können darüber hinaus aus dem Register gelöscht werden, wenn sie irreführend sind.
  • Nach Ansicht der Kommission werden einzelne Marken regelmäßig nicht als Nachhaltigkeitssiegel angesehen werden. Anders Gewährleistungsmarken. Diese können als Vertrauenssiegel oder Gütezeichen verstanden werden. Ihre Benutzung ist dann nur zulässig, wenn sie von staatlichen Stellen festgesetzt wurden oder sie auf einem Zertifizierungsverfahren beruhen.

Eine allgemeine Umweltaussage liegt vor, wenn ein Umweltausdruck in Werbematerial erscheint, ohne auf demselben Medium gleich deutlich und spezifisch erläutert zu werden. Solche Pauschalaussagen werden grundsätzlich verboten, es sei denn, es liegt eine anerkannte hervorragende Umweltleistung vor.

  • Typische generische Begriffe wie „umweltfreundlich“, „klimaschonend“, „ökologisch“, „CO₂-neutral“, „biologisch abbaubar“ o. Ä. ohne nähere Erklärung werden unzulässig, weil sie isoliert zu allgemein sind.
  • Spezifizierte Aussagen: Werden solche Umweltaussagen konkret erklärt, gelten sie nicht als allgemein. Beispiel:
    • Allgemein: „Klimafreundliche Verpackung“.
    • Spezifiziert: „Diese Verpackung wurde zu 100 % mit Ökostrom produziert“.

Entscheidend ist, dass die Spezifizierung (Prozente, Kenngrößen) klar und hervorgehoben auf demselben Trägermedium (z.B. Verpackung, Webseite, Werbespot) erfolgt. Ein Verweis per QR-Code an anderer Stelle genügt meist nicht.

  • Ausnahme: Ist der Claim Teil eines Nachhaltigkeitssiegelst, gilt er per Definition nicht als allgemein. Allerdings sind die besonderen Anforderungen an Nachhaltigkeitssiegel zu beachten.

Visuelle Elemente können Umweltnutzen implizieren, besonders wenn sie neben Text oder Logo stehen. Die EmpCo-Richtlinie stellt klar, dass es auf die Werbung als Ganzes ankommt:

  • Beispiel: Ein grünes Blatt neben dem Schriftzug „natürlich“ könnte von Verbrauchern als freiwilliges Nachhaltigkeitssiegel wahrgenommen werden.
  • Tipp: Prüfen Sie die gesamte Gestaltung. Vermeiden Sie Bild-Text-Kombinationen, die suggerieren, das Produkt sei „besonders umweltverträglich”, wenn dies nicht belegbar ist.

Aufgrund der weiten Definition des Nachhaltigkeitssiegels kann schon das bloße Design (Blatt, Tropfen, Recycle-Icon) in den Anwendungsbereich fallen, wenn es auf Umwelt- oder Sozialmerkmale anspielt. Dies bemisst sich aus der Perspektive des Durchschnittsverbrauchers, also dem durchschnittlichen Käufer des jeweiligen Produkts.

Generische CO₂-Claims sind streng geregelt: Pauschale Begriffe wie „klimaneutral“, „CO₂-kompensiert“, „carbon neutral“ o. Ä. sind generell verboten, wenn sie auf keiner anerkannten hervorragenden Umweltleistung beruhen. Anders gesagt: Ein Produkt darf sich nicht ohne besonderen Beleg „klimaneutral“ nennen.

  • Ausnahme mit Nachweis: Erlaubt sind allgemeine Umweltaussagen, denen eine anerkannte hervorragende Umweltaussage zugrunde liegt. Zum Beispiel darf das „A+ Energieeffizienzlabel“ verwendet werden, wenn die Voraussetzungen der entsprechenden EU-Verordnung erfüllt sind.
  • Weiteres Beispiel: Ist eine Angabe wie „100 % CO₂-neutral“ in der Werbung, muss der Händler die dafür relevante Umweltleistung nachweisen. Fehlt die Dokumentation (z.B. EU-Ecolabel), ist die Aussage unzulässig.

Die EmpCo-Richtlinie verbietet ausdrücklich jede Produktwerbung, die von Treibhausgas-Ausgleichsmaßnahmen (Offsetting) als Basis für z.B. „Klimaneutralität“ oder „CO₂-Reduktion“ ausgeht.

  • Verboten: „Dieses Produkt ist klimaneutral, da wir CO₂ kompensiert haben“ – solche Produktclaims sind grundsätzlich unzulässig, wenn sie auf externem Offsetting beruhen. Auch Formulierungen wie „klimaneutraler Versand“, „CO₂-kompensiert geliefert“ oder „mit Klimaausgleich“ fallen darunter. Sie erwecken den falschen Eindruck, das Produkt selbst verursache wenig oder keine Emissionen, obwohl lediglich extern kompensiert wurde.
  • Erlaubt: Es ist weiterhin zulässig, transparente Informationen über Klimaschutzprojekte zu geben, sofern sie nicht als Ersatz für echte Emissionsreduktionen missverstanden werden. Zum Beispiel kann ein Unternehmen angeben: „Wir finanzieren ein Windpark-Projekt in Kenia“, ohne dabei zu behaupten „Unser Produkt ist klimaneutral“. Entscheidend ist, dass klar unterschieden wird zwischen den tatsächlichen Emissionen im Produktlebenszyklus und etwaigen freiwilligen Investitionen in Klimaschutz.

Allgemeine Umweltaussagen dürfen nur verwendet werden, ihnen eine anerkannte hervorragende Umweltleistung zugrunde liegt. Die EmpCo-Richtlinie definiert dies wie folgt:

Nachweisart Rechtsgrundlage Beispiele
EU-Umweltzeichen Verordnung (EG) Nr. 66/2010 Produkte mit EU-Ecolabel-Zertifikat
Typ I-Ökolabel (ISO 14024) ISO 14024 (nationale/regional) Blauer Engel, Nordic Swan, Österreichisches Umweltzeichen etc. (mit staatlicher Anerkennung)
Spitzenleistung nach Union-Vorschriften spezifische Regulierungen z.B. höchste Energieeffizienzklasse (EU-Energiekennzeichnung) oder andere Umwelthöchstleistungen in EU-Standards

Wichtig: Der Nachweis muss relevant zum behaupteten Vorteil sein. Laut der EU-Kommission zielt das EU-Umweltzeichen darauf ab, Produkte mit einer geringeren Umweltbelastung während ihres gesamten Lebenszyklus zu fördern. Angaben wie „besser für die Umwelt“, „umweltfreundlich“, „grün“, „ökologisch“ oder „umweltverträglich“ dürfen daher auf Produkten verwendet werden, die mit dem EU-Umweltzeichen oder mit nationalen oder regionalen Umweltzeichen nach EN ISO 14024 Typ I ausgezeichnet sind und in den Mitgliedstaaten offiziell anerkannt sind. Fehlt ein solcher Nachweis, gilt die Aussage als allgemein und ist daher unzulässig.

Die EmpCo-Richtlinie verlangt, dass Nachhaltigkeitssiegel nur verwendet werden dürfen, wenn sie von staatlichen Stellen festgesetzt sind oder auf einem Zertifizierungssystem beruhen. Ein solches System muss u.a. folgende Kriterien erfüllen:

Anforderung Erklärung
Unabhängige Drittprüfung Externe Zertifizierungsstelle (z.B. nach ISO/IEC 17065) führt Kontrollen durch.
Öffentlich zugänglich Kriterien, Standards und Abläufe des Schemas sind transparent dokumentiert.
Unabhängige Überwachung & Sanktionssystem Eine vom Label-Besitzer unabhängige Stelle prüft Einhaltung der Vorgaben regelmäßig und es gibt es Sanktionssystem zum Umgang mit Verstößen.
Transparenz & Glaubwürdigkeit Vergabekriterien klar, Einhaltung durch Dritte kontrolliert, Entscheidungen nachvollziehbar.
Offener Zugang Alle Händler können teilnehmen (keine verbandsinternen Labels), fair und nichtdiskriminierend.
Expertenkonsultation Systemanforderungen wurden in Abstimmung mit Fachleuten und relevanten Stakeholdern entwickelt.

Vor dem Anbringen eines Siegels muss der Händler prüfen, ob diese Bedingungen erfüllt sind. Bestehende Siegel (ohne diese Standards) müssen bis zum 27. September 2026 angepasst werden oder dürfen dann nicht mehr eingesetzt werden.

Überraschend erklärt die Kommission, dass Systeminhaber und der Händler (der das Nachhaltigkeitszeichen anbringt) ein und dieselbe Einrichtung sein können, solange das Zertifizierungssystem die oben genannten Anforderungen erfüllt. Vielfach ist davon ausgegangen worden, dass ein Zertifizierungssystem ein Drei-Personen-Verhältnis voraussetzt.

Neben Umweltaspekten schützt die EmpCo-Richtlinie auch gegen irreführende Sozialclaims. Darunter fallen Angaben zu sozialen oder menschenrechtlichen Aspekten eines Produkts oder Unternehmens. Beispiele für „soziale Merkmale“ sind u.a.:

  • Arbeitsbedingungen: angemessene/fairer Lohn, sicheres Arbeitsumfeld, Verbot von Kinder- oder Zwangsarbeit.
  • Sozialstandards: Respekt vor Menschenrechten, Gleichberechtigung, Vielfalt und Inklusion, Arbeitsschutz, sozialer Dialog.
  • Tierschutz: artgerechte Haltung, Verzicht auf grausame Tierversuche.

Diese sozialen Aussagen dürfen ebenfalls nicht irreführend sein. Sie unterliegen denselben Beweis- und Transparenzanforderungen wie Umweltbehauptungen. Händler sollten in der Lage sein, die Richtigkeit von Tatsachenbehauptungen in Bezug auf eine Geschäftspraxis nachzuweisen.

Zudem erfasst die Definition des Nachhaltigkeitssiegels explizit soziale Merkmale, sodass eine Gestaltung, die als Siegel wahrgenommen wird, nur zulässig ist, wenn sie von staatlichen Stellen festgesetzt ist oder auf einem Zertifizierungssystem beruht.

Die EmpCo-Richtlinie ergänzt das Irreführungsverbot: Werbung darf keine Vorteile versprechen, die irrelevant für das Produkt sind. Konkret: Ein Werbeslogan ist irreführend, wenn er einen Vorteil herausstellt, der keine konkrete Eigenschaft des Produkts oder des Geschäftsmodells widerspiegelt. Die Prüfung erfolgt nach dem Gesamtbild. Zwei Bedingungen müssen erfüllt sein (kumulativ): der Vorteil ist irrelevant und beruht nicht auf einer Eigenschaft des Produkts.

  • Beispiel: „Glutenfrei“ auf einer Flasche Mineralwasser wäre irreführend, weil Wasser von Natur aus kein Gluten enthält. Demgegenüber ist die Werbung mit dem Vorteil „zusätzliches Eiweiß“ bei einer bestimmten Joghurtmarke relevant, da der Eiweißgehalt zwischen verschiedenen Joghurts variiert. Dies ist auf bestimmte Inhaltsstoffe oder Rezepturen zurückzuführen, die für diese Marke einzigartig sind.

Umwelt- und Klimaziele für die Zukunft (z.B. „bis 2030 klimaneutral“ oder „Net Zero 2040“) sind nur unter strengen Voraussetzungen erlaubt. Solche Versprechen müssen von vornherein durch einen detaillierten, realistischen Plan unterlegt sein. Gefordert werden insbesondere:

  • Konkrete Ziele und Meilensteine: Klare, messbare Zwischenziele und Endziele, z.B. Emissionsreduktion pro Jahr.
  • Maßnahmenbeschreibung: Beschreibung der Schritte, wie die Ziele erreicht werden (z.B. Umstieg auf erneuerbare Energien, Veränderung von Produktionsprozessen).
  • Ressourcenplanung: Zuweisung von Personal, Budget und Zeitrahmen für jedes Teilziel.
  • Unabhängige Verifizierung: Ein externer Sachverständiger muss die Pläne prüfen und regelmäßig die Fortschritte bewerten. Er muss frei von Interessenkonflikten sein und über Umweltkompetenz verfügen.
  • Publizität für Verbraucher: Die Prüfberichte bzw. Verifizierungs-Ergebnisse müssen für Verbraucher zugänglich sein.

Hinweis: Die EmpCo-Richtlinie schreibt vor, dass die Verifizierungen „regelmäßig“ stattfinden. Einen fixen Turnus nennt die Richtlinie nicht. Best Practices empfehlen jedenfalls jährliche Überprüfungen. Fehlt ein belastbares Programm und Verifizierungsnachweise, können Zukunftsversprechen als irreführend gelten und damit unzulässig sein.

Vergleichen Unternehmen Produkte anhand von Umwelt-, Sozial- oder Zirkularitätsaspekten (z.B. „20 % klimafreundlicher als Konkurrenzprodukt X“), müssen sie umfassend informieren. Der Anbieter muss alle wesentlichen Details zum Vergleich offenlegen, darunter vor allem:

  • Vergleichsmethode: Wie wurde gemessen (Bilanzmethodik, Indikatoren)?
  • Annahmen und Bezugsgrößen: Welche Parameter, Datenquellen oder Labortests liegen zu Grunde?
  • Verglichene Produkte und Quellen: Welche konkreten Mitbewerber und Modelle wurden verglichen, ggf. mit Links/Herstellerangaben?
  • Aktualisierung: Wie und wie oft werden Daten geprüft oder neu erhoben?

Die Darstellung muss so klar sein, dass der durchschnittliche Verbraucher sie verstehen kann. Fehlen diese Angaben ganz oder sind sie unverständlich, gilt der Vergleich als irreführend.

Für Begriffe, die schon durch spezielles EU-Recht geregelt sind (z.B. Bio-Kennzeichnung gemäß Verordnung (EU) 2018/848 für Lebensmittel), gilt: Die spezialgesetzlichen Bestimmungen haben Vorrang vor der allgemeinen EmpCo-Regelung. Das bedeutet konkret:

  • Das EU-Bio-Logo und die Begriffe „bio“, „organic“, „eco“ (für Bio-Produkte) dürfen weiterhin verwendet werden, da sie durch die sektorale EU-Öko-Verordnung legitimiert sind. Diese Kennzeichnung fällt dann nicht unter das Verbot allgemeiner Umweltaussagen.

Ob “vegan” bzw. “vegetarisch” als Nachhaltigkeitssiegel oder Umweltaussage verstanden wird, hängt vom Kontext ab. Die EmpCo-Definition ist weit gefasst: Eine Kennzeichnung kann als Nachhaltigkeitslabel eingestuft werden, wenn sie beim Verbraucher Assoziationen zu Umwelt- oder Sozialvorteilen weckt.

  • Praktisches Beispiel: Ein „vegan“-Siegel auf einem Kosmetikprodukt kann Umweltnutzen suggerieren („tierleidfrei“, „CO₂-Emissionen gesenkt“). Interpretiert der Verbraucher durch eine Kombination aus Werbetext oder Icons im konkreten Kontext „vegan“ im Sinne von „besser für den Planeten“, unterfällt dies der EmpCo-Richtlinie. In solchen Fällen gelten dieselben Anforderungen wie für andere Umweltaussagen.
  • Steht „vegan“ dagegen nur im Zusammenhang mit Ernährung (Veggie-Produkte) ohne Umweltauslobungen, ist die EmpCo-Richtlinie i.d.R. nicht berührt.

Ausschlaggebend ist letztlich die Wahrnehmung des durchschnittlichen Verbrauchers: Wird „vegan“ als sozio-ökologisches Label verstanden, ist Vorsicht geboten.

Es ist verboten, allgemeine gesetzliche Mindestanforderungen als besondere Verkaufsargumente darzustellen, wenn sie für alle Produkte einer Kategorie gelten.

  • Verbot: Beispielsweise ist es unzulässig, für Reinigungsmittel pauschal zu werben mit: „Frei von Mikroplastik“, wenn damit nur den gesetzlichen Anforderungen der EU-REACH-Verordnung entsprochen wird.
  • Erlaubt: Wenn eine Vorschrift nur für einige Produkte gilt, darf darauf hingewiesen werden. Beispielsweise unterliegen Drogerieartikel aus Nicht-EU-Ländern anderen Bestimmungen als EU-Artikel. Hier darf ein Händler kommunizieren, dass seine EU-Produkte besonders sicher seien, um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden. Gleiches gilt, wenn nationale oder Drittland-Regeln nur bestimmte Warenkategorien betreffen.

Kurz gesagt: Allgemeine Pflichten für alle dürfen nicht als besonderes Plus dargestellt werden. Gelten die Regeln aber nur für Mitbewerber (z.B. Importware), ist die Aussage zulässig.

Die EmpCo-Richtlinie privilegiert Nachhaltigkeitssiegel nur allgemein, wenn sie von „öffentlichen Stellen“ festgesetzt sind. Der legislative Kontext legt nahe, dass damit nur Behörden aus EU-Mitgliedstaaten gemeint sind.

Um zulässig angebracht werden zu dürfen, müssen Nachhaltigkeitssiegel aus Drittstaaten daher auf einem Zertifizierungssystem beruhen.

Die neuen EmpCo-Regeln gelten ab dem 27. September 2026 für sämtliche B2C-Kommunikation – auch für bereits vorhandene Lagerware. Händler haben bis dahin Zeit, nicht-konforme Angaben zu korrigieren. Mögliche Maßnahmen sind beispielsweise:

  • Korrigierende Etikettierung: Befindet sich schon Ware am Verkaufsort mit ungültigen Claims, können Händler diese verdecken oder ersetzen (z.B. durch Aufkleber oder neue Preisschilder).
  • Nachschilderung am Point of Sale: Durch zusätzliche Aushänge oder Flyer am Regal, die korrekte Informationen liefern.
  • Online-Anpassung: Produktseiten und Onlineshops müssen vor dem Stichtag aktualisiert werden, um unzulässige Angaben zu entfernen.

Die nationalen Behörden (Wettbewerbs- bzw. Verbraucherbehörden) sollen dabei auf die Verhältnismäßigkeit achten. Sie können beispielsweise gestaffelt vorgehen und prüfen, ob sich Händler bemüht haben, betroffene Produkte umzuetikettieren.

Durch Änderungen der Verbraucherrechterichtlinie erweitert die EmpCo-Richtlinie die bereits bestehenden Anforderungen an die Reparierbarkeit und Haltbarkeit von Produkten Der Reparierbarkeitswert ist ein harmonisierter Score, der die Reparaturfreundlichkeit eines Produkts ausdrückt.

  • Rechtsgrundlage: Durch die „Right to Repair“-Richtlinie (EU) 2024/1799 müssen Händler den Wert angeben, sofern es eine EU-Vorgabe für die Produktgruppe gibt (z.B. Energieverbrauchskennzeichnungs-Verordnung).
  • EU-Vorgaben: Aktuell wurden gesetzliche Reparierbarkeits-Scores v.a. für Smartphones und Tablets festgelegt. Seit 20. Juni 2025 müssen neue Modelle mit einem Energieetikett inklusive Reparierbarkeits-Score versehen sein. Weitere Produktkategorien (z.B. Waschmaschinen, Fernseher) sollen folgen.
  • Pflicht für Händler: Wer solche Produkte verkauft, muss den Reparatur-Score „in klarer und verständlicher Form“ vor Vertragsabschluss mitteilen. In Online-Shops geschieht das über Produktinfos; in Läden über Label oder Etiketten.

Ergänzend verlangen die EmpCo-Änderungen der Verbraucherrechterichtlinie konkretisierte Informationspflichten zu Haltbarkeit und Reparatur:

  • Gewährleistungsrechte (harmonisierte Mitteilung): Händler müssen Verbraucher vor Vertragsabschluss standardisiert über die gesetzlichen Gewährleistungsrechte informieren. Sie muss am Point of Sale aushängen (beispielsweise auf einem auffälligen Plakat an einer Wand im Geschäft, neben der Kasse oder, im Falle eines Online-Verkaufs, als allgemeine Erinnerung auf der Website des Händlers, der die Waren verkauft).
  • Garantie-Label (harmonisierte Kennzeichnung): Wenn Hersteller/Händler eine Haltbarkeitsgarantie von mehr als zwei Jahren geben, soll dies durch ein harmonisiertes Label kenntlich gemacht werden. Das harmonisierte Label soll gut sichtbar angebracht werden, sodass die Verbraucher leicht erkennen können, welche Ware von einer kommerziellen Haltbarkeitsgarantie profitiert. Dies kann beispielsweise durch das direkte Anbringen des Labels auf der Verpackung eines Produkts, durch eine auffällige Anbringung im Regal, in dem die von einer solchen Garantie abgedeckten Produkte angeboten werden, oder durch das direkte Anbringen neben dem Bild des Produkts im Falle eines Online-Verkaufs erfolgen.
  • Reparatur- und Update-Informationen: Händler sind verpflichtet, vorhandene Daten über Reparaturmöglichkeiten, Ersatzteilverfügbarkeit und Softwareupdates klar weiterzugeben. Ist der Hersteller etwa Vertragspartner im Verkauf und bietet er Informationen zu benötigten Ersatzteilen oder Reparaturanleitungen, muss der Händler diese dem Verbraucher zugänglich machen (z.B. auf Produktseite oder Verpackung).

Im Ergebnis sollen diese Regeln den Kunden informieren, ob ein Produkt langlebig bzw. leicht reparierbar ist, damit sie bewusster entscheiden können.

Wenngleich die Antworten der Europäischen Kommission viele praktisch relevante Fragen beantworten, bleiben einige Anwendungsfragen noch offen. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Antworten für die nationalen Behörden und Gerichte nicht verbindlich sind, sondern lediglich als Orientierungshilfe dienen können. In vielen Fällen wird die Praxis und die Rechtsprechung zeigen müssen, wie die verschiedenen neuen Regelungen der EmpCo-Richtlinie zu verstehen und anzuwenden sind.

EmpCo-Richtlinie (EU 2024/825)

Welcher Handlungsbedarf ergibt sich aus den neuen Vorgaben der EmpCo-Richtlinie für Unternehmen?

EmpCo-Compliance in der Praxis: Zentrale Handlungsfelder für Unternehmen

Die neuen Regelungen der EmpCo-Richtlinie erfordern kein bloß punktuelles Nachjustieren einzelner Werbeaussagen, sondern einen strukturierten, unternehmensweiten Compliance-Ansatz. Nachhaltigkeits-, Umwelt- und Haltbarkeitskommunikation müssen rechtlich geprüft, intern abgestimmt und dauerhaft abgesichert werden.

Für eine belastbare EmpCo-Compliance lassen sich mehrere zentrale Handlungsfelder identifizieren:

Unternehmen sollten sämtliche (verbrauchergerichteten) Aussagen systematisch erfassen und rechtlich prüfen. Aussagen können textlich, bildlich oder auch implizit erfolgen. Dazu zählen insbesondere Produkt- und Markennamen, Verpackungen, Labels, Versandhinweise, Online-Darstellungen, Point-of-Sale-Materialien sowie Social-Media-Inhalte.

Jede Aussage ist daraufhin zu analysieren,

  • ob sie als Umweltaussage oder sonstige Nachhaltigkeitsaussage einzuordnen ist,
  • ob sie eine allgemeine Umweltaussage darstellt,
  • ob sie hinreichend spezifiziert ist und
  • ob sie rechtlich und tatsächlich belastbar belegt werden kann.

Ein solcher Audit bildet regelmäßig die Grundlage für alle weiteren Compliance-Maßnahmen.

Die EmpCo-Richtlinie setzt faktisch voraus, dass Unternehmen ihre Aussagen bereits im Zeitpunkt der Kommunikation substantiiert belegen können. Entsprechend sollten Nachweise strukturiert gesammelt, geprüft und dokumentiert werden.

Hierzu zählen insbesondere:

  • anerkannte Umweltzeichen,
  • Lebenszyklusanalysen,
  • Prüf- und Testberichte,
  • wissenschaftliche Gutachten sowie
  • Unterlagen zu Zertifizierungs- und Kontrollsystemen.

Entscheidend ist nicht nur das Vorliegen solcher Belege, sondern auch deren inhaltliche Passgenauigkeit zum konkreten Claim sowie ihre Aktualität. In der Praxis empfiehlt sich eine zentrale, rechtlich geprüfte Dokumentation, auf die insbesondere Marketing, Vertrieb und Compliance zugreifen können.

Verwendete Vertrauenssiegel, Gütezeichen und Ähnliches sollten daraufhin überprüft werden, ob sie auf einem anerkannten Zertifizierungssystem beruhen oder von öffentlichen Stellen festgesetzt wurden.

Besonders kritisch sind eigenentwickelte Zeichen, Piktogramme oder „Badges“, wenn sie den Eindruck eines unabhängigen Siegels oder Gütezeichens erwecken und ökologische oder soziale Merkmale hervorheben. Unternehmen sollten daher klar definieren,

  • welche Labels weiterhin verwendet werden können,
  • welche angepasst werden müssen und
  • auf welche verzichtet werden sollte.

Eine sorgfältige rechtliche Prüfung ist hier besonders wichtig, da unzulässige Nachhaltigkeitssiegel künftig per se unlauter sein können.

Aussagen zu künftiger Klimaneutralität, Emissionsreduktion oder Transformation („Net Zero bis …“) dürfen nicht auf bloßen Zielbekundungen beruhen.

Erforderlich sind vielmehr realistische und nachvollziehbare Umsetzungspläne mit:

  • messbaren Zwischenzielen,
  • konkreten Maßnahmen,
  • zugewiesenen Ressourcen sowie
  • einer regelmäßigen unabhängigen Überprüfung des Fortschritts.

Unternehmen sollten daher frühzeitig prüfen, welche Zukunftsversprechen kommuniziert werden sollen und ob diese durch belastbare interne Planungen tatsächlich gedeckt sind.

Die neuen Vorgaben stärken die Bedeutung von Informationen zu Haltbarkeit, Reparierbarkeit und Ersatzteilverfügbarkeit bereits vor Vertragsschluss.

Unternehmen müssen sicherstellen, dass diese Informationen strukturiert vorliegen und Händlern beziehungsweise Vertriebspartnern zur Verfügung gestellt werden können, damit sie gegenüber Verbrauchern korrekt kommuniziert werden.

Dies betrifft insbesondere Produkte, für die

  • Reparierbarkeitsscores,
  • Haltbarkeitsgarantien oder
  • sonstige Herstellerinformationen zur Reparatur und Lebensdauer

existieren.

EmpCo-Compliance lässt sich nicht durch einmalige Prüfungen erreichen. Erforderlich ist ein ganzheitlicher Ansatz, der insbesondere Marketing, Produktmanagement, Einkauf, Nachhaltigkeit, Recht und Compliance einbezieht.

Schulungen von Mitarbeitenden sind ein zentraler Baustein, um ein einheitliches Verständnis für zulässige und unzulässige Aussagen zu schaffen und Fehlentwicklungen frühzeitig zu vermeiden.

Ergänzend sollten klare interne Prüf-, Freigabe- und Eskalationsprozesse für nachhaltigkeitsbezogene Kommunikation etabliert werden.

Begleitende rechtliche Unterstützung

Die Umsetzung der neuen Anforderungen ist komplex, weil sie rechtliche, technische und kommunikative Fragestellungen miteinander verknüpft.

Wir unterstützen Unternehmen dabei,

  • bestehende Kommunikation strukturiert zu überprüfen,
  • belastbare Checklisten zu entwickeln,
  • Labels und Zukunftsversprechen rechtlich abzusichern und
  • interne Prozesse so aufzusetzen, dass die Vorgaben der EmpCo-Richtlinie dauerhaft eingehalten werden.

Unser Fokus liegt auf praktikablen Lösungen, die Rechtssicherheit und unternehmerische Handlungsfähigkeit miteinander verbinden.
Wir freuen uns auf Ihre Anfrage!

Webinare zur EmpCo-Richtlinie

In diesem Jahr finden zwei Webinare zur EmpCo Richtlinie statt. Nähere Informationen und einen Link zur Registrierung finden Sie hier.