Rechtsgebiet

Kartellrecht

Schutz des Wettbewerbs

Das Kartellrecht schützt den Wettbewerb. Der Gesetzgeber meint das sehr ernst. Bei Verstoß gegen Kartellrecht drohen Geldbußen und Schadensersatz, zumindest aber die Unwirksamkeit von Verträgen. Das Kartellrecht kann über Vertragsrecht stehen. Zum Beispiel kann ein Lizenzvertrag, der die Zahlung von Lizenzgebühren ohne Kündigungsmöglichkeit regelt, selbst wenn das zugrundeliegende Schutzrecht erloschen ist, aufgrund kartellrechtlicher Bestimmungen unmittelbar beendet werden.

Branchenübergreifende Lösungen

Schutzrechte können marktbeherrschende Stellungen vermitteln, was für sich genommen nicht zu beanstanden ist. Marktbeherrschende Unternehmen unterliegen aber einer besonderen Missbrauchskontrolle, und es kann missbräuchlich sein, einem Wettbewerber eine Lizenz zu verweigern. Wir beraten Unternehmen aus beiden Perspektiven: aus der Sicht des marktbeherrschenden Unternehmens sowie des Unternehmens, das sich diskriminiert fühlt.

Durch Lizenzverträge kann der Inhaber einem anderen Unternehmen erlauben, das Schutzrecht zu benutzen. Das Kartellrecht setzt solchen Lizenzverträgen einige Grenzen. Zum Beispiel dürfen dem Lizenznehmer nicht die Preise vorgeschrieben werden, zu denen er die in Lizenz hergestellten Produkte verkauft. Lizenzverträge sollten deshalb vor Unterschrift kartellrechtlich überprüft werden. Auch Forschungs- und Entwicklungsverträge können gegen Kartellrecht verstoßen. Das gilt beispielsweise dann, wenn die Vertragsparteien auf dem Vertrag beruhende Erfindungen später nicht nutzen dürfen.

Durch die enge Zusammenarbeit unserer Anwälte in den Bereichen geistiges Eigentum und Kartellrecht können wir Lizenzgeber und Lizenznehmer bei der Ausgestaltung kartellrechtsfester Verträge insbesondere in Technologiebranchen wie IT, Software, Datenbanken, Maschinenbau, Elektrotechnik, Chemie, Life Science und Pharma umfassend beraten.

Unsere Anwälte veröffentlichen regelmäßig und sind Autoren namhafter Kommentare zum Kartellrecht. Sie haben nicht nur die Freistellungsbestimmungen des Art. 101 Abs. 3 AEUV und alle Bestimmungen des deutschen Kartellverbots (§§ 1 bis 3 GWB) kommentiert, sondern auch speziell die Schnittstelle von gewerblichem Rechtsschutz, Urheberrecht und Kartellrecht. Außerdem stammt von unseren Autoren eine der wenigen Kommentierungen zum Pressevertrieb in Deutschland (§ 30 GWB).

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