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Im Rahmen eines Patentverletzungsprozesses stellte sich heraus, dass das Patent gar nicht dem klagenden Unternehmen gehörte, sondern einem Mitarbeiter, der seinerzeit die Erfindung gemacht hatte. Wie konnte das passieren, obwohl doch das Unternehmen die Erfindung beim Patentamt angemeldet und in einem zeitaufwendigen Prüfungsverfahren Patentschutz erlangt hatte?
In den meisten Rechtsordnungen fällt eine Erfindung, die ein Arbeitnehmer im Unternehmen macht, automatisch oder zumindest per Arbeitsvertrag an seinen Arbeitgeber. Nicht so in Deutschland, wo ein komplexes Geflecht aus gegenseitigen Rechten und Pflichten die Zusammenarbeit von Arbeitnehmern und Arbeitgebern bei der Erlangung von Patenten und Gebrauchsmustern regelt.
Das deutsche Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbnErfG) regelt nicht nur im Detail den Rechtsübergang einer Erfindung vom angestellten Erfinder auf den Arbeitgeber, sondern auch Auslandsanmeldungen, die Möglichkeiten der Aufgabe von Schutzrechten und vieles mehr. Ohne eine genaue Kenntnis der gesetzlichen Regelungen und der einschlägigen Rechtsprechung gehen grundlegende Rechte schnell unwiederbringlich verloren, es kann zumindest großer finanzieller Schaden entstehen.
BOEHMERT & BOEHMERT berät seine Mandanten umfassend in allen Fragen des Arbeitnehmererfinderrechts. Wir erarbeiten zusammen mit Unternehmen Verfahrensabläufe von dem Erkennen einer Erfindung über die Inanspruchnahme durch den Arbeitgeber bis zur Schutzrechtsanmeldung. Für viele kleinere und mittelständische Unternehmen arbeiten wir wie eine ausgelagerte Patentabteilung und kümmern uns auch um die tägliche Routine im Umgang mit Erfindern und Schutzrechtsanmeldungen.
Wir schulen Arbeitnehmer und Patentabteilungen darin, Erfindungen zu erfassen, und beraten bei der Ermittlung einer angemessenen Erfindervergütung. In streitigen Fällen vertreten wir unsere Mandanten vor der Schiedsstelle für Arbeitnehmererfindungen sowie vor den Gerichten.