Das Europäische
Einheitspatentsystem

Informationen & Anleitungen

EPG / UPC – um was geht es?

Das Europäische Einheitspatent und, damit verbunden, das Einheitliche Patentgericht (EPG, engl. UPC) sind seit dem 01. Juni 2023 Realität. Mit einem in großen Teilen neuen System zum Schutz sowie zur Durchsetzung von Patenten in Europa wird die Harmonisierung des Patentwesens in Europa weiter vorangetrieben. Ein Patentschutz in Europa kann so erstmalig länderübergreifend erfolgen und auch die Gerichtsbarkeit für Patentsachen wird völlig neu gestaltet.

Im Folgenden finden Sie in Form diverser Artikel und Übersichten einen Leitfaden, der Sie auch nach dem Start des neuen Systems mit dem Einheitspatent vertraut macht und Empfehlungen gibt. Eine Rechtsberatung ersetzen diese Hinweise selbstverständlich nicht und erheben auch keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Für alle Ihre Fragen in diesem Kontext stehen wir Ihnen daher gerne weiterhin auch persönlich zur Verfügung!

EPG – wer ist mit dabei?

Die Europäische Union zählt insgesamt 27 Mitgliedsstaaten.

Gegenwärtig beteiligen sich 17 EU-Mitgliedsstaaten seit Beginn am Europäischen Einheitspatent sowie am Einheitlichen Patentgericht:

Österreich (AT), Belgien (BE), Bulgarien (BG), Deutschland (DE), Dänemark (DK), Estland (EE), Finnland (FI), Frankreich (FR), Italien (IT), Lettland (LV), Luxemburg (LU), Litauen (LT), Malta (MT), die Niederlande (NL), Portugal (PT), Schweden (SE) und Slowenien (SI).

Es wird erwartet, dass künftig weitere 10 Mitgliedstaaten der EU am EPG teilnehmen:

Zypern (CY), Tschechien (CZ), Spanien (ES), Griechenland (GR), Kroatien (HR), Ungarn (HU), Irland (IE), Polen (PL), Rumänien (RO) sowie die Slowakei (SK).

Staaten in Europa, die am Europäischen Patentübereinkommen (EPÜ), aber nicht am EPG teilnehmen:

Albanien (AL), Schweiz (CH), Vereinigtes Königreich (GB), Island (IS), Monaco (MC), Mazedonien (MK), Norwegen (NO), Serbien (RS), San Marino (SM) sowie die Türkei (TR).

Nicht-Mitgliedsstaaten, mit denen Validierungsabkommen oder Erstreckungsabkommen in Kraft sind:

Marokko (MA), Tunesien (TN), Republik Moldau (MD), Bosnien Herzegowina (BA), Montenegro (ME) sowie Kambodscha (KH).

Das Europäische Einheitspatent

Alles, was Sie wissen müssen!

Der Fahrplan zum Einheitspatentsystem

Seit wann ist das neue System in Kraft? Welche Schritte können jetzt noch getan werden? Antworten finden Sie hier.

Das Einheits­patent­gericht

Aufbau und Funktionsweise, Zuständigkeiten, Verfahrensablauf, Kosten und Kostenerstattung – alle Details finden Sie hier!

Das Einheitspatent

Hat das deutsche Patent nach wie vor seine Berechtigung? Was ist bei der Gestaltung von Verträgen mit Patentbezug nun zu berücksichtigen? Erfahren Sie hier mehr!

Opt-out

Mit dem „Opt-out“ wurde im Rahmen des neuen Einheitspatentsystems eine Übergangszeit vorgesehen. Was es dabei zu beachten gilt und welche Möglichkeiten Sie als Patentinhaber haben, lesen Sie hier!

Handlungsempfehlungen

Das neue System lässt Ihnen einige Wahlmöglichkeiten. Erfahren Sie hier, wie Sie Ihre europäische Patentstrategie gestalten können.

FAQ

Das Einheits­patent­system in aller Kürze

Das Einheitspatentsystem umfasst das europäische Einheitspatent (EP) sowie das neu eingerichtete Einheitliche Patentgericht (EPG bzw. UPC). Das EPG wurde von den 25 daran teilnehmenden Mitgliedsstaaten errichtet und ist zukünftig für Fragen der Verletzung und Rechtsgültigkeit von Einheitspatenten und europäischen Patenten zuständig.

Von den gesamt 27 Mitgliedsstaaten der Europäischen Union haben sich 17 dazu verpflichtet, sich von Beginn an am EPG zu beteiligen. Dies sind: Österreich, Belgien, Bulgarien, Deutschland, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Italien, Lettland, Luxemburg, Lettland, Malta, die Niederlande, Portugal, Schweden und Slowenien. Es wird erwartet, dass die weiteren 10 Mitgliedsstaaten sich künftig ebenfalls daran beteiligen werden.

Die vorläufige Anwendbarkeit des EPG hat im Januar 2022 begonnen. Nach einer „sunrise period“ hat das EPG zum 1. Juni 2023 seine Arbeit aufgenommen. Den detaillierten Fahrplan zur Einführung des Systems finden Sie hier.

Das EPG besteht aus einem Gericht erster Instanz, einem Berufungsgericht sowie einer Kanzlei. Das Gericht erster Instanz umfasst eine Zentralkammer (mit Sitz in Paris und einer Abteilung in München) sowie mehrere Lokal- und Regionalkammern in den Vertragsmitgliedsstatten. Das Berufungsgericht hat, wie die Kanzlei, seinen Sitz in Luxemburg.

Mit nur einem Antrag beim Europäischen Patentamt (EPA) kann Patentschutz in bis zum 25 Mitgliedsstaaten erreicht werden. Mit dem in Kraft treten des Einheitlichen Patentgerichts reduzieren sich die Kosten bei Patentstreitigkeiten, da diese nicht parallel in verschiedenen Mitgliedsstaaten, sondern zentral vor dem EPG geführt werden können. So kann es auch nicht mehr zu widersprüchlichen Urteilen nationaler Gerichte kommen, was der Rechtssicherheit aller Nutzer zugutekommt.

Nach wie vor muss eine Patentanmeldung, getreu dem Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente (EPÜ), beim Europäischen Patentamt erfolgen. Wird ein europäisches Patent erteilt, muss der Pateninhaber innerhalb eines Monats nach Bekanntmachung des Erteilungshinweises im Europäischen Patentblatt einen Antrag auf einheitliche Wirkung stellen.

Gibt der Inhaber eines herkömmlichen europäischen Bündelpatents eine Opt Out- Erklärung ab, fällt dieses nicht mehr in die Zuständigkeit des EPG. Damit werden alle Rechtsstreitigkeiten über dieses Patent weiterhin vor den nationalen Gerichten geführt.

Die Opt Out-Erklärung kann bereits während der „sunrise period“ (Januar – März 2023) erfolgen, um einen zentralen Angriff auf ein Patent direkt nach Inkrafttreten des EPGs zu verhindern. Für die Erklärung fallen keine Gebühren an und sie kann später zurückgenommen werden. Detailliertere Informationen zur Opt Out-Option finden Sie hier.

Sie sollten prüfen, ob Ihre europäischen Bündelpatente in die Zuständigkeit des EPG fallen sollen, oder ob Sie sich auch jetzt noch für ein Opt Out entscheiden. Das Einheitspatent bietet Chancen, bringt aber auch Risiken mit sich.

Einerseits lassen sich damit z.B. eventuell Kosten sparen, andererseits besteht z.B. auch die Gefahr eines zentralen Angriffs. Lesen Sie mehr dazu in unseren allgemeinen Handlungsempfehlungen. Die konkrete Entscheidung hängt jedoch vom Einzelfall ab und sollte im Rahmen eines persönlichen Gesprächs ausgelotet werden.

Die Gebühren für ein Verfahren vor dem EPG setzen sich aus einem festen und einem streitwertabhängigen Wert zusammen.

Feste Gebühren:

  • Verletzungsklagen/ Klagen auf Feststellung der Nichtverletzung: 11.000 €
  • Einstweilige Maßnahmen/ Nichtigkeitsgegenklagen: 11.000 €
  • Nichtigkeitsklagen: 20.000 €
  • Berufung: 11.000 €

Streitwertabhängige Gebühren:

  • Verletzungsklagen/ Klagen auf Feststellung der Nichtverletzung: 2.500 (Streitwert bis 500.000 €) – 325.000 € (Streitwert ab 50.000.000€)
  • Nichtigkeitswiderklagen: max. 20.000 €

Hinzu kommen die Anwaltskosten und eventuell sind Sicherheitsleistungen zu hinterlegen. Lesen Sie mehr dazu im Artikel Kosten und Kostenerstattung im neuen EPG-System.

Während einer 7-jährigen Übergangsphase (die auf 14 Jahre verlängert werden kann) können Inhaber europäischer Bündelpatente wählen, wo sie ihre Patente durchsetzen wollen: zentral, vor dem EPG, oder vor den jeweiligen nationalen Gerichten. Gleiches gilt für gegnerische Parteien, die entscheiden können, wo sie Patente mit Nichtigkeitsklagen angreifen wollen. In dieser 7-jährigen Zeitspanne herrscht eine „geteilte Zuständigkeit“ für herkömmliche europäische Bündelpatente.

Mit Beendigung der Übergangszeit erhält das EPG die ausschließliche Zuständigkeit in allen teilnehmenden Mitgliedsstaaten.

Anders als bei nationalen Patenten zahlen Patentinhaber eine einheitliche Jahresgebühr in EURO an das Europäische Patentamt. Die Höhe der Jahresgebühren entspricht der Summe der Jahresgebühren in vier Ländern. Damit birgt ein Einheitspatent das Potenzial Kosten zu sparen, allerdings nur, wenn man das europäische Patent ansonsten in mehr als 4 Staaten validieren würde. Je mehr Staaten man normalerweise validiert und je länger die Laufzeit ist, desto größer sind die Kosteneinsparungen durch das Einheitspatent. Lesen Sie hier mehr dazu.