• Die BOEHMERT & BOEHMERT Partner Christian W. Appelt und Dr. Markus Engelhard stehen vor großen Fenstern in Büro in München; Herr Appelt schaut auf Laptop; Herr Engelhard lächelt in Kamera.

Das Europäische
Einheitspatentsystem

Informationen & Anleitungen

EPG / UPC – um was geht es?

Das Europäische Einheitspatent und, damit verbunden, das Einheitliche Patentgericht (EPG, engl. UPC) bilden seit dem 1. Juni 2023 das neue europäische Patentsystem. Das System ist inzwischen etabliert und prägt die Durchsetzung sowie Verteidigung europäischer Patente zunehmend. Patentinhaber und Unternehmen sollten die Entwicklungen rund um das Einheitspatent und die UPC-Rechtsprechung bei ihren Schutzstrategien berücksichtigen.

Im Folgenden finden Sie in Form diverser Artikel und Übersichten einen Leitfaden, der Sie mit dem Einheitspatentsystem vertraut macht und praktische Orientierung bietet. Eine Rechtsberatung ersetzen diese Hinweise selbstverständlich nicht und erheben auch keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Für alle Ihre Fragen in diesem Kontext stehen wir Ihnen daher gerne weiterhin auch persönlich zur Verfügung!

EPG – wer ist mit dabei?

Die Europäische Union zählt insgesamt 27 Mitgliedstaaten.

Gegenwärtig beteiligen sich 18 EU-Mitgliedstaaten am Europäischen Einheitspatent sowie am Einheitlichen Patentgericht:

Österreich (AT), Belgien (BE), Bulgarien (BG), Deutschland (DE), Dänemark (DK), Estland (EE), Finnland (FI), Frankreich (FR), Italien (IT), Lettland (LV), Luxemburg (LU), Litauen (LT), Malta (MT), die Niederlande (NL), Portugal (PT), Rumänien (RO), Schweden (SE) und Slowenien (SI).

Weitere 10 Mitgliedstaaten der EU, die dem Einheitlichen Patentgericht zukünftig beitreten könnten:

Zypern (CY), Tschechien (CZ), Spanien (ES), Griechenland (GR), Kroatien (HR), Ungarn (HU), Irland (IE), Polen (PL) sowie die Slowakei (SK).

Vertragsstaaten des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ), die nicht am Einheitlichen Patentgericht teilnehmen:

Albanien (AL), Schweiz (CH), Vereinigtes Königreich (GB), Island (IS), Monaco (MC), Mazedonien (MK), Norwegen (NO), Serbien (RS), San Marino (SM) sowie die Türkei (TR).

Nicht-Mitgliedstaaten, mit denen Validierungsabkommen oder Erstreckungsabkommen in Kraft sind:

Marokko (MA), Tunesien (TN), Republik Moldau (MD), Bosnien Herzegowina (BA), Montenegro (ME) sowie Kambodscha (KH).

Das Europäische Einheitspatent

Alles, was Sie wissen müssen!

Das Einheitliche Patentgericht

Aufbau und Funktionsweise, Zuständigkeiten, Verfahrensablauf, Kosten und Kostenerstattung – alle Details finden Sie hier!

Das Einheitspatent

Hat das deutsche Patent nach wie vor seine Berechtigung? Was ist bei der Gestaltung von Verträgen mit Patentbezug nun zu berücksichtigen? Erfahren Sie hier mehr!

Opt-out

Mit dem Opt-out können europäische Patente von der Zuständigkeit des Einheitlichen Patentgerichts ausgenommen werden. Lesen Sie hier, welche Möglichkeiten Ihnen offenstehen.

Handlungsempfehlungen

Das Einheitspatentsystem eröffnet verschiedene strategische Optionen. Erfahren Sie hier, wie Sie Ihre europäische Patentstrategie gestalten können.

FAQ

Das Einheitspatentsystem in aller Kürze

Das Einheitspatentsystem umfasst das europäische Einheitspatent (EP) sowie das Einheitliche Patentgericht (EPG bzw. UPC). Das EPG ist für Fragen der Verletzung und Gültigkeit von Einheitspatenten sowie in vielen Fällen auch von europäischen Patenten zuständig.

Von den 27 Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligen sich derzeit 18 Staaten am Einheitlichen Patentgericht (EPG). Dies sind: Österreich, Belgien, Bulgarien, Deutschland, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Italien, Lettland, Luxemburg, Lettland, Malta, die Niederlande, Portugal, Schweden, Slowenien und Rumänien.

Das EPG besteht aus einem Gericht erster Instanz, einem Berufungsgericht sowie einer Kanzlei. Das Gericht erster Instanz umfasst eine Zentralkammer (mit Sitz in Paris und einer Abteilung in München) sowie mehrere Lokal- und Regionalkammern in den Vertragsmitgliedsstatten. Das Berufungsgericht hat, wie die Kanzlei, seinen Sitz in Luxemburg.

Mit einem Antrag auf einheitliche Wirkung kann Patentschutz in allen teilnehmenden Mitgliedstaaten des Einheitspatentsystems erreicht werden. Mit dem Inkrafttreten des Einheitlichen Patentgerichts reduzieren sich die Kosten bei Patentstreitigkeiten, da diese nicht parallel in verschiedenen Mitgliedstaaten, sondern zentral vor dem EPG geführt werden können. So kann es auch nicht mehr zu widersprüchlichen Urteilen nationaler Gerichte kommen, was der Rechtssicherheit aller Nutzer zugutekommt.

Die Anmeldung eines Einheitspatents setzt weiterhin die Erteilung eines europäischen Patents durch das Europäische Patentamt (EPA) voraus. Nach Erteilung des europäischen Patents kann der Patentinhaber innerhalb eines Monats nach Bekanntmachung des Erteilungshinweises im Europäischen Patentblatt einen Antrag auf einheitliche Wirkung stellen. So erhält das Patent Schutz in allen am Einheitspatent teilnehmenden Mitgliedstaaten.

Nein. Die Teilnahme am Einheitspatentsystem ist nicht verpflichtend. Für klassische europäische Patente besteht weiterhin die Möglichkeit eines Opt-out, durch den diese der Zuständigkeit des Einheitlichen Patentgerichts entzogen werden können. Detaillierte Informationen zur Opt-out-Option finden Sie hier.

Sie sollten prüfen, ob Ihre europäischen Bündelpatente in die Zuständigkeit des EPG fallen sollen, oder ob Sie sich auch jetzt noch für ein Opt-out entscheiden. Das Einheitspatent bietet Chancen, bringt aber auch Risiken mit sich.

Einerseits lassen sich damit z.B. eventuell Kosten sparen, andererseits besteht z.B. auch die Gefahr eines zentralen Angriffs. Lesen Sie mehr dazu in unseren allgemeinen Handlungsempfehlungen. Die konkrete Entscheidung hängt jedoch vom Einzelfall ab und sollte im Rahmen eines persönlichen Gesprächs ausgelotet werden.

Die Gebühren für ein Verfahren vor dem EPG setzen sich aus einem festen und einem streitwertabhängigen Wert zusammen.

Feste Gebühren*:

  • Verletzungsklagen/ Klagen auf Feststellung der Nichtverletzung: 11.000 €
  • Einstweilige Maßnahmen/ Nichtigkeitsgegenklagen: 11.000 €
  • Nichtigkeitsklagen: 20.000 €
  • Berufung: 11.000 €

Streitwertabhängige Gebühren*:

  • Verletzungsklagen/ Klagen auf Feststellung der Nichtverletzung: 2.500 (Streitwert bis 500.000 €) – 325.000 € (Streitwert ab 50.000.000€)
  • Nichtigkeitswiderklagen: max. 20.000 €

Zusätzlich können Anwaltskosten sowie Sicherheitsleitungen anfallen. Lesen Sie mehr dazu im Artikel Kosten und Kostenerstattung im neuen EPG-System.

*Bitte beachten Sie, dass die Gerichtsgebühren Änderungen unterliegen können.

Während der laufenden Übergangsphase können Inhaber europäischer Bündelpatente weiterhin wählen, ob sie ihre Patente vor dem Einheitlichen Patentgericht (EPG) oder vor den jeweiligen nationalen Gerichten durchsetzen. Gleiches gilt für Dritte, die europäische Patente mit Nichtigkeitsklagen angreifen möchten. Man spricht insoweit von einer „geteilten Zuständigkeit“.

Die Übergangsphase ist zunächst auf sieben Jahre angelegt und kann verlängert werden. Nach ihrem Ende erhält das EPG grundsätzlich die ausschließliche Zuständigkeit für europäische Patente in den teilnehmenden Mitgliedstaaten, soweit kein wirksames Opt-out erklärt wurde.

Anders als bei nationalen Patenten zahlen Patentinhaber für ein Einheitspatent eine einheitliche Jahresgebühr in Euro an das Europäische Patentamt. Ob ein Einheitspatent kostengünstiger ist als klassische Validierungen, hängt insbesondere von der Zahl der gewünschten Schutzstaaten und der Laufzeit des Patents ab. Das Einheitspatent bietet daher insbesondere dann Einsparpotenzial, wenn ein europäisches Patent ansonsten in mehreren Staaten validiert werden müsste. Als Vergleichsgröße werden häufig die Kosten einer Validierung in vier Staaten herangezogen. Je mehr Staaten ein Patent umfassen soll und je länger seine Laufzeit ist, desto größer können die Kostenvorteile ausfallen. Lesen Sie hier mehr dazu!

UPC-Update

Aktuelles zum Einheitspatentsystem

Justizwaage als Symbol für das Einheitliche Patentgericht (UPC) und aktuelle Entwicklungen im europäischen Patentrecht bei BOEHMERT & BOEHMERT

Berufungsgericht erweitert Zustän­dig­keit der Zentral­kammer für Verletzungs­klagen

UPC-Update
Neue Zuständigkeitsregeln eröffnen zusätzliche Prozessoptionen. Mehr Spielraum für Patentinhaber bei der Wahl des Gerichts. In der öffentlichen Diskussion um das EPG (Einheitliches Patentgericht) werden die Lokalkammern gemeinhin mit Verletzungsklagen und die Zentralkammer mit isolierten Nichtigkeitsklagen…
Justizwaage als Symbol für das Einheitliche Patentgericht (UPC) und aktuelle Entwicklungen im europäischen Patentrecht bei BOEHMERT & BOEHMERT

Lokalkammer Düsseldorf bestätigt den Plant-e v. Arkyne-Test zur Beurteilung der Äquivalenz

UPC-Update
Die Bestätigung des Plant-e-Tests durch eine deutsche Lokalkammer ebnet den Weg für die Vereinheitlichung der Äquivalenzrechtsprechung beim UPC. Im Verfahren Wonderland ./. Cybex betreffend die Verletzung von Patenten für Kindersitze und Kinderwagen (UPC_CFI_807/2024 und UPC_CFI_334/2025, Entscheidung…
Richterhammer auf digitalem Hintergrund als Symbol für aktuelle Entwicklungen beim Einheitspatentgericht (UPC) und im europäischen Patentrecht

Fujifilm v Kodak: UPC Court of Appeal konkretisiert Leitlinien zur Long-Arm Jurisdiction

UPC-Update
Der UPC Court of Appeal schafft mit der Entscheidung in der Sache Fujifilm v Kodak (UPC_CoA_312/2025, UPC_CoA_333/2025, UPC_CoA_880/2025 und UPC_CoA_882/2025) einen strukturierten Rahmen für künftige Long-Arm-Verfahren. Einleitung Mit seiner Entscheidung vom 2. Juni 2026 in der Sache Fujifilm v…
Aufgeklapptes Buch mit Brille vor hellem Hintergrund, mit der Headline UPC Update und dem Logo von BOEHMERT & BOEHMERT

Kein Verletzen ohne Fixieren – Das UPC-Berufungs­gericht zur funk­tio­nalen Anspruchs­auslegung und rügelosen Einlassung im elektro­nischen Verfahren

UPC-Update
HUROM v. NUC/WARMCOOK: UPC_CoA_409/2025, 410/2025, 420/2025 – Entscheidung vom 27. März 2026 In dieser Entscheidung präzisiert das Berufungsgericht des Einheitlichen Patentgerichts, dass funktionale Anspruchsmerkmale nicht losgelöst von der in der Beschreibung offenbarten technischen Wirkungsweise…
Puzzle mit stilisiertem Gerichtsgebäude und Leuchtmittel als Symbol für aktuelle Entwicklungen und Orientierung im Einheitspatentsystem (UPC)

UPC Court of Appeal zur Sicherheits­leistung: Litigation Insurance grundsätzlich berücksichti­gungsfähig

UPC-Update
Der Court of Appeal erkennt Litigation Insurance als grundsätzlich berücksichtigungsfähiges Instrument im Rahmen der Sicherheitsleistung an. Mit Entscheidung vom 21. Februar 2026 in der Sache Astellas Institute for Regenerative Medicine v Healios K.K. (UPC_CoA_489/2025) hat der Unified Patent Court Court…
Puzzle mit stilisiertem Gerichtsgebäude und Leuchtmittel als Symbol für aktuelle Entwicklungen und Orientierung im Einheitspatentsystem (UPC)

BSH im UPC und vor deut­schen Gerichten – erste Anwen­dungen, mit erkenn­barer Ten­denz und noch offenen Leit­fragen [Update BSH-Rechtsprechung]

IP-Update
Update zu Beitrag "BSH als Tür­öffner für grenz­über­schreitende Patent­durch­setzung: Die Fälle Regeneron/Bayer vs Formycon und Onesta vs BMW" vom 01. Dezember 2025 Die Entscheidung des EuGH in BSH v Electrolux (C-339/22) wird im UPC inzwischen in mehreren Entscheidungen ausdrücklich aufgegriffen,…