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Strategische Überlegungen

10. September 2022/in Sonderausgabe UPC Dezember 2022, UPC-Überblick

Die Einführung des Einheitspatentsystems ebnet Wege für viele verschiedene Routen zu einer europäischen Patentstrategie.

Patentrecht und Gerichtsbarkeit

Bei der Art des Patentrechts und bei der Gerichtsbarkeit können mehrere unterschiedliche Entscheidungen getroffen werden.

Was die Art der Patentrechte angeht, so wird das Einheitspatent (EP) sowohl mit nationalen Patenten und Gebrauchsmustern als auch mit traditionellen europäischen Bündelpatenten koexistieren.

Was die Gerichtsbarkeit betrifft, so können herkömmliche europäische Bündelpatente durch das Opt-out in der Zuständigkeit der etablierten nationalen Gerichte verbleiben oder dem neuen Einheitlichen Patentgericht (EPG) zugänglich gemacht werden. EP werden jedoch in die Zuständigkeit des EPG fallen, während nationale Patente und Gebrauchsmuster in der Zuständigkeit der nationalen Gerichte verbleiben werden.

Das Einheitspatent kann mit nationalen Patenten oder Gebrauchsmustern kombiniert werden, so dass dieselbe Technologie von verschiedenen Gerichten für dieselben Staaten behandelt werden kann.

Das EP kann auch mit traditionellen europäischen Patenten kombiniert werden, z. B. mit dem EP für die teilnehmenden EU-Mitgliedstaaten und dem traditionellen europäischen Patent für die nicht teilnehmenden EU-Mitgliedstaaten und für Nicht-EU-Mitgliedstaaten des EPÜ.

Anstelle von EPs bleiben nationale und traditionelle europäische Bündelpatente auch für die teilnehmenden EU-Mitgliedstaaten verfügbar.

Darüber hinaus können europäische Teilanmeldungen im Vergleich zu ihrer Stammanmeldung unterschiedlich behandelt werden, was zusätzliche strategische Optionen in Bezug auf die Wahl des Patentrechts und der Gerichtsbarkeit für dieselbe Technologie eröffnet.

Allgemeine Hinweise zur Wahl des Patentrechts

Um die Frage zu klären, welches Patentrecht zu wählen ist, geben wir die folgenden allgemeinen Hinweise, wobei die konkrete Entscheidung vom Einzelfall abhängt und im Rahmen eines persönlichen Gesprächs ermittelt werden sollte.

Nationale Patente und Gebrauchsmuster ermöglichen die Behandlung der Technologie vor den etablierten nationalen Gerichten auch über das Ende des Übergangszeitraums hinaus, nach dem alle europäischen Patente in die Zuständigkeit des EPG fallen würden, es sei denn, man entscheidet sich während des Übergangszeitraums im Voraus dagegen (Opt-out). Die Sicherung des Zugangs zu den nationalen Gerichten erfolgt über die nationalen Rechte parallel zu europäischen Patenten oder Einheitspatenten durch die Inanspruchnahme von Prioritäten, parallele nationale Phaseneinleitungen oder parallele nationale Anmeldungen.

Für EPÜ-Staaten, die nicht am neuen Einheitspatentsystem teilnehmen, bliebe das traditionelle europäische Bündelpatent parallel zu den nationalen Patentrechten die erste Wahl. Das traditionelle europäische Bündelpatent ist auch die erste Wahl für die teilnehmenden EU-Mitgliedsstaaten, wenn die Patentstrategie wie in der Vergangenheit beibehalten werden soll, nämlich in mehreren EPÜ-Staaten zu validieren und die nationalen Teile des europäischen Bündelpatents einzeln zu verwalten. Dies kann die Wahl für wichtige Patente sein, für die es Produkte und/oder Lizenzverträge gibt. Diese Wahl ist auch in der Regel kostengünstiger als das Einheitspatent, wenn nur bis zu 3 oder 4 EPÜ-Staaten validiert werden sollen, und macht auch dann Sinn, wenn das zukünftige Fallenlassen einzelner nationaler Teile eines europäischen Patents von Interesse ist. Bei europäischen Bündelpatenten kann man sich für ein Opt-out entscheiden, um eine Kombination der Nachteile der jeweiligen Systeme zu vermeiden: Auch wenn die Validierung in mehreren Staaten erfolgt ist, ist ein zentraler Angriff beim EPG und Verlust des Patents in allen Staaten ohne Opt-out möglich. Starke europäische Bündelpatente können dem Einheitlichen Patentgericht unterstellt werden, um die Rechtsprechung des EPG fortzubilden, während das Risiko eines zentralen Widerrufs gering bleibt.

Das Einheitspatent hat das Potenzial, Kosten zu sparen, da die mit der Zahlung von Verlängerungsgebühren und der Validierung für mehrere Validierungsstaaten verbundenen Kosten vermieden werden können. Allerdings bringt das EP in der Regel nur dann Kosteneinsparungen, wenn man das europäische Patent ansonsten in vier oder mehr EPÜ-Staaten validieren würde. Je mehr Staaten man normalerweise validiert und je länger die Laufzeit ist, desto größer sind die Kosteneinsparungen durch das Einheitspatent. Allerdings ist es beim EP nicht möglich, das Patent in einzelnen Staaten fallenzulassen, so dass diese Kosteneinsparungen auch mit einem Verlust an strategischen Optionen einhergehen. Das Einheitspatent kann zu Kosteneinsparungen führen, wenn Rechtsstreitigkeiten in mehreren Ländern zu erwarten sind. Allerdings birgt das EP das Risiko eines zentralen Angriffs und des Verlusts des UP in allen Staaten auf einmal.

Nationale Patente und Gebrauchsmuster können also mit europäischen Patenten oder Einheitspatenten kombiniert werden, wobei die genaue Wahl der beiden Arten von europäischen Patentrechten von verschiedenen Faktoren abhängt. Wir beraten Sie gerne, um das für Sie „Passende“ zu finden.

 

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/wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg 0 0 Lucia Biehl /wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg Lucia Biehl2022-09-10 12:46:432022-12-01 15:54:32Strategische Überlegungen

Autor

Dr. Daniel Herrmann

Inhalte

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