Wann tritt das neue System in Kraft?
Das Einheitliche Patentgericht soll nach dem aktuellen Fahrplan des UPC Preparatory Teams am 1. Juni 2023 seine Arbeit aufnehmen.
Mit der Hinterlegung der Ratifizierungsurkunde durch Österreich als dreizehntes Mitglied am 18. Januar 2022 ist das UPC gemäß dem „Protokoll zum Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht betreffend die vorläufige Anwendung“ (PPA) bereits vorläufig in Kraft getreten. Im Rahmen dieser vorläufigen Anwendbarkeit laufen derzeit die Vorbereitungen für den Betrieb des UPC. Insbesondere hat der UPC-Verwaltungsausschuss bereits die Standorte des Gerichts erster Instanz offiziell bestätigt sowie die Verfahrensregeln und die Kostentabelle verabschiedet, welche am 1. September 2022 in Kraft getreten sind. Auch die Richterauszahl und die Finalisierung der IT-Infrastruktur finden im Rahmen der vorläufigen Anwendbarkeit statt.
Für das vollständige Inkrafttreten des UPC fehlt noch die Hinterlegung der (bereits unterzeichneten) Ratifikationsurkunde durch Deutschland. Als „Gatekeeper“ soll Deutschland seine Urkunde hinterlegen, sobald das Einheitliche Patentgericht erklärt, dass die notwendigen Vorbereitungen abgeschlossen sind. Die Hinterlegung der Urkunde soll Mitte Februar 2023 stattfinden.
Sobald Deutschland die Ratifikationsurkunde hinterlegt hat, tritt das UPC nach Art. 89 EPGÜ am ersten Tag des vierten Monats nach Hinterlegung in Kraft. Somit startet die 3-monatige „sunrise period“ aller Voraussicht nach zum 1. März 2023 und das UPC kann am 1. Juni 2023 in Kraft treten.
Innerhalb der „sunrise period“ kann bereits vorzeitig ein „Opt-out“ erklärt werden, um Patente aus dem UPC-System zu halten und einen zentralen Angriff auf das Patent direkt nach Inkrafttreten des UPC zu verhindern.