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Opt-out

11. September 2022/in Sonderausgabe UPC Dezember 2022, UPC-Überblick

Mit Inkrafttreten des Übereinkommens über ein einheitliches Patentgericht (EPGÜ) entfaltet das einheitliche Patentgericht eine Zuständigkeit für Klagen auf Verletzung bzw. auf Nichtigkeit klassischer Bündelpatente sowie eines neuen Einheitspatents.

Allerdings können Klagen wegen Verletzung bzw. auf Nichtigkeit eines europäischen Bündelpatents während einer Übergangszeit von 7 Jahren ab Inkrafttreten des einheitlichen Patentübereinkommens, die auf weitere 14 Jahre ausgedehnt werden kann, wie bisher vor den nationalen Gerichten erhoben werden.

Bis einen Monat vor Ende dieser Übergangszeit kann für europäische Bündelpatente, die vor Inkrafttreten des EPGÜ oder während der Übergangszeit erteilt oder eingereicht worden sind, die Zuständigkeit des einheitlichen Patentgerichts explizit ausgeschlossen werden (sog. „Opt-out“). In diesem Fall wird das europäische Bündelpatent wie ein klassisches Bündelpatent gerichtlich behandelt. Der Ausschluss gilt für die gesamte Lebenszeit des europäischen Patents und ab Eintragung in das Einheitspatentregister.

Somit bietet sich für Inhaber die Möglichkeit ein klassisches Bündelpatent bzw. eine europäische Patentanmeldung durch einen Opt-out dem Zugriff des neuen einheitlichen Patentsystems zu entziehen.

Um den Ausschluss eines klassischen Bündelpatents bzw. einer europäischen Patentanmeldung zu erklären, muss eine entsprechende Mitteilung an die Kanzlei des Einheitspatentgerichts über das sog. „case magagement system“ abgegeben werden. Die Mitteilung kann sogar schon vor Inkrafttreten des einheitlichen Patentübereinkommens in der sogenannten „sunrise period“ eingereicht werden. Die Sunrise-Periode dauert drei bis vier Monate ab dem Tag an denen das EPGÜ in Kraft tritt. Auf diese Weise kann bereits vor dem Start des einheitlichen Patentsystems ein Bündelpatent bzw. eine europäische Patentanmeldung dem einheitlichen Patentsystem entzogen werden.

Von dem Ausschluss der allgemeinen Zuständigkeit kann die Inhaberin jederzeit wieder zurückgetreten und das europäische Bündelpatent wieder dem neuen Patentsystem zugängig machen (sog. „Opt-in“).

Bedingung für ein Ausschluss eines europäischen Bündelpatents aus dem einheitlichen Patentsystems ist, dass noch keine Klage vor dem einheitlichen Patentgericht anhängig gemacht wurde. Vor diesem Hintergrund kann es für Inhaber klassischer Bündelpatente ratsam sein, schon während der Sunrise-Periode Bündelpatente durch einen Opt-out dem neuen Einheitspatentgerichtssystem zu entziehen. Falls zu einem späteren Zeitpunkt eine Klage vor dem Einheitspatentgericht angestrebt werden soll, können die Inhaber jederzeit von einem Opt-out durch einen Opt-in zurücktreten.

Gerne stehen wir Ihnen für eine maßgeschneiderte Beratung zum den strategischen Optionen zur Verfügung!

 

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/wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg 0 0 Petra Hettenkofer /wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg Petra Hettenkofer2022-09-11 15:50:002022-12-01 15:51:54Opt-out

Autor

Dr. Daniel Herrmann

Inhalte

Weitere Beiträge

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Zuständigkeiten des EPG 13. September 2022
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