Einleitung: Was ist das Einheitspatentsystem?
Das Einheitspatentsystem umfasst zum einen ein neues europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung in allen teilnehmenden EU-Mitgliedstaaten, zum anderen ein neues Einheitliches Patentgericht (EPG, engl. „Unified Patent Court“, UPC), das über diese Einheitspatente, letztendlich aber auch über alle herkömmlichen europäischen Patente (mit nationaler Validierung, sog. „Bündelpatente“) entscheidet. Nach Jahrzehnten der Planung hat das neue System somit zum ersten Mal ein quasi EU-weites Patentrecht geschaffen.
Patentschutz in allen teilnehmenden EU-Ländern
Ziel des Einheitspatentsystems ist es, einen stärker einheitlichen Zugang für die Erteilung, Verteidigung und insbesondere auch Durchsetzung europäischer Patente in den verschiedenen EU-Mitgliedsstaaten zu etablieren. Die bereits zentralisierten Erteilungsverfahren und Einspruchsverfahren beim Europäischen Patentamt (EPA) bleiben hierfür unverändert. Mit dem neuen System kommen zentralisierte Verletzungs- und Nichtigkeitsverfahren nach der Erteilung hinzu.
Im neuen System ist es möglich, für jedes europäische Patent einen Antrag auf einheitlichen Schutz beim EPA zu stellen, anstatt das Patent in mehreren Ländern einzeln zu validieren. Die einheitliche Wirkung führt zu einem Schutz in allen teilnehmenden EU-Ländern und damit zu einem Patent, das 24 EU-Mitgliedstaaten (alle außer Spanien, Polen und Kroatien) abdeckt. Für die Aufrechterhaltung des Schutzes in all diesen Ländern ist daher nur eine gemeinsame Jahresgebühr an das EPA zu entrichten. Das Einheitspatent besteht neben den nationalen Patenten und den herkömmlichen Bündelpatenten.
Der Anmelder hat nach der Patenterteilung durch das Europäische Patentamt die Wahl, ob er sich für das neue Einheitspatent entscheidet.
Auswirkungen und Übergangszeitraum
Es ist jedoch wichtig zu wissen, dass das neue Patentsystem nicht nur neu erteilte Patente betrifft. Das neue Einheitliche Patentgericht hat neben dem neuen Einheitspatent die ausschließliche Zuständigkeit auch für alle Bündelpatente (und auch ergänzenden Schutzzertifikate, SPC). Daher unterliegen auch alle Validierungen bestehender Bündelpatente in Ländern, die das UPC-Übereinkommen ratifiziert haben, standardmäßig der Gerichtsbarkeit des UPC.
Während eines mindestens siebenjährigen Übergangszeitraums können Patentinhaber ihre Patente jedoch einzeln aus dem UPC-System herausnehmen – der so genannte „Opt-out“-Antrag. Dann sind für diese Patente weiterhin nur die nationalen Gerichte zuständig. Patentinhaber können unter bestimmten Bedingungen auch wieder einsteigen, nachdem sie sich für ein Opt-out entschieden haben, indem sie das Opt-out zurückziehen. Während des laufenden Übergangszeitraums besteht zudem auch für nicht ausoptierte Patente die Möglichkeit, Patentstreitverfahren wahlweise auch weiterhin vor den nationalen Gerichten zu führen.