Zuständigkeiten des EPG
Grundsätzlich ist das Einheitliche Patentgericht (EPG) seit Inkrafttreten des Übereinkommens ausschließlich für Zivilverfahren zuständig, die europäische Patente, einheitliche Patente, ergänzende Schutzzertifikate für durch solche Patente geschützte Erzeugnisse und europäische Patentanmeldungen betreffen. Der Umfang der ausschließlichen Zuständigkeit umfasst unter anderem Klagen wegen tatsächlicher oder drohender Verletzung und damit zusammenhängende Einreden, Klagen auf Feststellung der Nichtverletzung, Klagen auf einstweilige und sichernde Maßnahmen, Unterlassungsklagen, Schadensersatzklagen, Nichtigkeitsklagen und Widerklagen auf Feststellung der Nichtigkeit sowie Klagen gegen Entscheidungen des Europäischen Patentamts im Zusammenhang mit Verwaltungsaufgaben.
Für Klagen im Zusammenhang mit Patenten oder ergänzenden Schutzzertifikaten, die nicht in die ausschließliche Zuständigkeit des Gerichts fallen, sind gemäß dem Abkommen weiterhin die nationalen Gerichte der Vertragsstaaten zuständig.
Während der Übergangszeit von sieben Jahren ab Inkrafttreten des Abkommens am 1. Juni 2023 sind die nationalen Gerichte und das EPÜ gleichberechtigt, so dass es in dieser Phase keinen Vorrang des EPÜ gibt.Darüber hinaus haben Patentinhaber bis spätestens einen Monat nach Ablauf dieser Übergangsfrist (die um weitere sieben Jahre verlängert werden kann) die Möglichkeit, die ausschließliche Zuständigkeit des EPG durch eine sogenannte Opt-out-Erklärung auszuschließen. Diese Erklärung kann zurückgenommen und damit der Ausschluss der Zuständigkeit des EPG rückgängig gemacht werden. Die Opt-out-Erklärung ist gebührenfrei und muss von allen Patentinhabern gemeinsam oder von ihren Vertretern gegenüber der Geschäftsstelle des EPG einheitlich mit Wirkung für alle Staaten abgegeben werden. Sie kann zwar jederzeit während der Übergangszeit abgegeben werden, jedoch nicht mehr, sobald ein Gerichtsverfahren bezüglich des Patents vor dem EPG eingeleitet worden ist. Um dem Rechnung zu tragen, hatten Patentinhaber bereits vor Inkrafttreten des Übereinkommens die Möglichkeit, für ihre bestehenden europäischen Patente und europäischen Patentanmeldungen während der so genannten Sunrise-Periode, d.h. bevor ein solches Verfahren durch einen Dritten eingeleitet werden konnte, eine Opt-out-Erklärung abzugeben.
Gibt der Patentinhaber eine Opt-out-Erklärung ab, so fällt das betreffende europäische Patent nicht mehr in die Zuständigkeit des UPC, und alle Rechtsstreitigkeiten über dieses Patent werden weiterhin vor den nationalen Gerichten ausgetragen. Jedes Einheitspatent oder Bündelpatent, für das der Patentinhaber keinen Gebrauch von der Opt-out-Erklärung gemacht hat, unterliegt der Gerichtsbarkeit des EPG und muss von diesem verhandelt werden.