Zuständigkeiten des EPG

Grundsätzlich ist das Einheitliche Patentgericht („Unified Patent Court“, UPC) ab Inkrafttreten des Übereinkommens ausschließlich zuständig für zivilrechtliche Verfahren im Zusammenhang mit europäischen Patenten, Einheitspatenten, ergänzenden Schutzzertifikaten zu durch solche Patente geschützten Erzeugnissen und europäischen Patentanmeldungen. Der Bereich der ausschließlichen Zuständigkeit umfasst unter anderem Klagen wegen tatsächlicher oder drohender Verletzung und damit zusammenhängende Einreden, Klagen auf Feststellung der Nichtverletzung, Klagen auf einstweilige und sichernde Maßnahmen, Unterlassungsklagen, Schadensersatzklagen, Nichtigkeitsklagen und Widerklagen auf Nichtigerklärung, sowie Klagen gegen Entscheidungen des Europäischen Patentamts in Bezug auf Verwaltungsaufgaben.

Für Klagen im Zusammenhang mit Patenten oder ergänzenden Schutzzertifikaten, die nicht in die ausschließliche Zuständigkeit des Gerichts fallen, sind nach dem Abkommen nach wie vor die nationalen Gerichte der Vertragsmitgliedstaaten zuständig.

Während einer Übergangszeit von sieben Jahren seit dem Inkrafttreten des Übereinkommens am 1. Juni 2023 stehen nationale Gerichte und UPC gleichberechtigt nebeneinander, in dieser Phase gibt es daher keinen Vorrang des UPC.

Zudem besteht bis spätestens einen Monat nach Ende dieser Übergangszeit (die um weitere sieben Jahre verlängert werden kann) die Möglichkeit für Patentinhaber die ausschließliche Zuständigkeit des UPC durch eine sogenannte Opt-out-Erklärung auszuschließen. Diese Erklärung kann zurückgenommen werden und damit der Ausschluss der Zuständigkeit des UPC rückgängig gemacht werden. Für die Opt-out-Erklärung fallen keine Gebühren an und sie muss von allen Patentinhabern gemeinsam oder von deren Vertreter gegenüber der Kanzlei des UPC einheitlich mit Wirkung für alle Staaten abgegeben werden. Sie kann in der Übergangszeit zwar jederzeit abgegeben werden, ist jedoch nicht mehr möglich, sobald ein Gerichtsverfahren in Bezug auf das Patent vor dem UPC eingeleitet wurde. Um diesem Umstand Rechnung zu tragen, hatten Patentinhaber bereits vor Inkrafttreten des Übereinkommens und somit bevor ein solches Verfahren von einem Dritten eingeleitet werden kann, während der sogenannten Sunrise-Periode, die Möglichkeit, eine Opt-out-Erklärung für ihre bestehenden europäischen Patente und europäischen Patentanmeldungen abzugeben.

Gibt der Patentinhaber eine Opt-out-Erklärung ab, fällt das betreffende europäische Patent nicht mehr in die Zuständigkeit des UPC und alle Rechtsstreitigkeiten über dieses Patent werden weiterhin vor den nationalen Gerichten geführt.

Jedes Einheitspatent oder Bündelpatent, bei welchem der Patentinhaber keinen Gebrauch von der Möglichkeit der Opt-out-Erklärung gemacht hat, unterliegt der Gerichtsbarkeit des UPC und muss vor diesem verhandelt werden.