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Aufbau und Funktionsweise des EPG

12. September 2022/in Einheitspatentgericht, Sonderausgabe UPC Dezember 2022, UPC-Überblick

Das Einheitspatentgericht (EPG) besteht aus einem Gericht erster Instanz, einem Berufungsgericht und einer Kanzlei.

Gericht erster Instanz

Das Gericht erster Instanz umfasst eine Zentralkammer mit Sitz in Paris und einer Abteilung in München, sowie mehrere Lokal- und Regionalkammern. Alle Spruchkörper des Gerichts erster Instanz sind multinational zusammengesetzt und bestehen aus drei Richtern.

Die Spruchkörper der Zentralkammer bestehen aus zwei rechtlich qualifizierten Richtern, die Staatsangehörige unterschiedlicher Vertragsmitgliedstaaten sind, und einem technisch qualifizierten Richter. Jeder Spruchkörper, der mit Klagen gegen Entscheidungen, des Europäischen Patentamts in Bezug auf Verwaltungsaufgaben befasst ist, besteht aus drei rechtlich qualifizierten Richtern, die Staatsangehörige unterschiedlicher Vertragsmitgliedstaaten sind. Die Parteien können vereinbaren, dass ihre Rechtsstreitigkeit von einem rechtlich qualifizierten Richter als Einzelrichter entschieden wird.

Die Spruchkörper einer Regionalkammer bestehen aus zwei rechtlich qualifizierten Richtern, die Staatsangehörige eines der betreffenden Vertragsmitgliedstaaten sind, und einem rechtlich qualifizierten Richter, der nicht Staatsangehöriger eines der betreffenden Vertragsmitgliedstaaten ist. Zudem kann jedem Spruchkörper einer Lokal- oder Regionalkammer auf Antrag einer Partei oder aufgrund eigener Initiative des Spruchkörpers ein zusätzlicher technisch qualifizierter Richter zugewiesen werden, der über eine entsprechende Qualifikation und Erfahrung auf dem betreffenden Gebiet der Technik verfügt.

Den Sitz der Lokalkammer, die auf Antrag eines Vertragsmitgliedsstaates erreichtet wird, benennt der Vertragsmitgliedsstaat, in dessen Gebiet sie errichtet wird. Jeder Vertragsmitgliedsstaat darf nicht mehr als vier Lokalkammern haben. Deutsche Lokalkammern werden errichtet in Düsseldorf, Hamburg, Mannheim und München.

Für zwei oder mehr Vertragsmitgliedstaaten wird auf deren Antrag hin eine Regionalkammer errichtet. Diese Vertragsmitgliedstaaten benennen den Sitz der betreffenden Kammer. Die Regionalkammer kann an unterschiedlichen Orten tagen.

Für Nichtigkeitsklagen, negative Feststellungsklagen und Klagen gegen Entscheidungen des Europäischen Patentamtes in Bezug auf Verwaltungsaufgaben ist ausschließlich die Zentralkammer zuständig. Verletzungsklagen und Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz sind bei den Lokal- bzw. Regionalkammern zu erheben.

Berufungsgericht

Das Berufungsgericht hat seinen Sitz in Luxemburg. Jeder Spruchkörper des Berufungsgerichts tagt in einer multinationalen Zusammensetzung aus fünf Richtern. Davon sind drei rechtlich qualifiziert und Staatsangehörige unterschiedlicher Vertragsmitgliedstaaten und zwei technisch qualifiziert, letztere werden dem Spruchkörper aus einem Richterpool zugewiesen. Handelt es sich um Klagen gegen Entscheidungen des Europäischen Patentamtes in Bezug auf Verwaltungsaufgaben besteht der Spruchkörper aus drei rechtlich qualifizierten Richtern, die Staatsangehörige unterschiedlicher Vertragsmitgliedstaaten sind. Den Vorsitz in jedem Spruchkörper des Berufungsgerichts führt ein rechtlich qualifizierter Richter.

Kanzlei

Am Sitz des Berufungsgerichts wird eine Kanzlei eingerichtet, die vom Kanzler geleitet wird und die ihr durch die Satzung zugewiesenen Aufgaben wahrnimmt. Das von ihr geführte Register ist öffentlich. An allen Kammern des Gerichts erster Instanz werden Nebenstellen der Kanzlei eingerichtet.

 

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/wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg 0 0 Petra Hettenkofer /wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg Petra Hettenkofer2022-09-12 14:43:162023-01-05 15:40:26Aufbau und Funktionsweise des EPG

Autor

Micheline Verwohlt
Dr. Michael Rüberg, LL.M. (London)

Inhalte

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