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Kosten und Kostenerstattung im neuen EPG-System

8. September 2022/in Einheitspatentgericht, UPC-Überblick

Die Parteien eines Verfahrens müssen für dieses Gerichtsgebühren zahlen. Diese sind, sofern nicht in der Verfahrensordnung anderweitig festgelegt, im Voraus zu entrichten. Hat eine Partei die vorgeschriebenen Gerichtsgebühren nicht entrichtet, kann sie von der weiteren Beteiligung am Verfahren ausgeschlossen werden. Die Gerichtsgebühren für ein Verfahren vor dem Einheitspatentgericht (EPG) setzen sich aus einer festen und einer streitwertabhängigen Gebühr zusammen.

Gerichtsgebühren

Für Verletzungsklagen und für Klagen auf Feststellung der Nichtverletzung beträgt die feste Gebühr EUR 11.000 und die streitwertabhängige Gebühr zwischen EUR 2.500 bei einem Streitwert von EUR 500.000 bis EUR 750.000 und dem Höchstwert von EUR 325.000 bei einem Streitwert von EUR 50.000.000. Die feste Gebühr für Anträge auf einstweilige Maßnahmen und für Nichtigkeitsgegenklagen beträgt ebenfalls jeweils EUR 11.000 und die feste Gebühr für Nichtigkeitsklagen EUR 20.000. Die Obergrenze für die streitwertabhängige Gebühr bei der Nichtigkeitswiderklage beträgt EUR 20.000. Die feste Gebühr für die Berufung beträgt in der Regel EUR 11.000.

Anwaltskosten

Wie in Deutschland werden in einem Verfahren vor dem EPG die Kosten des Rechtsstreits und sonstigen Kosten der obsiegenden Partei in der Regel von der unterlegenen Partei erstattet. Eine Erstattung findet jedoch nur bis zu einer festgelegten Obergrenze statt, wenn die Kosten zumutbar und angemessen sind und sofern Billigkeitsgründe dem nicht entgegenstehen. Die Obergrenze der in einer Instanz von der unterlegenen Partei zu erstattenden Kosten liegt bei einem Streitwert in Höhe von EUR 250.000 bei EUR 38.000 und bei einem Streitwert von über EUR 50.000.000 bei EUR 2.000.000. Im Falle des nur teilweise Obsiegens einer Partei oder beim Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, kann das Gericht anordnen, dass die Kosten nach Billigkeit verteilt werden oder die Parteien ihre Kosten selbst tragen. Hat eine Partei einer anderen Partei oder dem Gericht unnötige Kosten verursacht, muss sie diese selbst tragen.

Sicherheitsleistung

Zudem kann das Gericht auf Antrag des Beklagten anordnen, dass der Kläger für die Kosten des Rechtsstreits und die weiteren Kosten des Beklagten angemessene Sicherheiten leisten muss.

 

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/wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg 0 0 Petra Hettenkofer /wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg Petra Hettenkofer2022-09-08 16:20:492022-09-27 11:58:51Kosten und Kostenerstattung im neuen EPG-System

Autor

Micheline Verwohlt
Dr. Michael Rüberg, LL.M. (London)

Inhalte

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