Greenwashing oder zulässige Umweltaussage?

Zum Stand der Umsetzung der EmpCo-Richtlinie in Deutschland

Mit der Empowering Consumers-Richtlinie (Richtlinie (EU) 2024/825, kurz: EmpCo-Richtlinie) verfolgt die Europäische Union das Ziel, Verbraucherinnen und Verbraucher besser vor irreführenden Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen zu schützen. Die Richtlinie verschärft die Anforderungen an sogenannte Green Claims und ändert insbesondere die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken, die in Deutschland durch das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) umgesetzt wird.

Deutsches Gesetzgebungsverfahren und Inkrafttreten

Deutschland hat die Vorgaben der EmpCo-Richtlinie bereits in nationales Recht überführt. Der Deutsche Bundestag hat im Dezember 2025 die erforderlichen Gesetzesänderungen beschlossen, insbesondere durch Anpassungen des UWG sowie ergänzende Regelungen im Verbraucherschutzrecht. Damit ist die formale Umsetzung der Richtlinie innerhalb der von der EU vorgegebenen Umsetzungsfrist (März 2026) erfolgt.

Die neuen Regelungen gelten jedoch nicht sofort. Für Unternehmen sind die Vorschriften erst ab dem 27. September 2026 verbindlich anzuwenden. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt das bisherige Recht maßgeblich. Ab dem Stichtag werden Gerichte, Behörden und Wettbewerbsverbände Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen an den neuen gesetzlichen Maßstäben messen.

  • März 2024

    Down Down

    Inkrafttreten auf EU-Ebene

  • Dezember 2025

    Down Down

    Umsetzung in deutsches Recht

  • 27.September 2026

    Down Down

    Verbindliche Anwendung durch Unternehmen

Neue Vorgaben für Umweltwerbung

Inhaltlich bringt die EmpCo-Richtlinie erhebliche Änderungen für die Unternehmenskommunikation mit sich. Allgemeine Umweltaussagen wie „umweltfreundlich“, „klimafreundlich“, „grün“ oder „nachhaltig“ sind künftig nur noch zulässig, wenn sie sich auf eine konkret nachweisbare hervorragende Umweltleistung beziehen. Die beworbene Umweltleistung muss objektiv belegt sein und sich unmittelbar auf das jeweilige Produkt oder die Dienstleistung beziehen. Umweltaussagen, die allein auf Kompensationsmaßnahmen beruhen, sind zukünftig nicht mehr zulässig. Damit werden Unternehmen Umweltaussagen regelmäßig nur noch nutzen können, wenn diese auf einem Nachhaltigkeitssiegel enthalten sind oder sie die Aussage klar und in hervorgehobener Weise auf demselben Medium spezifizieren.

Zudem werden Umweltzeichen und Nachhaltigkeitssiegel deutlich strenger reguliert. Zulässig sind künftig nur noch solche Siegel, die staatlich festgesetzt sind oder auf einem Zertifizierungssystem beruhen, d.h. unter anderem allen Unternehmen unter transparenten, lauteren und diskriminierungsfreien Bedingungen offensteht und von unabhängigen Stellen überwacht wird. Eigene Labels oder nicht überprüfte Siegel dürfen nicht mehr verwendet werden. Auch Aussagen über zukünftige Umweltziele sind nur noch erlaubt, wenn sie auf klar definierten, überprüfbaren und zeitlich festgelegten Umsetzungsplänen beruhen.

Mit der Umsetzung der EmpCo-Richtlinie wird im Wesentlichen die sogenannte „Schwarze Liste“ im UWG erweitert. Die verbotenen Geschäftspraktiken gelten dann stets als unlauter, ohne dass es auf eine Einzelfallprüfung ankommt. Verstöße können Abmahnungen, Unterlassungsansprüche und erhebliche Reputationsrisiken nach sich ziehen.

Darüber hinaus führt das Umsetzungsgesetz neue vorvertragliche Informationspflichten ein. Unternehmen müssen Verbraucher künftig unter anderem über umweltfreundliche Lieferoptionen, die Reparierbarkeit von Produkten sowie über die Dauer der Bereitstellung von Software-Updates informieren. Ergänzend werden europaweit einheitliche Informationen zu gesetzlichen Gewährleistungsrechten eingeführt.

Handlungsbedarf für Unternehmen

Die EmpCo-Vorgaben betreffen grundsätzlich alle Unternehmen mit B2C-Geschäftsmodellen, unabhängig von Branche oder Unternehmensgröße. Da die neuen Vorgaben bereits ab September 2026 verbindlich gelten, sollten Unternehmen den verbleibenden Zeitraum für eine gezielte Vorbereitung nutzen.

Konkret empfiehlt es sich, die bestehende Nachhaltigkeits- und Umweltkommunikation systematisch zu überprüfen. Dazu gehört insbesondere die Durchsicht von Werbeaussagen, Produktbeschreibungen, Verpackungen und Online-Auftritten auf allgemeine oder pauschale Umweltaussagen. Parallel sollten Unternehmen sicherstellen, dass für verwendete Green Claims geeignete und dokumentierte Belege vorliegen. Ebenso sollten eingesetzte Umweltzeichen und Nachhaltigkeitssiegel rechtlich bewertet werden. Schließlich ist zu prüfen, ob die internen Prozesse und Verbraucherinformationen den neuen Transparenz- und Informationspflichten entsprechen, insbesondere im Hinblick auf Reparierbarkeit, Software-Updates und Lieferoptionen.

Eine frühzeitige Sensibilisierung der verantwortlichen Fachabteilungen, etwa durch interne Schulungen und Guidelines, kann dazu beitragen, künftige Haftungs- und Abmahnrisiken zu vermeiden.

Die rechtzeitige Anpassung ermöglicht es Unternehmen, nicht nur regulatorische Anforderungen zu erfüllen, sondern sich zugleich als glaubwürdiger und transparenter Marktteilnehmer zu positionieren und das Vertrauen der Verbraucher nachhaltig zu stärken.