Berufungsgericht erweitert Zuständigkeit der Zentralkammer für Verletzungsklagen
Neue Zuständigkeitsregeln eröffnen zusätzliche Prozessoptionen. Mehr Spielraum für Patentinhaber bei der Wahl des Gerichts.
In der öffentlichen Diskussion um das EPG (Einheitliches Patentgericht) werden die Lokalkammern gemeinhin mit Verletzungsklagen und die Zentralkammer mit isolierten Nichtigkeitsklagen in Verbindung gebracht.
Tatsächlich ist die Zentralkammer (mit Sitzen in Paris, München und Mailand, wobei sich deren Zuständigkeit jeweils nach der IPC-Klasse des streitgegenständlichen Patents richtet) jedoch auch für Verletzungsklagen zuständig, wenn der Beklagte seinen Sitz außerhalb des Hoheitsgebiets der EPG-Mitgliedstaaten und in diesen auch keinen Geschäftssitz hat (Art. 33 Abs. 1 UAbs. 3 EPGÜ).
Da es kein Szenario gibt, in dem die Zentralkammer für eine Verletzungsklage zuständig wäre, eine Lokal- (oder Regional-)Kammer hingegen nicht (denn eine Verletzungsklage setzt eine tatsächliche Verletzungshandlung oder deren drohenden Eintritt voraus, sodass eine Lokalkammer stets gemäß Art. 33 Abs. 1 lit. a) EPGÜ zuständig ist), steht dem Patentinhaber in den Fällen, in denen die Zentralkammer zuständig ist, ein Wahlrecht zwischen Lokalkammer und Zentralkammer zu.
Angesichts der oben genannten Einschränkung (kein Wohnsitz bzw. keine Niederlassung des Beklagten im Hoheitsgebiet der EPG-Vertragsstaaten) schien die Zahl der Fallkonstellationen, in denen die Zentralkammer überhaupt zuständig ist, jedoch begrenzt zu sein, da regelmäßig mehrere Beklagte verklagt werden (um die gesamte Lieferkette zu erfassen) und zumindest einer der Beklagten üblicherweise seinen Sitz oder einen Geschäftssitz im Hoheitsgebiet des EPGÜ hat.
Vor diesem Hintergrund gelangte die Frage, ob Art. 33 Abs. 1 UAbs. 3 EPGÜ auch dann Anwendung findet, wenn mindestens einer der Beklagten seinen Wohnsitz außerhalb des EPG-Hoheitsgebiets hat, selbst wenn die übrigen Beklagten dort ansässig sind, vor das Berufungsgericht.
Das Berufungsgericht hat diese Frage bejaht (UPC-CoA-4/2026, UPC-CoA-13/2026, Beschluss vom 22. Juni 2026[1]). Die Vorschrift wurde als keine Ausnahme-, sondern als Alternativzuständigkeit zur Zuständigkeit der Lokalkammern gewertet, da ihr Wortlaut keine entsprechende Einschränkung enthält. Der Ankerbeklagten-Mechanismus des Art. 33 Abs. 1 lit. b) EPGÜ wurde analog übertragen. Zweck der Regelung sei es, Parallelverfahren und widersprüchliche Entscheidungen zu vermeiden, da andernfalls Klagen unter Umständen vor mehreren Lokalkammern anhängig gemacht werden müssten.
Das Berufungsgericht erweitert damit die Zuständigkeit der Zentralkammer erheblich.
Für Patentinhaber, denen nunmehr ein Wahlrecht zwischen Lokalkammer und Zentralkammer zusteht, ergeben sich insbesondere folgende strategische Erwägungen:
- Vertrautheit und Sachkunde der rechtlich qualifizierten Richter der Zentralkammer: Dies gilt insbesondere dann, wenn die zuständige Lokalkammer eine Kammer mit geringem Fallaufkommen wäre, bei der Verfahrensführung und Rechtsauffassungen der Richter weniger gut vorhersehbar sein können.
- Verfahrenssprache: Vor der Zentralkammer gilt die Sprache des streitgegenständlichen Patents. Dies kann etwa für deutsche KMU von Bedeutung sein, die ihre europäischen Patente in deutscher Sprache angemeldet haben, wenn die zuständige Lokalkammer Deutsch nicht als Verfahrenssprache anbietet.
Quelle: [1] https://www.unifiedpatentcourt.org/sites/default/files/files/api_order/ORDER_VALEO%20v%20BOSCH_004%20and%20013-2026_2026-06-22_FR_Signed.pdf
