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EuGH: Zur Haftung von Betreibern physischer Marktplätze

9. September 2016/in Ausgabe September 2016, Markenrecht

In seiner am 7. Juli 2016 ergangenen Entscheidung (Az: C-494/15) hat der EuGH seine Rechtsprechung zu Online-Marktplätzen (L´Oreal./.ebay, Az: C-324/09) fortgeführt und sie auf sogenannte Offline-Marktplätze übertragen. Der Gerichtshof hat klargestellt, dass Vermieter von physischen Marktplätzen ebenso wie Betreiber von Online-Marktplätzen auf Beseitigung der von den Händlern begangenen Markenverletzungen sowie zur Vornahme entsprechender Maßnahmen zur Verhinderung erneuter Verstöße in Anspruch genommen werden können, solange die Anordnungen verhältnismäßig sind.

Geklagt hatten mehrere Hersteller und Vertreiber von Markenerzeugnissen, die entdeckt hatten, dass in den Prager Markthallen Fälschungen ihrer Erzeugnisse verkauft wurden. Sie beantragten bei den tschechischen Gerichten, der Betreiberin der Prager Markthallen aufzugeben, den Abschluss oder die Verlängerung von Mietverträgen über Verkaufsflächen mit solchen Personen, die Markenverletzungen begangen haben, zu unterlassen. Die Hersteller waren der Ansicht, dass es die sogenannte Enforcement-Richtlinie 2004/48/EG ermögliche, auch gegen den Betreiber eines physischen Marktplatzes vorzugehen.

Nachdem die tschechischen Instanzgerichte die Klage abgewiesen hatten, legte der Nejvyšší soud (Oberster Gerichtshof) dem EuGH die Fragen vor, ob der Betreiber eines physischen Marktplatzes verpflichtet werden kann, die von den Händlern begangenen Markenrechtsverletzungen abzustellen und Maßnahmen zur Verhinderung erneuter Verstöße zu ergreifen. Beides hat der EuGH nun bejaht und hat den Betreiber eines physischen Marktplatzes als „Mittelsperson“ i.S.d. Art. 11 S. 3 Enforcement-Richtlinie qualifiziert. Da der Betreiber eines physischen Marktplatzes Standflächen vermiete und Dritten damit ermögliche, dort gefälschte Ware zu vertreiben, könnten Markeninhaber ihn als Mittelsperson gerichtlich in Anspruch nehmen. Unerheblich sei, ob die Zurverfügungstellung von Verkaufsstellen einen Online- oder einen physischen Marktplatz betreffe, da die Enforcement-Richtlinie nicht auf den elektronischen Handel beschränkt sei.

Folglich, so der EuGH in Fortführung der in 2011 zu Online-Marktplätzen ergangenen Entscheidung in Sachen L´Oreal./.ebay, können auch die Betreiber eines physischen Marktplatzes gezwungen werden, von ihren Mietern, also den Händlern, begangene Markenrechtsverletzungen abzustellen sowie Maßnahmen zur Verhinderung erneuter Verstöße zu ergreifen. Die entsprechenden Maßnahmen müssen dabei aber nicht nur wirksam und abschreckend sein, sondern stets auch verhältnismäßig. Sie dürfen keine Schranken für den rechtmäßigen Handel errichten.

Mit seiner jetzigen Entscheidung stärkt der EuGH die Position der Rechteinhaber und gibt ihnen ein Werkzeug vergleichbar der in anderen Ländern wie bspw. China, USA und Australien praktizierten „landlord liability“ an die Hand. Rechteinhaber haben nun die Möglichkeit, den Verkauf von Produktfälschungen ihrer Marken und Designs zu unterbinden, indem sie nicht mehr nur direkt gegen die Händler vorgehen, sondern auch die Vermieter der Marktstände in Anspruch nehmen können. Dies ist insbesondere angesichts der oft aufwendigen und schwierigen Verfolgbarkeit von bspw. fliegenden Händlern auf Wochenmärkten oder von Händlern in Großhandelsmärkten von Vorteil, da solchen Händlern nun dauerhaft der Zugang zu den Märkten verwehrt werden kann.

Die Inanspruchnahme der Vermieter erscheint auch sachgerecht, sind sie doch am besten in der Lage, Rechtsverstößen schnell und effektiv ein Ende zu setzen. Übermäßige Überwachungs- und Prüfpflichten Seitens der Vermieter folgen aus der Entscheidung des EuGH jedoch ausdrücklich nicht. Die Festlegung der Reichweite der Überwachungs- und Prüfpflichten bleibt den nationalen Gerichten vorbehalten. Zwar gibt der EuGH in seiner Entscheidung L´Oreal./.ebay Hinweise zur Bestimmung zumutbarer Prüfpflichten, allerdings erscheinen die bei elektronischen Marktplätzen möglichen technisch-automatisierten Kontrollmaßnahmen bei physischen Marktplätzen nicht durchführbar. Entsprechend des im online-Bereich gängigen notice-and-takedown-Verfahrens werden Kontrollpflichten auch im offline-Bereich erst nach Inkenntnissetzung von einer Rechtsverletzung ausgelöst werden können.

/wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg 0 0 Petra Hettenkofer /wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg Petra Hettenkofer2016-09-09 15:26:142022-08-17 15:24:41EuGH: Zur Haftung von Betreibern physischer Marktplätze

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BOEHMERT & BOEHMERT

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