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Dr. Adrian Steffens, Patentanwalt bei BOEHMERT & BOEHMERT

Patentanmeldungen für KI-Technologien auf Rekordhoch

28. März 2024/in IP-Update

Die Innovationslandschaft im Bereich der Künstlichen Intelligenz (KI) blüht und gedeiht. Dies ergibt sich aus einer aktuellen Analyse des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) In München berichtete die Präsidentin des DPMA, Eva Schewior, dass insbesondere in Technikklassen mit starkem KI-Bezug 40 % mehr Patentanmeldungen für Deutschland im Vergleich zu den letzten fünf Jahren zu verzeichnen sei. Die Kernbereiche der KI, einschließlich spezieller digitaler Rechenanlagen und neuronaler Netze samt zugehöriger Lernverfahren, verzeichneten sogar eine Verdreifachung der Anmeldungen seit 2019.

Diese Entwicklung zeigt, dass KI-Technologien wie generative Tools zunehmend in den Alltag integriert werden und in Zukunft in vielen Lebensbereichen eine wichtige Rolle spielen dürften. Das DPMA hat festgestellt, dass neben den Kerngebieten auch in Feldern wie Bildanalyse, Computertechnik, Medizintechnik sowie Verkehrs- und Fahrzeugtechnik eine hohe Innovationsdynamik herrscht.

Bei den Patentanmeldungen für den deutschen Markt führen US-amerikanische Anmelder mit einem Anteil von 32,4 % aller 2023 veröffentlichten Anmeldungen. Deutschland folgt mit 17,1 % und Japan mit 12,4 %. China und die Republik Korea zeigen dabei die größten Zuwächse an Veröffentlichungen im Vergleich zum Vorjahr.

Erfindungen im Zusammenhang mit KI basieren regelmäßig auf mathematischen Modellen, die als Software umgesetzt werden. Der Patentschutz für diese computerimplementierten Verfahren ist insofern eingeschränkt, als Computerprogramme also solche nicht patentierbar sind. Vielmehr ist zum Patentschutz ein Beitrag der Erfindung zur Lösung eines konkreten technischen Problems mit technischen Mitteln erforderlich. Dieser Beitrag kann beispielsweise auf die Steuerung eines autonomen Fahrzeugs gerichtet sein.

BOEHMERT & BOEHMERT hat bereits zahlreiche KI-Patentanmeldungen unterstützt und begleitet. Aufgrund unserer Erfahrung in den Bereichen der KI-Technologie können wir unsere Mandanten zielorientiert beraten und konkret auf ihre Bedürfnisse im dynamischen Umfeld der KI-Innovationen eingehen.

https://www.boehmert.de/wp-content/uploads/2022/06/Steffens-Adrian-Portrait-1.jpg 667 1000 Lucia Biehl /wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg Lucia Biehl2024-03-28 14:15:452024-03-26 14:47:46Patentanmeldungen für KI-Technologien auf Rekordhoch

Prof. Dr. Goddar, Dr. Xia Pfaffen­zeller und Melanie Müller als Patent­experten Mitglied im China IP SME Help­desk der Europäischen Kommission

28. März 2024/in Aktuelles

Zusätzlich zu BOEHMERT & BOEHMERT Partner und Patentanwalt Prof. Dr. Heinz Goddar sowie Patentanwältin Dr. Xia Pfaffenzeller, beide schon seit längerem Patentexperten im Programm China IP SME Helpdesk der Europäischen Komission, wurde nun auch Rechtsanwältin Melanie Müller zum „standing patent expert“ des China IP SME Helpdesk ernannt.

Über China IP SME Helpdesk

Der China IP SME Helpdesk hilft kleinen und mittelständischen Unternehmen (KMUs, engl. SMEs) in der Europäischen Union und den anderen Ländern des Binnenmarktprogramms beim Schutz und der Durchsetzung ihrer gewerblichen Schutzrechte, in oder in Bezug auf das chinesische Festland, Hong Kong, Macao und Taiwan. Dies geschieht durch kostenlose Informationen und Dienstleistungen in Form von vertraulicher Erstberatung zu Fragen des geistigen Eigentums und verwandter Themen sowie durch Schulungen, Materialien und Online-Ressourcen.

/wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg 0 0 Lucia Biehl /wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg Lucia Biehl2024-03-28 12:39:292024-03-28 12:52:24Prof. Dr. Goddar, Dr. Xia Pfaffen­zeller und Melanie Müller als Patent­experten Mitglied im China IP SME Help­desk der Europäischen Kommission

Marken­missbrauch in der Praxis

26. März 2024/in IP-Update

Zum Ärgernis redlicher Unternehmer kommt es vor, dass Marken missbräuchlich angemeldet und gegen sie verwendet werden. Ziel der Anmelder kann es sein, eine Sperrposition gegenüber Konkurrenten zu erlangen. Oder die Anmeldung erfolgt spekulativ und ist von der Hoffnung geleitet, ein Unternehmen will die Marke zukünftig für seine Waren oder Dienstleistungen benutzen und sie dem Anmelder daher abkaufen oder eine Lizenz erwerben.

Rechtsprechung zur bösgläubigen Markenanmeldung

Derartigen Markenanmeldungen stehen Unternehmen nicht schutzlos gegenüber. Die Rechtsprechung teilt diese Fälle unter den Oberbegriff der Bösgläubigkeit in solche mit und ohne Schädigungsabsicht ein. Wird etwa eine Marke angemeldet, um einen Mitbewerber an der weiteren Zeichenbenutzung zu hindern, liegt regelmäßig Bösgläubigkeit aufgrund der damit verbundenen Sperr- und Behinderungsabsicht vor. Der Bundesgerichtshof geht zudem seit der Classe E-Entscheidung von der „missbräuchlichen Ausnutzung einer nur formalen Rechtsstellung“ aus, wenn jemand

  • eine Vielzahl von Marken anmeldet,
  • dabei keinen ernsthaften Benutzungswillen hat und
  • die Marken im Wesentlichen zu dem Zweck gehortet werden, Dritte, die identische/ähnliche Bezeichnungen verwenden, mit Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen zu überziehen (BGH, Urteil vom 23. November 2000, I ZR 93/98, Rn. 35 – Classe E).

Problematisch in der Rechtsanwendung ist regelmäßig der Nachweis der subjektiven Elemente, d.h. der Nachweis des fehlenden Benutzungswillens des Anmelders.

Missbräuchliche Ausnutzung einer nur formalen Rechtsstellung

Die vom BGH aufgestellten Voraussetzungen haben jüngst die Landgerichte in Stuttgart und Hamburg in mehreren Verfahren angewendet. Gegenüber standen sich ein von BOEHMERT & BOEHMERT vertretener Hersteller von Sportuhren und die in Bulgarien ansässige Capella EOOD, vertreten durch Herrn Erich Auer. Herr Auer ist in der Markenszene dafür bekannt, über Jahre hinweg über verschiedene Briefkastengesellschaften – genannt seien nur Ivo-Kermatin Ltd., Suebi Ltd. oder Segimerus Ltd. – tausende Marken angemeldet zu haben. In dem vorliegenden Fall ging er aus einer dieser vielen Marken gegen den Uhrenhersteller und dessen europäische Händler vor. Anlass bildete eine Sportuhr, die unter identischer Bezeichnung wie die Marke angeboten wurde. In Reaktion auf diese Abmahnungen mahnten wir im Auftrag des Uhrenherstellers die Capella EOOD wegen unberechtigter Schutzrechtsverwarnungen ab. Denn dem markenrechtlichen Unterlassungsanspruch steht bei bösgläubiger Anmeldung der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegen, sodass er dauerhaft nicht durchsetzbar ist.

Das Landgericht Stuttgart musste entscheiden und erließ gegen Capella eine von uns beantragte einstweilige Verfügung, die es auch nach Widerspruch bestätigte (Urteil vom 18. Oktober 2023, 32 O 73/23 KfH, nicht rechtskräftig). Die Schwierigkeit des Verfahrens bestand darin, aufgrund der objektiven Umstände des Falls auf den fehlenden subjektiven Benutzungswillen des Markenanmelders und dessen Bösgläubigkeit zu schließen. Folgende Tatsachen sprachen dafür, dass der Anmelder die Marke zu keiner Zeit selbst in einem eigenen Geschäftsbetrieb oder für dritte Unternehmen aufgrund eines Beratungskonzepts benutzen wollte: Es erfolgten keine nach außen gerichteten Vermarktungsbemühungen, ein nachvollziehbares Geschäftsmodell oder ein Markenkonzept konnten nicht vorgetragen werden und die Marke ist zwischen den verschiedenen Unternehmen von Erich Auer hin und her übertragen worden. Außerdem löschte der Anmelder einen Großteil der gehaltenen Marken nach fruchtlosem Ablauf der amtlichen Gebühreneinzahlungsfrist. Insgesamt sprach daher alles dafür, dass er die Marken im Wesentlichen zu dem Zweck gehortet hatte, Dritte, die identische oder ähnliche Bezeichnungen verwenden, mit Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen zu überziehen. Dies stellt eine missbräuchliche Ausnutzung der formalen Rechtsstellung als Markeninhaber dar. Das Oberlandesgericht Stuttgart wies die dagegen gerichtete Berufung von Capella wegen offensichtlich fehlender Erfolgsaussichten nach § 522 Abs. 2 ZPO zurück (Beschluss vom 27. Februar 2024, 2 U 187/23).

Es handelt sich nicht um die erste Entscheidung, welche die Unredlichkeit des Geschäftsmodells von Herrn Auer feststellt. Erst kürzlich erkannte auch das Gericht der Europäischen Union auf die Bösgläubigkeit einer seiner Markenanmeldungen – hier durch die Copernicus EOOD (EuG, Urteil vom 17. Januar 2024, T-650/22 – ATHLET).

https://www.boehmert.de/wp-content/uploads/2024/03/Dustmann_Wernicke_Beitragsbild.jpg 627 1200 Lucia Biehl /wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg Lucia Biehl2024-03-26 14:11:332024-03-26 15:03:30Marken­missbrauch in der Praxis
Felix Hermann, Patentanwalt bei BOEHMERT & BOEHMERT

Felix Hermann erneut in die SACEPO­-Arbeits­gruppe für Richt­linien berufen

26. März 2024/in Aktuelles

Persönliche Ernennung „ad personam“ durch Präsidenten des Europäischen Patentamts, António Campinos.

Bereits zum zweiten Mal wurde BOEHMERT & BOEHMERT Patentanwalt und Partner Felix Hermann in die Arbeitsgruppe „Richtlinien“ des Ständigen Beratenden Ausschusses beim Europäischen Patentamt (SACEPO) berufen. Vor seiner ersten Amtszeit in der Arbeitsgruppe „Richtlinien“ brachte sich Felix Hermann bereits als Mitglied der Arbeitsgruppe „Regeln“ ein, in der Änderungen des Rechtsrahmens des EPÜ, insbesondere der Ausführungsordnung diskutiert werden.

Die 15 Mitglieder der SACEPO Arbeitsgruppe Richtlinien erörtert zusammen mit Vertretern des Europäischen Patentamts (EPA) die jährliche Überarbeitung der Leitlinien für die Prüfung im EPA sowie für die Recherche und Prüfung im EPA als PCT-Behörde („Prüfungsrichtlinien“). Das Gremium fungiert somit als Diskussionsforum für Änderungsvorschläge für die nächste Ausgabe der Prüfungsrichtlinien und für aktuelle rechtliche Fragen der Rechtsprechung.

ÜBER SACEPO

Der SACEPO ist das wichtigste Beratungsgremium des Europäischen Patentamts. Er umfasst Vertreter von Vereinigungen des gewerblichen Rechtsschutzes und von Industrieverbänden aus der ganzen Welt sowie von europäischen und internationalen Patentanwaltsvereinigungen. Dank des Ausschusses ist das Europäische Patentamt nah an seinen Nutzern, um besser auf deren Bedürfnisse und die sich ändernden Anforderungen und Bedingungen eines dynamischen und globalen Patentsystems eingehen zu können.

Nähere Informationen, zu der Arbeit des Ständigen Beratenden Ausschusses beim EPA und seiner Arbeitsgruppen, finden Sie auf der Website des Europäischen Patentamts.

https://www.boehmert.de/wp-content/uploads/2022/06/Hermann-Felix-Portrait-web.jpg 667 1000 Lucia Biehl /wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg Lucia Biehl2024-03-26 11:23:042024-03-26 12:01:47Felix Hermann erneut in die SACEPO­-Arbeits­gruppe für Richt­linien berufen

Dr. Eckhard Ratjen kommentiert EuG-Ur­teil T-736/22 zur Frage der Ver­wechse­lungs­gefahr von Marken bei Überein­stimmung in beschrei­benden Zeichen­be­stand­teilen in GRUR-Prax 06/2024

25. März 2024/in Publikationen

In der Ausgabe 06/2024 von „GRUR-Prax – Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht, Praxis im Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht“ bespricht BOEHMERT & BOEHMERT Partner und Rechtsanwalt Dr. Eckhard Ratjen das EuG Urteil T-736/22 zur Verwechselungsgefahr bei Marken, die lediglich hinsichtlich beschreibender Zeichenbestandteile eine Übereinstimmung aufweisen.

In diesem Urteil folgt das Gericht der erstinstanzlichen Entscheidung und bestätigt, dass im Fall der Marken SNACK MI und CAMPOFRIO SNACK’IN keine Verwechselungsgefahr bestehe.
Eine Übereinstimmung in beschreibenden Zeichenbestandteilen reiche auch dann nicht für eine Verwechselungsgefahr aus, wenn diese Bestandteile die Zeichen visuell dominieren.

Dr. Eckhard Ratjen begrüßt in seinem Artikel das EuG Urteil.
Für ein höheres Maß an Rechtssicherheit für Markenanmelder bleibe zu hoffen, dass die Widerspruchsabteilungen und Beschwerdekammern des EUIPO die vom EuG aufgestellten Maßstäbe in Fällen, wie dem beschriebenen, beherzigen, so der Rechtsanwalt.

Die vollständige Abhandlung von Dr. Eckhard Ratjen ist in der Ausgabe 06/2024 von GRUR-Prax erschienen. Registrierten Nutzern von Beck-Online steht der Artikel hier zum Download zur Verfügung.

/wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg 0 0 Petra Hettenkofer /wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg Petra Hettenkofer2024-03-25 17:34:202024-03-25 17:42:48Dr. Eckhard Ratjen kommentiert EuG-Ur­teil T-736/22 zur Frage der Ver­wechse­lungs­gefahr von Marken bei Überein­stimmung in beschrei­benden Zeichen­be­stand­teilen in GRUR-Prax 06/2024

„In Widerspruchsverfahren nur Registerstand relevant“ – Dr. Rudolf Böckenholt zu Entscheidung des Europäischen Gerichts in GRUR-Prax 6/2024

25. März 2024/in Publikationen Markenrecht

Im aktuellen Heft 6/2024 von „GRUR-Prax – Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht / Praxis im Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht“ erläutert BOEHMERT & BOEHMERT Partner und Rechtsanwalt Dr. Rudolf Böckenholt eine Entscheidung des Europäischen Gerichts vom 20. Dezember 2023 (T-655/22, GRUR-RS 2023, 36614 – WINE TALES RACCONTI DI VINO/WINE TALES) zur Frage, ob außerhalb des Registers liegende Umstände relevant sind, um im Widerspruchsverfahren die Verwechselungsgefahr zu bestimmen.

Die Antwort des Gerichts ist ein klares: „Nein!“

Die Bedeutung und Gestaltung der Marken und deren geplante und tatsächliche Benutzung spielen keine Rolle, um zu bestimmen, ob Waren/Dienstleistungen ähnlich sind. Dies hat sich allein anhand des Registerstandes zu bemessen. Im Ausgangsfall wurde insbesondere darüber gestritten, ob Werbedienstleistungen zu alkoholischen Getränken ähnlich sein können, wenn die Marke Anlass zu der Vermutung gibt, dass sich die Werbedienstleistungen auf alkoholische Getränke beziehen.

Das Gericht stellt klar, dass Produkte und Dienstleistungen zwar komplementär sein können, dafür aber ein so enger Zusammenhang zwischen Produkten bestehen muss, dass das eine für das andere unentbehrlich oder sonst wichtig ist. Dass gemeinsame Bezugspunkte bestehen, reicht nicht aus.

Den vollständigen Artikel von Dr. Rudolf Böckenholt finden in der gedruckten Ausgabe der GRUR-Prax 06/2024. Abonnenten von Beck-Online können ihn hier online einsehen.

/wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg 0 0 Petra Hettenkofer /wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg Petra Hettenkofer2024-03-25 12:55:542024-03-25 14:58:23„In Widerspruchsverfahren nur Registerstand relevant“ – Dr. Rudolf Böckenholt zu Entscheidung des Europäischen Gerichts in GRUR-Prax 6/2024

Dr. Ute Kilger und Dr. Sebastian Engels an Verhandlungen zu Mustervertragsklauseln für klinische Forschung maßgeblich beteiligt

19. März 2024/in Aktuelles

Mandatiert von der Deutschen Hochschulmedizin e. V. waren die beiden Partner der Kanzlei seit 2019 in die Verhandlungen zur Erarbeitung von Vorgaben für die Vertragsgestaltung klinischer Prüfungen mit Arzneimitteln involviert. Die Mustervertragsklauseln 2.0 stehen seit Ende 2023 zur Verfügung.

Hinsichtlich der Anzahl an Studien im Bereich der klinischen Forschung droht Deutschland gegenwärtig den Anschluss an führende Länder wie Spanien oder Frankreich zu verlieren. Als wichtiger Grund dafür wurde unter anderem der vergleichsweise lange Zeitraum ausgemacht, den Vertragsverhandlungen zwischen Studiensponsoren, meist Pharmaunternehmen, und Prüfzentren, z.B. Arztpraxen oder Kliniken, in Anspruch nehmen. Ein häufiger Streitpunkt in den Vertragsverhandlungen ist dabei die Zuordnung von Rechten an Erfindungen und die Frage, ob für die Übertragung von Erfindungen eine zusätzliche Vergütung zu leisten ist. Nicht selten handelt es sich bei solchen Prüfzentren um Universitätskliniken, die von öffentlichen Geldern finanziert werden, so dass auch beihilferechtliche Vorgaben eine Rolle spielen.

Doch lange Vertragsverhandlungen hemmen die Innovationskraft in Deutschland, schrecken Studiensponsoren ab, kosten Geld und verzögern den Markteintritt wichtiger Medikamente.

Zur Vermeidung dieser Verzögerungen wurden bereits im Mai 2019 Mustervertragsklauseln für die Vertragsgestaltung für klinische Prüfungen mit Arzneimitteln veröffentlicht – von der Deutschen Hochschulmedizin e. V., dem KKS-Netzwerk (Koordinierungszentren für klinische Studien KKS und Zentren für klinische Studien ZKS) und dem vfa (Verband forschender Arzneimittelunternehmen).

Ende des Jahres 2023 wurde nun nach langwierigen Verhandlungen eine weiterentwickelte Fassung publiziert, ergänzt um die häufig umstrittenen Themenbereiche „Datenschutz“ sowie „Erfindungen/Eigentumsrechte im Rahmen von klinischen Prüfungen“. Sie soll mit praxistauglich formulierten Empfehlungen zur beschleunigten Vertragsgestaltung zwischen kommerziellen Sponsoren, Prüfzentren und etwaigen dritten Parteien beitragen. Den weiterentwickelten Mustervertragsklauseln 2.0 sind auch Verbände wie der BPI (Bundesverband der Pharmazeutischen Industrie) und der BVMA (Bundesverband Medizinischer Auftragsinstitute BVMA e. V.) beigetreten.

Die BOEHMERT & BOEHMERT Partner Dr. Ute Kilger, Patentanwältin, und Dr. Sebastian Engels, Rechtsanwalt, waren seit dem Jahr 2019 maßgeblich an den Verhandlungen zur Ausgestaltung der erweiterten Mustervertragsklauseln, die die IP-Rechte betreffen, beteiligt. Die Mandatierung der Anwälte erfolgte durch die Deutsche Hochschulmedizin e. V.

/wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg 0 0 Petra Hettenkofer /wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg Petra Hettenkofer2024-03-19 12:21:472024-03-19 12:21:47Dr. Ute Kilger und Dr. Sebastian Engels an Verhandlungen zu Mustervertragsklauseln für klinische Forschung maßgeblich beteiligt

Christoph Angerhausen, Dr. Daniel Herr­mann und Dr. Michael Rüberg mit Beitrag im Chambers Litigation Guide 2024

14. März 2024/in Publikationen Patentverletzung

Germany – Law and Practice

Als umfassender Leitfaden zum Recht des geistigen Eigentums umfasst der jährlich erscheinende Global Practice Guide: Patent Litigation 2024 von Chambers 24 Gerichtsbarkeiten. Umfasst werden inhaltlich alle relevanten Aspekte rund um Patentrechtsstreitsachen, von Verletzungsverfahren über die Lizenzierung von IP-Rechten bis hin zur Kostenentwicklung und alternativen Streitbeilegung.

Für die Gerichtsbarkeit Deutschland haben die BOEHMERT & BOEHMERT Partner Christoph Angerhausen und Dr. Daniel Herrmann (beides Patentanwälte) sowie Rechtsanwalt Dr. Michael Rüberg den umfassenden Bereich Law and Practice beigesteuert. Darin konzentrieren sie sich auf die neuesten Entwicklungen bei den rechtlichen Rahmenbedingungen und der praktischen Umsetzung, die sich seit dem Vorjahr ergeben haben.

Den kompletten Patent Litigation Guide 2024 finden Interessierte auf der Website von Chambers zur freien Einsicht. Der Beitrag der BOEHMERT & BOEHMERT Partner „Germany – Law und Practice“ kann hier eingesehen werden.

https://www.boehmert.de/wp-content/uploads/2024/03/Chambers-Litigation-guide-team_BB.jpg 566 1292 Lucia Biehl /wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg Lucia Biehl2024-03-14 10:15:382024-03-27 12:00:38Christoph Angerhausen, Dr. Daniel Herr­mann und Dr. Michael Rüberg mit Beitrag im Chambers Litigation Guide 2024
Fabio Adinolfi, Rechtsanwalt bei BOEHMERT & BOEHMERT

Fabio Adinolfi in GRUR-Prax 04/2024 zur Gegen­stands­wert­fest­setzung bei uner­betenen Werbe-E-Mails

13. März 2024/in Publikationen

Mit unerwünschten Werbe-E-Mails sehen sich wohl die meisten E-Mail-Nutzer konfrontiert, dagegen vorgehen tuen jedoch die wenigsten. Anders ein Kläger, der im ersten Schritt vor dem Landgericht Berlin (LG) gegen gleich 5 Versender von unerwünschter, an ihn adressierter Online-Werbung gerichtlich vorgegangen ist.

BOEHMERT &BOEHMERT Rechtsanwalt Fabio Adinolfi befasst sich in der aktuellen GRUR-Prax mit dem Gegenstandwert, der grundsätzlich für eine erste Werbe-E-Mail und Wiederholungstaten festzusetzen ist. Er befasst sich in seinem Beitrag mit der Berechnungsmethodik des Berliner Kammergerichts (KG), das nach dem Bestreben des Klägers auf Festsetzung eines höheren Gebührenstreitwerts hinzugezogen wurde.

Den vollständigen Beitrag von Rechtsanwalt Fabio Adinolfi finden Sie in der GRUR-Prax 04/2024. Abonnenten von Becks-online können den Artikel hier einsehen.

https://www.boehmert.de/wp-content/uploads/2023/01/Fabio-Adinolfi-Portraet.jpg 667 1000 Lucia Biehl /wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg Lucia Biehl2024-03-13 08:20:432024-03-14 09:56:12Fabio Adinolfi in GRUR-Prax 04/2024 zur Gegen­stands­wert­fest­setzung bei uner­betenen Werbe-E-Mails
Dr. Martin Schaefer, Rechtsanwalt bei BOEHMERT & BOEHMERT

Dr. Martin Schaefer als Panel-Mitglied am 14. März bei der „WIPO Conversation“ zum Thema IP und Spitzentechnologien

12. März 2024/in Termine

Panelthema: Kann die Regulierung mithalten?, 14. März, 10.05 Uhr.

Die 9. Tagung der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) befasst sich in diesem Jahr mit Künstlicher Intelligenz (KI), die einerseits den technologischen Fortschritt beschleunigt, andereseits ganze Industrien und Lebensweisen in noch nicht absehbarer Weise verändert.

Moderiert von Yecid Rios, Zapata&Ríos Abogados Asociados aus Kolumbien, wird BOEHMERT & BOEHMERT Partner und Rechtsanwalt Dr. Martin Schaefer gemeinsam mit Natasha Allen (Foley & Lardner LLP, USA), dem Dekan der National University of Singapore, Simon Chesterman sowie Seagull Song (King & Wood Mallesons, China) und Paolo Lanteri (WIPO) zum Thema Regulierung diskutieren. Im Zentrum der Kurzpräsentation von Dr. Schaefer steht der Entwurf des EU AI Act.

Die Veranstaltung richtet sich an politische Entscheidungsträger, Fachleute aus dem Bereich des geistigen Eigentums mit allgemeinem Wissen über künstliche Intelligenz sowie technischen Experten, mit begrenztem Wissen über geistiges Eigentum. Das Panel startet am 14. März um 10.05 Uhr und schließt nach einer Frage- und Diskussionsrunde um 11.20 Uhr ab.

Eine Anmeldung über die Website der WIPO für die analoge und digitale Teilnahme an der Tagung in Genf ist nach wie vor möglich.

Das detaillierte Programm finden Sie hier.

 

https://www.boehmert.de/wp-content/uploads/2022/06/Schaefer-Martin-Portrait_1.jpg 667 1000 Lucia Biehl /wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg Lucia Biehl2024-03-12 15:34:092024-03-12 16:33:37Dr. Martin Schaefer als Panel-Mitglied am 14. März bei der „WIPO Conversation“ zum Thema IP und Spitzentechnologien
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Aktuelle Beiträge

  • IP-Seminar am 22. Oktober 2025 in Heidelberg für die Branchen Life Science & Chemie – jetzt anmelden!10. Juli 2025 - 9:03
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