Dr. Eckhard Ratjen kommentiert EuG-Urteil T-736/22 zur Frage der Verwechselungsgefahr von Marken bei Übereinstimmung in beschreibenden Zeichenbestandteilen in GRUR-Prax 06/2024
In der Ausgabe 06/2024 von „GRUR-Prax – Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht, Praxis im Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht“ bespricht BOEHMERT & BOEHMERT Partner und Rechtsanwalt Dr. Eckhard Ratjen das EuG Urteil T-736/22 zur Verwechselungsgefahr bei Marken, die lediglich hinsichtlich beschreibender Zeichenbestandteile eine Übereinstimmung aufweisen.
In diesem Urteil folgt das Gericht der erstinstanzlichen Entscheidung und bestätigt, dass im Fall der Marken SNACK MI und CAMPOFRIO SNACK’IN keine Verwechselungsgefahr bestehe.
Eine Übereinstimmung in beschreibenden Zeichenbestandteilen reiche auch dann nicht für eine Verwechselungsgefahr aus, wenn diese Bestandteile die Zeichen visuell dominieren.
Dr. Eckhard Ratjen begrüßt in seinem Artikel das EuG Urteil.
Für ein höheres Maß an Rechtssicherheit für Markenanmelder bleibe zu hoffen, dass die Widerspruchsabteilungen und Beschwerdekammern des EUIPO die vom EuG aufgestellten Maßstäbe in Fällen, wie dem beschriebenen, beherzigen, so der Rechtsanwalt.
Die vollständige Abhandlung von Dr. Eckhard Ratjen ist in der Ausgabe 06/2024 von GRUR-Prax erschienen. Registrierten Nutzern von Beck-Online steht der Artikel hier zum Download zur Verfügung.