„In Widerspruchsverfahren nur Registerstand relevant“ – Dr. Rudolf Böckenholt zu Entscheidung des Europäischen Gerichts in GRUR-Prax 6/2024
Im aktuellen Heft 6/2024 von „GRUR-Prax – Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht / Praxis im Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht“ erläutert BOEHMERT & BOEHMERT Partner und Rechtsanwalt Dr. Rudolf Böckenholt eine Entscheidung des Europäischen Gerichts vom 20. Dezember 2023 (T-655/22, GRUR-RS 2023, 36614 – WINE TALES RACCONTI DI VINO/WINE TALES) zur Frage, ob außerhalb des Registers liegende Umstände relevant sind, um im Widerspruchsverfahren die Verwechselungsgefahr zu bestimmen.
Die Antwort des Gerichts ist ein klares: „Nein!“
Die Bedeutung und Gestaltung der Marken und deren geplante und tatsächliche Benutzung spielen keine Rolle, um zu bestimmen, ob Waren/Dienstleistungen ähnlich sind. Dies hat sich allein anhand des Registerstandes zu bemessen. Im Ausgangsfall wurde insbesondere darüber gestritten, ob Werbedienstleistungen zu alkoholischen Getränken ähnlich sein können, wenn die Marke Anlass zu der Vermutung gibt, dass sich die Werbedienstleistungen auf alkoholische Getränke beziehen.
Das Gericht stellt klar, dass Produkte und Dienstleistungen zwar komplementär sein können, dafür aber ein so enger Zusammenhang zwischen Produkten bestehen muss, dass das eine für das andere unentbehrlich oder sonst wichtig ist. Dass gemeinsame Bezugspunkte bestehen, reicht nicht aus.
Den vollständigen Artikel von Dr. Rudolf Böckenholt finden in der gedruckten Ausgabe der GRUR-Prax 06/2024. Abonnenten von Beck-Online können ihn hier online einsehen.