DABUS – KI ist immer noch kein Erfinder
Der Bundesgerichtshof hat bestätigt, dass eine künstliche Intelligenz kein Erfinder sein kann, und schließt sich damit einer Reihe ähnlicher Entscheidungen in anderen Ländern an.
Wir haben in unserem B&B-Bulletin bereits vor einiger Zeit über die Entscheidung des Europäischen Patentamts berichtet, als Erfinder nur natürliche Personen zuzulassen. Derselbe Anmelder hatte zwischenzeitlich auch in einer verwandten deutschen Patentanmeldung DE 10 2019 128 120 als Erfinder die künstliche Intelligenz DABUS angegeben und war damit sowohl beim Deutschen Patentamt als auch beim Bundespatentgericht gescheitert. Seine Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof (BGH – X ZB 5/22) blieb nun ebenfalls erfolglos. Der Bundesgerichtshof hat bestätigt, dass Erfinder nur natürliche Personen, d.h. Menschen, sein können.
Ähnlich hatten zuvor gegen DABUS bereits Gerichte in den USA, dem Vereinigten Königreich, Australien, Neuseeland und Japan entschieden. Nach aktuellem Stand hat damit nur Südafrika ein Herz für Maschinen. Die südafrikanische Companies and Intellectual Property Commission (CIPC) hat das entsprechende Patent mit DABUS als Erfinder bereits 2021 eingetragen.
Die Richter des Bundesgerichtshofs begründen ihre ablehnende Entscheidung damit, dass der Erfinder Träger eines Rechts ist. Dafür komme nur ein Mensch infrage. Zudem gebe es nach derzeitigem wissenschaftlichen Erkenntnisstand kein System, das ohne jede menschliche Vorbereitung oder Einflussnahme nach technischen Lehren sucht. An jeder Erfindung, auch wenn sie unter Einsatz künstlicher Intelligenz als Werkzeug entsteht, ist also aus Sicht des Gerichts immer auch ein Mensch beteiligt. Beispielsweise als Programmierer, für das Datentraining, das Initiieren des Suchvorgangs oder die Auswahl der von der Maschine gelieferten Ergebnisse. Diese Person könne dann als Erfinder benannt werden, selbst wenn aus Sicht des Anmelders die künstliche Intelligenz den hauptsächlichen Beitrag zur erfindung geleistet habe.
Der Bundesgerichtshof lässt in seiner Entscheidung allerdings immerhin die Benennung eines menschlichen Erfinders mit dem Zusatz zu, der Erfinder habe „die künstliche Intelligenz DABUS dazu veranlasst, die Erfindung zu generieren.“ Dieser Zusatz sei allerdings „rechtlich unerheblich“ und ist für den Patentanmelder vermutlich nur ein schwacher Trost.
Grundsätzlich bleibt es dabei, dass als Erfinder nach der gegenwärtigen Rechtslage nur Menschen infrage kommen. Insoweit gelten für Patentanmeldungen auf dem Gebiet der künstlichen Intelligenz die üblichen Spielregeln. Bei der Abfassung solcher Patentanmeldungen sind allerdings durchaus einige andere wichtige Besonderheiten zu beachten. Insbesondere sollte die Patentanmeldung umfangreiche Ausführungen zu den verwendeten Trainingsdaten und den erzielten Ergebnissen enthalten, um dem Patentamt zu ermöglichen, die Erfindung nachzuvollziehen, und dem Erfordernis der Ausführbarkeit der Erfindung zu entsprechen.
In der Praxis ist es zudem wichtig, bei jeder Erfindung mit KI-Bezug frühzeitig und unter Einbeziehung aller Beteiligten vertraglich festzulegen, wem die Rechte an der Erfindung zustehen sollen, um nachfolgenden Streit zu vermeiden.
Über die IP-rechtlichen Entwicklungen im spannenden Feld der Künstlichen Intelligenz werden wir Sie weiterhin regelmäßig auf dem Laufenden halten.