„KÖLNER DOM“ als Wortmarke nicht eintragungsfähig
Das Zeichen „Kölner Dom“ kann nicht als Marke geschützt werden, sondern muss für die Allgemeinheit frei nutzbar bleiben.
Die Hohe Domkirche zu Köln hatte das Zeichen „KÖLNER DOM“ zur Eintragung für verschiedene Waren und Dienstleistungen beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) angemeldet. Das DPMA wies die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft zurück. Diese Entscheidung wurde sowohl durch das Bundespatentgericht als auch den Bundesgerichtshof (Beschl. v. 12.10.2023 – I ZB 28/23) bestätigt und ist nun rechtskräftig.
Sämtliche Instanzen vertraten in Bezug auf das Wortzeichen „KÖLNER DOM“ die Ansicht, dass diese Bezeichnung für die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen keine Unterscheidungskraft besitze. Der Begriff werde entweder als reine Themenangabe oder als rein dekorativ oder lediglich als motivartiger Hinweis auf die bekannte Sehenswürdigkeit verstanden.
Die Entscheidung bestätigt die Linie, dass es in Deutschland sehr schwierig ist, Namen bekannter Bauwerke markenrechtlich zu schützen. Mit erhöhter Bekanntheit eines Bauwerks schwinden die Chancen der Namenseintragung. In der Vergangenheit hat das DPMA bereits folgenden Zeichen die Eintragung versagt:
– „Palais am Brandenburger Tor“
– „World Trade Center“
– „Berliner Schloss“
Das europäische Markenamt scheint in dem Zusammenhang hingegen einen weniger strengen Ansatz zu verfolgen. So hat das Amt etwa dem Zeichen „World Trade Center“ Schutz gewährt hat. Das Anmelden bekannter Namen von Bauwerken dürfte dort somit eher gelingen.