BGH „FRAND-Einwand III“ und die jüngere Entscheidungspraxis der Instanzgerichte. Konkretisierung der Anforderungen an Lizenzwilligkeit und Sicherheit
Jüngere Entscheidungspraxis der Instanzgerichte
Die jüngste Rechtsprechung der Münchner Patentkammern hat die Anforderungen an den kartellrechtlichen FRAND-Einwand gegen Unterlassungsansprüche aus standardessentiellen Patenten weiter konkretisiert. Mehrere Entscheidungen des Landgerichts München I aus den Jahren 2025 und 2026 befassen sich insbesondere mit der Bewertung der Lizenzwilligkeit des Implementierers, der Rolle von Teilzahlungen und Sicherheiten sowie mit der Bestimmung eines zulässigen FRAND-Lizenzrahmens anhand von Vergleichslizenzverträgen.
So betont das Landgericht München I etwa in seinem Urteil vom 8. Januar 2026 (7 O 5007/25), dass für die Beurteilung der Lizenzwilligkeit insbesondere relevant ist, ob der Lizenzsucher zumindest einen unstreitigen Teilbetrag zahlt oder eine angemessene Sicherheit leistet. Eine solche Zahlung wird als wesentliches Indiz gegen ein „Hold-out“-Verhalten gewertet und kann Voraussetzung dafür sein, dass das Gericht überhaupt prüft, ob das Angebot des Patentinhabers innerhalb eines FRAND-Rahmens liegt.
In seinem Urteil vom 5. Februar 2026 (7 O 7655/25) hat dieselbe Kammer zudem ihre Methodik zur Bestimmung eines FRAND-Lizenzkorridors anhand von Vergleichslizenzverträgen weiter ausgearbeitet. Danach kann sich aus vorhandenen Lizenzverträgen ein zulässiger Rahmen ergeben, innerhalb dessen Lizenzangebote typischerweise als FRAND-konform angesehen werden können.
Auch in einem weiteren Urteil vom 22. Januar 2026 (7 O 4102/25) befasste sich das Landgericht München I mit SEP-bezogenen Einwänden im Kontext eines Lizenzprogramms für Video-Codecs (H.264/H.265) und bestätigte, dass ein kartellrechtlicher Zwangslizenzeinwand regelmäßig voraussetzt, dass der Implementierer sich ernsthaft um eine Lizenz bemüht und die hierfür erforderlichen wirtschaftlichen Sicherheiten bereitstellt.
Bereits zuvor hatte das Landgericht München I zudem in einem Urteil vom 26. November 2025 (21 O 12112/25) klargestellt, dass die kartellrechtliche Bewertung von FRAND-Verpflichtungen für deutsche Patente grundsätzlich den deutschen Gerichten obliegt und nicht durch ausländische Verfahren zur Festsetzung einer „interim licence“ verdrängt werden darf.
Diese Entscheidungen verdeutlichen, dass die Instanzgerichte in Deutschland zunehmend versuchen, die in der Rechtsprechung des Court of Justice of the European Union entwickelte Struktur der FRAND-Verhandlungen in konkrete ökonomische und prozessuale Kriterien zu überführen. Vor diesem Hintergrund kommt der jüngsten Entscheidung des Bundesgerichtshofs besondere Bedeutung zu.
BGH „FRAND-Einwand III“
Mit Urteil vom 27. Januar 2026 (KZR 10/25) hat der Bundesgerichtshof die Revision von HMD Global Oy im Streit mit VoiceAge EVS GmbH zurückgewiesen. Der Senat bestätigt damit die Entscheidungen der Münchner Vorinstanzen und präzisiert erneut die Maßstäbe für den kartellrechtlichen FRAND-Einwand gegen Unterlassungsansprüche aus standardessentiellen Patenten.
Ausgangspunkt der rechtlichen Bewertung sind Art. 102 AEUV und die vom Court of Justice of the European Union in Huawei v ZTE entwickelten Grundsätze zur missbräuchlichen Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen.
Sachverhalt und Verfahrensgang
VoiceAge machte Ansprüche aus einem europäischen Patent geltend, das als für den EVS-Mobilfunkstandard essenziell deklariert war. HMD wandte ein, die Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs verstoße gegen Kartellrecht, da sie grundsätzlich zur Lizenznahme bereit gewesen sei.
Das Landgericht München I und das Oberlandesgericht München hatten den FRAND-Einwand zurückgewiesen. Nach ihrer Würdigung ließ das Verhalten der Beklagten keine hinreichend klare und konsistente Lizenzwilligkeit erkennen. In der Revision stand insbesondere zur Diskussion, ob die aus Huawei v ZTE abgeleiteten Verhandlungspflichten strikt sequenziell anzuwenden sind und welche Anforderungen an die Stellung einer Sicherheit zu stellen sind.
Gesamtwürdigung des Verhandlungsverhaltens
Der BGH stellt klar, dass die in Huawei v ZTE beschriebenen Obliegenheiten keine starre Schrittfolge begründen. Die Prüfung darf sich nicht auf die isolierte Betrachtung einzelner Schreiben oder Zeitpunkte beschränken. Maßgeblich ist eine Gesamtwürdigung des Verhandlungsverlaufs.
Eine einmal erklärte Bereitschaft zur Lizenznahme genügt nicht, wenn das weitere Verhalten Zweifel an der Ernsthaftigkeit aufkommen lässt. Verzögerungen, inkonsistente Positionen oder taktische Vorbehalte können eine zuvor erklärte Lizenzwilligkeit relativieren. Der Senat bestätigt damit, dass die Gerichte die Kohärenz und Kontinuität des Verhandlungsverhaltens in den Blick nehmen.
Anforderungen an die Lizenzwilligkeit
Nach der Entscheidung setzt eine beachtliche Lizenzwilligkeit mehr voraus als eine formelhafte Erklärung. Erforderlich ist eine klare und vorbehaltlose Bereitschaftserklärung, verbunden mit einer sachlichen und zeitnahen Auseinandersetzung mit dem Lizenzangebot sowie nachvollziehbaren Gegenangeboten.
Der Implementierer trägt die Darlegungs- und Beweislast für sein lizenzwilliges Verhalten. Bleiben Zweifel an der Ernsthaftigkeit, wirkt sich dies zu seinen Lasten aus.
Bedeutung der Sicherheitsleistung
Besonderes Gewicht misst der BGH der Stellung einer angemessenen Sicherheit bei. Im Streitfall deckte die von HMD angebotene Sicherheit nicht einmal das eigene Gegenangebot vollständig ab. Bereits aus diesem Grund sah der Senat den FRAND-Einwand als unbegründet an, ohne vertieft prüfen zu müssen, ob das Angebot der Klägerin im Einzelnen FRAND-konform war.
Die Sicherheitsleistung ist damit nicht nur formales Erfordernis, sondern eigenständiger Maßstab für die Beurteilung der Ernsthaftigkeit der Lizenzbemühungen.
Keine Vorlage an den EuGH
Eine Vorlage an den Court of Justice of the European Union lehnte der BGH ab. Die unionsrechtlichen Vorgaben aus Huawei v ZTE seien hinreichend geklärt. Der Senat sieht sich daher in der Lage, die Maßstäbe eigenständig anzuwenden und fortzuentwickeln.
Praktische Implikationen
Die Entscheidung verdeutlicht, dass die Anforderungen an eine erfolgreiche FRAND-Verteidigung hoch bleiben. Unternehmen sollten ihre Lizenzbereitschaft frühzeitig klar erklären und durchgängig konsistent dokumentieren. Die Verhandlungsführung ist regelmäßig Gegenstand einer detaillierten gerichtlichen Würdigung.
Zugleich zeigt die Entscheidung, dass die Sicherheitsleistung und deren Höhe strategisch frühzeitig bedacht werden muss. Ein „zu wenig“ in dieser Hinsicht kann den FRAND-Einwand bereits im Ansatz scheitern lassen.
Fazit
Mit „FRAND-Einwand III“ bestätigt der BGH seine verhaltensbezogene Prüfung im SEP-Kontext und konkretisiert die Anforderungen an Lizenzwilligkeit und Sicherheit. Maßgeblich ist nicht die formale Erfüllung einzelner Schritte, sondern die glaubhafte und wirtschaftlich unterlegte Bereitschaft zum Abschluss eines Lizenzvertrags.
