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Dr. Michael Rüberg, Rechtsanwalt bei BOEHMERT & BOEHMERT

BSH im UPC und vor deut­schen Gerichten – erste Anwen­dungen, mit erkenn­barer Ten­denz und noch offenen Leit­fragen [Update BSH-Rechtsprechung]

6. Februar 2026/in IP-Update, UPC-Update, Patentverletzung

Update zu Beitrag „BSH als Tür­öffner für grenz­über­schreitende Patent­durch­setzung: Die Fälle Regeneron/Bayer vs Formycon und Onesta vs BMW“ vom 01. Dezember 2025

Die Entscheidung des EuGH in BSH v Electrolux (C-339/22) wird im UPC inzwischen in mehreren Entscheidungen ausdrücklich aufgegriffen, insbesondere bei der Frage, ob das UPC bei einer am Sitz des Beklagten anknüpfenden Zuständigkeit auch über Verletzungsvorwürfe zu Nicht-UPCA-Validierungen eines europäischen Patents, etwa in Spanien, dem Vereinigten Königreich oder der Schweiz, entscheiden kann.

Eine frühe und häufig zitierte Bezugnahme findet sich im Beschluss der Lokalkammer Mailand vom 8. April 2025 im Verfahren Alpinestars v. Dainese, in dem die Kammer die Argumentation des EuGH aufgreift und die Zuständigkeit des UPC als Gericht eines Mitgliedstaats im Sinne des Brüssel-Ia-Systems auch für Nicht-UPCA-Validierungen mitdenkt. Vergleichbar hat die Lokalkammer Paris im Verfahren IMC Créations v. Mul-T-Lock die Zuständigkeit auch in Bezug auf spanische, britische und schweizerische Teile des Bündelpatents geprüft und auf unionsrechtlicher Grundlage bejaht.

Besonders sichtbar wurde die BSH-gestützte Reichweite bei einstweiligen Maßnahmen in Dyson v. Dreame (Lokalkammer Hamburg, 14. August 2025), in dem die Unterlassungsanordnung auch Spanien erfasste. Zugleich zeigen diese Entscheidungen, dass das UPC die Zuständigkeitserstreckung nicht schematisch handhabt, sondern regelmäßig einen konkreten und zumindest plausiblen Tatsachenvortrag zu den behaupteten Verletzungshandlungen im jeweiligen Drittstaat verlangt.

Der Umgang mit Rechtsbestandsangriffen außerhalb des UPC-Gebiets wird bislang unterschiedlich gehandhabt und erfolgt erkennbar fallbezogen. In der Literatur wird insoweit diskutiert, ob und in welchem Umfang solche Angriffe im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung oder erst auf der Ebene der Sachentscheidung zu berücksichtigen sind.

Im Verfahren Onesta v. BMW vor dem LG München I werden unter anderem US-Patente geltend gemacht. Die Zuständigkeitsargumentation knüpft an Überlegungen an, die im europäischen Kontext durch BSH an Bedeutung gewonnen haben, überträgt diese jedoch auf Drittstaatenpatente außerhalb Europas.

Auf US-amerikanischer Seite hat Richter Alan Albright (W.D. Texas) am 16. Dezember 2025 zunächst eine ex parte Temporary Restraining Order (TRO) erlassen, die später verlängert und am 13. Januar 2026 in eine Anti-Suit-Injunction (ASI) zugunsten von BMW überführt wurde. Ziel dieser Maßnahmen war es, die Fortführung der deutschen Verfahren wegen der US-Patente zu unterbinden. Gegen die ASI wurden Rechtsmittel eingelegt; der Federal Circuit gewährte vorläufigen Rechtsschutz, sodass die prozessuale Lage weiterhin offen ist.

Fazit

Die UPC-Rechtsprechung zeigt inzwischen eine erkennbare Linie dahin, dass die BSH-Rechtsprechung als tragfähige Grundlage für eine erweiterte internationale Zuständigkeit herangezogen wird, auch für Nicht-UPCA-Validierungen europäischer Patente. Die Konturen dieser Linie werden jedoch weiterhin insbesondere durch den Umgang mit Rechtsbestandsangriffen und Drittstaatenbezügen geschärft werden müssen. Das Verfahren Onesta v. BMW verdeutlicht darüber hinaus, dass die Übertragung entsprechender Zuständigkeitsüberlegungen auf Drittstaatenpatente ein erhebliches Konfliktpotenzial mit ausländischen Verfahrensinstrumenten birgt und Fragen der internationalen Verfahrenskoordination zunehmend in den Vordergrund rückt.

 

https://www.boehmert.de/wp-content/uploads/2022/06/Rueberg-Michael-Portrait-1.jpg 667 1000 Petra Hettenkofer /wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg Petra Hettenkofer2026-02-06 14:20:252026-03-05 09:17:33BSH im UPC und vor deut­schen Gerichten – erste Anwen­dungen, mit erkenn­barer Ten­denz und noch offenen Leit­fragen [Update BSH-Rechtsprechung]

Autor

Dr. Michael Rüberg, LL.M. (London)

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