BSH als Türöffner für grenzüberschreitende Patentdurchsetzung: Die Fälle Regeneron/Bayer vs Formycon und Onesta vs BMW
Das EuGH-Urteil in BSH v. Electrolux (C-339/22) verändert die Spielregeln. Nationale Gerichte werden zu zentralen Knotenpunkten transnationaler Streitigkeiten und können über Patentverletzungen entscheiden, selbst wenn das Patent in mehreren Staaten gilt. Erste Praxisfälle zeigen die Tragweite.
Mit dem Urteil BSH Hausgeräte v. Electrolux (EuGH, C-339/22) hat der Gerichtshof der Europäischen Union zentrale Fragen der internationalen Zuständigkeit in Patentsachen neu strukturiert. Der EuGH stellte klar, dass ein nationales Gericht am Sitz des Beklagten über die Verletzung eines Patents entscheiden kann, auch wenn dieses Patent in anderen Staaten gilt und selbst dann, wenn in jenen Staaten Rechtsbestandsverfahren anhängig sind. Entscheidend ist allein, dass das angerufene Gericht nicht die Rechtsbeständigkeit mit Wirkung erga omnes entscheidet, da diese Frage nach Art. 24(4) Brüssel-Ia-VO weiterhin exklusiv dem Schutzrechtsstaat vorbehalten bleibt; eine Beurteilung der Rechtsbeständigkeit im Verhältnis inter partes ist dem angerufenen Gericht indes erlaubt. Für weitere Einzelheiten s. unseren früheren Artikel „Richtungsweisendes Urteil des EuGH mit erheblichen Auswirkungen auf die Strategien bei europäischen Patentstreitigkeiten“ vom 28. Februar 2025.
Diese Logik beschränkt sich nicht auf europäische Patente. Sie eröffnet für jedes Patent, einschließlich US- oder anderer ausländischer Schutzrechte, die Möglichkeit, dass ein europäischer Beklagtensitz internationale Zuständigkeit für Verletzung begründet. Vor diesem Hintergrund überrascht es nicht, dass Patentinhaber die neuen Möglichkeiten früh strategisch nutzen. Besonders sichtbar wird dies in zwei aktuellen Verfahren vor dem Landgericht München I: im Life-Sciences-Fall Regeneron/Bayer gegen Formycon, der erstmals eine europaweit wirkende Unterlassungsverfügung auf Basis eines EP-Patents im BSH-Rahmen zeigt, und im Connected-Car-Fall Onesta IP gegen BMW, in dem die Anwendung auf US-Patente im Raum steht.
Regeneron/Bayer gegen Formycon: Erste umfassende Anwendung der BSH-Systematik im EP-Kontext
Im Verfahren Regeneron/Bayer gegen Formycon ging es um die Frage der Verletzung eines europäischen Patents, dessen deutscher Teil zuvor in eingeschränkter Fassung aufrechterhalten worden war. Das LG München I erließ zunächst eine einstweilige Verfügung und später eine dauerhafte Unterlassungsverfügung, die Wirkungen in mehr als zwanzig europäischen Staaten entfaltete. Das Gericht knüpfte seine internationale Zuständigkeit ausdrücklich an die vom EuGH in BSH bestätigte Beklagtensitz-Zuständigkeit an.
Der bereits gesicherte Rechtsbestand des deutschen Patentteils spielte im Verletzungsverfahren keine eigenständige Rolle mehr; im Mittelpunkt stand die Frage, ob die von Formycon geplante Ausführungsform die technische Lehre des Patents, jedenfalls nach Maßgabe der Äquivalenz, verwirklicht. Bemerkenswert ist, dass das LG München I weder für die einzelnen EU-Mitgliedstaaten gesonderte technische Prüfungen verlangte noch Gutachten zur Anwendung ausländischen Rechts einholte. Die Kammer stellte klar, dass es Sache der Beklagten sei, substantiiert darzulegen, dass die für andere Mitgliedstaaten vorgesehenen Produktvarianten technisch abweichen oder dass abweichende nationale Rechtslagen die Anwendung ausländischen Verletzungsrechts erforderten. Da Formycon hierzu keinen konkreten Vortrag leistete, ging das Gericht von einem Gleichlauf der entscheidungserheblichen Parameter aus.
Auf dieser Grundlage konnte das LG München I seine Verletzungsanalyse des deutschen Patentteils, einschließlich der Bejahung einer äquivalenten Verletzung, auf sämtliche erfassten europäischen Märkte übertragen. Der Fall stellt damit das erste bekannt gewordene Beispiel dar, in dem ein deutsches Gericht die in BSH formulierten Grundsätze konsequent auf ein EP-Patent anwendet und hieraus eine breit angelegte, europaweit wirksame Unterlassungsverfügung ableitet.
Onesta gegen BMW: Testfall für eine Nutzung von BSH auch über Europa hinaus
Während Regeneron die BSH-Struktur innerhalb des europäischen Patentsystems nutzt, geht Onesta IP einen Schritt weiter. Das Unternehmen erhob beim LG München I drei Klagen gegen die BMW AG. Neben einem europäischen Patent macht Onesta zwei US-Patente geltend, die angeblich durch in Deutschland hergestellte Head-Unit-Module verletzt werden.
Der Fall ist von besonderer Bedeutung, weil er erstmals die Frage aufwirft, wie weit die in BSH entwickelte Logik tatsächlich reicht. Auf Grundlage des Beklagtensitzes und der strikt getrennten Zuständigkeitsregime) könnte ein deutsches Gericht befugt sein, festzustellen, ob nach deutschem Sachverhaltshintergrund eine Verletzung von US-Patenten vorliegt. In Fortführung von BSH dürfte es gute Argumente geben, diese Zuständigkeit zu bejahen.
Spannend zu beobachten, wird es sein, wie das LG München I die Fragen des US-Patentrechts (nach aller Voraussicht dann auf der Basis eines Rechtsgutachtens zum ausländischen Recht) beurteilt. Käme es zu einer Verurteilung, wäre es durchaus bemerkenswert, dass erstmals nach BSH ein US-Patent unter Nutzung deutschen Prozessrechts durchgesetzt wird, d.h. ohne die Notwendigkeit eines Discovery-Verfahrens, ohne Einbeziehung einer Jury, in noch abzuwartender Beurteilung der eBay-Faktoren durch ein deutsches Gericht im Rahmen des Unterlassungsantrages, etc. Je nach Ausgang und der Klärgung vieler noch offener Fragen im Kontext der Durchsetzung eines entsprechenden Urteils (Anerkennung in den USA, möglicher Gegenmaßnahmen US-amerikanischer Gerichte wie Anti-Suit Injunctions) könnten sich hier sehr spannende neue Optionen zu globalen Patentdurchsetzungsstrategien ergibt.
Fazit: BSH wirkt — in Europa und darüber hinaus
Die Verfahren Regeneron/Bayer und Onesta/BMW zeigen, dass BSH nicht als technisches Detail, sondern als praktisch wirksamer Dreh- und Angelpunkt der europäischen Patentdurchsetzung zu verstehen ist. Regeneron verdeutlicht, wie grenzüberschreitende Unterlassung auf Grundlage eines EP-Patents, gestützt auf ein einziges deutsches Verfahren ermöglicht wird. Onesta wiederum illustriert, dass Patentinhaber bereit sind, die BSH-Logik noch weiterzuziehen und europäische Gerichte auch als mögliche Foren für die Verletzungsprüfung ausländischer Patente zu testen.
Beide Entwicklungen markieren einen wichtigen Moment für die europäische Patentlandschaft: Die Zuständigkeit verlagert sich zunehmend auf den Beklagtensitz, nationale Gerichte werden zu zentralen Knotenpunkten transnationaler Streitigkeiten, und das strategische Potential der europäischen Gerichtsbarkeit wird erstmals sichtbar und konsequent genutzt.
