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Porträt von Stella Euchner, Rechtsanwältin bei BOEHMERT & BOEHMERT in München

Fern­unter­richts­schutz­gesetz (FernUSG): Aktuelle Recht­sprechung und praktische Auswir­kungen

24. März 2026/in IP-Update

Zulassungspflicht der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) auch für moderne Onlineformate und B2B-Angebote relevant

Mit seinem Urteil vom 12. Juni 2025 (III ZR 109/24) hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Reichweite des Fernunterrichtsschutzgesetzes (FernUSG) für digitale Schulungs-, Coaching- und Mentoringangebote deutlich erweitert und zugleich klargestellt, dass das FernUSG nicht auf klassische Fernlehrgänge beschränkt ist. Entscheidend ist allein, ob die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale erfüllt sind. Zugleich hat der BGH bestätigt, dass der Schutzbereich nicht auf Verbraucher beschränkt ist, sondern auch Verträge mit Unternehmen, Freiberuflern und Selbständigen dem FernUSG unterfallen. Daraus folgt, dass die Zulassungspflicht der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) auch für moderne Onlineformate und B2B-Angebote von zentraler Bedeutung ist.

Wann liegt Fernunterricht im Sinne des FernUSG vor?

Nach § 1 Abs. 1 FernUSG ist Fernunterricht die auf vertraglicher Grundlage erfolgende, entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten, bei der der Lehrende und der Lernende ausschließlich oder überwiegend räumlich getrennt sind (Nr. 1) und der Lehrende oder sein Beauftragter den Lernerfolg überwachen (Nr. 2).

Der Anwendungsbereich des FernUSG wird von der Rechtsprechung dabei sehr weit ausgelegt: Eine räumliche Trennung liegt bereits dann vor, wenn mehr als 50 Prozent der Maßnahme als asynchroner Unterricht durchgeführt wird. Für die Lernerfolgskontrolle genügt bereits die Möglichkeit zur (einmaligen) individuellen Fragestellung oder Rückmeldung; eine tatsächliche Nutzung ist nicht erforderlich. Inhaltliche Mindestanforderungen oder eine bestimmte Kursdauer sieht das Gesetz nicht vor. Erfasst sind ausdrücklich auch Online-Coachings und B2B-Schulungen.

Erfordernis einer Zulassung

Liegt Fernunterricht in oben genanntem Sinne vor, ist grundsätzlich eine Zulassung durch die Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) erforderlich (§ 12 Abs. 1 FernUSG).

Von der Zulassungspflicht ausgenommen sind lediglich:

  • Kostenlose Angebote
  • Hybride Lernformate mit Präsenzanteil von mehr als 50 Prozent (Umfang der Präsenzphasen im Verhältnis zur Gesamtdauer des Kurses)
  • Reine Informationsveranstaltungen (weil keine systematische Lernerfolgskontrolle)
  • Angebote zur Freizeitgestaltung oder zur Unterhaltung (§ 12 Abs. 1 S. 2 FernUSG).

Die Durchführung solcher Zulassungsverfahren bei der ZFU ist für viele Anbieter digitaler Schulungen sehr aufwendig und mit nicht unerheblichen zeitlichen und wirtschaftlichen Ressourcen verbunden.

Rechtliche und tatsächliche Risiken bei fehlender Zulassung

Fehlt die erforderliche ZFU-Zulassung, sind die Verträge nichtig (§ 7 Abs. 1 FernUSG), sodass den Teilnehmern dann ein Anspruch auf Rückzahlung der bereits geleisteten Zahlungen zusteht. Daneben drohen Bußgelder bis zu 10.000 Euro (§ 21 Abs. 2 FernUSG, sowie ein erhebliches wettbewerbsrechtliches Abmahnrisiko, da ein Verstoß gegen die Zulassungspflicht ein Verstoß gegen eine Marktverhaltensregel nach dem UWG darstellt (§ 8 UWG). Im schlimmsten Fall können Schulungsangebote ohne die erforderliche Zulassung untersagt werden.

Das tatsächliche Risiko, dass Unternehmen ohne die erforderliche Zulassung mit Bußgeldern belegt werden, ist eher gering. Vielmehr stellt eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung das größte tatsächliche Risiko dar.

Handlungsempfehlungen für Anbieter digitaler Schulungen

Anbieter digitaler Schulungsangebote ohne eine ZFU-Zulassung sind angesichts dieser sehr weitgehenden Auslegung des FernUSG gut beraten, bestehende Formate rechtlich zu überprüfen und frühzeitig strategische Entscheidungen zu treffen, um Zahlungs- und Abmahnrisiken zu vermeiden.

Es empfehlen sich u.a. folgende Strategien:

  • Durchführung einer Bestandsaufnahme, u.a. Erfassen aller bestehenden Schulungen und Prüfung, ob Lernerfolgskontrolle vorgesehen ist
  • Klärung der Zulassungspflicht bzw. Anpassung des Schulungskonzepts, z.B. Hybridveranstaltungen mit Präsenzanteil von mehr als 50 Prozent oder Live-Angebote ohne Aufzeichnung und Feedback-Möglichkeit
  • Überprüfung und Anpassung der Vertrags- und AGB-Gestaltung
  • Implementieren von Compliance-Prozessen, d.h. regelmäßige Überprüfung der Angebote auf Vereinbarkeit mit dem FernUSG insbesondere bei Änderungen hinsichtlich der Art der Wissensvermittlung

Parallel kann die Einleitung eines ZFU-Zulassungsverfahrens sinnvoll sein, um im Konfliktfall nachweisen zu können, dass der Anbieter nicht untätig geblieben ist.

https://www.boehmert.de/wp-content/uploads/2025/04/Euchner-Stella-Portraet.jpg 667 1000 Petra Hettenkofer /wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg Petra Hettenkofer2026-03-24 15:07:552026-03-24 15:10:03Fern­unter­richts­schutz­gesetz (FernUSG): Aktuelle Recht­sprechung und praktische Auswir­kungen

Autor

Stella Euchner

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