Erfinder sind auch nur Menschen…
Das Europäische Patentamt hat in erster Instanz entschieden, dass Erfinder notwendigerweise natürliche Personen sind. Zwei Anmeldungen, in denen der Patentanmelder eine Künstliche Intelligenz als Erfinder benannt hatte, wurden zurückgewiesen.
Die beiden Anmeldungen EP 3 563 896 A1 und EP 3 564 144 A1 wurden im Herbst 2018 von demselben Anmelder eingereicht. Die erste Anmeldung betrifft Techniken zum Erzeugen erhöhter menschlicher Aufmerksamkeit mittels spezieller Signalfolgen, die zweite Anmeldung Lebensmittel- und Getränkeverpackungen mit fraktalen Wandprofilen. Der Anmelder, eine natürliche Person aus St. Charles, MO, USA, unterlies zunächst eine Angabe zum Erfinder. Eine Erfinderbenennung ist jedoch nach Art. 81 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) verpflichtend. Die Erfinderbenennung muss gemäß Regel 19 (1) EPÜ den Namen, die Vornamen und die vollständige Anschrift des Erfinders enthalten. Werden diese Angaben trotz Aufforderung des Europäischen Patentamts nicht nachgeholt, wird die Anmeldung nach Regel 60 (1) EPÜ zurückgewiesen.
Für beide Anmeldungen gab der Anmelder auf Nachfrage durch das Europäische Patentamt an, der Erfinder sei eine KI-Maschine namens DABUS. Er habe das Recht an der jeweiligen Erfindung als Rechtsnachfolger erlangt, da er der Eigentümer von DABUS sei. Er beantragte, DABUS als Erfinder einzutragen.
Nach einer mündlichen Verhandlung vom 25. Nov. 2019 hat das Europäische Patentamt nun entschieden, beide Anmeldungen wegen Nichteinhaltung der Formalerfordernisse zurückzuweisen. In den (inhaltlich übereinstimmenden) Entscheidungen vom 27. Jan. 2020 argumentiert das Europäische Patentamt, dass die Benennung eines Erfinders ein zwingendes Erfordernis sei, dessen Nichterfüllung zwangsläufig zur Zurückweisung der Anmeldung führen müsse. Zudem könnten allein natürliche Personen, d.h. Menschen, Erfinder sein. Dies ergebe sich aus dem Europäischen Patentübereinkommen, welches nur natürliche und juristische Personen kenne, wohingegen eine KI-Maschine als eine Sache kein Träger von Rechten und Pflichten sein könne. Auch die Gesetzgebungsunterlagen zum EPÜ seinen bereits davon ausgegangen, dass als Erfinder nur Menschen infrage kommen. (In den 1960er und 1970er Jahren war diese Annahme allerdings möglicherweise auch besser zu rechtfertigen als heute.) Zudem verweisen die Entscheidungen darauf, dass auch die anderen großen Patentämter in den USA, China, Japan und Korea und auch nationale Gerichte davon ausgehen, dass Erfinder nur Menschen sein könnten.
Das Europäische Patentamt hat sich in seiner Entscheidung – für den Anmelder möglicherweise enttäuschend – nicht damit beschäftigt, welche inhaltlichen Beiträge die KI-Maschine DABUS zu den beiden angemeldeten Erfindungen geleistet hat und ob bei der Erfindung auch Menschen mitgewirkt haben, die als Erfinder hätten benannt werden können und müssen. Zudem gibt die Entscheidung keine Anhaltspunkte dafür, wer unter der Voraussetzung, dass die KI-Maschine tatsächlich einen inhaltlichen Beitrag zur Erfindung geleistät hätte, als menschlicher Erfinder hätte benannt werden sollen. Viele Fachleute bezweifeln ohnehin, ob die gegenwärtig verfügbaren KI-Systeme mehr sein können als Werkzeuge in den Händen menschlicher Erfinder und dass sie überhaupt in der Lage sind, kreative Beiträge zu einer Problemlösung zu liefern, die es rechtfertigen würden, von einer Erfinderschaft zu sprechen.
Auf die Argumentation des Anmelders, die Erfinderbenennung müsse inhaltlich zutreffend erfolgen und die Benennung eines Menschen hätte im vorliegenden Fall die wahre Identität des Erfinders DABUS lediglich verschleiert, führt das Europäische Patentamt in den beiden Entscheidungen aus, dass die Erfinderbenennung lediglich ein Formalerfordernis sei und das Patentamt nach Regel 19 (2) EPÜ deren inhaltliche Richtigkeit nicht überprüfen könne und dürfe. Dafür seien im Europäischen Patentsystem die nationalen Gerichte zuständig.
Obwohl die Entscheidung des Europäischen Patentamts inhaltlich gut begründet ist, bleibt sie in diesem Punkt unzufriedenstellend. Denn es ist eine Sache, die Beiträge der benannten Erfinder nicht inhaltlich auf ihre Richtigkeit zu überprüfen, eine andere jedoch, eine als inhaltlich richtig unterstellte Erfinderbenennung aus lediglich formalen Gründen zurückzuweisen.
Gegen die Zurückweisung der Anmeldungen ist die Beschwerde möglich. Möglicherweise sind im Europäischen Patentsystem jedoch die nationalen Gerichte letztendlich der geeignetere Ort, um darüber zu verhandeln und zu entscheiden, ob eine Künstliche Intelligenz inhaltliche Beiträge zu einer Erfindung geleistet hat und wenn ja, wer dann als Erfinder zu benennen ist. Nach der gegenwärtigen Rechtslage kommen als Erfinder wohl tatsächlich nur natürliche Personen infrage. Diskutiert werden in der Fachwelt beispielsweise der Programmier der KI, derjenige, der die Trainingsdaten zur Verfügung gestellt hat oder derjenige, der die Ergebnisse der KI dann interpretiert.
Die Diskussionen sind im Fluss, und noch haben sich dazu keine allgemein anerkannten Lösungen etabliert. In der Praxis ist es daher wichtig, bei jeder Erfindung mit KI-Bezug frühzeitig und unter Einbeziehung aller Beteiligten vertraglich festzulegen, wem die Rechte an der Erfindung zustehen sollen.
Über die IP-rechtlichen Entwicklungen im spannenden Feld der Künstlichen Intelligenz werden wir Sie weiterhin regelmäßig auf dem Laufenden halten.