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„Over und aus“ – Brexit-Update zu Marken und Designs nach Ende der Übergangsfrist

14. Januar 2021/in Brexit-Update, Neujahrsausgabe 2021, Designrecht, Markenrecht

Die Übergangsfrist ist am 31. Dezember 2020 abgelaufen und das Vereinigte Königreich ist nun endgültig aus der EU ausgeschieden. Auch wenn sich die Parteien noch am 24. Dezember 2020 auf ein neues Freihandels- und Kooperationsabkommen geeinigt haben, berührt es das Austrittsabkommen nicht, das das weitere Schicksal einiger Schutzrechte regelt. Dieser Beitrag dient als Auffrischung und Update, was das für Marken und Designs bedeutet.

Auch wenn sich die EU-Kommission und die britische Regierung am 24. Dezember 2020 auf Grundzüge eines Handels- und Kooperationsabkommens geeinigt haben, das inzwischen von EU und Vereinigtem Königreich bestätigt wurde, so ändert das nichts daran, dass seit dem 1. Januar 2021 EU-Rechte wie insbesondere Unionsmarken und Gemeinschaftsgeschmacksmuster ihre Wirkung im Vereinigten Königreich verloren haben. Dasselbe gilt für die Pendants unter Verwaltung der WIPO, also Internationale Registrierungen nach dem Protokoll des Madrider Markenabkommens und dem Haager Musterabkommen. Wir haben darüber bereits an anderer Stelle ausführlich informiert.

Hier nun in aller Kürze die wichtigsten, aktualisierten Auswirkungen seit 1. Januar 2021, wie sie sich aus dem Austrittsabkommen ergeben.

Klonen eingetragener EU-Rechte

Eingetragene Unionsmarken und Gemeinschaftsgeschmacksmuster werden vollständig, vollautomatisch und kostenfrei in das nationale Register des Vereinigten Königreichs kopiert – geklont. Insoweit ist nichts weiter veranlasst. Dasselbe gilt für Kollektivmarken und Gewährleistungsmarken. Der Prozess wird angesichts der Vielzahl der Schutzrechte einen gewissen Zeitraum beanspruchen. Wir halten die Inhaber von uns vertretener Schutzrechte über alles informiert.

Nachanmelderecht für anhängige Anmeldungen

Bis zum 30. September 2021 wird es möglich sein, kostenpflichtig ein noch anhängiges Schutzrecht national als Marke bzw. Design anzumelden und dabei insbesondere die Priorität der EU-Anmeldung zu beanspruchen. Das bewirkt, dass seit der EU-Anmeldung kein Dritter im Vereinigten Königreich erwerben konnte. Wir werden mit den Inhabern von uns vertretener Schutzrechte eine geeignete Schutzrechtsstrategie erarbeiten.

Internationale Registrierungen von Marken und Designs

Beanspruchen Internationale Registrierungen derzeit die EU, so gilt der vorbeschriebene Prozess grundsätzlich entsprechend. Die Schutzrechte werden für das Vereinigte Königreich geklont bzw. begründen ein Nachanmelderecht im nationalen Register. Damit verlassen diese Rechte jedenfalls zunächst das internationale Regime unter Verwaltung der WIPO und werden rein nationale Rechte. Wir werden mit den Inhabern von uns vertretener Schutzrechte Lösungen für damit etwa verbundene Probleme erarbeiten.

Nicht-eingetragene Schutzrechte

Nicht-eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster werden für deren verbleibende Schutzdauer als „Continuing Unregistered Design“ fortgeführt. Zusätzlich wird für erste Veröffentlichungen im Vereinigten Königreich ein „Supplementary Unregistered Design“ begründet, das nur dort gelten wird. Nicht-eingetragene Markenrechte kennt das EU-Recht grundsätzlich nicht. Das Rechtssystem des Vereinigten Königreichs bietet ebenso wie einige andere nationale Rechtssysteme der EU-Mitgliedstaaten jedoch einen Auffangtatbestand, das sogenannte „Passing off“, das allerdings regelmäßig von einer Benutzung im Vereinigten Königreich („goodwill“) abhängt.

Erkennbarkeit eines Klons

Die aus EU-Rechten abgeleiteten Schutzrechte werden dauerhaft an Hand ihrer Registernummern erkennbar bleiben. Sie führen im Vereinigten Königreich die ursprünglichen Registernummern mit nationalen Präfixen fort.

Laufende Verfahren und Verträge

Im Vereinigten Königreich laufende Verfahren auf Basis eines EU-Rechts werden mit dem Klon fortgesetzt. Der umgekehrte Fall gilt nicht: nationale UK-Rechte verlieren ihren Schutz gegenüber EU-Rechten. Verfahren werden von Amts wegen beendet.

Bestehende Verträge, die die EU betreffen, müssen ggf. dahin ausgelegt werden, ob sie auch für das Vereinigte Königreich fortgelten. Wir beraten dazu, wie Fallstricke zu vermeiden und etwaige finanzielle Lasten zwischen den Parteien angemessen zu verteilen sind.

Rechtserhaltende Benutzung und Bekanntheit

Die Benutzung einer Unionsmarke im Vereinigten Königreich ist seit dem 1. Januar 2021 nicht mehr rechtserhaltend. Gibt es keine rechtserhaltende Benutzung in der EU, wird die Unionsmarke zu Ende 2025 löschungsreif. Die Bekanntheit einer Unionsmarke im Vereinigten Königreich wird bereits endgültig ab dem 1. Januar 2021 in der EU nicht mehr berücksichtigt.

Verlängerung und Vertretung im Register

Die nationalen Klone unterliegen denselben Ablaufdaten wie die EU-Rechte. Sie können verlängert werden und müssen es teilweise auch kurzfristig. Das gilt auch für solche EU-Rechte, für die vor Schutzablauf die Gebühren schon bezahlt wurden, der Schutzablauf aber erst 2021 ist. Die Gebühren müssen für die Klone erneut bezahlt werden. Die moderat bemessenen Kosten für eine Verlängerung hat das Amt des Vereinigten Königreichs bereits festgelegt. Wir informieren die Inhaber der von uns vertretenen Schutzrechte zu Fristen und Zahlungsterminen.

Wir werden die Klone im Register des Vereinigten Königreichs weiter vertreten. Das gilt auch für Nachanmeldungen.

Opt-out und Strategieberatung

Schutzrechtsinhaber sind nicht gezwungen, Gebrauch von den oben genannten Möglichkeiten zu machen. Geklonte Schutzrechte können durch einfache Erklärung („opt-out“) amtsgebührenfrei aufgegeben werden. Die Frist zur Nachanmeldung kann ungenutzt bleiben. Allerdings ist es sinnvoll, nicht nur jeden Einzelfall zu betrachten, sondern für das Vereinigte Königreich eine Gesamtstrategie zu entwickeln. Dazu kann auch gehören, die Anmeldestrategie insgesamt anzupassen. Wir beraten mit dem Ziel, den Aufwand und die Kosten für die Schutzrechtsinhaber zu optimieren.

/wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg 0 0 Petra Hettenkofer /wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg Petra Hettenkofer2021-01-14 00:00:002022-08-10 15:40:48„Over und aus“ – Brexit-Update zu Marken und Designs nach Ende der Übergangsfrist

Autor

Dr. Rudolf Böckenholt, LL.M.

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