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Effektive Beweis­sicherung beim UPC: Leit­linien aus Brüssel, Mann­heim und Düssel­dorf

27. November 2025/in UPC-Update Patent- & Gebrauchsmusterrecht

Mit den jüngsten Entscheidungen des Einheitlichen Patentgerichts hat das Gericht das Instrumentarium der Beweissicherungs- und Inspektionsanordnungen nach Art. 60 EPGÜ und den Regeln 192 ff. EPGVerfO präzisiert. Es zeigt sich, dass Beweissicherungsmaßnahmen vor dem UPC ein strategisch wirksames Mittel sind.

Das Einheitliche Patentgericht (EPG/engl. UPC) hat in den vergangenen Monaten eine Reihe von Entscheidungen getroffen, die das Instrumentarium der Beweissicherungs- und Inspektionsanordnungen nach Art. 60 EPGÜ und den Regeln 192 ff. EPGVerfO präzisiert haben. Die Entscheidungen aus Brüssel, Mannheim und Düsseldorf zeigen, dass das Gericht Patentinhabern einen niedrigschwelligen Zugang zu schnellen und effektiven Untersuchungsmaßnahmen gewährt und diese zugleich der richterlichen Kontrolle der Verhältnismäßigkeit und des Geheimnisschutzes unterstellt. Insgesamt zeichnet sich ab, dass Beweissicherungsverfahren beim UPC nicht nur ein theoretisches Werkzeug sind, sondern sich in der Praxis als strategisch wertvoll erweisen können.

1. Der rechtliche Rahmen – flexible Eingriffsbefugnisse, flankiert durch Kontrolle

Nach Art. 60 EPGÜ und Regeln 196 ff. EPGVerfO kann das UPC umfassende Maßnahmen zur Beweissicherung anordnen, einschließlich Inspektion, Dokumentation, Öffnung von Geräten oder sogar Beschlagnahme. R. 197 EPGVerfO erlaubt ausdrücklich ex parte-Anordnungen, wenn Verzögerungen den Zweck gefährden würden – etwa durch drohende Entfernung oder Veränderung beweisrelevanter Produkte.

Die jüngste Entscheidung der Lokalkammer Brüssel (Organon v. Genentech, UPC_CFI_407/2025) hat die Anforderungen an den Erlass einer Beweissicherungsmaßnahme nach den Regeln 196ff. EPGVerfO konkretisiert. Die Kammer stellte klar, dass der Erlass von Besichtigungsanordnungen ohne vorherige Anhörung einem zweistufigen Prüfungsprogramm unterliegt:

Zunächst wird im Rahmen einer ex-ante-Kontrolle geprüft, ob die Anordnung auf Grundlage der dem Gericht bei Erlass bekannten und vernünftigerweise erkennbaren Tatsachen gerechtfertigt war.

In einem zweiten Schritt wird eine ex-post-Abwägung vorgenommen und geprüft, ob die Maßnahme im Lichte aller nun vorliegenden Informationen bestätigt, angepasst oder aufgehoben werden muss. Dabei bezieht die Kammer diese Überprüfung auf den Zeitpunkt des Erlasses zurück, weshalb Ergebnisse der Inspektion nicht zur nachträglichen Rechtfertigung herangezogen werden dürfen.

Bezüglich der Voraussetzung der „drohenden Verletzung“ als eigenständige Schwelle betont die Entscheidung, dass eine plausible und konkrete Verletzungswahrscheinlichkeit genügt.

2. Die räumliche und sachliche Reichweite der Anordnungen

Die Entscheidung der Lokalkammer Mannheim (Centripetal v. Palo Alto, UPC_CFI_636/2025) zeigt, wie wichtig die präzise Formulierung des räumlichen Umfangs ist. In dem dieser Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt stellte sich heraus, dass die benannten Räumlichkeiten nicht die relevanten Systeme oder Daten enthielten. Die Patentinhaberin forderte daraufhin Sanktionen wegen fehlender Kooperation.

Das Berufungsgericht stellte jedoch klar: Eine Inspektionsanordnung begründet keine Pflicht des Antragsgegners fehlende Gegenstände – etwa Maschinen oder Server – erst in die durchsuchten Räumlichkeiten zu verbringen oder Daten gesondert bereitzustellen. Der Antragsgegner muss daher nur dann aktiv mitwirken, wenn sein Handeln erforderlich ist, um der Antragstellerseite die Besichtigung der Räumlichkeiten und der dort befindlichen Gegenstände gemäß der Anordnung zu ermöglichen, eine darüberhinausgehende Pflicht des Antragsgegners zur aktiven Mitwirkung besteht nicht.

Die zu besichtigten Räumlichkeiten müssen daher so genau wie möglich bezeichnet werden. Nur dann ist gewährleistet, dass sowohl die Effektivität der Maßnahme (Art. 7 Enforcement Directive) als auch die Grundrechte des Antragsgegners (Art. 7 GrCh, Art. 8 EMRK) gewahrt bleiben. Die Besichtigung darf nicht auf andere Orte ausgedehnt werden, die nicht explizit benannt sind, es sei denn, es handelt sich um unmittelbar angrenzende Bereiche, die in einem offensichtlichen funktionalen Zusammenhang stehen. Die örtliche Begrenzung definiert zugleich den inhaltlichen und sachlichen Umfang der Besichtigung: Nur Gegenstände, Daten und Systeme, die sich tatsächlich in den bezeichneten Räumlichkeiten befinden, dürfen untersucht werden.

Die Entscheidung unterstreicht damit, dass eine sorgfältige Antragstellung entscheidend ist.

3. Großzügige Gewährung von Besichtigungen in Düsseldorf nach dem Vorbild des Düsseldorfer Verfahrens

Mit der Entscheidung Van Loon v. Inverquark (UPC_CFI_1325/2025) genehmigte die Kammer ex parte eine umfassende Beweissicherung bezüglich eines auf einer Messe ausgestellten Produkts („InverJet“). Offenbarte technische Merkmale waren äußerlich nicht ausreichend erkennbar; nur eine Besichtigung konnte Klarheit schaffen. Das Gericht sah einen drohenden Beweisverlust durch die nur temporäre Verfügbarkeit auf der Messe und ordnete weitreichende Maßnahmen an – einschließlich Öffnung des Geräts, Messungen und bildlicher Dokumentation.

Nach der Entscheidung stehen weder das bloße Bestreiten der Patentverletzung noch allgemeine Hinweise auf einen zweifelhaften Rechtsbestand durch eine von der Antragsgegnerin zuvor eingereichte Schutzschrift dem Erlass einer Beweissicherungsanordnung entgegen, maßgeblich ist vielmehr, ob konkrete Anhaltspunkte für einen fehlenden Rechtsbestand bestehen. Die Dringlichkeit bejahte das Gericht angesichts der nur kurzfristigen Verfügbarkeit des Produkts auf der Messe sowie der Marktgegebenheiten, die einen Testkauf oder eine eingehende Untersuchung durch den Patentinhaber faktisch ausschlossen. Ebenso rechtfertigte die Gefahr der Entfernung des Ausstellungsstücks die ex-parte-Entscheidung, wobei die Kammer klarstellte, dass selbst eine eingereichte Schutzschrift der Antragsgegnerinnen nicht spezifisch gegen eine Besichtigungsanordnung gerichtet war und eine Anhörung daher nicht erforderlich war.

Auch in der Entscheidung OTEC v. Steros (UPC_CFI_885/2025) folgte das Gericht der Linie, Besichtigungen weiträumig zu ermöglichen. Die Anordnung umfasste u. a. die technische Inbetriebnahme einer Maschine auf einem Messestand, Messungen und – falls erforderlich – Beschlagnahme. Zugleich wurden strenge Geheimhaltungsauflagen zugunsten der Antragsgegnerin verfügt, einschließlich einer gestuften Freigabe der vom Sachverständigen zu erstellenden ausführlichen Beschreibung.

Die Folgeentscheidung vom 17. November 2025 (ebenfalls UPC_CFI_885/2025) befasst sich mit den Anforderungen an die Offenlegung der ausführlichen Beschreibung des Sachverständigen von der Besichtigung sowie dem Umgang mit Geheimhaltungsinteressen der Antragsgegnerin. Die Entscheidung bestätigt den inzwischen auch beim UPC etablierten zweistufigen Prüfungsmechanismus: Zunächst werden im Interesse effektiver Beweissicherung weitreichende Inspektions- und Dokumentationsbefugnisse eingeräumt; anschließend erfolgt eine gerichtlich kontrollierte Geheimhaltungsabwägung, bevor die gewonnenen Erkenntnisse einer Partei zugänglich gemacht werden dürfen.

4. Fazit: Das Beweissicherungsverfahren vor dem UPC – ein lohnendes Instrument

Die hier dargestellten Entscheidungen zeigen, dass das UPC nach seiner bisheriger Rechtsprechungspraxis Beweissicherungsanordnungen bereitwillig gewährt, wenn die Voraussetzungen plausibel dargelegt sind. Insbesondere bei Messeprodukten, verbauten Systemen oder technisch komplexen Vorrichtungen ist das Beweissicherungsverfahren oftmals der einzige realistische Weg, eine Patentverletzung nachzuweisen. Durch die gerichtliche Kontrolle werden zugleich Rechtsstaatlichkeit und Verhältnismäßigkeit gewährleistet, ohne die Effektivität zu beeinträchtigen.

Insgesamt zeigt sich, dass Beweissicherungsmaßnahmen vor dem UPC ein strategisch wirksames Mittel sind.

https://www.boehmert.de/wp-content/uploads/2025/10/Beitragsbild-UPC-Update.jpg 597 650 Petra Hettenkofer /wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg Petra Hettenkofer2025-11-27 12:18:182025-12-01 08:06:36Effektive Beweis­sicherung beim UPC: Leit­linien aus Brüssel, Mann­heim und Düssel­dorf

Litigation im Markenrecht: der Einwand der Nichtbenutzung – Artikel von Dr. S. Engels und Dr. J. Wernicke im Magazin Trademark Lawyer 4/2025

25. November 2025/in Publikationen Markenrecht

Der Zeitpunkt und die Wahl des zulässigen und wirksamsten Instruments zur Verteidigung mit dem Nichtbenutzungseinwand unter den jeweiligen Umständen sind im Markenverfahren entscheidend.

In ihrem Artikel „Trademark litigation in Germany: pitfalls in non-use defences“, der in Ausgabe 4/2025 des Trademark Lawyer Magazins veröffentlich wurde, beleuchten die BOEHMERT & BOEHMERT Rechtsanwälte Dr. Sebastian Engels und Dr. Julian Wernicke die entscheidenden Unterschiede zwischen dem deutschen und dem europäischen Markenrecht in Hinblick auf die Benutzungspflicht und die Möglichkeiten der Verteidigung mit dem Nichtbenutzungseinwand in gerichtlichen Auseinandersetzungen.

Die beiden Berliner Anwälte, die sich u.a. intensiv dem Markenrecht widmen, betonen, wie wichtig es ist, die unterschiedlichen Regelungen zur Anmeldung und Durchsetzung von Marken in Deutschland und der EU zu kennen. Dr. Sebastian Engels und Dr. Julian Wernicke gehen in ihrem Beitrag unter anderem auf folgende Aspekte ein:

  • Die Vorteile und Risiken von Löschungsanträgen wegen Nichtbenutzung vor dem DPMA oder EUIPO als Verteidigungsstrategie in Markenstreitigkeiten.
  • Die Bedeutung des Zeitpunkts und der Wahl des richtigen Instruments für die Verteidigung mit dem Nichtbenutzungseinwand – etwa Widerspruch, Löschungsantrag oder Widerklage.
  • Praktische Hinweise für Markeninhaber und Beklagte, wie sie strategisch auf die Benutzungspflicht reagieren und welche Fallstricke bei verspäteter Geltendmachung drohen.
  • Die Unterschiede bei der Durchsetzung und Verteidigung deutscher Marken und Unionsmarken, insbesondere im Hinblick auf die fünfjährige Benutzungsschonfrist und die Auswirkungen auf laufende Gerichtsverfahren.

Den vollständigen Artikel finden Sie auf der Website des Magazins Trademark Lawyer zur freien Ansicht. Gerne können Sie sich aber auch die PDF des englischsprachigen Beitrags „Trademark litigation in Germany: pitfalls in non-use defences“ herunterladen.

/wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg 0 0 Lucia Biehl /wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg Lucia Biehl2025-11-25 09:14:262025-11-26 12:13:49Litigation im Markenrecht: der Einwand der Nichtbenutzung – Artikel von Dr. S. Engels und Dr. J. Wernicke im Magazin Trademark Lawyer 4/2025

Dr. Eckhard Ratjen in GRUR Prax 22/2025 über irreführende Werbung zur Melde­pflicht bei Online-Edel­metall­käufen

24. November 2025/in Publikationen Wettbewerbsrecht

Die Werbung eines Münzhändlers mit dem Hinweis „Bestellungen über 2.000 € sind bei uns nicht meldepflichtig!“ ist nach § 5 UWG eine irreführende geschäftliche Handlung. Werbende Unternehmen werden künftig nicht pauschal darauf vertrauen können, dass geäußerte Rechtsansichten stets als Meinungsäußerungen von der Irreführungsprüfung ausgeschlossen sind.

In seinem Artikel „Irreführende Werbung zur Meldepflicht bei Online-Edelmetallkäufen“ in GRUR Prax 22/2025 erläutert BOEHMERT & BOEHMERT Partner und Rechtsanwalt Dr. Eckhard Ratjen das Urteil des OLG Karlsruhe vom 19. September 2025 (14 U 72/25) gegen einen Online-Münzhändler, nach dem dessen Werbung mit dem Hinweis „Bestellungen über 2.000 € sind bei uns nicht meldepflichtig!“ eine irreführende geschäftliche Handlung nach § 5 UWG darstelle.

Die Aussage des Online-Münzhändlers erwecke den Eindruck, im stationären Edelmetallhandel bestehe eine gesetzliche Meldepflicht, die beim Onlinehandel entfalle, so das Gericht. Tatsächlich sehe das Geldwäschegesetz (§ 4 V Nr. 1 lit. b GwG) lediglich Identifizierungs- und Risikomanagementpflichten vor; eine generelle Meldepflicht existiere nicht. Die Meldepflicht nach § 43 I GwG greife nur bei konkreten Verdachtsmomenten. Das Gericht stellte klar, dass werbliche Aussagen zur Rechtslage als Tatsachenbehauptungen einzuordnen sein könnten, wenn sie eine verbindliche Regelung suggerierten.

In seinem Artikel bewertet Dr. Ratjen die Entscheidung des OLG Karlsruhe und empfiehlt für die Praxis, dass werbliche Aussagen zu Rechtsfragen vollständig und inhaltlich zutreffend sein müssen, da vereinfachende oder selektive Darstellungen schnell als irreführend oder reißerisch gelten können und damit u. U. als Tatsachenbehauptungen einzuordnen seien. Werbende Unternehmen sollen künftig nicht mehr darauf vertrauen, dass geäußerte Rechtsansichten stets als Meinungsäußerungen von der Irreführungsprüfung ausgeschlossen seien.

Der vollständigen Artikel von Dr. Eckhard Ratjen steht registrierten Nutzern von GRUR-Prax hier zum Download zur Verfügung.

https://www.boehmert.de/wp-content/uploads/2022/06/Ratjen-Eckhard-Portrait-web.jpg 667 1000 Petra Hettenkofer /wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg Petra Hettenkofer2025-11-24 10:23:582025-11-25 10:54:39Dr. Eckhard Ratjen in GRUR Prax 22/2025 über irreführende Werbung zur Melde­pflicht bei Online-Edel­metall­käufen
Jan Göring, Patentanwalt bei BOEHMERT & BOEHMERT Frnakfurt, arbeitend an Schreibtisch

Innovation durch Disruption – Patente als Motor kreativer Erneuerung

20. November 2025/in Aktuelles

Wie kreative Zerstörung nachhaltiges Wachstum ermöglicht und warum der Schutz geistigen Eigentums entscheidend bleibt.

Die Verleihung des Wirtschaftsnobelpreises 2025 an Philippe Aghion und Peter Howitt würdigt ihre Theorie, die das Verständnis von wirtschaftlicher Dynamik nachhaltig geprägt hat: Wachstum entsteht nicht allein durch stetige Verbesserung, sondern durch „creative destruction“ – jenen Prozess, in dem Innovationen bestehende Technologien und Geschäftsmodelle ablösen.

Der Nobelpreis wurde Philippe Aghion und Peter Howitt für das von ihnen entwickelte, formalisierte Modell verliehen, das beschreibt, wie unternehmerischer Fortschritt bestehende Strukturen transformiert, Wettbewerbsfähigkeit schafft und damit langfristiges Wachstum ermöglicht.

Innovation als Triebkraft des Wandels

Disruptive Innovationen verändern Märkte grundlegend: Neue Produkte, Prozesse und Dienstleistungen treten an die Stelle veralteter Technologien. Nicht Pferdekutschen, sondern Automobile prägen das Straßenbild, Daten werden durch Halbleiterbauteile statt mit Lochkarten verarbeitet, Smartphones ersetzen Sofortbildkameras und Telefonzellen, Batterietechnologie tritt an die Stelle von Verbrennungsmotoren. Diese Dynamik führt kurzfristig zu Verdrängungseffekten – langfristig zu höherer Produktivität und gesellschaftlichem Wohlstand.

In einer globalisierten, technologisch beschleunigten Wirtschaft gilt: Nur wer innovativ ist, kann an dieser Erneuerung teilhaben. Nur wer seine Innovationen schützt, kann diese langfristig monetarisieren. Forschung, Entwicklung und mutige Investitionen bilden die Grundlage – doch ein entscheidender Hebel liegt im Schutz des geistigen Eigentums.

Patente als Schutzschild und Anreiz

Patente können in diesem Kontext mehr als nur juristische Papiertiger sein. Sie stellen Werkzeuge bereit, mit denen kreative Zerstörung produktiv werden kann. Schutzrechte dienen Innovatoren, die in risikoreiche Forschung investieren, als Versicherungspolicen gegen den unmittelbaren Verlust der Ergebnisse an Nachahmer. Gleichzeitig dienen sie dem Wissenstransfer, indem durch sie technische Lösungen öffentlich zugänglich gemacht werden und unter Kooperationspartnern angemessen aufgeteilt werden können.

So kann idealerweise ein Gleichgewicht zwischen Exklusivität und Kooperation entstehen– zwischen individuellem Schutz und kollektivem Fortschritt. In der Sprache der Ökonomie: Patente internalisieren einen Teil der gesellschaftlichen Rendite von Innovation und schaffen so marktwirtschaftliche Anreize für Kreativität.

Disruption braucht institutionelle Stabilität

Aghion und Howitt betonen: Innovation entfaltet ihr Potenzial nur in einem institutionellen Umfeld, das Wettbewerb zulässt und geistiges Eigentum schützt. Fehlen klare Regeln, drohen Marktverzerrungen, Konzentrationstendenzen oder innovationsfeindliche Beharrungskräfte. Ein funktionierendes Patentsystem bildet die rechtliche Infrastruktur, die Innovation in geordnete Bahnen lenkt.

Gerade in Zeiten technologischer Umbrüche durch künstliche Intelligenz und bahnbrechende Neuerungen der Gentechnologie, ist dieser Rahmen entscheidend. Patente unterstützen Unternehmen in volatilen Zeiten, indem sie Innovation planbar, rechtssicher und wirtschaftlich tragfähig machen.

Fazit

Kreative Zerstörung sollte nicht als Bedrohung, sondern als Chance wahrgenommen werden.
Patente können dabei eine zentrale Rolle spielen. Sie sind weder administrativer Ballast noch juristische Spielerei, sondern wesentlicher Bestandteil einer vorausschauenden Unternehmensstrategie.

 

Jan Göring, Patentanwalt bei BOEHMERT & BOEHMERT Frankfurt, arbeitend an Schreibtisch
Patentanwalt Jan Göring, Frankfurt

https://www.boehmert.de/wp-content/uploads/2024/09/Goering-Jan-inAktion-web.jpg 667 1000 Petra Hettenkofer /wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg Petra Hettenkofer2025-11-20 15:49:512025-11-20 16:42:15Innovation durch Disruption – Patente als Motor kreativer Erneuerung

The Trademark Lawyer 2025: BOEHMERT & BOEHMERT unter den zehn besten Kanzleien gelistet

20. November 2025/in Awards & Rankings

Die Kanzlei darf sich zum wiederholten Male zu den Top-Adressen für Markenrecht in Deutschland zählen.

Die Jury des Fachmagazins „The Trademark Lawyer” ehrt BOEHMERT & BOEHMERT auch im Jahr 2025 mit dem Titel „most well-respected law firm“. Das Kanzleiteam für Markenrecht darf sich damit erneut neben neun weiteren Kanzleien über diese Auszeichnung freuen.

Alljährlich im Herbst wird das Ranking unter dem Titel „A comprehensive list of the 10 most well-respected law firms from the UK & Europe” publiziert. Zu den Kriterien, die die Jury für die Auswahl der Top 10 Kanzleien für Markenrecht im jeweiligen Land zugrunde legt, gehören Expertise, positive Bewertungen von Kollegen, das Marktprofil, alternative Branchenrankings sowie das Feedback von Lesern, Mandanten und die Einschätzung des internationalen Verlagsnetzwerkes.

„The Trademark Lawyer Magazine“ erscheint alle zwei Monate als Printversion sowie elektronisch und versteht sich als unverzichtbare Publikation für alle Markenanwälte weltweit. Mit einer Reichweite von rund 30.000 pro Ausgabe richtet sich die Fachzeitschrift nach eigenen Angaben an firmeninterne und private Anwälte für Markenrecht ebenso wie an IP-Verbände und Führungskräfte der C-Suite.

Die „Law firm rankings“ sind hier online auf Seite 34 abrufbar.

/wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg 0 0 Petra Hettenkofer /wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg Petra Hettenkofer2025-11-20 12:12:132025-11-24 12:21:18The Trademark Lawyer 2025: BOEHMERT & BOEHMERT unter den zehn besten Kanzleien gelistet
Porträt von Stella Euchner, Rechtsanwältin bei BOEHMERT & BOEHMERT in München

Brexit-Update: Ende der fünf­jährigen Benutzungs­schon­frist für UK-Klone zum 31. Dezember 2025

20. November 2025/in IP-Update Markenrecht

Am 31. Dezember 2025 endet die fünfjährige Benutzungsschonfrist für sogenannte UK-Klonmarken. Bei diesen handelt es sich um nationale UK-Marken, die im Zuge des Brexits automatisch aus eingetragenen Unionsmarken hervorgegangen sind und als zusätzliche vergleichbare Marken des Vereinigten Königreichs geschützt wurden (dasselbe Zeichen, dieselben Waren und Dienstleistungen, dasselbe Anmelde-/Prioritätsdatum). Sinn und Zweck dieser Umwandlung von EU- in UK-Marken war die Sicherstellung des Markenschutzes im Vereinigten Königreich nach dem Brexit.

Zum Hintergrund

Gemäß dem Austrittsabkommen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich hat das Vereinigte Königreich die EU am 1. Februar 2020 verlassen. Der in dem Abkommen vorgesehene Übergangszeitraum, in dem das Unionsrecht weiterhin für das Vereinigte Königreich galt, endete am 31. Dezember 2020. In diesem Übergangszeitraum war eine Benutzung der geklonten UK-Marken innerhalb der EU als Nachweis für die rechtserhaltende Benutzung ausreichend. Ab dem 1. Januar 2021 ist für die rechtserhaltenden Benutzung der UK-Klone jedoch eine Benutzung im Vereinigten Königreich erforderlich und eine Benutzung innerhalb der EU hingegen nicht mehr ausreichend.

Auswirkungen auf die Praxis

Daraus folgt, dass Markeninhaber, die ihre UK-Klone in dem Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2025 im Vereinigten Königreich nicht ernsthaft benutzt haben, nunmehr Gefahr laufen, dass ihre UK-Klone von Dritten im Wege von Löschungsanträgen wegen Nichtbenutzung ganz oder teilweise gelöscht werden. Die (teilweise) Löschung einer Marke wegen Nichtbenutzung hätte zur Folge, dass Markeninhaber ihre betreffenden Rechte weder in Verletzungsverfahren vor britischen Gerichten noch in Widerspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren vor dem Amt für geistiges Eigentum des Vereinigten Königreichs (UKIPO) wirksam geltend machen können.

Tipps für die Praxis

In Erwartung dessen ist es unerlässlich, dass Markeninhaber ihre Marken-Portfolios sorgfältig und rechtzeitig überprüfen, um den Umfang ihrer bisherigen und gegenwärtigen Nutzung von UK-Klonen innerhalb des Vereinigten Königreichs zu ermitteln und gegebenenfalls Strategien für eine künftige Nutzung zu entwickeln. Sofern bislang keine Benutzung auf dem britischen Markt erfolgt ist, ein fortbestehender Markenschutz der UK-Klone jedoch gewünscht ist, empfiehlt es sich, so bald wie möglich die tatsächliche Benutzung der UK-Klone im Vereinigten Königreich aufzunehmen oder gegebenenfalls neue nationale UK-Marken anzumelden.

Wenn jedoch keine Benutzung im Vereinigten Königreich gewünscht ist, empfiehlt es sich, zumindest aus Kostengründen, nichts weiter zu unternehmen, sondern abzuwarten, ob gegebenenfalls Dritte einen Löschungsantrag wegen Nichtbenutzung stellen. Von einem proaktiven Verzicht auf die geklonte UK-Marke ist hingegen abzuraten, weil dies unnötige Kosten auslöst. Strengt ein Dritter ein Verfallsverfahren wegen Nichtbenutzung an, ohne zuvor den Markeninhaber über eine solche Absicht zu warnen, wird das UKIPO der beantragenden Partei keine Kostenerstattung zubilligen. Dieser Grundsatz mindert das Risiko, ohne Warnung angegriffen zu werden. Wird jedoch eine Warnung ausgesprochen, kann der Markeninhaber natürlich auf die geklonte UK-Marke innerhalb der gesetzten Frist verzichten. Im Gegensatz zu Deutschland ist die Geltendmachung einer Abmahngebühr im Vereinigten Königreich für das Warnschreiben äußerst schwierig. Versäumt es der Markeninhaber, auf die Marke trotz Warnschreibens rechtzeitig zu verzichten, und kommt es daher tatsächlich zu einem Verfallsverfahren, können ihm Kosten auferlegt werden. Fraglich ist aber natürlich, ob eine Kostenentscheidung zugunsten der beantragenden Partei im internationalen Kontext durchsetzbar wäre bzw. sich der Aufwand hierfür lohnt, was im Ergebnis ebenfalls die Gefahr einer negativen Kostenlast für Markeninhaber mindert.

https://www.boehmert.de/wp-content/uploads/2025/04/Euchner-Stella-Portraet.jpg 667 1000 Petra Hettenkofer /wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg Petra Hettenkofer2025-11-20 09:38:292025-11-20 09:43:09Brexit-Update: Ende der fünf­jährigen Benutzungs­schon­frist für UK-Klone zum 31. Dezember 2025

Änderungen am Verletzungsprodukt im laufenden UPC-Verfahren

11. November 2025/in UPC-Update

Wie bringe ich das UPC zu einer Aussage, dass mein vormals patentverletzendes Produkt nun nicht mehr patentverletzend ist?

Letzte Woche haben wir uns mit der Entscheidung in der Rechtssache UPC_CFI_386/2024 zwischen HL Display AB und Black Sheep Retail Products B.V. vom 10. Oktober 2025 von der Lokalkammer Den Haag hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf die Long-Arm-Gerichtsbarkeit des UPC befasst.

Diese Woche befassen wir uns mit einem weiteren wesentlichen Aspekt dieser Entscheidung.

Nicht selten nimmt der mutmaßliche Patentverletzer während eines Patentverletzungsverfahrens Änderungen an dem beanstandeten Produkt vor, um es aus dem Schutzbereich des geltend gemachten Patents herauszuführen. Die Frage lautet dann: Waren die Änderungen ausreichend?

Was wäre für den Beklagten naheliegender, als die Klage auch auf diese Frage auszuweiten? Leider unterliegt die Ausweitung einer Verletzungsklage auf weitere Produkte einem Antrag des Klägers und kann nicht vom Beklagten beantragt werden.

Der Beklagte könnte daher erwägen, eine Widerklage auf Feststellung der Nichtverletzung zu erheben. Eine solche Klage muss jedoch die Anforderungen der Regel 61 der Verfahrensordnung erfüllen, die vorsieht, dass der Patentinhaber geltend gemacht haben muss, dass das betreffende Produkt (ebenfalls) eine Verletzung darstellt, oder dass der (potenzielle) Verletzer den Inhaber schriftlich und detailliert aufgefordert hat, zu bestätigen, dass keine Verletzung vorliegt, und dieser sich entweder geweigert hat, dies zu tun, oder nicht innerhalb eines Monats geantwortet hat.

Die Lokalkammer stellte nun fest, dass der Kläger im betroffenen Fall nicht angedeutet habe, dass das geänderte Produkt unter sein Patent fallen könnte, sodass der Beklagte verpflichtet gewesen wäre, eine außergerichtliche Feststellung gemäß Regel 61 der Verfahrensordnung zu beantragen, wobei die Widerklage auf Feststellung der Nichtverletzung nicht als Ersatz für diesen außergerichtlichen Antrag angesehen werden könne, und erklärte die Widerklage daher für unzulässig. Es konnte somit offen bleiben, ob die Verfahrensordnung eine solche Widerklage überhaupt zulässt, da diese nicht ausdrücklich vorgesehen ist, oder ob eine separate Klage hätte eingereicht werden müssen.

Das Gericht stellte in seiner Entscheidung jedoch ausdrücklich fest, dass das geänderte Produkt – mangels einer entsprechenden Geltendmachung – nicht unter die Entscheidung fiel, und schuf damit zumindest in diesem Umfang Rechtssicherheit für den Beklagten.

Daraus ergeben sich für Beklagte drei Lehren:

• Erstens könnte die bloße Änderung eines Produkts ohne dies zum Gegenstand des Verfahrens zu machen das Risiko mit sich bringen, dass sich eine Entscheidung auch auf das geänderte Produkt erstreckt (und Argumente bezüglich der Änderungen im Vollstreckungsverfahren als verspätet gelten, d. h. wenn der Patentinhaber die Vollstreckung auch in Bezug auf das geänderte Produkt beantragt).
• Zweitens: Wenn Unsicherheit darüber besteht, ob die am Produkt vorgenommenen Änderungen ausreichen, um eine Rechtsverletzung auszuschließen, könnte es vorteilhafter sein, in den Schriftsätzen lediglich allgemeine Informationen über die Art der Änderungen zu liefern, anstatt Klage auf Feststellung der Nichtverletzung zu erheben. Denn damit würde der Ball wieder beim Kläger liegen, der dieselbe Risikobewertung vornehmen muss, dann aber verpflichtet ist, entsprechend zu handeln: entweder die Klage auf das geänderte Produkt auszuweiten und eine entsprechende Abweisung der Klage zu riskieren oder die Klage nicht auszuweiten, was dann bedeutet, dass eine Entscheidung das geänderte Produkt definitiv nicht betreffen würde.
• Drittens könnte es, wenn es starke Argumente für die Nichtverletzung durch das geänderte Produkt gibt, der beste Weg sein, eine entsprechende Erklärung vom Kläger zu verlangen und dann möglicherweise eine eigenständige Klage auf Feststellung der Nichtverletzung zu erheben (eigenständig, da eine Widerklage aufgrund der genannten Regelungslücke möglicherweise nicht zulässig ist).

https://www.boehmert.de/wp-content/uploads/2025/10/Beitragsbild-UPC-Update-2.jpg 598 650 Petra Hettenkofer /wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg Petra Hettenkofer2025-11-11 10:30:032025-11-11 10:42:34Änderungen am Verletzungsprodukt im laufenden UPC-Verfahren
Ausschnitt des Flyers mit Einladung zu den Start-Up Workshops Frankfurt RheinMain, auf denen BPOEHMERT & BOEHMERT Partner und Patentanwalt Dr. Daniel Herrmann am 20. November 2025 sprechen wird.

Dr. Daniel Herr­mann spricht am 20. Novem­ber 2025 bei den Start-Up Work­shops Frank­furt RheinMain

10. November 2025/in Termine Patent- & Gebrauchsmusterrecht

Schutz technischer Innovationen: Patentschutz für Start-Ups und junge Unternehmen

Im Rahmen der Abendveranstaltung „Start-Up Workshops Frankfurt RheinMain“ informiert BOEHMERT & BOEHMERT Partner und Patentanwalt Dr. Daniel Herrmann über das Thema: „Vorsicht Ideenklau: Schutz von technischen Erfindungen vor Nachahmern und Sicherung entscheidender Wettbewerbsvorteile durch Patentschutz, insbesondere beim Spezialthema KI.“

Die kostenfreie Veranstaltungsreihe richtet sich mit wechselnden Inhalten an angehende Unternehmerinnen und Unternehmer, die sich Beratung und Inspiration einholen und ihr Netzwerk erweitern möchten. Ziel ist es, den Weg zur Selbstständigkeit sowie den Zugang zu potenziellen Partnern, Mentoren und Gleichgesinnten zu erleichtern. Dennoch sind auch andere Interessierte willkommen.

Der Frankfurter Patentanwalt Dr. Daniel Herrmann ist einer von zwei Vortragenden am fünften Termin der Reihe, der sich an diesem Abend insbesondere dem Thema Künstliche Intelligenz widmet. Im Workshop werden Chancen und Risiken einer frühzeitigen Nutzung von KI-Tools sowie Möglichkeiten des Patentschutzes zur Sicherung von Geschäftsideen diskutiert. Veranstalter sind der Taunus Innovation Campus e.V. sowie die Wirtschaftsförderung der Stadt Hattersheim am Main.

Informationen zu den weiteren Start-Up-Abenden mit konkreten Daten und Themen entnehmen Sie bitte dem Veranstaltungsflyer. Eine Anmeldung ist kostenfrei über eventbrite.de möglich.

https://www.boehmert.de/wp-content/uploads/2025/11/Start-Up-Workshops.jpg 540 562 Lucia Biehl /wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg Lucia Biehl2025-11-10 12:34:182025-11-11 10:21:54Dr. Daniel Herr­mann spricht am 20. Novem­ber 2025 bei den Start-Up Work­shops Frank­furt RheinMain

BOEHMERT & BOEHMERT im JUVE Hand­buch Wirtschafts­kanzleien 2025/26 erneut in vier Rechts­gebieten empfohlen

7. November 2025/in Awards & Rankings

Auszeichnungen in den Bereichen „Patent­recht“, „Marken- und Design­recht“, „Wett­bewerbs­recht“ sowie „Medien: Vertrags- und Urheber­recht“. Viel Lob für die Anwälte der Kanzlei von Mandant­schaft und Wett­bewerb.

In der Ende Oktober 2025 erschienen Ausgabe des JUVE Handbuchs Wirtschaftskanzleien 2025/26 darf sich BOEHMERT & BOEHMERT erneut über die Empfehlung des JUVE-Rechercheteams in vier Rechtsgebieten freuen. Neben den Kategorien Patent- und Marken- & Designrecht werden die Leistungen des Teams auch in den Bereichen Wettbewerbsrecht sowie Medien: Vertrags- und Urheberrecht gewürdigt und die Rundum-IP-Beratung der gemischten Kanzlei hervorgehoben.

BOEHMERT & BOEHMERT eine große deutsche Kanzlei für geistiges Eigentum

Die Kanzlei zähle zu den großen deutschen Kanzleien für geistiges Eigentum mit solider Praxis in der Durchsetzung von Rechten in zahlreichen technologischen Bereichen, so die Einschätzung von JUVE.
Die Patentanwälte seien sehr aktiv in EPO-Einsprüchen in den Bereichen Computertechnologie inkl. Halbleiter und Software sowie Mobilkommunikation, Pharmazeutika und Biotechnologie – mit besonders guten Beziehungen zu asiatischen und US-amerikanischen Mandaten.

Für die Arbeit vor dem Einheitlichen Patentgericht gut aufgestellt

Lobend erwähnt die Jury darüber hinaus das Engagement von BOEHMERT & BOEHMERT vor dem Einheitlichen Patentgericht (EPG/UPC). Die umfangreiche Erfahrung in der Prozessführung und eines der größten Teams am Markt führen zu einer entsprechenden Positionierung der IP-Kanzlei.

Im Patentbereich werden die Patentanwälte und Partner Christian W. Appelt (Elektrotechnik), Dr. Thomas Bittner (Electrotechnik), Prof. Dr. Heinz Goddar (Elektrotechnik) sowie Dr. Markus Engelhard (Pharma und Biotechnologie, Urteil Wettbewerber: „großartig und selbstbewusst“) besonders hervorgehoben.

Markenrechtler eine feste Größe im Markt. Starke Markenverwaltungspraxis. Erfahren bei Produktpiraterie.

In den Rechtsgebieten Marken- und Design- sowie Wettbewerbsrecht sei die Beratung von BOEHMERT & BOEHMERT umfassend. Mit einem großen Team aus zwölf Partnern, sechs Counsels und zehn Associates sei die Kanzlei eine feste Größe im Markt, biete eine starke Markenverwaltungspraxis, aus der sich regelmäßig Zivilprozesse ergeben, und sei sehr erfahren bei der Produktpiraterie.

Zu den häufig empfohlenen Anwälte der Kanzlei zählen nach Angabe von JUVE Dr. Volker Schmitz-Fohrmann, Dr. Martin Wirtz, Dr. Rudolf Böckenholt (Urteil Wettbewerber: „kompetenter Markenrechtler der nachwachsenden Generation, engagiert und fachlich versiert, sympathischer Verhandlungspartner“), Dr. Carl-Richard Haarmann (Urteil Wettbewerber: „Experte auf seinem Gebiet“), Dr. Eckhard Ratjen, Peter Gross sowie Dr. Sebastian Engels (Urteil Mandant: „kompetent, zuverlässig, kreativ, hilfsbereit, stets freundlich und lösungsorientiert“).

Spezialisiert auf Musikrecht und auf das Recht der Verwertungsgesellschaften

Im Urheber-, Marken- und Wettbewerbsrecht sei BOEHMERT & BOEHMERT etabliert, überzeuge durch langjährige Kenntnis in den Branchen Musik, Film, Foto, Bühne und Verlagswesen, bei Verbänden sowie Verwertungsgesellschaften und sei auch immer wieder bei anderen Kanzleien in komplexen urheber- und wettbewerbsrechtlichen Streitigkeiten gefragt, so die Einschätzung des JUVE-Rechercheteams.

Die Jury hebt in erster Linie Dr. Martin Schaefer für diesen Bereich hervor, dem vom Wettbewerb das Lob zuteilwird, „ein eigener Typ und ein super Jurist“ zu sein.

Das JUVE Handbuch Wirtschaftskanzleien richtet sich mit einer umfangreichen Printausgabe sowie seinem Online-Service an Entscheider in Unternehmen, Unternehmensjuristen und Anwälte. Basis der Wertungen sind Recherchen der Redaktion, Auswertungen von Fragebögen für die einzelnen Rechtsgebiete, Interviews mit Wettbewerbern und Mandanten sowie die umfassende Branchenkenntnis der Redaktion.

/wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg 0 0 Petra Hettenkofer /wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg Petra Hettenkofer2025-11-07 14:00:192025-11-11 09:42:42BOEHMERT & BOEHMERT im JUVE Hand­buch Wirtschafts­kanzleien 2025/26 erneut in vier Rechts­gebieten empfohlen

Das „schwarze Schaf“ des Einheitlichen Patentgerichts: Long-Arm-Jurisdiktion

3. November 2025/in UPC-Update Patentverletzung

Weitreichende Zuständigkeit des UPC: Balance zwischen Effizienz und Respekt vor nationalen Gerichten

Am 10. Oktober 2025 fällte die Lokalkammer (LK) des Einheitlichen Patentgerichts (UPC) in Den Haag eine Entscheidung in der Rechtssache UPC_CFI_386/2024 zwischen HL Display AB und Black Sheep Retail Products B.V. Das Urteil betrifft zwar einen eher technischen Patentstreit über ein Regalteilsystem, hat jedoch aufgrund seiner Aussagen zur Auslegung der eigenen Zuständigkeit durch das UPC – insbesondere zur Ausübung der Long-Arm-Jurisdiktion über Länder außerhalb der Vertragsmitgliedstaaten des UPC (CMS) – große Aufmerksamkeit erregt.

Hintergrund des Falles

Im Mittelpunkt des Streits stand das europäische Patent EP 2 432 351, das sich im Besitz von HL Display AB befindet und ein System zur Sicherung von Regalteilen an einem Regal betrifft. Die schwedische Klägerin HL Display behauptete, dass das niederländische Unternehmen Black Sheep Retail Products (BSRP) durch die Herstellung und Lieferung von Regalteiler-Systemen das Patent verletzt habe. BSRP erhob Widerklage auf Nichtigerklärung und beantragte außerdem eine Feststellung der Nichtverletzung hinsichtlich einer überarbeiteten Version seines Produkts. Das Gericht befand das Patent letztlich für gültig und verletzt, während es die Widerklage von BSRP auf Nichtverletzung für unzulässig erklärte.

Die Herangehensweise des Gerichts an die Zuständigkeit und die Long-Arm-Jurisdiktion

Einer der wichtigsten Teile des Urteils liegt in der Begründung des Gerichts hinsichtlich der Zuständigkeit der Lokalkammer selbst – insbesondere in Bezug auf die Frage der Long-Arm-Jurisdiktion. Der Beklagte bestritt weder die internationale und relative Zuständigkeit der Lokalen Abteilung noch, was wichtig ist, die Long-Arm-Zuständigkeit des Gerichts für Länder, in denen das Patent gültig ist, die aber keine Vertragsstaaten des UPC-Übereinkommens sind. Dazu gehören Liechtenstein, Irland, Norwegen, Polen, die Schweiz und das Vereinigte Königreich.

Das Gericht warf angesichts der Entscheidung des EuGH in der Rechtssache BSH ./. Electrolux die Frage der Nichtigkeitseinrede auf. In der mündlichen Verhandlung stellte der Beklagte klar, dass sich seine Widerklage auf die Nichtigerklärung nur auf das CMS bezog, während sie für das Nicht-CMS als Ungültigkeitseinrede zu betrachten war. Der Beklagte stellte außerdem klar, dass in keinem der Nicht-CMS-Länder Nichtigerklärungsklagen erhoben worden waren.

Auf dieser Grundlage bestätigte die Lokalkammer in Den Haag, dass sie sich für zuständig erklärt, Verletzungsansprüche für alle im Europäischen Patent benannten Staaten zu verhandeln, auch wenn diese Staaten keine Vertragsstaaten sind. Diese Auslegung ermöglicht es dem UPC effektiv, seine Zuständigkeit auf Nicht-UPC-Gebiete innerhalb der Grenzen der Benennung des Europäischen Patents auszudehnen, sofern das Patent dort in Kraft bleibt.

Das Gericht traf jedoch wichtige Unterscheidungen je nach Kategorie der Nicht-UPC-Staaten. Für Nicht-CMS-Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder des Luganer Übereinkommens, wie Norwegen und die Schweiz, erklärte das Gericht, dass es nur dann tätig wird, wenn keine „ernsthafte, nicht zu vernachlässigende Wahrscheinlichkeit” besteht, dass das zuständige nationale Gericht das Patent für ungültig erklärt. Im Gegensatz dazu entschied das Gericht, dass es für Nicht-EU-Staaten wie das Vereinigte Königreich eine Inter-Partes-Entscheidung über die Gültigkeit treffen kann ( ). Diese vorsichtige, aber entschiedene Formulierung schafft ein Gleichgewicht zwischen der Effizienz der Rechtsprechung und der Höflichkeit gegenüber anderen nationalen Gerichten.

Auswirkungen auf die grenzüberschreitende Durchsetzung

Die Begründung des Gerichts deutet auf eine ehrgeizige Auslegung der Befugnisse des UPC hin, die eine europaweite, wenn nicht sogar allgemeine Durchsetzung europäischer Patente unter dem Dach des UPC ermöglicht. Durch die Bestätigung seiner Zuständigkeit für Verletzungsklagen, die sowohl UPC- als auch Nicht-UPC-Gebiete betreffen, bietet das Urteil Patentinhabern einen Verfahrensweg, um einen einzigen Rechtsstreit über mehrere Gerichtsbarkeiten hinweg zu führen.

Gleichzeitig zeigt die differenzierte Behandlung von Gültigkeitsklagen außerhalb des UPC-Gebiets durch das Gericht eine Sensibilität für die Grenzen seiner Befugnisse und für den Grundsatz der gegenseitigen Achtung zwischen den Gerichtsbarkeiten. Indem das Gericht anerkennt, dass Nicht-CMS-EU- oder Lugano-Staaten ihre eigene gerichtliche Zuständigkeit für die Entscheidung über die Gültigkeit von Patenten behalten, vermeidet es eine Überschreitung seiner Befugnisse und behauptet dennoch seine Zuständigkeit für die Entscheidung über Verletzungsfragen mit grenzüberschreitender Wirkung.

Diese Entscheidung könnte weitreichende Folgen haben. Sie stärkt die Rolle des UPC als zentrales Forum für europäische Patentstreitigkeiten, insbesondere für Patentinhaber, die effiziente Rechtsbehelfe suchen, die wichtige Märkte wie das Vereinigte Königreich und die Schweiz umfassen. Gleichzeitig wirft sie Fragen hinsichtlich der Durchsetzbarkeit von UPC-Entscheidungen außerhalb seiner formalen territorialen Grenzen auf – ein Spannungsverhältnis, das möglicherweise durch künftige Rechtsprechung oder politische Vereinbarungen gelöst werden muss.

Fazit

Die Entscheidung der Lokalkammer in Den Haag vom Oktober 2025 zeigt die Bereitschaft des UPC, seine Zuständigkeit weit auszulegen, insbesondere im Hinblick auf die Long-Arm-Zuständigkeit. Dieser Ansatz spiegelt zwar den juristischen Pragmatismus und das Bestreben wider, eine effiziente, europaweite Rechtsprechung zu gewährleisten, unterstreicht aber auch das empfindliche Gleichgewicht, das das Gericht bei der Ausweitung seiner Zuständigkeit auf Gebiete außerhalb des UPC wahren muss. Im Zuge der Entwicklung dieses und ähnlicher Fälle werden die Konturen der Zuständigkeit des UPC – und seine Interaktion mit nationalen Gerichten – weiterhin die Zukunft der europäischen Patenthinterlegung bestimmen.

https://www.boehmert.de/wp-content/uploads/2025/10/Beitragsbild-UPC-Update-3.jpg 597 650 Lucia Biehl /wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg Lucia Biehl2025-11-03 10:53:282025-11-03 10:53:28Das „schwarze Schaf“ des Einheitlichen Patentgerichts: Long-Arm-Jurisdiktion

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