Effektive Beweissicherung beim UPC: Leitlinien aus Brüssel, Mannheim und Düsseldorf
Mit den jüngsten Entscheidungen des Einheitlichen Patentgerichts hat das Gericht das Instrumentarium der Beweissicherungs- und Inspektionsanordnungen nach Art. 60 EPGÜ und den Regeln 192 ff. EPGVerfO präzisiert. Es zeigt sich, dass Beweissicherungsmaßnahmen vor dem UPC ein strategisch wirksames Mittel sind.
Das Einheitliche Patentgericht (EPG/engl. UPC) hat in den vergangenen Monaten eine Reihe von Entscheidungen getroffen, die das Instrumentarium der Beweissicherungs- und Inspektionsanordnungen nach Art. 60 EPGÜ und den Regeln 192 ff. EPGVerfO präzisiert haben. Die Entscheidungen aus Brüssel, Mannheim und Düsseldorf zeigen, dass das Gericht Patentinhabern einen niedrigschwelligen Zugang zu schnellen und effektiven Untersuchungsmaßnahmen gewährt und diese zugleich der richterlichen Kontrolle der Verhältnismäßigkeit und des Geheimnisschutzes unterstellt. Insgesamt zeichnet sich ab, dass Beweissicherungsverfahren beim UPC nicht nur ein theoretisches Werkzeug sind, sondern sich in der Praxis als strategisch wertvoll erweisen können.
1. Der rechtliche Rahmen – flexible Eingriffsbefugnisse, flankiert durch Kontrolle
Nach Art. 60 EPGÜ und Regeln 196 ff. EPGVerfO kann das UPC umfassende Maßnahmen zur Beweissicherung anordnen, einschließlich Inspektion, Dokumentation, Öffnung von Geräten oder sogar Beschlagnahme. R. 197 EPGVerfO erlaubt ausdrücklich ex parte-Anordnungen, wenn Verzögerungen den Zweck gefährden würden – etwa durch drohende Entfernung oder Veränderung beweisrelevanter Produkte.
Die jüngste Entscheidung der Lokalkammer Brüssel (Organon v. Genentech, UPC_CFI_407/2025) hat die Anforderungen an den Erlass einer Beweissicherungsmaßnahme nach den Regeln 196ff. EPGVerfO konkretisiert. Die Kammer stellte klar, dass der Erlass von Besichtigungsanordnungen ohne vorherige Anhörung einem zweistufigen Prüfungsprogramm unterliegt:
Zunächst wird im Rahmen einer ex-ante-Kontrolle geprüft, ob die Anordnung auf Grundlage der dem Gericht bei Erlass bekannten und vernünftigerweise erkennbaren Tatsachen gerechtfertigt war.
In einem zweiten Schritt wird eine ex-post-Abwägung vorgenommen und geprüft, ob die Maßnahme im Lichte aller nun vorliegenden Informationen bestätigt, angepasst oder aufgehoben werden muss. Dabei bezieht die Kammer diese Überprüfung auf den Zeitpunkt des Erlasses zurück, weshalb Ergebnisse der Inspektion nicht zur nachträglichen Rechtfertigung herangezogen werden dürfen.
Bezüglich der Voraussetzung der „drohenden Verletzung“ als eigenständige Schwelle betont die Entscheidung, dass eine plausible und konkrete Verletzungswahrscheinlichkeit genügt.
2. Die räumliche und sachliche Reichweite der Anordnungen
Die Entscheidung der Lokalkammer Mannheim (Centripetal v. Palo Alto, UPC_CFI_636/2025) zeigt, wie wichtig die präzise Formulierung des räumlichen Umfangs ist. In dem dieser Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt stellte sich heraus, dass die benannten Räumlichkeiten nicht die relevanten Systeme oder Daten enthielten. Die Patentinhaberin forderte daraufhin Sanktionen wegen fehlender Kooperation.
Das Berufungsgericht stellte jedoch klar: Eine Inspektionsanordnung begründet keine Pflicht des Antragsgegners fehlende Gegenstände – etwa Maschinen oder Server – erst in die durchsuchten Räumlichkeiten zu verbringen oder Daten gesondert bereitzustellen. Der Antragsgegner muss daher nur dann aktiv mitwirken, wenn sein Handeln erforderlich ist, um der Antragstellerseite die Besichtigung der Räumlichkeiten und der dort befindlichen Gegenstände gemäß der Anordnung zu ermöglichen, eine darüberhinausgehende Pflicht des Antragsgegners zur aktiven Mitwirkung besteht nicht.
Die zu besichtigten Räumlichkeiten müssen daher so genau wie möglich bezeichnet werden. Nur dann ist gewährleistet, dass sowohl die Effektivität der Maßnahme (Art. 7 Enforcement Directive) als auch die Grundrechte des Antragsgegners (Art. 7 GrCh, Art. 8 EMRK) gewahrt bleiben. Die Besichtigung darf nicht auf andere Orte ausgedehnt werden, die nicht explizit benannt sind, es sei denn, es handelt sich um unmittelbar angrenzende Bereiche, die in einem offensichtlichen funktionalen Zusammenhang stehen. Die örtliche Begrenzung definiert zugleich den inhaltlichen und sachlichen Umfang der Besichtigung: Nur Gegenstände, Daten und Systeme, die sich tatsächlich in den bezeichneten Räumlichkeiten befinden, dürfen untersucht werden.
Die Entscheidung unterstreicht damit, dass eine sorgfältige Antragstellung entscheidend ist.
3. Großzügige Gewährung von Besichtigungen in Düsseldorf nach dem Vorbild des Düsseldorfer Verfahrens
Mit der Entscheidung Van Loon v. Inverquark (UPC_CFI_1325/2025) genehmigte die Kammer ex parte eine umfassende Beweissicherung bezüglich eines auf einer Messe ausgestellten Produkts („InverJet“). Offenbarte technische Merkmale waren äußerlich nicht ausreichend erkennbar; nur eine Besichtigung konnte Klarheit schaffen. Das Gericht sah einen drohenden Beweisverlust durch die nur temporäre Verfügbarkeit auf der Messe und ordnete weitreichende Maßnahmen an – einschließlich Öffnung des Geräts, Messungen und bildlicher Dokumentation.
Nach der Entscheidung stehen weder das bloße Bestreiten der Patentverletzung noch allgemeine Hinweise auf einen zweifelhaften Rechtsbestand durch eine von der Antragsgegnerin zuvor eingereichte Schutzschrift dem Erlass einer Beweissicherungsanordnung entgegen, maßgeblich ist vielmehr, ob konkrete Anhaltspunkte für einen fehlenden Rechtsbestand bestehen. Die Dringlichkeit bejahte das Gericht angesichts der nur kurzfristigen Verfügbarkeit des Produkts auf der Messe sowie der Marktgegebenheiten, die einen Testkauf oder eine eingehende Untersuchung durch den Patentinhaber faktisch ausschlossen. Ebenso rechtfertigte die Gefahr der Entfernung des Ausstellungsstücks die ex-parte-Entscheidung, wobei die Kammer klarstellte, dass selbst eine eingereichte Schutzschrift der Antragsgegnerinnen nicht spezifisch gegen eine Besichtigungsanordnung gerichtet war und eine Anhörung daher nicht erforderlich war.
Auch in der Entscheidung OTEC v. Steros (UPC_CFI_885/2025) folgte das Gericht der Linie, Besichtigungen weiträumig zu ermöglichen. Die Anordnung umfasste u. a. die technische Inbetriebnahme einer Maschine auf einem Messestand, Messungen und – falls erforderlich – Beschlagnahme. Zugleich wurden strenge Geheimhaltungsauflagen zugunsten der Antragsgegnerin verfügt, einschließlich einer gestuften Freigabe der vom Sachverständigen zu erstellenden ausführlichen Beschreibung.
Die Folgeentscheidung vom 17. November 2025 (ebenfalls UPC_CFI_885/2025) befasst sich mit den Anforderungen an die Offenlegung der ausführlichen Beschreibung des Sachverständigen von der Besichtigung sowie dem Umgang mit Geheimhaltungsinteressen der Antragsgegnerin. Die Entscheidung bestätigt den inzwischen auch beim UPC etablierten zweistufigen Prüfungsmechanismus: Zunächst werden im Interesse effektiver Beweissicherung weitreichende Inspektions- und Dokumentationsbefugnisse eingeräumt; anschließend erfolgt eine gerichtlich kontrollierte Geheimhaltungsabwägung, bevor die gewonnenen Erkenntnisse einer Partei zugänglich gemacht werden dürfen.
4. Fazit: Das Beweissicherungsverfahren vor dem UPC – ein lohnendes Instrument
Die hier dargestellten Entscheidungen zeigen, dass das UPC nach seiner bisheriger Rechtsprechungspraxis Beweissicherungsanordnungen bereitwillig gewährt, wenn die Voraussetzungen plausibel dargelegt sind. Insbesondere bei Messeprodukten, verbauten Systemen oder technisch komplexen Vorrichtungen ist das Beweissicherungsverfahren oftmals der einzige realistische Weg, eine Patentverletzung nachzuweisen. Durch die gerichtliche Kontrolle werden zugleich Rechtsstaatlichkeit und Verhältnismäßigkeit gewährleistet, ohne die Effektivität zu beeinträchtigen.
Insgesamt zeigt sich, dass Beweissicherungsmaßnahmen vor dem UPC ein strategisch wirksames Mittel sind.
