Wo Schweiz drauf steht, muss auch Schweiz drin sein!
Mit dem am 15. Juni 2021 in der Rechtssache 33 O 7646/20 verkündeten Urteil hat das Landgericht München I über die Verwendung verschiedener geographischer Herkunftsangaben mit „Schweiz-Bezug“ entschieden. Es ging spezifisch um das berühmte Taschenmesser des Schweizer Traditionsunternehmens Victorinox. Das Gericht hat klargestellt, dass die geografischen Herkunftsangaben „SWITZERLAND“, „SWISS“ sowie die Nationalflagge der Schweiz als geographische Herkunftsangaben in Bezug auf Taschenmesser und Multifunktionswerkzeuge ein hohes Ansehen und damit einen besonderen Ruf im Sinne des § 127 Abs. 3 MarkenG genießen.
Hintergrund
In dem der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt richtete sich das Schweizer Traditionsunternehmen Victorinox gegen das Angebot und den Vertrieb von Taschenmessern und Multifunktionswerkzeugen, die mit der Angabe „SWITZERLAND“ sowie der Nationalflagge der Schweiz versehen waren. Victorinox hatte im Verfahren vorgebracht, dass sich die Beklagte den guten Ruf der geographischen Herkunftsangaben für ihre Produkte zu eigen macht. Während Victorinox das Schweizer Taschenmesser und Multifunktionswerkzeuge in der Schweiz herstellt, wurden die Produkte der Beklagten in China produziert und gehören dem Niedrigpreissegment an. Dennoch wurden diese Produkte mit den Angaben „SWITZERLAND“ sowie der Nationalflagge der Schweiz versehen. Nur ein kleiner Sticker auf der Rückseite der Verpackung der Taschenmesser und Multifunktionswerkzeuge der Beklagten wies auf die Herkunft der Produkte aus China hin.
Entscheidung des Gerichts
Das Landgericht München I gab der Klage von Victorinox statt und verurteilte die Beklagte insbesondere zur Unterlassung des weiteren Angebots und Vertriebs der streitgegenständlichen Taschenmesser und Multifunktionswerkzeuge. Die geographischen Herkunftsangaben „SWITZERLAND“, „SWISS“ und die Schweizer Nationalflagge sind in Bezug auf Taschenmesser und Multifunktionswerkzeuge mit besonderen Wertvorstellungen verbunden und genießen deshalb ein hohes Ansehen. Nach Auffassung des Gerichts ist dies sogar offenkundig im Sinne des § 291 ZPO und bedürfe im Verfahren daher keines Beweises. Von Produkten aus der Schweiz werde von Verbraucher*innen eine hohe Qualität erwartet; so auch für die von Victorinox vertriebenen Schweizer Taschenmesser. Demnach sind diese mit besonderen Güte- und Wertvorstellungen verknüpft und genießen eine hohe Bekanntheit. Indem die Beklagte durch Kennzeichnungen mit „Schweiz-Bezug“ den besonderen Ruf der geographischen Herkunftsangaben auf ihre in China hergestellten Produkte übertrug, nutzte sie diesen Ruf aus. Beim Publikum werde so zwangsläufig eine Assoziation hinsichtlich der Qualität und Tradition der Schweizer Taschenmesser hervorgerufen, sodass die angesprochenen Verkehrskreise die so gekennzeichneten Produkte der Beklagten mit ähnlichen Qualitäts- und Wertvorstellungen verbinden. Aus diesen Gründen könne es dahinstehen, ob die Angaben auf den Produkten der Beklagten eine Irreführung über die geographische Herkunft bei den Abnehmern verursachen. Auch entlokalisierende Hinweise auf den Produkten, wie etwa ein Hinweis auf die Herkunft der Produkte aus China, seien irrelevant.
Fazit
Das Landgericht München I hat sich klar positioniert, dass die geografischen Herkunftsangaben „SWITZERLAND“, „SWISS“ sowie die Nationalflagge der Schweiz in Bezug auf Taschenmesser und Multifunktionswerkzeuge einen besonderen Ruf im Sinne des § 127 Abs. 3 MarkenG genießen. Demnach besteht mit Blick auf diese und ähnliche Angaben ein erweiterter Schutzbereich. Ob im Zusammenhang mit Taschenmessern und Multifunktionswerkzeugen eine auf die Schweiz bezogene Angabe beim angesprochenen Verkehr tatsächlich Irreführungen hervorrufen mag, ist ohne Bedeutung. Soweit die Produkte nicht aus der Schweiz stammen, ist die Verwendung solcher Angaben per se unzulässig.