Lediglich dreijährige Verjährungsfrist für Patentherausgabeansprüche
Ob für Ansprüche auf Übertragung einer durch einen Nichtberechtigten vorgenommenen Patentanmeldung eine Verjährungsfrist von lediglich drei Jahren oder von 30 Jahren gilt, war in der Literatur bislang umstritten. Das Landgericht München I hat sich nunmehr als erstes deutsches Gericht auf eine Verjährungsfrist von lediglich drei Jahren festgelegt.
Wird eine Erfindung durch einen Nichtberechtigten zum Patent angemeldet, hat der eigentlich Berechtigte (in der Regel der Erfinder oder Miterfinder) Anspruch auf Übertragung der Anmeldung bzw. der erteilten Patente (Patentvindikation).
Die Frage der Verjährung von Patentvindikationsansprüchen spielte in der Praxis bislang häufig eine untergeordnete Rolle, da sowohl § 8 PatG, der die Vindikation nationaler Patente regelt, als auch Art. II § 5 Abs. 1 S. 2 IntPatÜG, der die Vindikation Europäischer Patente betrifft, eine spezielle Ausschlussfrist von lediglich zwei Jahren ab Veröffentlichung der Erteilung des betreffenden Patentes vorsieht. Nach Ablauf dieser Zweijahresfrist können Vindikationsansprüche nur dann noch geltend gemacht werden, wenn der Berechtigte belegen kann, dass der nichtberechtigte Anmelder zum Zeitpunkt der Erteilung des Patentes in Bezug auf seine fehlende Berechtigung bösgläubig war.
In der Literatur ist umstritten, ob für Patentvindikationsansprüche darüber hinaus und unabhängig vom Zeitpunkt der Erteilung des Patentes die 30 jährige Verjährungsfrist für Herausgabeansprüche aus dinglichen Rechten oder die regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist gilt. Mit der Entscheidung des Landegerichts München I vom 21. November 2018 (21 O 11279/17) hat sich nun soweit ersichtlich zum ersten Mal ein Gericht in dieser Frage positioniert.
Das Landgericht München I setzt sich in seiner Entscheidung intensiv mit den für die Anwendbarkeit der 30jährigen Verjährung vorgebrachten Argumenten auseinander, kommt aber zu dem Schluss, dass lediglich die regelmäßige dreijährige Verjährung Anwendung findet. Auch wenn die Argumentation des Gerichtes gut vertretbar ist, bleibt noch abzuwarten, wie sich andere gegebenenfalls höherinstanzliche Gerichte in der Sache positionieren.
Für die Praxis ist die Entscheidung des Landgericht München I von nicht unerheblicher strategischer Relevanz. Für den Beginn der Verjährungsfrist ist bereits die grob fahrlässige Unkenntnis von den Umständen ausreichend, aus denen sich der Anspruch ergibt. Das Landgericht München I hat sich explizit nicht dazu festgelegt, ob bereits ab Veröffentlichung der Anmeldung eines Patentes stets von einer grob fahrlässigen Unkenntnis des Berechtigten auszugehen ist, so dass einem Patentvindikationsanspruch regelmäßig drei Jahre nach Veröffentlichung die Einrede der Verjährung entgegen gehalten werden könnte. Jedenfalls wenn der Berechtigte in irgendeiner Weise von der Patentanmeldung erfährt, könnten Gerichte naheliegend von einem Beginn der Verjährungsfrist ausgehen.
Für Erfinder ergibt sich aus der Entscheidung des Landgericht München I damit die Empfehlung, potentiellen Patentanmeldungen durch Nichtberechtigte eine erhöhte Aufmerksamkeit zu widmen und gegebenenfalls unverzüglich rechtliche Schritte zu prüfen. Für Anmelder wäre spiegelbildlich zu erwägen, potentielle (Mit-)Erfinder auch dann frühzeitig von einer erfolgten Anmeldung in Kenntnis zu setzen, wenn deren (Mit-)Erfinderschaft nicht anerkannt wird, um so die dreijährige Verjährungsfrist zweifelsfrei in Gang zu setzen und jedenfalls nach Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist Rechtssicherheit zu erlangen.