Das deutsche Leistungsschutzrecht für Presseverleger vor dem Europäischen Gerichtshof
Die Stellungnahme des Generalanwalts im Rechtsstreit VG Media/Google (C-299/17) und Hintergrundinformationen
Ende 2018 veröffentlichte Generalanwalt Hogan seine Stellungnahme, dass das neu geregelte deutsche Leistungsschutzrecht (LSR) für Presseverleger aus formalen Gründen nicht durchsetzbar sei. Seiner Ansicht nach hätte die nationale Gesetzesänderung der Europäischen Kommission durch Notifizierung vorgelegt werden müssen, bevor das Gesetz in Deutschland verabschiedet wurde. Das letzte Wort hat nun der Europäische Gerichtshof (EuGH).
Das neue Leistungsschutzrecht für Presseverleger in Deutschland
Am 1. August 2013 trat in Deutschland ein neues LSR zugunsten von Presseverlegern in Kraft. § 87f bis § 87h des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) gewährt Presseverlegern ein Leistungsschutzrecht. Ziel der neuen Bestimmungen ist es, den Presseverlegern die Kontrolle über die nicht lizenzierte Online-Nutzung ihrer Inhalte durch Dritte, insbesondere Suchmaschinen, zu geben. Damit sollen zusätzliche Einnahmequellen aus dem Internet erschlossen werden, weil die Erlöse aus konventionellen Vertriebswegen im digitalen Zeitalter stark rückläufig sind.
In der Regel liegt das Recht beim Verleger des jeweiligen Presseerzeugnisses. Das LSR gewährt den Presseverlegern das ausschließliche Recht, Presseerzeugnisse oder Teile davon der Öffentlichkeit für kommerzielle Zwecke zur Verfügung zu stellen, wenn die Verwendung nicht nur aus „einzelne(n) Wörter(n) oder kleinste(n) Textausschnitte(n)“ (§ 87f Absatz 1 Satz 1 UrhG) besteht. Das Recht greift nur, wenn Presseerzeugnisse oder Teile davon durch kommerzielle Betreiber von Suchmaschinen oder von Diensten, die Bearbeitungen an dem Inhalt vornehmen, der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Auf diese Weise wurde das Recht gezielt auf den Schutz der Verleger vor kommerziellen Diensten wie z.B. Suchmaschinen ausgerichtet, wenn diese mehr als einzelne Wörter oder kleinste Textausschnitte nutzen. Darüber hinaus unterliegt das Recht den üblichen Ausnahmen und Beschränkungen des allgemeinen Urheberrechts, wie z. B. dem Zitatrecht. Die Schutzdauer des LSR für Presseverleger beträgt ein Jahr nach Veröffentlichung des Presseerzeugnisses.
Der Rechtsstreit VG Media vs. Google
Vor diesem Hintergrund ist es nicht verwunderlich, dass Google als weltweit größte Suchmaschine in einer der ersten Rechtsstreitigkeiten um die Anwendung der neuen Presseverlegerleistungsschutzrechts vor dem Landgericht Berlin von der VG Media, einer für Presseverlage tätigen Verwertungsgesellschaft, verklagt wurde. VG Media erhob gegen Google Klage auf Schadenersatz und Auskunft wegen der unerlaubten Nutzung von Texten, Bildern und Videos aus Presse- und Medieninhalten und insbesondere ohne Zahlung einer Lizenzgebühr. Die streitige Nutzung bezieht sich nicht nur auf den Dienst „Google News“, sondern auch auf die allgemeine Suchmaschinenfunktion von Google, soweit diese die einschlägigen Presseinhalte anzeigte.
Im Verfahren stellt sich u.a. die Frage, ob die Bestimmungen nicht durchsetzbar sind, weil die Bundesregierung es unterlassen hat, der Europäischen Kommission den Gesetzesvorschlag zur Erweiterung des deutschen UrhG vorzulegen. Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 98/34 (die später aufgehoben und durch die Richtlinie (EU) 2015/1535 ersetzt wurde) verpflichtet die Mitgliedstaaten, der Kommission unverzüglich jeden Entwurf einer „technischen Regelung“ mitzuteilen. Unterbleibt eine notwendige Notifizierung, hätte dies zur Folge, dass Ansprüche aus den betroffenen § 87f bis § 87h UrhG nach der Rechtsprechung des EuGH nicht durchgesetzt werden könnten.
Das Landgericht Berlin hält die Klage der VG Media zumindest teilweise für begründet. Der Ausgang des Verfahrens hängt also hauptsächlich von der Frage ab, ob die neuen Bestimmungen des UrhG zum Leistungsschutzrecht der Presseverleger im Einklang mit europäischem Recht stehen und damit anwendbar sind. Im Mai 2017 beschloss das Gericht daher, dem EuGH zwei Fragen zur Entscheidung vorzulegen, um festzustellen, ob die neuen Bestimmungen des UrhG zum Leistungsschutzrecht der Presseverleger unter die Richtlinie 98/34 fallen.
Der Fall ist interessant, weil die Richtlinie (EU) 2019/790 über das Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt auch die Einführung eines neuen LSR für Presseverleger auf EU-Ebene im dortigen Art. 11 vorsieht. Diese geplante Regelung hat ebenso das Ziel, den Presseverlegern zusätzliche Einnahmen für bestimmte Internetnutzungen zu verschaffen.
Der Schlussantrag von Generalanwalt Hogan
Entscheidend ist, ob die neuen Bestimmungen des UrhG eine „Vorschrift über Dienstleistungen“ nach Art. 1 Abs. 5 der Richtlinie 98/34 und damit eine allgemeine Anforderung an die Inanspruchnahme und Ausübung von Diensten der Informationsgesellschaft begründen. Zur Beantwortung der Fragen des LG Berlin ist ebenfalls eine Auslegung des Begriffs „technische Vorschriften“ nach Art. 1 Nr. 9 der Richtlinie 98/34 erforderlich.
Generalanwalt Hogan stellte seine Schlussanträge vor dem EuGH am 13. Dezember 2018. Er hat dem Gerichtshof empfohlen, dahingehend zu entscheiden, dass die neuen Bestimmungen im Vorfeld der Kommission hätten mitgeteilt werden müssen.
Er ist der Ansicht, dass § 87g Abs. 4 UrhG eine Notifizierungspflicht begründet, weil diese Norm die Erbringung dieser Dienstleistungen durch Internet-Suchmaschinenanbieter wirksam einschränkt, da sie zur Folge hat, dass diese Dienstleistungen eine (damit verbundene) Rechtsverletzung darstellen und Dienstleister dadurch möglichen einstweiligen Verfügungen oder Zahlungsansprüchen ausgesetzt sind.
Weiter vertritt er die Auffassung, dass die §§ 87f Abs. 1 und 87g Abs. 4 UrhG einer „technischen Vorschrift“ im Sinne des Art. 1 Nr. 9 der Richtlinie 98/34 gleichkommen. Er stimmt mit dem Landgericht Berlin überein, dass die Novelle des UrhG zur Folge hat, dass es nunmehr rechtswidrig ist, Presseerzeugnisse oder bestimmte Teile davon der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, wenn sie von einem kommerziellen Anbieter von Suchmaschinen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, aber dies dennoch zulässig ist, wenn das durch andere Nutzer erfolgt, auch wenn diese ebenso gewerblich handeln. Das hat in der Praxis zur Folge, dass die angebotene Dienstleistung zum Gegenstand von Unterlassungsklagen oder Zahlungsansprüchen von Presseverlegern werden kann. Die fraglichen Bestimmungen könnten daher dazu führen, dass diese Internetdienste erheblich beeinträchtigt werden, weil die Betreiber von Suchmaschinen Unterlassungs- oder Schadenersatzklagen ausgesetzt sein könnten, wenn die Internetrecherche es dem Leser ermöglicht, mehr als nur einzelne Wörter oder kleinste Textausschnitte aus dem betreffenden Presseprodukt zu lesen.
Hintergrund und Ausblick
Der Prozess vor dem Landgericht Berlin stellt die Anwendung des neuen deutschen Leistungsschutzrechts der Presseverleger auf den Prüfstand. Es wird sich zeigen, ob es den Presseverlegern zusätzliche Einnahmen verschaffen wird. Bis jetzt hat das Presseverlegerleistungsschutzrecht den Presseverlegern in Deutschland noch keine relevanten Einnahmen beschert. Das liegt hauptsächlich daran, dass Google als weltweit wichtigste Suchmaschine, die auch in Deutschland sehr stark ist, sich weigert, für ihre Nutzung zu bezahlen. Google wandte sich an die deutschen Presseverleger und drohte ihnen zunächst mit einem Delisting und später damit, Ausschnitte und Miniaturansichten nicht mehr zu verwenden, wenn sie Google keine kostenlosen Nutzungsrechte einräumen würden. Dies hatte ein gesondertes Verfahren zur Folge, das derzeit beim Kammergericht Berlin anhängig ist, nachdem das Landgericht Berlin einen Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch Google abgelehnt hatte (LG Berlin, Zeitschrift für Urheber- und Medienrecht (ZUM) 2016, 879; positive Anmerkung von Kersting/Dworschak ZUM 2016, 840; kritische Stellungnahme von J.B. Nordemann/Wolters ZUM 2016, 846, 848).
Es wäre nicht nur für die Presseverleger frustrierend, wenn der Rechtsstreit vor dem Landgericht Berlin (der jetzt vor dem EuGH anhängig ist) durch formale Fehler im deutschen Gesetzgebungsverfahren verloren würde. Insbesondere wäre es interessant zu beobachten, wie das Verhalten von Google aus kartellrechtlicher Perspektive zu beurteilen ist. Soweit Google marktbeherrschend ist, treffen Google besondere Verhaltenspflichten, sich nicht missbräuchlich zu verhalten und damit den Wettbewerb zu beschränken. Wahrscheinlich wird man Google nicht zwingen können, Lizenzen am neuen Presseverlegerleistungsschutzrecht zu nehmen. Aber verstößt Google nicht gegen das kartellrechtliche Missbrauchsverbot, wenn es die Presseverleger zu kostenlosen Lizenzen zwingt? Hierzu gibt es Argumente pro und contra (dagegen: Kersting/Dworschak aaO.; dafür J.B. Nordemann/Wolters aaO). Das streitgegenständliche „Google-Szenario“ könnte in gleicher Weise für das geplante neue Presseverlegerleistungsschutzrecht auf EU-Ebene entstehen. Dann wäre fraglich, ob es auf EU-Ebene jemals praktische Bedeutung erlangt. Es bleibt zu hoffen, dass die vorliegenden deutschen Rechtstreitigkeiten erste verwertbare Antworten liefern und nicht aus rein formalen Gründen beendet werden müssen.
„Dieser Beitrag ist eine gekürzte Fassung eines im Januar 2019 in englischer Sprache auf dem Kluwer Copyright Blog erstveröffentlichten Artikels.“