Das Haager Abkommen zum Schutz industrieller Designs
Lange Zeit führte das Haager Musterabkommen eher ein Schattendasein. Wer internationalen Designschutz suchte, beschränkte sich meist auf die Anmeldung eines EU-weit geltenden Gemeinschaftsgeschmacksmusters und beantragte ggf. zusätzlich Schutz in einzelnen Auslandsmärkten vor den dortigen Ämtern. Spätestens seit dem Beitritt großer Industrienationen wie den USA, Japan und Korea rückte das Haager Musterabkommen wieder in das Blickfeld von Rechteinhabern. Es bietet die Möglichkeit, mit einer einzigen Anmeldung kostengünstig Designschutz nicht nur in der EU, sondern in zahlreichen anderen Vertragsstaaten nach den dortigen Designgesetzen zu erlangen. Dieser Beitrag erläutert, wie man das erreicht.
Was ist das Haager Musterabkommen?
Das “Haager Abkommen über die internationale Hinterlegung gewerblicher Muster und Modelle” bietet ein System zur internationalen Registrierung und Verwaltung von Designs. Es ermöglicht Rechteinhabern, mit einer einzigen zentralen Anmeldung Designschutz in allen Vertragsstaaten des Abkommens nach Maßgabe der dortigen Designgesetze zu erreichen, ohne dass bei den jeweils zuständigen nationalen Ämtern ein Antrag gestellt werden muss.
Zuständig für das Anmelde- und Eintragungsverfahren ist – ebenso wie für die gesamte Umsetzung des Haager Musterabkommens – das Internationale Büro der World Intellectual Property Organization (WIPO) in Genf.
Mitgliedsstaaten/Geltungsbereich
Ursprünglich 1925 gegründet, hat sich die Anzahl der Mitgliedsstaaten des Haager Musterabkommens über die Jahre stetig erweitert. Derzeit sind über 70 Staaten und zwischenstaatliche Organisationen Teil des Haager Systems.
Von großer Bedeutung war der 2007 erfolgte Beitritt der Europäischen Union (EU) zum Haager Musterabkommen. Er ermöglichte Rechteinhabern, im Rahmen einer internationalen Anmeldung auch die Europäische Union als Schutzland zu benennen und auf diese Weise die Rechte eines eingetragenen Gemeinschaftsgeschmackmusters zu erhalten, welches im gesamten Unionsgebiet Gültigkeit besitzt.
Weitere wichtige Vertragsstaaten außerhalb der EU – einige davon erst seit Kurzem – sind die Vereinigten Staaten (Beitritt 2016), Kanada (2019), Japan (2015), Südkorea (2018), Schweiz, Russland, Türkei. 2018 trat auch das Vereinigte Königreich dem Haager Musterabkommen bei. Letzteres ist insofern von großer Bedeutung, als nach dem erfolgten Brexit über ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster kein Designschutz mehr im Vereinigten Königreich erlangt werden kann.
Wer kann das System nutzen?
Die Möglichkeit, eine Designanmeldung im Geltungsbereich des Haager Musterabkommens einzureichen, steht nicht jedem offen. Antragsberechtigt sind zum einen natürliche Personen, die Staatsangehörige einer Vertragspartei sind oder dort ihren Wohnsitz haben. Juristische Personen, z. B. Unternehmen, sind antragsberechtigt, wenn sie im territorialen Gebiet einer Vertragspartei ihren Geschäftssitz unterhalten oder dort zumindest über eine tatsächliche und nicht nur zum Schein bestehende gewerbliche Niederlassung oder Handelsniederlassung verfügen.
Welche Rechte gewährt ein Internationales Design?
Eine internationale Designanmeldung gewährt kein eigenständiges Recht. Das Haager System vereinheitlicht nur das Anmelde- und Eintragungsverfahren, welches zentral beim Internationalen Büro der WIPO erfolgt. Demgegenüber sieht das Haager Musterabkommen keine Regelungen für den materiellen Schutz der zur Anmeldung gebrachten Designs vor. Der materielle Schutz richtet sich allein und ausschließlich nach den Vorschriften des nationalen Rechts derjenigen Staaten oder Organisationen, auf die sich das internationale Design erstreckt. Hat der Anmelder als Schutzländer etwa die Europäische Union, die USA, und die Schweiz benannt, steht ihm bei einer erfolgreichen Anmeldung in der EU der Schutz eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters, in den USA der eines US Design Patents und in der Schweiz der eines Schweizer Designs zu.
Vorteile des Haager Systems
Der große Vorteil des Haager Systems besteht darin, dass die formalen Anforderungen der Anmeldung standardisiert und alle administrativen Angelegenheiten zentralisiert werden.
Anmeldern wird auf diese Weise ermöglicht, durch eine einzige Anmeldung beim Internationalen Büro der WIPO in zahlreichen Vertragsstaaten Designschutz nach den dortigen Regelungen zu erlangen, ohne dass sie – wie sonst notwendig – bei jedem einzelnen nationalen Amt einen Antrag stellen müssen. Dies spart in erheblichem Umfang Aufwand und Kosten. Darüber hinaus können Anmelder Komplikationen vermeiden, die sich daraus ergeben, dass nationale Verfahren und Sprachen von Land zu Land unterschiedlich sind.
Das Haager Musterabkommen vereinfacht auch die weitere Verwaltung der durch eine Internationalen Eintragung gewährten Designrechte: Inhaberwechsel sowie Verlängerungen erfolgen zentral beim Internationalen Büro der WIPO, ohne dass diese gegenüber den nationalen Ämtern angezeigt werden müssen.
Kein nationales “Basisrecht” notwendig
Im Gegensatz zu anderen internationalen Mechanismen zur Einreichung von Schutzrechten, wie z. B. dem Madrider Markenabkommen, setzt eine internationale Designanmeldung nach dem Haager Musterabkommen keine Basisanmeldung oder -eintragung des Designs in einem Vertragsstaat voraus. Vielmehr kann das Haager System auch für die erstmalige Anmeldung eines Designs – mit Schutzbeanspruchung in beliebig vielen Vertragsstaaten – erfolgen.
Anmeldungsvoraussetzungen
Eine Internationale Designanmeldung kann direkt beim Internationalen Büro eingereicht werden. Hierfür steht eine elektronische Anmeldemaske (e-filing) zur Verfügung.
Mit einem Antrag kann Schutz für bis zu 100 verschiedene Designs beansprucht werden. Voraussetzung einer solchen – kostensparenden – Sammelanmeldung ist, dass alle Designs derselben Klasse der Locarno-Klassifikation für gewerbliche Muster angehören.
Wichtigster Bestandteil der Anmeldung sind die Wiedergaben (Ansichten) des beanspruchten Designs. Akzeptiert werden Linienzeichnungen, Fotografien oder auch mit CAD-Programmen erstellte Renderings. Pro Design können bis zu 10 Wiedergaben eingereicht werden.
Prüfung der Anmeldung
Das Internationale Büro prüft die formalen Anforderungen des Antrags, wie z. B. die Tauglichkeit der für das Design eingereichten Wiedergaben und sonstige Formerfordernisse. Es erfolgt jedoch keine materielle Prüfung der Schutzfähigkeit des Designs (z. B. Neuheit und Eigenart). Sind die formalen Voraussetzungen erfüllt, wird das Design in das Internationale Register eingetragen und im „International Design Bulletin“ veröffentlicht.
Nach Veröffentlichung steht es den nationalen Patentämtern der in der Anmeldung benannten Vertragsstaaten frei, eine Sachprüfung durchführen, sofern das nationale Recht dies vorsieht. So können die Patentämter dem Internationalen Büro der WIPO innerhalb von 6 oder 12 Monaten mitteilen, dass die nationalen Voraussetzungen einer Eintragung nicht gegeben sind und sie deshalb dem Anmelder für ihr Hoheitsgebiet den Designrechtschutz verweigern.
Einzelne Vertragsstaaten, wie z. B. die USA und Japan, haben abweichende Anforderungen an die Wiedergaben des Designs und prüfen auch die materiellen Schutzvoraussetzungen.
Weigerung eines nationalen Amtes
Eine Ablehnung des Designschutzes durch ein nationales Patentamt hat ausschließlich Auswirkungen auf den Schutz in diesem Hoheitsgebiet. Im Falle einer nationalen Schutzverweigerung hat der Anmelder die gleichen Rechtsbehelfe zur Verfügung wie bei einer unmittelbaren Antragstellung bei dem betreffenden nationalen Amt. Das Internationale Büro ist nicht in das Verfahren eingebunden.
Schutzdauer
Internationale Registrierungen sind zunächst für einen Zeitraum von fünf Jahren gültig. Sie können mindestens zweimal um weitere fünf Jahre verlängert werden. Auf diese Weise beträgt die Mindestdauer des Schutzes fünfzehn Jahre. Zahlreiche Vertragsparteien, u.a. die Europäischen Union, gestatten nach ihren nationalen Designgesetzen bis zu zwei weitere Verlängerungen und damit einen Zeitraum von insgesamt bis zu 25 Jahren.
Fazit
Wem Produktdesign wichtig ist und Schutz hierfür nicht nur in der Europäischen Union sucht, findet mit dem Haager System ein einfaches und kostengünstiges System, Designschutz in zahlreichen Vertragsstaaten – auch außerhalb der EU – zu erlangen. Allerdings muss eine internationale Designanmeldung sorgfältig vorbereitet werden. Wer Beanstandungen der nationalen Patentämter vermeiden möchte, sollte insbesondere sicher sein, dass die eingereichten Wiedergaben des Designs formellen Besonderheiten der beanspruchten Länder genügen.