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Blaues Bild in Puzzleoptik mit der Headline UPC Update und dem Logo von BOEHMERT & BOEHMERT

Das Berufungsgericht zum Schadensersatz in Bhagat/Oerlikon

29. Januar 2026/in UPC-Update Patentverletzung

In der Sache Bhagat/Oerlikon (UPC_CoA_8/2025, Entscheidung vom 9.12.2025) klärt das Berufungsgericht verschiedene Aspekte der Rechtsgrundsätze, die für Schadenersatzansprüche im Rahmen des UPC gelten.

Der Status quo

Im Vergleich zu den USA spielt der Schadensersatz in europäischen Patentstreitigkeiten eher eine untergeordnete Rolle. In der juristischen Literatur (Veron, GRUR 2021, 392) wurde spekuliert, dass dies nicht auf unterschiedliche Rechtsgrundsätze zurückzuführen ist, da die gefürchteten treble damages in den spektakulärsten Urteilen in den USA nicht angewendet wurden. Vielmehr scheinen die Unterschiede in erster Linie auf die fragmentierte Durchsetzung von Patentrechten prä-UPC und damit auch auf die begrenzte territoriale Reichweite von Schadensersatzansprüchen zurückzuführen zu sein.

Aus diesem Grund besteht unter UPC-Praktikern die Erwartung, dass mit der Zuständigkeit des UPC für 18 EU-Mitgliedstaaten (und weitere EPÜ-Länder auf Grund BSH-Urteils des EuGH) Schadensersatzansprüche ihre Nischenstellung in Europa hinter sich lassen könnten. Entscheidungen des Berufungsgerichts betreffend den Schadensersatz fallen daher besonders ins Auge.

Bhagat/Oerlikon und die Grundlagen der Schadensberechnung beim UPC

In der Sache Bhagat/Oerlikon (UPC_CoA_8/2025, Entscheidung vom 9. Dezember 2025) klärt das Berufungsgericht verschiedene Aspekte der Rechtsgrundsätze, die für Schadenersatzansprüche im Rahmen des UPC gelten.

Zunächst einmal erinnert uns die Entscheidung daran, dass Art. 68 EPGÜ eine wörtliche Umsetzung von Art. 13 der Durchsetzungsrichtlinie ist und somit bereits in seinem Wortlaut vom deutschen nationalen Ansatz zum Schadenersatz abweicht, der vorsieht, dass der Patentinhaber Schadenersatz auf der Grundlage einer von drei sich gegenseitig ausschließenden Berechnungsmethoden (Lizenzanalogie, Gewinne des Verletzers, entgangene Gewinne) geltend machen kann.

Art. 68 EPGÜ schreibt stattdessen zwei alterantive Berechnungsmethoden vor, wobei die erste die Gewinne des Verletzers und den entgangenen Gewinn zu einer kombinierten Methode zusammenfasst und „immateriellen Schaden für die geschädigte Partei” hinzufügt. Das Berufungsgericht hat entschieden, dass immaterieller Schaden eine Rufschädigung voraussetzt, und es ist daher wahrscheinlich, dass reguläre Verletzungshandlungen nicht ausreichen, um diese Voraussetzung zu erfüllen (vgl. Randnummern 26 bis 30 der Entscheidung). Immaterielle Schäden werden daher bei künftigen Schadensersatzberechnungen voraussichtlich nur eine untergeordnete Rolle spielen. Darüber hinaus kommt das Gericht zu dem Schluss, dass Angebotshandlungen allein in den meisten Fällen keinen Grund für Schadensersatz darstellen und dass tatsächliche Verkäufe erforderlich sind (vgl. Randnummern 18 bis 22).

Zum Verschulden

Eine Feststellung, dass ein Verletzer schadensersatzpflichtig ist, setzt voraus, dass er wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass er eine Patentverletzungshandlung vornahm (Art. 68 Abs. 1 EPGÜ). Das Berufungsgericht schließt sich der Auffassung der meisten nationalen Gerichte an und stellt fest, dass der Verletzer, wenn er ein direkter Wettbewerber des Patentinhabers ist, de facto verpflichtet ist, die Patentrechte seiner Wettbewerber zu überwachen (Randnummern 23 bis 25). Dies wird wahrscheinlich dazu führen, dass Wettbewerber im Falle einer Verletzung schadensersatzpflichtig sind, unabhängig davon, ob sie Kenntnis von dem betreffenden Patent hatten oder nicht, und dass nur nachgelagerte Unternehmen wie Vertriebshändler argumentieren können, dass sie keinen Grund hatten, von dem betreffenden Patent Kenntnis zu haben (und daher nicht schadensersatzpflichtig sind).

Für Patentinhaber ist es nun wichtig zu erkennen, dass unter beim UPC Verletzer in den meisten Fällen für Schäden haftbar gemacht werden und dass die Berechnung dieser Schäden flexibler ist als unter nationalen Regelwerken. Das UPC entwickelt sich daher zu einem idealen Ort, um nicht nur Unterlassungsansprüche, sondern auch Schadenersatzansprüche zu verfolgen.

 

https://www.boehmert.de/wp-content/uploads/2025/10/Beitragsbild-UPC-Update-2.jpg 598 650 Petra Hettenkofer /wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg Petra Hettenkofer2026-01-29 19:12:552026-02-03 09:25:26Das Berufungsgericht zum Schadensersatz in Bhagat/Oerlikon
Dr. Alexander Thamer, Rechtsanwalt bei BOEHMERT & BOEHMERT

Berlinale Producers’ Brunch am 17. Februar 2026 mit Keynote von Dr. Alexander Thamer

26. Januar 2026/in Termine

Medianet Producers’ Brunch anlässlich der 76. Berlinale zum Thema „KI verändert die Filmproduktion – aber wer regelt eigentlich die Spielregeln?“

Im Rahmen der Berlinale lädt auch in diesem Jahr wieder das medianet berlinbrandenrandenburg gemeinsam mit BOEHMERT & BOEHMERT und NORDEMANN zu einem morgendliches Event für die Film- und Fernsehbranche in der Landesvertretung Brandenburg ein.

Im Mittelpunkt der Diskussion stehen dieses Mal die Künstliche Intelligenz und die Fragen, ob Vergütungsregelungen faire Standards für KI-gestützte Workflows schaffen können, wie sich Selbstregulierung und neue Vertragsmodelle entwickeln und was Gesetze wie der AI Act, das BGB sowie das KUG für die Branche wirklich bedeuten.

Nach der Begrüßung von Dr. Friederike Haase, Staatssekretärin im Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz des Landes Brandenburg, und einer Keynote von BOEHMERT & BOEHMERT Rechtsanwalt Dr. Alexander Thamer, diskutiert ein hochkarätig besetztes Panel  über die Auswirkungen von KI auf Filmproduktionen sowie über neue Regelungen.

Dr. Julian Waiblinger von NORDEMANN moderiert die Runde, während Prof. Dr. Jan Bernd Nordemann zum Abschluss die Ergebnisse in einem kurzen Wrap-up zusammenfasst.

Detaillierte Informationen zum Producers’ Brunch 2026 sowie eine Option zur Anmeldung finden Sie hier.

Eventdaten im Überblick

Datum: 17. Februar 2024
Zeit: 10.00 – 12.30 Uhr | Einlass ab 09.30 Uhr
Ort: Landesvertretung Brandenburg beim Bund, In den Ministergärten 3, 10117 Berlin

https://www.boehmert.de/wp-content/uploads/2022/06/Thamer-Alexander-Portrait.jpg 667 1000 Petra Hettenkofer /wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg Petra Hettenkofer2026-01-26 14:33:032026-01-26 17:15:04Berlinale Producers’ Brunch am 17. Februar 2026 mit Keynote von Dr. Alexander Thamer
Blaues Bild in Puzzleoptik mit der Headline UPC Update und dem Logo von BOEHMERT & BOEHMERT

Zustellung von Gerichts­doku­menten in China: Lehren aus einem UPC-Fall in Mailand

21. Januar 2026/in UPC-Update Patent- & Gebrauchsmusterrecht, Patentverletzung

Die Zustellung gerichtlicher Schriftstücke an Beklagte in China stellt Parteien in UPC-Verfahren weiterhin vor Herausforderungen. Lösungen zeigt eine aktuelle Entscheidung der Lokalkammer Mailand des EPG auf.

Hintergrund: Herausforderungen bei der grenzüberschreitenden Zustellung

Im Dezember 2025 erließ die Lokalkammer Mailand des Einheitlichen Patentgerichts (EPG) eine bemerkenswerte Entscheidung (Rechtssache UPC_CFI_766/2024), die sich mit den Schwierigkeiten bei der Zustellung von Gerichtsdokumenten an in China ansässige Unternehmen befasst. In dem Fall erhob Cardo Systems eine Patentverletzungsklage gegen zwei Beklagte – einen in Hongkong und einen in Festlandchina. Während dem in Hongkong ansässigen Beklagten letztlich im zweiten Versuch ordnungsgemäß zugestellt werden konnte, scheiterte die Zustellung an das Unternehmen in Shenzhen (VR China) zwei Mal aufgrund von Einwänden der chinesischen Behörden. Dieser Umstand verdeutlicht die prozessualen Hürden und internationalen Komplexitäten, die auftreten, wenn UPC-Schriftstücke im Rahmen des Haager Zustellungsübereinkommens ins Ausland zugestellt werden.

Haager Zustellungsübereinkommen und UPC-Verfahrensordnung

Bei Zustellungen an Beklagte außerhalb der EU (und außerhalb der am EPG beteiligten Vertragsstaaten) stützt sich das UPC maßgeblich auf das Haager Zustellungsübereinkommens als primären Mechanismus für grenzüberschreitende Zustellungen. Die Verfahrensordnung des UPC integriert die Vorgaben des Haager Übereinkommens und sorgt so für einen einheitlichen Zustellungsansatz in allen Vertragsstaaten. Das Mailänder Gericht betonte, dass Artikel 15(2) des Haager Übereinkommens im UPC-System uneingeschränkt gilt, unabhängig von zusätzlichen nationalen Erfordernissen. Das UPC verfügt nämlich über ein einheitliches Zustellungssystem, und alle Mitgliedstaaten haben die Regeln des Haager Übereinkommens durch die Zustimmung zur UPC-Verfahrensordnung faktisch übernommen. In der Praxis bedeutet dies, dass für die Zustellung in ein Nicht-UPC-Land wie China zunächst das Verfahren nach dem Haager Übereinkommen eingehalten werden muss (z.B. Einschaltung der zuständigen Zentralbehörde), bevor auf alternative Zustellungswege zurückgegriffen werden darf.

Formale und politische Hürden: Das China-Dilemma

Im vorliegenden Fall in Mailand verweigerte die chinesische Zentralbehörde die Zustellung an den Beklagten in Shenzhen zweimal aus einem ungewöhnlichen Grund: Die Gerichtsunterlagen bezeichneten die Anschrift des ersten Beklagten mit „Hong Kong“ anstatt „Hong Kong, China“. Diese Forderung – letztlich eine politisch-semantische Frage – schuf ein erhebliches Hindernis für die Zustellung der Klage. Das UPC-Gericht stellte fest, dass die Verweigerung auf einer rein formalen Beanstandung beruhte, zumal dem ersten Beklagten in Hongkong bereits erfolgreich zugestellt worden war (womit die Adressbezeichnung eigentlich unerheblich war). Wichtiger noch: Das Gericht entschied, dass ausländische Behörden keine Änderungen am Inhalt gerichtlicher Dokumente verlangen dürfen. Die Vorsitzende betonte unter Berufung auf eine frühere UPC-Entscheidung, dass „eine inhaltliche Zensur aus politischen Erwägungen im Haager Zustellungsübereinkommen keinen Platz hat“ und dass es nicht Aufgabe der Empfängerstaaten sei, „den Inhalt des zuzustellenden Dokuments zu zensieren oder zu bearbeiten“. Wie der Kläger die Adresse des Beklagten angibt, liegt in seiner Verantwortung; eine Zentralbehörde darf die Zustellung nicht aufgrund von Begrifflichkeiten oder politischen Befindlichkeiten blockieren. Die chinesische Forderung nach der Wendung „Hong Kong, China“ stellte somit keinen legitimen Grund für eine Zustellungsverweigerung dar.

Mailänder Lösungsansatz: Zustellung trotz Verweigerung für wirksam erklärt

Angesichts der „ernsthaften und definitiven“ Weigerung der chinesischen Behörden verfolgte die Mailänder Lokalkammer einen pragmatischen Ansatz. Das Gericht erklärte, dass die vom Kläger bereits unternommenen Schritte – die Zustellungsversuche nach dem Haager Verfahren – ausreichen, um als rechtlich gültige Zustellung zu gelten, selbst wenn der Beklagte die Unterlagen tatsächlich nicht erhalten hat. Nach dem Haager Übereinkommen (Art. 15) und den UPC-Regeln darf das Gericht, sobald alle zumutbaren formalen Zustellversuche unternommen wurden und die ausländische Behörde die Zustellung endgültig verweigert oder nicht ausführt, ohne weitere Verzögerung mit dem Verfahren fortfahren. Die Mailänder Entscheidung stellte klar, dass im vorliegenden Fall keine weiteren Zustellversuche erforderlich waren, da zusätzliche Versuche oder längeres Zuwarten zwecklos gewesen wären.

Entscheidend ist, dass das Gericht sich weigerte, den Inhalt der Dokumente zu „verwässern“ oder anzupassen, nur um die ausländische Behörde zufriedenzustellen, und verwies dabei auf die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz. Stattdessen wertete die Richterin die fehlende Kooperation der chinesischen Seite als Verstoß gegen die Verpflichtungen aus dem Haager Übereinkommen und fuhr fort, eine Anordnung zur Bestätigung der Zustellung zu erlassen. In den Worten des Gerichts: „die bereits unternommenen Schritte … stellen eine rechtswirksame Zustellung dar. Andernfalls wäre eine Zustellung unmöglich.“

Alternative Maßnahme: Bekanntmachung auf der UPC-Website

Um die rechtlichen Gehörsansprüche des Beklagten trotzdem zu wahren, griff die Mailänder Kammer zu einer unkonventionellen Ersatzmaßnahme: der Veröffentlichung eines Hinweises auf der UPC-Website. Das Gericht ordnete an, dass auf der öffentlich zugänglichen Website des Gerichts auf die ergangene Entscheidung (unter Nennung der Parteien und des Aktenzeichens) hingewiesen wird. Auf diese Weise konnte der Beklagte – obwohl die förmliche Zustellung über die chinesischen Stellen gescheitert war – durch den Online-Aushang von den laufenden Verfahren Kenntnis erlangen. Das Gericht stellte ausdrücklich fest, dass eine förmliche Zustellung der Entscheidung selbst nicht erforderlich sei ( und aus den gleichen Gründen zum Scheitern verurteilt wäre), sobald dieser Website-Hinweis veröffentlicht ist. Dieses Vorgehen – im Grunde eine öffentliche Bekanntmachung als Zustellungsersatz – ist im UPC-System als letzter Ausweg vorgesehen, wenn alle formalen Zustellungswege blockiert sind.

Praktische Hinweise für UPC-Verfahren

  • Auf Verzögerungen und Hürden einstellen: Die Zustellung an Beklagte in Nicht-EU-Staaten wie China ist oft mit unvorhergesehenen Problemen behaftet. Planen Sie potenzielle Verzögerungen und formale Einwände ein (im vorliegenden Fall dauerte es fast ein Jahr und bedurfte eines Gerichtsbeschlusses, um die Zustellung zu bewirken).
  • Haager Formalien strikt einhalten: Stellen Sie bei Auslandszustellungen die vollständige Einhaltung der Anforderungen des Haager Übereinkommens sicher (korrekte Übersetzungen, Formulare, Adressangaben etc.). Schon kleine Abweichungen können Ablehnungen auslösen, wie das Beispiel der Bezeichnung „Hong Kong“ gezeigt hat. Zwar wird das UPC nicht verlangen, dass Sie Ihre Schriftstücke zur Beschwichtigung ausländischer Behörden inhaltlich ändern, doch das Vorausdenken möglicher lokaler Empfindlichkeiten (z.B. bei Ortsbezeichnungen) kann Zeit sparen.
  • UPC-Regeln – erst offizielle Wege ausschöpfen: Das UPC besteht in der Regel darauf, dass die förmlichen Zustellwege nach dem Haager Übereinkommen (oder anderen anwendbaren internationalen Abkommen) vollständig ausgeschöpft werden, bevor alternative Methoden zulässig sind. Versuche, die offiziellen Verfahren zu umgehen (etwa durch direkte E-Mail-Zustellung oder Aushang am Gericht), werden „in diesem Verfahrensstadium“ nicht akzeptiert, solange die Konventionswege nicht tatsächlich gescheitert sind.
  • Unberechtigte Verweigerungen werden nicht hingenommen: Sollten ausländische Behörden die Zustellung aus inadäquaten Gründen verweigern, ist das UPC bereit, die Zustellung trotzdem als bewirkt anzusehen. Im Mailänder Fall wertete die Richterin die Haltung der chinesischen Behörde als konventionswidrig und machte mit dem Verfahren weiter. Anwälte können darauf vertrauen, dass gutgläubige Zustellversuche nicht aufgrund politischer oder formaler Spitzfindigkeiten ins Leere gehen.
  • Alternative Zustellung per Gerichtsbeschluss: Der Mailänder Fall zeigt, dass das UPC auf alternative Maßnahmen wie die Veröffentlichung des Falls auf der Gerichtswebsite zurückgreifen kann, wenn eine standardmäßige Zustellung unmöglich ist. Anwälte sollten beachten, dass ein Beklagter, der sich der Zustellung entzieht (oder dessen Heimatland diese behindert), dennoch an einem ohne ihn fortgeführten Verfahren gebunden sein kann. Für Beklagte außerhalb Europas ist es ratsam, UPC-Veröffentlichungen im Auge zu behalten, anstatt sich ausschließlich darauf zu verlassen, dass lokale Behörden die Dokumente weiterleiten.
  • Ausblick: Diese Entscheidung reiht sich sauber ein in die Prinzipien, die bereits vom Court of Appeal in ist CoA_69/2024, Anordnung vom 9 Juli 2024, entwickelt wurden. Sie signalisiert, dass das UPC einen Mittelweg finden wird zwischen der Beachtung internationaler Zustellungsabkommen und der Sicherstellung, dass Rechtsstreitigkeiten nicht durch äußere Hindernisse entgleisen. In zukünftigen Fällen mit Beteiligten außerhalb der EU ist zu erwarten, dass das UPC ähnlich pragmatisch vorgeht: Es wahrt die Integrität seines Verfahrens, greift aber bei Bedarf zu kreativen Lösungen (wie dem Website-Aushang), um den Beklagten dennoch eine faire Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
https://www.boehmert.de/wp-content/uploads/2025/10/Beitragsbild-UPC-Update-2.jpg 598 650 Petra Hettenkofer /wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg Petra Hettenkofer2026-01-21 14:25:512026-01-26 14:34:32Zustellung von Gerichts­doku­menten in China: Lehren aus einem UPC-Fall in Mailand
Portraitfoto von Bremer Rechtsanwalt Dr. Eckard Ratien

Keine Verwechs­lungs­gefahr bei beschreibendem Stamm­bestandteil CRAFT – Artikel von Dr. Eckhard Ratjen in GRUR-Prax 1/2026

20. Januar 2026/in Publikationen Markenrecht

Nach einem Beschluss des Bundespatentgerichts (BPatG) besteht zwischen den Zeichen TECH-CRAFT und TOOLCRAFT auch bei Warenidentität keine Verwechslungsgefahr.

In seinem Artikel in GRUR-Prax 1/2026 erörtert BOEHMERT & BOEHMERT Partner und Fachanwalt für den gewerblichen Rechtsschutz Dr. Eckhard Ratjen die Entscheidung des BPatG vom 14.10.2025, 26 W (pat) 526/20, GRUR-RS 2025, 33163 – TECH-CRAFT vs. TOOLCRAFT.

Nach dieser wurde dem Widerspruch wegen Verwechslungsgefahr der Inhaberin der Unionswortmarke TOOLCRAFT gegen die Eintragung der Wort-/Bildmarke TECH-DRAFT in Klasse 8 nicht stattgegeben, die Beschwerde der Widersprechenden blieb damit erfolglos.
Das Bundespatentgericht sah keine Verwechselungsgefahr der Marke TOOLCRAFT mit der jüngeren Wort-/Bildmarke TECH-CRAFT. Zwar lägen identische Waren (Handwerkszeuge) vor, doch die Kennzeichnungskraft von TOOLCRAFT werde nur als durchschnittlich bewertet, da die Bestandteile „TOOL“ und „CRAFT“ beschreibende Anklänge hätten. Eine erhöhte Kennzeichnungskraft durch Benutzung könne die Widersprechende mangels konkreter Angaben zu Marktanteilen, Nutzung und Bekanntheit nicht belegen. Auch klanglich, bildlich und begrifflich würden sich die Zeichen ausreichend unterscheiden, und „CRAFT“ eigne sich nicht als Stammbestandteil einer Markenfamilie.

Dr. Eckhard Ratjen schließt seinen Artikel mit ausführlichen Praxishinweisen und dem Fazit, dass die Entscheidung des BPatG die hohen Anforderungen an den Nachweis einer gesteigerten Kennzeichnungskraft einer Marke sowie an den Vortrag zum Bestehen einer Zeichenserie sowie deren Benutzung unterstreiche.

Registrierten Nutzern von GRUR-Prax steht der ausführliche Artikel von Dr. Eckhard Ratjen hier zum Download zur Verfügung.

https://www.boehmert.de/wp-content/uploads/2022/06/Ratjen-Eckhard-Portrait-web.jpg 667 1000 Petra Hettenkofer /wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg Petra Hettenkofer2026-01-20 17:22:542026-01-20 17:23:49Keine Verwechs­lungs­gefahr bei beschreibendem Stamm­bestandteil CRAFT – Artikel von Dr. Eckhard Ratjen in GRUR-Prax 1/2026

BOEHMERT & BOEHMERT ernennt vier neue Partner

19. Januar 2026/in Presse

München, 19.01.2026 – Die IP-Kanzlei BOEHMERT & BOEHMERT erweitert zum Jahresbeginn 2026 die Partnerschaft um vier patentanwaltliche Experten. Ab sofort werden Dr. Hanno Flentje sowie Dr. Michael Lohse am Standort München, Jan Göring in Bremen und Dr. Adrian Steffens in Berlin die technischen Sparten mitverantworten.

„Mit der Aufnahme von Hanno Flentje, Jan Göring, Michael Lohse und Adrian Steffens in die Partnerschaft ist unsere Kanzlei aufs Beste für die Zukunft aufgestellt. Alle vier sind ausgewiesene Experten ihres Fachs, mit ausgezeichnetem technischem Know-how auf zukunftsträchtigen technischen Gebieten und einem klaren Blick für die Bedürfnisse unserer Mandantschaft. Zugleich setzen wir damit den Generationenwechsel fort und sichern gleich an mehreren Standorten die herausragende Qualität unserer Beratung für die nächsten Dekaden“, so Dr. Daniel Herrmann, Vorsitzender des Ausschusses für Geschäftsentwicklung von BOEHMERT & BOEHMERT.

Dr. Hanno Flentje, am Münchner Standort tätig, ist spezialisiert auf Physik, Halbleitertechnik und Optik. Darüber hinaus arbeitet er intensiv in den Bereichen Quantentechnologie, künstliche Intelligenz, Elektrotechnik, Fertigungs‑ und Informationstechnik sowie im Bereich der Konsumgüter. Er betreut die Ausarbeitung von Patentanmeldungen und Prüfungsverfahren vor dem Deutschen Patent‑ und Markenamt (DPMA) und dem Europäischen Patentamt (EPA). Zudem ist der Physiker regelmäßig in Einspruchs‑, Nichtigkeits‑ und Patentstreitverfahren aktiv.

Von Bremen aus berät Jan Göring internationale Konzerne, mittelständische Unternehmen sowie Start‑ups in allen Belangen des IP‑Managements, von maßgeschneiderten Patentstrategien bis hin zur Entwicklung und Pflege von Schutzrechtsportfolios. Technisch deckt der Diplom-Ingenieur, der dank mehrjähriger Tätigkeit als Syndikus-Patentanwalt ausgeprägte Praxiserfahrung in der Wirtschaft mitbringt, den gesamten Bereich der Mechatronik mit Schwerpunkt Maschinenbau ab. Darüber hinaus befasst er sich intensiv mit Konzepten moderner dekarbonisierter Mobilität sowie technischen Lösungen für den Katastrophen‑ und Zivilschutz.

Diplom-Physiker Dr. Michael Lohse arbeitet primär an der Ausarbeitung von Patentanmeldungen und der Patenterteilung vor dem DPMA und dem EPA und vertritt seine Mandantschaft in Patentverletzungs‑ und Rechtsbestandsverfahren, unter anderem vor dem Einheitlichen Patentgericht. Seine Expertise umfasst die Bereiche Physik, Optik, Medizin‑, Halbleiter- und Elektrotechnik, IT sowie Quantentechnologie. Zudem ist er in Projekten der Automobilindustrie aktiv. Neben global operierenden Konzernen betreut er kleine und mittlere Unternehmen sowie universitäre Ausgründungen.

Neu-Partner Dr. Adrian Steffens begleitet Unternehmen bei der Anmeldung deutscher und internationaler Patente und Gebrauchsmuster, vertritt in Einspruchs‑ und Nichtigkeitsverfahren sowie in Patentstreitigkeiten. Seine fachlichen Schwerpunkte liegen in den Fachbereichen Software und IT, Quantentechnologie, Physik, Signalverarbeitung sowie Medizintechnik. Seit 2018 ist er Mitglied des BOEHMERT & BOEHMERT Teams am Standort Berlin und – wie alle neu ernannten Partner – vertretungsbefugt vor dem Einheitlichen Patentgericht.

Über BOEHMERT & BOEHMERT

Mit rund 90 spezialisierten IP-Expert*innen, darunter 23 Patent- und 12 Rechtsanwalts-partner*innen, gehört BOEHMERT & BOEHMERT zu den größten Kanzleien für geistiges Eigentum in Europa. An sechs Standorten in Deutschland, mit Büros in Alicante, Paris sowie Shanghai und eingebettet in ein internationales Netzwerk berät die Kanzlei ganzheitlich und erfolgsorientiert über Ländergrenzen hinweg.

Bildmaterial

Porträt von Dr. Hanno Flentje, Patentanwalt bei BOEHMERT & BOEHMERT München
Porträt von Dr. Hanno Flentje, Patentanwalt bei BOEHMERT & BOEHMERT München
Portraitfoto von Jan Göring, Patentanwalt bei BOEHMERT & BOEHMERT in Bremen.
Portraitfoto von Jan Göring, Patentanwalt bei BOEHMERT & BOEHMERT in Bremen.
Dr. Michael Lohse, Patentanwalt bei BOEHMERT & BOEHMERT
Dr. Michael Lohse, Patentanwalt bei BOEHMERT & BOEHMERT
Dr. Adrian Steffens, Patentanwalt bei BOEHMERT & BOEHMERT
Dr. Adrian Steffens, Patentanwalt bei BOEHMERT & BOEHMERT

 

 

/wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg 0 0 Lucia Biehl /wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg Lucia Biehl2026-01-19 10:45:142026-01-19 14:12:25BOEHMERT & BOEHMERT ernennt vier neue Partner
Cover of the Flyer regarding the IP Seminars in India 2026

IP-Seminare Indien – 03. bis 06. Februar 2026 in drei großen Städten

15. Januar 2026/in Termine Patent- & Gebrauchsmusterrecht

BOEHMERT & BOEHMERT IP-Seminare in Indien

3. bis 6. Februar in Delhi, Pune und Mumbai

Auch in diesem Jahr begeben sich die BOEHMERT & BOEHMERT Partner Silke Freund, Dr. Markus Engelhard, Dr. Carl-Richard Haarmann und Dr. Daniel Herrmann wieder in Indien auf Road-Show. In drei Metropolen des Landes – Delhi, Pune und Mumbai – dürfen sich interessierte Teilnehmerinnen und Teilnehmer auf die folgenden Themen freuen.


Programm zum Download

Programm

  • 2.5 Years of UPS – a Fast Growing System
    Dr. Carl-Richard Haarmann, Rechtsanwalt, München/Düsseldorf/Shanghai
  • Second Medical Use Claims revisited
    Dr. Markus Engelhard, Patentanwalt, München
  • Patents on Software and AI in Europe?
    Dr. Daniel Herrmann, Patentanwalt, Frankfurt a. Main/München
  • Trademark Protection in the European Union – Recent Developments
    Silke Freund, Rechtsanwälting, München

Details zu den Veranstaltungsorten und Zeiten sowie zur Anmeldung finden Sie im Folgenden.
Bitte beachten Sie: Das Seminar ist kostenfrei, findet in englischer Sprache statt und richtet sich an Geschäftsführer, leitende IP-Juristen sowie an andere Entscheidungsträger in Unternehmen.

Veranstaltungsorte & Zeiten

  • Delhi, India International Centre, 03.02.2026, 09.30 – 15.00 Uhr
    Conference Hall No. 1, 40 Max Mueller Marg, Lodhi Gardens, Lodhi Estate, New Delhi, Delhi 110003
  • Pune, Lemon Tree Premier, 04.02.2026, 09.30 – 15.00 Uhr
    City Center, 15 & 15A, Connaught Road, Modi Colony, Pune, Maharashtra 411001
  • Mumbai, Ramada Plaza, 06.02.2026, 09.30 – 15.00 Uhr
    Juhu Beach, Juhu Tara Rd, next to Shivaji Maharaj Statue, Nazir Wadi, Theosophical Housing Colony, Juhu, Mumbai, Maharashtra 400049

Zu jedem der oben genannten Termin laden wir alle Teilnehmer von 13.00 bis 14.00 Uhr zu einem gemeinsamen Mittagessen ein.

Anmeldung

Nutzen Sie für Ihre Anmeldung bitte den folgenden lokalen Kontakt. Wir freuen uns auf Sie!

Mr. Suhayl Abidi (IPR Associates)

E-Mail: iprassociates[at]gmail.com
WhatsApp/mobil: +91 93240 53831

https://www.boehmert.de/wp-content/uploads/2026/01/Cover-Flyer-IP-Seminars-India-2026.jpg 915 425 Petra Hettenkofer /wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg Petra Hettenkofer2026-01-15 13:20:052026-01-20 10:16:27IP-Seminare Indien – 03. bis 06. Februar 2026 in drei großen Städten
Patent Attorney Prof. Dr. Heinz Goddar, BOEHMERT & BOEHMERT

Prof. Dr. Goddar in die Liste der Mediatoren und Mitglieder des Schieds­gerichts des PMAC aufgenommen

1. Januar 2026/in Aktuelles Patent- & Gebrauchsmusterrecht

Prof. Dr. Heinz Goddar wird als neutrale Person des PMAC ab 1. Januar 2026 als Mediator, Mitglied des Schieds­gerichts sowie als Einzel- und Notfall­schieds­richter tätig sein.

Mit dem neuen Jahr 2026 startet auch das Patent Mediation and Arbitration Centre (PMAC) des Einheitlichen Patentgerichts (UPC). Das PMAC soll vertrauliche, effiziente Lösungen für komplexe Patent- und SEP-Streitigkeiten bieten und damit als eine flexible Alternative zur klassischen Klage fungieren.

Mit Wirkung zum 1. Januar 2026 ist BOEHMERT & BOEHMERT Partner und Patenanwalt Prof. Dr. Heinz Goddar offiziell als neutrale Personen des PMAC für die Positionen Mediator, assoziierter Mediator, Mitglied des Schiedsgerichts sowie Einzel- und Notfallschiedsrichter gelistet.

Prof. Dr. Heinz Goddar verpflichtet sich damit, dem PMAC für einen Zeitraum von fünf Jahren mit seiner Expertise bei Bedarf zur Verfügung zu stehen – für Aufträge, Dienste u. a. im Rahmen von Informationsveranstaltungen sowie für Schulungen.

Weiterführende Informationen zum Patent Mediation and Arbitration Centre (PMAC) sind einem Artikel von Prof. Dr. Goddar als Co-Autor in Les Nouvelles, Dezember 2025, mit dem Titel „Potential of the Patent Mediation and Arbitration Centre (PMAC) of the Unified Patent Court (UPC)“ zu entnehmen.

https://www.boehmert.de/wp-content/uploads/2022/06/Goddar-Heinz-Portrait.jpg 667 1000 Petra Hettenkofer /wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg Petra Hettenkofer2026-01-01 08:00:022025-12-29 13:49:10Prof. Dr. Goddar in die Liste der Mediatoren und Mitglieder des Schieds­gerichts des PMAC aufgenommen

Aktuelle Beiträge

  • Ausbildungsbörse in München am 21. März 2026 mit BOEHMERT & BOEHMERT12. März 2026 - 16:49
  • B&B IP-Dialog am Ku’damm am 19. März 2026 zum Thema Green Claims10. März 2026 - 14:47
  • Blauer, leuchtender Würfel, der aus einer elektronischen Platine mit Leiterbahnen herausragt und das Titelbild des Flyers für das BOEHMERT & BOEHMERT IP-Seminar in Kiel bildet.
    IP-Seminar in Kiel am 16. April 20269. März 2026 - 11:02

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