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Blaues Bild in Puzzleoptik mit der Headline UPC Update und dem Logo von BOEHMERT & BOEHMERT

Zustellung von Gerichts­doku­menten in China: Lehren aus einem UPC-Fall in Mailand

21. Januar 2026/in UPC-Update, Patent- & Gebrauchsmusterrecht, Patentverletzung

Die Zustellung gerichtlicher Schriftstücke an Beklagte in China stellt Parteien in UPC-Verfahren weiterhin vor Herausforderungen. Lösungen zeigt eine aktuelle Entscheidung der Lokalkammer Mailand des EPG auf.

Hintergrund: Herausforderungen bei der grenzüberschreitenden Zustellung

Im Dezember 2025 erließ die Lokalkammer Mailand des Einheitlichen Patentgerichts (EPG) eine bemerkenswerte Entscheidung (Rechtssache UPC_CFI_766/2024), die sich mit den Schwierigkeiten bei der Zustellung von Gerichtsdokumenten an in China ansässige Unternehmen befasst. In dem Fall erhob Cardo Systems eine Patentverletzungsklage gegen zwei Beklagte – einen in Hongkong und einen in Festlandchina. Während dem in Hongkong ansässigen Beklagten letztlich im zweiten Versuch ordnungsgemäß zugestellt werden konnte, scheiterte die Zustellung an das Unternehmen in Shenzhen (VR China) zwei Mal aufgrund von Einwänden der chinesischen Behörden. Dieser Umstand verdeutlicht die prozessualen Hürden und internationalen Komplexitäten, die auftreten, wenn UPC-Schriftstücke im Rahmen des Haager Zustellungsübereinkommens ins Ausland zugestellt werden.

Haager Zustellungsübereinkommen und UPC-Verfahrensordnung

Bei Zustellungen an Beklagte außerhalb der EU (und außerhalb der am EPG beteiligten Vertragsstaaten) stützt sich das UPC maßgeblich auf das Haager Zustellungsübereinkommens als primären Mechanismus für grenzüberschreitende Zustellungen. Die Verfahrensordnung des UPC integriert die Vorgaben des Haager Übereinkommens und sorgt so für einen einheitlichen Zustellungsansatz in allen Vertragsstaaten. Das Mailänder Gericht betonte, dass Artikel 15(2) des Haager Übereinkommens im UPC-System uneingeschränkt gilt, unabhängig von zusätzlichen nationalen Erfordernissen. Das UPC verfügt nämlich über ein einheitliches Zustellungssystem, und alle Mitgliedstaaten haben die Regeln des Haager Übereinkommens durch die Zustimmung zur UPC-Verfahrensordnung faktisch übernommen. In der Praxis bedeutet dies, dass für die Zustellung in ein Nicht-UPC-Land wie China zunächst das Verfahren nach dem Haager Übereinkommen eingehalten werden muss (z.B. Einschaltung der zuständigen Zentralbehörde), bevor auf alternative Zustellungswege zurückgegriffen werden darf.

Formale und politische Hürden: Das China-Dilemma

Im vorliegenden Fall in Mailand verweigerte die chinesische Zentralbehörde die Zustellung an den Beklagten in Shenzhen zweimal aus einem ungewöhnlichen Grund: Die Gerichtsunterlagen bezeichneten die Anschrift des ersten Beklagten mit „Hong Kong“ anstatt „Hong Kong, China“. Diese Forderung – letztlich eine politisch-semantische Frage – schuf ein erhebliches Hindernis für die Zustellung der Klage. Das UPC-Gericht stellte fest, dass die Verweigerung auf einer rein formalen Beanstandung beruhte, zumal dem ersten Beklagten in Hongkong bereits erfolgreich zugestellt worden war (womit die Adressbezeichnung eigentlich unerheblich war). Wichtiger noch: Das Gericht entschied, dass ausländische Behörden keine Änderungen am Inhalt gerichtlicher Dokumente verlangen dürfen. Die Vorsitzende betonte unter Berufung auf eine frühere UPC-Entscheidung, dass „eine inhaltliche Zensur aus politischen Erwägungen im Haager Zustellungsübereinkommen keinen Platz hat“ und dass es nicht Aufgabe der Empfängerstaaten sei, „den Inhalt des zuzustellenden Dokuments zu zensieren oder zu bearbeiten“. Wie der Kläger die Adresse des Beklagten angibt, liegt in seiner Verantwortung; eine Zentralbehörde darf die Zustellung nicht aufgrund von Begrifflichkeiten oder politischen Befindlichkeiten blockieren. Die chinesische Forderung nach der Wendung „Hong Kong, China“ stellte somit keinen legitimen Grund für eine Zustellungsverweigerung dar.

Mailänder Lösungsansatz: Zustellung trotz Verweigerung für wirksam erklärt

Angesichts der „ernsthaften und definitiven“ Weigerung der chinesischen Behörden verfolgte die Mailänder Lokalkammer einen pragmatischen Ansatz. Das Gericht erklärte, dass die vom Kläger bereits unternommenen Schritte – die Zustellungsversuche nach dem Haager Verfahren – ausreichen, um als rechtlich gültige Zustellung zu gelten, selbst wenn der Beklagte die Unterlagen tatsächlich nicht erhalten hat. Nach dem Haager Übereinkommen (Art. 15) und den UPC-Regeln darf das Gericht, sobald alle zumutbaren formalen Zustellversuche unternommen wurden und die ausländische Behörde die Zustellung endgültig verweigert oder nicht ausführt, ohne weitere Verzögerung mit dem Verfahren fortfahren. Die Mailänder Entscheidung stellte klar, dass im vorliegenden Fall keine weiteren Zustellversuche erforderlich waren, da zusätzliche Versuche oder längeres Zuwarten zwecklos gewesen wären.

Entscheidend ist, dass das Gericht sich weigerte, den Inhalt der Dokumente zu „verwässern“ oder anzupassen, nur um die ausländische Behörde zufriedenzustellen, und verwies dabei auf die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz. Stattdessen wertete die Richterin die fehlende Kooperation der chinesischen Seite als Verstoß gegen die Verpflichtungen aus dem Haager Übereinkommen und fuhr fort, eine Anordnung zur Bestätigung der Zustellung zu erlassen. In den Worten des Gerichts: „die bereits unternommenen Schritte … stellen eine rechtswirksame Zustellung dar. Andernfalls wäre eine Zustellung unmöglich.“

Alternative Maßnahme: Bekanntmachung auf der UPC-Website

Um die rechtlichen Gehörsansprüche des Beklagten trotzdem zu wahren, griff die Mailänder Kammer zu einer unkonventionellen Ersatzmaßnahme: der Veröffentlichung eines Hinweises auf der UPC-Website. Das Gericht ordnete an, dass auf der öffentlich zugänglichen Website des Gerichts auf die ergangene Entscheidung (unter Nennung der Parteien und des Aktenzeichens) hingewiesen wird. Auf diese Weise konnte der Beklagte – obwohl die förmliche Zustellung über die chinesischen Stellen gescheitert war – durch den Online-Aushang von den laufenden Verfahren Kenntnis erlangen. Das Gericht stellte ausdrücklich fest, dass eine förmliche Zustellung der Entscheidung selbst nicht erforderlich sei ( und aus den gleichen Gründen zum Scheitern verurteilt wäre), sobald dieser Website-Hinweis veröffentlicht ist. Dieses Vorgehen – im Grunde eine öffentliche Bekanntmachung als Zustellungsersatz – ist im UPC-System als letzter Ausweg vorgesehen, wenn alle formalen Zustellungswege blockiert sind.

Praktische Hinweise für UPC-Verfahren

  • Auf Verzögerungen und Hürden einstellen: Die Zustellung an Beklagte in Nicht-EU-Staaten wie China ist oft mit unvorhergesehenen Problemen behaftet. Planen Sie potenzielle Verzögerungen und formale Einwände ein (im vorliegenden Fall dauerte es fast ein Jahr und bedurfte eines Gerichtsbeschlusses, um die Zustellung zu bewirken).
  • Haager Formalien strikt einhalten: Stellen Sie bei Auslandszustellungen die vollständige Einhaltung der Anforderungen des Haager Übereinkommens sicher (korrekte Übersetzungen, Formulare, Adressangaben etc.). Schon kleine Abweichungen können Ablehnungen auslösen, wie das Beispiel der Bezeichnung „Hong Kong“ gezeigt hat. Zwar wird das UPC nicht verlangen, dass Sie Ihre Schriftstücke zur Beschwichtigung ausländischer Behörden inhaltlich ändern, doch das Vorausdenken möglicher lokaler Empfindlichkeiten (z.B. bei Ortsbezeichnungen) kann Zeit sparen.
  • UPC-Regeln – erst offizielle Wege ausschöpfen: Das UPC besteht in der Regel darauf, dass die förmlichen Zustellwege nach dem Haager Übereinkommen (oder anderen anwendbaren internationalen Abkommen) vollständig ausgeschöpft werden, bevor alternative Methoden zulässig sind. Versuche, die offiziellen Verfahren zu umgehen (etwa durch direkte E-Mail-Zustellung oder Aushang am Gericht), werden „in diesem Verfahrensstadium“ nicht akzeptiert, solange die Konventionswege nicht tatsächlich gescheitert sind.
  • Unberechtigte Verweigerungen werden nicht hingenommen: Sollten ausländische Behörden die Zustellung aus inadäquaten Gründen verweigern, ist das UPC bereit, die Zustellung trotzdem als bewirkt anzusehen. Im Mailänder Fall wertete die Richterin die Haltung der chinesischen Behörde als konventionswidrig und machte mit dem Verfahren weiter. Anwälte können darauf vertrauen, dass gutgläubige Zustellversuche nicht aufgrund politischer oder formaler Spitzfindigkeiten ins Leere gehen.
  • Alternative Zustellung per Gerichtsbeschluss: Der Mailänder Fall zeigt, dass das UPC auf alternative Maßnahmen wie die Veröffentlichung des Falls auf der Gerichtswebsite zurückgreifen kann, wenn eine standardmäßige Zustellung unmöglich ist. Anwälte sollten beachten, dass ein Beklagter, der sich der Zustellung entzieht (oder dessen Heimatland diese behindert), dennoch an einem ohne ihn fortgeführten Verfahren gebunden sein kann. Für Beklagte außerhalb Europas ist es ratsam, UPC-Veröffentlichungen im Auge zu behalten, anstatt sich ausschließlich darauf zu verlassen, dass lokale Behörden die Dokumente weiterleiten.
  • Ausblick: Diese Entscheidung reiht sich sauber ein in die Prinzipien, die bereits vom Court of Appeal in ist CoA_69/2024, Anordnung vom 9 Juli 2024, entwickelt wurden. Sie signalisiert, dass das UPC einen Mittelweg finden wird zwischen der Beachtung internationaler Zustellungsabkommen und der Sicherstellung, dass Rechtsstreitigkeiten nicht durch äußere Hindernisse entgleisen. In zukünftigen Fällen mit Beteiligten außerhalb der EU ist zu erwarten, dass das UPC ähnlich pragmatisch vorgeht: Es wahrt die Integrität seines Verfahrens, greift aber bei Bedarf zu kreativen Lösungen (wie dem Website-Aushang), um den Beklagten dennoch eine faire Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
https://www.boehmert.de/wp-content/uploads/2025/10/Beitragsbild-UPC-Update-2.jpg 598 650 Petra Hettenkofer /wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg Petra Hettenkofer2026-01-21 14:25:512026-01-26 14:34:32Zustellung von Gerichts­doku­menten in China: Lehren aus einem UPC-Fall in Mailand

Autor

Dr. Michael Rüberg, LL.M. (London)
Victor V. Fetscher, LL.M. (Tel Aviv)
Dr. Lars Eggersdorfer
Micheline Verwohlt

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