Keine Verwechslungsgefahr bei beschreibendem Stammbestandteil CRAFT – Artikel von Dr. Eckhard Ratjen in GRUR-Prax 1/2026
Nach einem Beschluss des Bundespatentgerichts (BPatG) besteht zwischen den Zeichen TECH-CRAFT und TOOLCRAFT auch bei Warenidentität keine Verwechslungsgefahr.
In seinem Artikel in GRUR-Prax 1/2026 erörtert BOEHMERT & BOEHMERT Partner und Fachanwalt für den gewerblichen Rechtsschutz Dr. Eckhard Ratjen die Entscheidung des BPatG vom 14.10.2025, 26 W (pat) 526/20, GRUR-RS 2025, 33163 – TECH-CRAFT vs. TOOLCRAFT.
Nach dieser wurde dem Widerspruch wegen Verwechslungsgefahr der Inhaberin der Unionswortmarke TOOLCRAFT gegen die Eintragung der Wort-/Bildmarke TECH-DRAFT in Klasse 8 nicht stattgegeben, die Beschwerde der Widersprechenden blieb damit erfolglos.
Das Bundespatentgericht sah keine Verwechselungsgefahr der Marke TOOLCRAFT mit der jüngeren Wort-/Bildmarke TECH-CRAFT. Zwar lägen identische Waren (Handwerkszeuge) vor, doch die Kennzeichnungskraft von TOOLCRAFT werde nur als durchschnittlich bewertet, da die Bestandteile „TOOL“ und „CRAFT“ beschreibende Anklänge hätten. Eine erhöhte Kennzeichnungskraft durch Benutzung könne die Widersprechende mangels konkreter Angaben zu Marktanteilen, Nutzung und Bekanntheit nicht belegen. Auch klanglich, bildlich und begrifflich würden sich die Zeichen ausreichend unterscheiden, und „CRAFT“ eigne sich nicht als Stammbestandteil einer Markenfamilie.
Dr. Eckhard Ratjen schließt seinen Artikel mit ausführlichen Praxishinweisen und dem Fazit, dass die Entscheidung des BPatG die hohen Anforderungen an den Nachweis einer gesteigerten Kennzeichnungskraft einer Marke sowie an den Vortrag zum Bestehen einer Zeichenserie sowie deren Benutzung unterstreiche.
Registrierten Nutzern von GRUR-Prax steht der ausführliche Artikel von Dr. Eckhard Ratjen hier zum Download zur Verfügung.
