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Auslegung der An­sprüche – Wo sich EPA und UPC treffen und trennen

21. August 2025/in UPC-Update

Unterschiedliche Wege der Anspruchsauslegung: EPA und UPC im Vergleich

Wie bereits berichtet, hat die Entscheidung der Großen Beschwerdekammer in der Sache G 1/24 eine bedeutende Neufestlegung der Grundsätze des EPA zur Auslegung von Ansprüchen gebracht. Sie hat bestätigt, dass für das EPA der Ausgangspunkt für die Auslegung eines Patents stets der Wortlaut der Ansprüche ist, die die Erfindung für die Zwecke der Patentierbarkeit gemäß den Artikeln 52 bis 57 EPÜ definieren. Die Beschwerdekammer hat festgestellt, dass die Beschreibung und die Zeichnungen immer herangezogen werden müssen – nicht nur, wenn die Ansprüche mehrdeutig sind. Für das EPA gilt diese Verpflichtung auch dann, wenn der Wortlaut der Ansprüche klar erscheint, um sicherzustellen, dass die Auslegung auf dem Kontext des Patents als Ganzes beruht. Dieser Ansatz ist inklusiv: Die Beschreibung ist ein ständiges Auslegungsinstrument, und die darin angeführten Beispiele können Einfluss darauf haben, wie ein Merkmal in den Ansprüchen verstanden wird. In der Praxis neigt die Methode des EPA dazu, eine breitere Auslegung der Bedeutung der Ansprüche zuzulassen, solange diese Bedeutung mit dem Wortlaut der Ansprüche vereinbar ist.

Der allgemeine Ansatz des UPC zur Anspruchsauslegung ist in einigen Punkten ähnlich, hat jedoch seinen eigenen verfahrensrechtlichen und konzeptionellen Rahmen. Der Court of Appeal hat insbesondere in der Rechtssache NanoString gegen 10x Genomics klargestellt, dass die Anspruchsauslegung eine Rechtsfrage ist, über die das Gericht zu entscheiden hat, und keine Frage, die an Sachverständige delegiert werden kann. Maßgeblich ist, wie ein Fachmann den Anspruch anhand der Beschreibung und der Zeichnungen verstehen würde. Wie das EPA nach G 1/24 betrachtet auch das UPC die Beschreibung und die Zeichnungen dabei stets als relevant. Die Aufgabe des Gerichts besteht jedoch nicht darin, alle Ausführungsformen in der Beschreibung mit dem Wortlaut des Anspruchs in Einklang zu bringen, sondern die autonome technische Bedeutung des Anspruchs festzustellen und zu beurteilen, ob die Beschreibung diese Bedeutung stützt, ihr widerspricht oder sie unberührt lässt.

In diesem Rahmen ist auch die jüngste Entscheidung in der Rechtssache Agfa (UPC CFI 278/2023, Lokale Abteilung Hamburg) zu sehen. Der Fall betraf einen Anspruch auf eine „achromatische Farbe“ für eine Grundierung. In der Beschreibung wurden Beispiele aufgeführt – cremefarben, hellgrau, hellgelb –, die je nach Lesart unter diese Kategorie fallen könnten. Das Gericht wandte jedoch die technische Bedeutung von „achromatische Farbe” (etwa gleich große Wellenlängenanteile) an und kam zu dem Schluss, dass diese Beispiele nicht der Definition entsprachen. Sie wurden daher aus dem Schutzumfang des Anspruchs ausgeschlossen. Agfa zeigt daher, dass das UPC zwar grundsätzlich die Beschreibung heranzieht, aber keine widersprüchlichen Beschreibungspassagen zulässt, die die Bedeutung des Anspruchs über seinen klaren technischen Sinn hinaus erweitern.

Im Gegensatz dazu weist G 1/24 der Beschreibung in EPA-Verfahren eine aktivere, prägende Rolle zu, selbst wenn die Ansprüche auf den ersten Blick klar erscheinen. Der Unterschied ist subtil, aber wichtig:

  • Für das EPA ist die Beschreibung in den Auslegungsprozess für die Patentierbarkeit integriert und kann, soweit möglich, die Bedeutung beeinflussen.
  • Für das UPC dient die Beschreibung, wie der Fall Agfa zeigt, als Grundlage für die Auslegung, aber der Wortlaut des Anspruchs kann letztlich Vorrang haben, wenn beide voneinander abweichen.

Diese Abweichung bedeutet, dass derselbe Anspruchswortlaut in bestimmten Grenzfällen vor dem UPC enger ausgelegt werden könnte als vor dem EPA – ein Ergebnis, das sich natürlich unmittelbar auf die Beurteilung der Verletzung und Rechtsbeständigkeit auswirken kann.

https://www.boehmert.de/wp-content/uploads/2025/08/UPC-Update-claim-interpretation-epo-vs-upc-2.jpg 598 650 Lucia Biehl /wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg Lucia Biehl2025-08-21 10:01:342025-08-21 10:37:55Auslegung der An­sprüche – Wo sich EPA und UPC treffen und trennen

Ordnungsgemäße Zustellung einer Klageschrift vor dem Einheitlichen Patentgericht

13. August 2025/in UPC-Update

Rechtliche Rahmenbedingungen und Überlegungen zur Rechtsprechung

Die Einleitung eines Verfahrens vor dem Einheitlichen Patentgericht (UPC) setzt voraus, dass eine Klageschrift dem Beklagten wirksam zugestellt wird. Dieser Verfahrensschritt ist von erheblicher Bedeutung, da er wichtige Fristen auslöst, darunter die Frist, innerhalb derer der Beklagte eine Klagebeantwortung einreichen muss.

Rechtlicher Rahmen gemäß der Verfahrensordnung

Die Regeln 270 bis 279 der Verfahrensordnung des UPC legen eine bestimmte Reihenfolge der Zustellungsmethoden fest. Die anzuwendende Methode hängt davon ab, ob der Beklagte seinen Sitz in einem UPC-Vertragsmitgliedstaat der EU oder außerhalb der EU hat.

Zustellung innerhalb der UPC-Mitgliedstaaten

Befindet sich der Beklagte in einem UPC-Mitgliedstaat, sehen die Vorschriften eine Hierarchie von Zustellungsmöglichkeiten vor. Es ist generell ratsam, diese Hierarchie in der vorgegebenen Reihenfolge zu durchlaufen. Die Vorschriften sehen zunächst die elektronische Zustellung an den Beklagten oder seinen Vertreter vor. Ist dies nicht möglich, können andere nach EU-Recht anerkannte Methoden wie Einschreiben mit Rückschein in Anspruch genommen werden. Scheitern auch diese, kann die Zustellung nach den nationalen Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats erfolgen.

Die Wahl der Zustellungsadresse hängt von der Rechtsform des Beklagten ab. Bei Unternehmen ist dies in der Regel der satzungsmäßige Sitz, der Hauptgeschäftssitz oder die Hauptverwaltung, bei natürlichen Personen der gewöhnliche oder letzte bekannte Wohnsitz. Sind mehrere Beklagte beteiligt, muss jeder nach den für seinen Standort geltenden Vorschriften zugestellt werden.

Zustellung außerhalb der UPC-Mitgliedstaaten

Für Beklagte mit Sitz außerhalb eines UPC-Mitgliedstaats entspricht der Verfahrensrahmen entweder dem für die Zustellung innerhalb der EU, oder (außerhalb der EU) es werden internationale Instrumente wie das Haager Zustellungsübereinkommen herangezogen. Wenn diese Mechanismen erfolglos bleiben, kann das Gericht gemäß Regel 275.1 RoP eine alternative Zustellungsmethode zulassen. Eine solche Genehmigung erfordert in der Regel den Nachweis, dass die herkömmlichen Methoden ausgeschöpft sind.

Rechtsprechung zur Anwendung der Zustellungsvorschriften

Die sich entwickelnde Rechtsprechung des UPC liefert wichtige Hinweise dazu, wie seine Vorschriften zur Zustellung einer Klageschrift in der Praxis anzuwenden sind. Die Verfahrensordnung, insbesondere die Regeln 270 bis 279, legt eine Hierarchie der Zustellungsmethoden fest. Jüngste Entscheidungen sowohl des CFI als auch des CoA zeigen, dass das Gericht diese Bestimmungen streng auslegt, jedoch mit einer gewissen Flexibilität, wenn herkömmliche Zustellungswege sich als unmöglich erwiesen haben.

Eine der ersten und immer noch wegweisenden Entscheidungen in diesem Bereich ist die Rechtssache NEC ./. TCL (UPC_CoA_69/2024 und UPC_CoA_70/2024), die vom CoA am 29. Juli 2024 entschieden wurde. Das Gericht wurde gefragt, ob eine alternative Zustellung gemäß Regel 275.1 möglich ist, ohne zuvor die in den Regeln 270 bis 274 beschriebenen Standardverfahren auszuschöpfen. Der CoA bestätigt, dass die Struktur der Regeln einen echten, verfahrensrechtlich gültigen Versuch der Zustellung über die verfahrensrechtlich vorgesehenen Methoden erfordert, bevor alternative Maßnahmen in Betracht gezogen werden können. Versuche wie die Übermittlung von Dokumenten per E-Mail an einen Geschäftsführer oder die Zustellung von Mitteilungen bei der örtlichen Geschäftsstelle wurden insofern als unzureichend angesehen. In der Entscheidung wurde auch klargestellt, dass das UPC nicht an Zustellungsmethoden gebunden ist, die sich in nationalen Gerichten entwickelt haben, und dass solche Praktiken keine Präzedenzfälle in Verfahren vor dem UPC schaffen.

Eine vergleichbare Strenge in Bezug auf die Verfahrensvorschriften zeigt sich in der Rechtssache Daedalus ./. Xiaomi und MediaTek (UPC_CoA_183/2024), die vom CoA am 5. August 2024 entschieden wurde. Der Kläger hatte versucht, an chinesische und taiwanesische Beklagte über deren Tochtergesellschaften mit Sitz in Deutschland zuzustellen, wobei er sich auf Regel 271.5(a) VerfO berief, die die Zustellung an Unternehmen mit satzungsmäßigem Sitz, Hauptgeschäftssitz oder Hauptverwaltung in einem Vertragsmitgliedstaat erlaubt. Das Gericht lehnte diesen Ansatz ab und stellte klar, dass die Existenz einer verbundenen Gesellschaft in der EU nicht die Voraussetzungen für die Zustellung an einen ausländischen Beklagten erfüllt. Stattdessen muss die Zustellung gemäß den Bestimmungen für Parteien außerhalb der Vertragsstaaten des UPC erfolgen, nämlich den Regeln 273 und 274 VerfO, die die Parteien auf internationale Zustellungskanäle wie das Haager Zustellungsübereinkommen verweisen.

Die gleichwohl gegebene Flexibilität wird deutlich in der Rechtssache air up group ./. Guangzhou Aiyun Yanwu Technology (UPC_CFI_508/2023 und UPC_CFI_509/2023), die am 21. Januar 2025 von der Münchner LK entschieden wurde. In diesem Fall waren alle Versuche einer herkömmlichen Zustellung, einschließlich derjenigen nach dem Haager Zustellungsübereinkommen, gescheitert. Angesichts eines Beklagten in China, der über die üblichen Wege nicht erreichbar war, wandte das Gericht Regel 275.2 VerfO an und betrachtete frühere erfolglose Versuche als wirksame Zustellung. Diese pragmatische Anwendung der Vorschriften beinhaltete die Anerkennung der Veröffentlichung des Versäumnisurteils auf der Website des UPC als wirksame Zustellungsform. Die Entscheidung zeigt, dass das Gericht zwar die strikte Einhaltung der Hierarchie der Zustellungsmethoden erwartet, aber bereit ist, abweichende Maßnahmen anzuerkennen, wenn überzeugend nachgewiesen wurde, dass kein gangbarer formaler Weg mehr besteht.

Praktische Auswirkungen

Zusammengenommen zeigen diese Fälle ein einheitliches Muster in der Rechtsprechung des UPC. Das Gericht verlangt von den Parteien, die festgelegte Reihenfolge der Zustellungsmethoden einzuhalten, bevor sie alternative Ansätze verfolgen. Die Praxis der nationalen Gerichte hat, auch wenn sie zweckmäßiger ist, keinen Vorrang vor dem Rahmenwerk des UPC.

Gleichzeitig hat das Gericht aber wiederholt seine Bereitschaft bekundet, in Fällen, in denen herkömmliche Mittel ausgeschöpft sind und weitere Versuche aussichtslos wären, nicht auf traditionelle Formen der Zustellung beschränkt zu sein.

Diese Kombination aus Verfahrensdisziplin und pragmatischer Flexibilität spiegelt erkennbar das Ziel des UPC wider, ein Gleichgewicht zwischen einem ordnungsgemäßen Verfahren für die Beklagten und der Notwendigkeit zu gewährleisten, dass das Verfahren innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens voranschreiten kann.

 

https://www.boehmert.de/wp-content/uploads/2025/08/UPC-Update-Service-of-a-statement-of-claim-1.jpg 597 650 Lucia Biehl /wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg Lucia Biehl2025-08-13 13:51:042025-08-25 15:07:25Ordnungsgemäße Zustellung einer Klageschrift vor dem Einheitlichen Patentgericht

IP-Seminar am 22. Oktober 2025 in Heidelberg für die Branchen Life Science & Chemie

10. August 2025/in Termine

Im Herbst dieses Jahres bieten wir Ihnen in Heidelberg neben einem Seminar in zwei Modulen zum Patent- und Markenrecht ein reines Patentseminar – ebenfalls kostenlos – an, das sich in erster Linie an die Branchen Life Science und Chemie richtet. Das Thema: „Mastering Current Challenges of Protecting Innovations in Life Science and Chemical Industry“. Freuen Sie sich mit uns auf einen unterhaltsamen Vormittag mit interessanten Begegnungen und anregenden Diskussionen!

Mehr erfahren
https://www.boehmert.de/wp-content/uploads/2025/08/Beitragsbild-IP-Seminar-Lifesciences-chemistry-boehmert-1.jpg 647 627 Petra Hettenkofer /wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg Petra Hettenkofer2025-08-10 09:03:512025-11-03 10:31:29IP-Seminar am 22. Oktober 2025 in Heidelberg für die Branchen Life Science & Chemie

IP-Seminare „Patent“, am 15. Oktober und 04. Dezember 2025 in Berlin

7. August 2025/in Termine

Seien Sie gespannt auf unsere Patentabende in Berlin, die im Oktober und Dezember 2025 stattfinden. Es erwarten Sie spannende Vorträge zu Themen wie Software, KI und Quantum Computing. Im Anschluss möchten wir Sie gerne zu einem entspannten Abendempfang einladen.

Mehr erfahren
/wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg 0 0 Lucia Biehl /wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg Lucia Biehl2025-08-07 13:02:002025-12-05 17:19:27IP-Seminare „Patent“, am 15. Oktober und 04. Dezember 2025 in Berlin

Neue Vor­lage G1/25 an die Große Be­schwerde­kam­mer des EPA

6. August 2025/in IP-Update

Muss die Beschreibung an geänderte Patentansprüche angepasst werden?

Zusammenfassung

Am 29. Juli 2025 erging die Zwischenentscheidung T 697/22 einer Technischen Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts. Mit dieser Entscheidung werden der Großen Beschwerdekammer des EPA drei Fragen zur Entscheidung vorgelegt, um zu klären, ob die Beschreibung eines Europäischen Patents (oder einer Europäischen Patentanmeldung) an geänderte Patentansprüche angepasst werden muss.

Sachverhalt

Der Zwischenentscheidung liegen Beschwerden sowohl der Patentinhaberin als auch der Einsprechenden gegen die erstinstanzliche Entscheidung im Einspruchsverfahren gegen ein Europäisches Patent zugrunde.
Die zuständige Technische Beschwerdekammer kommt (wie zuvor bereits die Einspruchsabteilung) zu der Auffassung, dass eine von der Patentinhaberin gemäß einem Hilfsantrag vorgelegte Anspruchsfassung patentierbar ist. Zu diesem Anspruchssatz hatte die Patentinhaberin keine angepasste Beschreibung vorgelegt. Die Beschwerdekammer ist zu dem Schluss gekommen, dass zwischen den Ansprüchen des Hilfsantrags und der geltenden Beschreibung Widersprüche bestehen. Eine später eingereichte angepasste Beschreibung lehnte die Beschwerdekammer wegen Verspätung als unzulässig ab.
Somit kommt es entscheidend darauf an, ob durch Anspruchsänderungen eingeführte Widersprüche zwischen den Ansprüchen und der Beschreibung der Erteilung eines Europäischen Patents entgegenstehen.

Bisherige Rechtsprechung

Die Anpassung der Beschreibung an geänderte Ansprüche wird vom Europäischen Patentamt im Erteilungsverfahren im Allgemeinen gefordert. Diese Forderung stützt sich auf bisherige Rechtsprechung der Beschwerdekammern, gemäß der es nötig ist, dass die Beschreibung im Einklang mit den Ansprüchen steht. Die Begründung für dieses Erfordernis variiert zwischen den Entscheidungen. Häufig wird jedoch auf das Erfordernis des Art. 84 EPÜ verwiesen, gemäß dem die Patentansprüche deutlich und knapp gefasst sowie von der Beschreibung gestützt sein müssen (vgl. zum Beispiel die Entscheidung T 1024/18).
In jüngerer Zeit gab es jedoch einige Entscheidungen von Beschwerdekammern, die von dieser Linie abweichen, zuletzt beispielsweise die Entscheidung T 56/21. Gemäß diesen Entscheidungen lässt sich ein Erfordernis, die Beschreibung bei eventuellen Widersprüchen an geänderte Patenansprüche anzupassen, nicht aus dem EPÜ ableiten. Insbesondere wird darauf verwiesen, dass die Ansprüche aus sich heraus klar und von der Beschreibung gestützt sein müssen. Hieran könnten aber eventuelle Ausführungsbeispiele, die nicht mehr unter geänderte (für sich klare) Ansprüche fallen, nichts ändern.

Die Vorlagefragen

Im Lichte der Erheblichkeit für Ihre Entscheidung und den voneinander abweichenden Entscheidungen der Beschwerdekammern, legt die vorliegend zuständige Beschwerdekammer der Großen Beschwerdekammer die folgenden drei Fragen vor:
1. Werden die Ansprüche eines europäischen Patents im Einspruchsverfahren oder im Einspruchsbeschwerdeverfahren geändert und führt die Änderung zu einem Widerspruch zwischen den geänderten Ansprüchen und der Beschreibung des Patents, ist es erforderlich, um den Erfordernissen des EPÜ zu genügen, die Beschreibung an die geänderten Ansprüche anzupassen, um die Widersprüchlichkeit zu beseitigen?
2. Falls die erste Frage bejaht wird, welche Erfordernisse des EPÜ verlangen eine solche Anpassung?
3. Wäre die Antwort auf die Fragen 1 und 2 anders, wenn die Ansprüche einer europäischen Patentanmeldung im Prüfungsverfahren oder im Prüfungsbeschwerdeverfahren geändert werden und die Änderung zu einem Widerspruch zwischen den geänderten Ansprüchen und der Beschreibung der Patentanmeldung führt?
Alle Fragen zielen somit – bezogen auf unterschiedliche Bedingungen – darauf ab, ob die Beschreibung an geänderte Patentansprüche angepasst werden muss, um Widersprüche zu beseitigen.

Ausblick

Die Große Beschwerdekammer wird zunächst entscheiden müssen, ob sie alle vorgelegten Fragen zu beantworten gedenkt, da zunächst nur die Antwort auf die Frage 1 für die Entscheidung in der vorliegenden Sache direkt relevant ist. Jedoch wird sich mit Bezug auf die Frage 3 schwerlich ein anderes Ergebnis einstellen.
In der Sache hat die Entscheidung der Großen Beschwerdekammer für Anmelder große Bedeutung, denn die Anpassung der Beschreibung nach Anspruchsänderungen bedeutet regelmäßig einen großen Aufwand, der zu hohen Kosten führt. Gleichzeitig bedeutet eine solche Anpassung auch immer ein Risiko, dass diese sich negativ auf die spätere Auslegung vor nationalen Gerichten auswirkt oder die Handlungsfreiheit für Anspruchsänderungen in Rechtsbestandsverfahren einschränkt.
Spannend dürfte indes das Verhältnis zur jüngst ergangenen Entscheidung G 1/24 der Großen Beschwerdekammer (wir berichteten) sein. Gemäß dieser Entscheidung sind Beschreibung und Zeichnungen bei der Auslegung von Patentansprüchen für die Beurteilung der Neuheit und der erfinderischen Tätigkeit stets zu berücksichtigen – auch im Prüfungs- und Einspruchsverfahren. Hierdurch kommt der Beschreibung nochmals besondere Bedeutung zu. Es bleibt abzuwarten, ob die Beschwerdekammer hierdurch Widersprüche zwischen Patentansprüchen und Beschreibung umso kritischer bewertet.
Über die relevanten Entwicklungen halten wir Sie auf dem Laufenden und beraten Sie jederzeit gerne zum Vorgehen im Lichte der aktuellen Entwicklungen.

https://www.boehmert.de/wp-content/uploads/2025/08/IP-Update-New-refferal-g1-25.jpg 597 650 Petra Hettenkofer /wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg Petra Hettenkofer2025-08-06 09:57:482025-08-07 10:53:01Neue Vor­lage G1/25 an die Große Be­schwerde­kam­mer des EPA

Kosten­erstattung vor dem UPC: neues­te Ent­wicklungen

4. August 2025/in UPC-Update

Klare Leitlinien zur Kostenerstattung vor dem UPC

Das Einheitliche Patentgericht entwickelt zunehmend klare Leitlinien zur Kostenpraxis – von der Rückerstattung gezahlter Gerichtsgebühren über die Streitwertfestsetzung bis hin zur Frage, welche Kosten erstattungsfähig sind und wie weit die Kontrolle durch das Berufungsgericht reicht.

Erstattung von Kosten bei vorzeitiger Beendigung des Verfahrens

  • Rücknahme vor dem Ende des schriftlichen Verfahrens: 60% Erstattung

Gemäß Regel 370.9(b)(i) und 370.11 EPGVerfO erstattet das UPC 60 % der Gerichtsgebühren, wenn das Verfahren vor dem Ende des schriftlichen Verfahrens beendet wird. In Hand Held Products, Inc. v. Scandit AG (UPC_CFI_76/2024, Lokalkammer Düsseldorf, 21.03.2025) hatten beide Parteien ihre Klage bzw. Widerklage einvernehmlich zurückgenommen. Das Gericht ordnete an, dass jeweils 60 % der gezahlten Gebühren zu erstatten sind – jeweils an die Partei, die gezahlt hatte. (vgl. Regel 370.11 VerfO).

  • Berufungsinstanz bestätigt diesen Maßstab

In Tandem Diabetes Care Europe B.V. v. Roche Diabetes Care GmbH (UPC_CoA_120/2025, Berufungsgericht Paris, 03.07.2025) beendeten die Parteien das Verfahren durch Vergleich vor Abschluss des schriftlichen Verfahrens. Das Gericht gewährte daraufhin 60 % Rückerstattung der Gerichtsgebühr an den Kläger (Regel 370.9(c)(i) VerfO).

  • Rücknahme nach Ende des schriftlichen Verfahrens: nur noch 40%

Wie relevant der Zeitpunkt der Verfahrensbeendigung für die Höhe der Kostenerstattung ist, zeigt das Verfahren Harvard College v. NanoString (UPC_CoA_24663/2025, Berufungsgericht, 28.05.2025). NanoString hatte seine Berufung erst nach Abschluss des schriftlichen Verfahrens, aber noch vor Beginn der mündlichen Verhandlung zurückgenommen. Das Gericht entschied, dass unter diesen Umständen nur noch 40 % der Berufungsgebühr zurückzuzahlen sind – in Anwendung von Regel 370.9(b)(ii) VerfO.

  • Keine Rückerstattung bei Einigung nach mündlicher Verhandlung

In Roche v. Tandem Diabetes Care (UPC_CFI_504/2023) lehnte das Gericht die Rückerstattung von Gerichtsgebühren ab, da die mündliche Verhandlung zum Zeitpunkt der vergleichsweisen Erledigung bereits abgeschlossen war. Damit galt das Verfahren nach Auffassung des Gerichts im Sinne von Regel 370.9(c)(iii) VerfO als abgeschlossen. Auch eine anteilige Erstattung von 20 % der Gerichtsgebühren wurde wegen des hohen gerichtlichen Aufwands abgelehnt.

Streitwertfestsetzung

 Mit Blick auf die Kostenverteilung ist auch die Streitwertfestsetzung entscheidend, da sie sowohl Gerichtsgebühren als auch Kostenerstattung begrenzt. In Progress Maschinen & Automation AG v. AWM s.r.l. (UPC_CFI_178/2024, Lokalkammer Mailand, 08.07.2025) setzte das Gericht den Streitwert mangels präziser Angaben auf 2.000.000 EUR fest – in Anlehnung an die Schätzung der klagenden Partei. Das Gericht betonte, dass der Streitwert an den Verhältnissen zum Zeitpunkt der Klageerhebung zu messen ist und eine nachträgliche Herauf- oder Herabsetzung nur bei eindeutiger Nachweisbarkeit in Betracht kommt.

Überprüfung der Kostenentscheidung durch Berufungsgericht

Im Fall Tiroler Rohre GmbH v. SSAB Swedish Steel GmbH (UPC_CoA_153/2025, Berufungsgericht, 03.07.2025) hat das UPC klargestellt, dass das Berufungsgericht eine Kostenfestsetzung durch die Vorinstanz nur marginal überprüft. Im Mittelpunkt steht dabei, ob die vom Berichterstatter festgesetzten Kosten „zumutbar und angemessen“ sind oder ob sie evident gegen Art. 69 EPGÜ verstoßen. Eine vollständige Neubewertung findet nicht statt.

Höhe der Erstattungsfähig

Gemäß Regel 152 EPGVerfO sind angemessene und verhältnismäßige Kosten der Vertretung bis zu einer vom Verwaltungsausschuss festgelegten Grenze erstattungsfähig.

In Fujifilm Corporation v. Kodak GmbH & Co. KG (UPC_CFI_355/2023, UPC_CFI_186/2025, Lokalkammer Düsseldorf, 09.07.2025) stellt das Gericht noch einmal klar, dass nur tatsächlich angefallene Kosten erstattungsfähig sind.

Kosten für unnötige oder rein strategische Maßnahmen sind ausdrücklich nicht erstattungsfähig – selbst wenn sie intern angefallen sind. Vertretungskosten im Kostenverfahren hingegen sind nicht erstattungsfähig, da dies den Parteien einen Anreiz geben würde, mehr Ressourcen als nötig in das summarische Verfahren über die Kostenentscheidung gemäß R. 150 ff. EPGVerfO zu investieren, was zu einem ineffizienten Verfahren führen würde.

Einigen sich die Parteien während der mündlichen Verhandlung auf eine Erhöhung der Obergrenze für erstattungsfähige Kosten, ist es nicht möglich, die Festsetzung der Obergrenze im Kostenfeststellungsverfahren anzufechten.

Fazit

Entscheidend für die Rückerstattung von Gerichtsgebühren ist also die Verfahrensphase zum Zeitpunkt der Erledigung. Wer eine Klage früh zurücknimmt oder sich vergleicht, spart 60 % – wer zu spät kommt, erhält nur noch 40 % oder keinerlei Erstattung. Auch bei der Kostenverteilung bleibt das Gericht streng: Nur das Notwendige wird ersetzt.

 

 

 

https://www.boehmert.de/wp-content/uploads/2025/08/UPC-Update-Cost-reimbursement-before-the-upc-2.jpg 598 650 Lucia Biehl /wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg Lucia Biehl2025-08-04 09:24:572025-08-07 10:53:28Kosten­erstattung vor dem UPC: neues­te Ent­wicklungen

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