Kostenerstattung vor dem UPC: neueste Entwicklungen
Klare Leitlinien zur Kostenerstattung vor dem UPC
Das Einheitliche Patentgericht entwickelt zunehmend klare Leitlinien zur Kostenpraxis – von der Rückerstattung gezahlter Gerichtsgebühren über die Streitwertfestsetzung bis hin zur Frage, welche Kosten erstattungsfähig sind und wie weit die Kontrolle durch das Berufungsgericht reicht.
Erstattung von Kosten bei vorzeitiger Beendigung des Verfahrens
- Rücknahme vor dem Ende des schriftlichen Verfahrens: 60% Erstattung
Gemäß Regel 370.9(b)(i) und 370.11 EPGVerfO erstattet das UPC 60 % der Gerichtsgebühren, wenn das Verfahren vor dem Ende des schriftlichen Verfahrens beendet wird. In Hand Held Products, Inc. v. Scandit AG (UPC_CFI_76/2024, Lokalkammer Düsseldorf, 21.03.2025) hatten beide Parteien ihre Klage bzw. Widerklage einvernehmlich zurückgenommen. Das Gericht ordnete an, dass jeweils 60 % der gezahlten Gebühren zu erstatten sind – jeweils an die Partei, die gezahlt hatte. (vgl. Regel 370.11 VerfO).
- Berufungsinstanz bestätigt diesen Maßstab
In Tandem Diabetes Care Europe B.V. v. Roche Diabetes Care GmbH (UPC_CoA_120/2025, Berufungsgericht Paris, 03.07.2025) beendeten die Parteien das Verfahren durch Vergleich vor Abschluss des schriftlichen Verfahrens. Das Gericht gewährte daraufhin 60 % Rückerstattung der Gerichtsgebühr an den Kläger (Regel 370.9(c)(i) VerfO).
- Rücknahme nach Ende des schriftlichen Verfahrens: nur noch 40%
Wie relevant der Zeitpunkt der Verfahrensbeendigung für die Höhe der Kostenerstattung ist, zeigt das Verfahren Harvard College v. NanoString (UPC_CoA_24663/2025, Berufungsgericht, 28.05.2025). NanoString hatte seine Berufung erst nach Abschluss des schriftlichen Verfahrens, aber noch vor Beginn der mündlichen Verhandlung zurückgenommen. Das Gericht entschied, dass unter diesen Umständen nur noch 40 % der Berufungsgebühr zurückzuzahlen sind – in Anwendung von Regel 370.9(b)(ii) VerfO.
- Keine Rückerstattung bei Einigung nach mündlicher Verhandlung
In Roche v. Tandem Diabetes Care (UPC_CFI_504/2023) lehnte das Gericht die Rückerstattung von Gerichtsgebühren ab, da die mündliche Verhandlung zum Zeitpunkt der vergleichsweisen Erledigung bereits abgeschlossen war. Damit galt das Verfahren nach Auffassung des Gerichts im Sinne von Regel 370.9(c)(iii) VerfO als abgeschlossen. Auch eine anteilige Erstattung von 20 % der Gerichtsgebühren wurde wegen des hohen gerichtlichen Aufwands abgelehnt.
Streitwertfestsetzung
Mit Blick auf die Kostenverteilung ist auch die Streitwertfestsetzung entscheidend, da sie sowohl Gerichtsgebühren als auch Kostenerstattung begrenzt. In Progress Maschinen & Automation AG v. AWM s.r.l. (UPC_CFI_178/2024, Lokalkammer Mailand, 08.07.2025) setzte das Gericht den Streitwert mangels präziser Angaben auf 2.000.000 EUR fest – in Anlehnung an die Schätzung der klagenden Partei. Das Gericht betonte, dass der Streitwert an den Verhältnissen zum Zeitpunkt der Klageerhebung zu messen ist und eine nachträgliche Herauf- oder Herabsetzung nur bei eindeutiger Nachweisbarkeit in Betracht kommt.
Überprüfung der Kostenentscheidung durch Berufungsgericht
Im Fall Tiroler Rohre GmbH v. SSAB Swedish Steel GmbH (UPC_CoA_153/2025, Berufungsgericht, 03.07.2025) hat das UPC klargestellt, dass das Berufungsgericht eine Kostenfestsetzung durch die Vorinstanz nur marginal überprüft. Im Mittelpunkt steht dabei, ob die vom Berichterstatter festgesetzten Kosten „zumutbar und angemessen“ sind oder ob sie evident gegen Art. 69 EPGÜ verstoßen. Eine vollständige Neubewertung findet nicht statt.
Höhe der Erstattungsfähig
Gemäß Regel 152 EPGVerfO sind angemessene und verhältnismäßige Kosten der Vertretung bis zu einer vom Verwaltungsausschuss festgelegten Grenze erstattungsfähig.
In Fujifilm Corporation v. Kodak GmbH & Co. KG (UPC_CFI_355/2023, UPC_CFI_186/2025, Lokalkammer Düsseldorf, 09.07.2025) stellt das Gericht noch einmal klar, dass nur tatsächlich angefallene Kosten erstattungsfähig sind.
Kosten für unnötige oder rein strategische Maßnahmen sind ausdrücklich nicht erstattungsfähig – selbst wenn sie intern angefallen sind. Vertretungskosten im Kostenverfahren hingegen sind nicht erstattungsfähig, da dies den Parteien einen Anreiz geben würde, mehr Ressourcen als nötig in das summarische Verfahren über die Kostenentscheidung gemäß R. 150 ff. EPGVerfO zu investieren, was zu einem ineffizienten Verfahren führen würde.
Einigen sich die Parteien während der mündlichen Verhandlung auf eine Erhöhung der Obergrenze für erstattungsfähige Kosten, ist es nicht möglich, die Festsetzung der Obergrenze im Kostenfeststellungsverfahren anzufechten.
Fazit
Entscheidend für die Rückerstattung von Gerichtsgebühren ist also die Verfahrensphase zum Zeitpunkt der Erledigung. Wer eine Klage früh zurücknimmt oder sich vergleicht, spart 60 % – wer zu spät kommt, erhält nur noch 40 % oder keinerlei Erstattung. Auch bei der Kostenverteilung bleibt das Gericht streng: Nur das Notwendige wird ersetzt.
