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Dr. Andreas Dustmann, Rechtsanwalt bei BOEHMERT & BOEHMERT

ChatGPT & Co. – Künstliche Intelligenz und Urheberrecht

28. Mai 2024/in Ausgabe Juni 2024 Urheberrecht

Kaum ein Thema beherrscht derzeit die gesellschaftliche Diskussion so sehr wie die Auswirkungen der Künstlichen Intelligenz auf unsere Arbeitswelt. Das gilt auch für das Urheberrecht und die davon abhängige Kreativwirtschaft. Der folgende Beitrag gibt einen kurzen Überblick über die wichtigsten urheberrechtlichen Fragen, die sich beim Einsatz von KI stellen. Alle Probleme lassen sich auf die gleiche Frage zurückführen: „Wer profitiert vom technischen Fortschritt?“

Interessenkonflikte

In den vergangenen Jahren haben KI-Systeme aller Art exponentiell an Bedeutung gewonnen. Besondere Aufmerksamkeit erfuhren sogenannte generative KI-Systeme, wie z.B. ChatGPT und Google Gemini für Texte oder Midjourney für Bilder. Dabei handelt sich um Systeme, die in der Lage sind, autonom mediale Inhalte auf der Grundlage menschlicher Vorgaben (sog. „Prompts“) zu generieren. Ihre Erzeugnisse sind den Werken menschlichen kreativen Schaffens nicht nur täuschend ähnlich, sondern können sie ersetzen.

Die Generierung neuer Inhalte vollzieht sich in 4 Schritten:
1. Sammlung der Trainingsdaten in einer Datenbank („Korpus“).
2. Analyse der Trainingsdaten auf Muster und Korrelation und anschließendes „Fine Tuning“.
3. Auftrag durch den Nutzer („Prompt“).
4. Autonome Generierung eines neuen Inhalts.

Schon hier zeigt sich die Vielfalt der Interessen. Die Rechteinhaber der zum Training verwendeten vorbestehenden Werke („Trainingsdaten“) wollen für deren Nutzung vergütet werden oder diese Form der Nutzung untersagen können. Die Betreiber von KI-Systemen wiederum sind auf die Trainingsdaten angewiesen, da ohne sie die Generierung von Inhalten nicht möglich ist. Sie betonen, dass zu strenge regulatorische Vorgaben eine Schlüsseltechnologie der Zukunft unattraktiv machen. KI-Modelle würden keine bestehenden Werke verändern, sondern neue Inhalte schaffen. Schließlich wollen die Nutzer der fraglichen Systeme die auf Basis ihrer Vorgaben generierten Werke möglichst umfassend und exklusiv nutzen können.

Als im Sommer 2023 ein wochenlanger Streik von Drehbuchautoren und Schauspielern die Filmindustrie in Hollywood lahmlegte, formulierten die Filmschaffenden vor allem eine Forderung: Ihre Arbeit dürfe in Zukunft nicht zu sehr durch den Einsatz von Künstlicher Intelligenz (KI) ersetzt werden. Speziell trainierte KI-Modelle werden in Zukunft nicht nur Drehbücher und einzelne szenische Darstellungen generieren, sondern ganze Filme.

Sind durch KI erzeugte Inhalte urheberrechtlich geschützt?

Schon lange vor ChatGPT wurde die Frage diskutiert, ob von KI erzeugte Inhalte – Texte, Fotos, Software, Musik – urheberrechtlich geschützt sind und wenn ja, wem dieser Schutz zusteht. Diese Frage kann als geklärt gelten: Das Urheberrecht schützt nach dem in fast allen Urheberrechtsordnungen verankerten Schöpferprinzip nur die Ergebnisse menschlicher geistiger Schöpfung. Maschinengenerierte Werke, die völlig autonom ohne menschliches Zutun entstehen, genießen keinen Urheberrechtsschutz. Das Werk einer Künstlichen Intelligenz kann nach diesem Verständnis nicht geschützt werden, weil nicht der Mensch, sondern die Maschine schafft. Nur wenn der Nutzer der KI so konkrete Vorgaben macht, dass die Gestaltung des Werkes bereits feststeht und die KI diese Gestaltung nur noch umsetzt, wäre ein urheberrechtlicher Werkschutz gerechtfertigt. Diese Voraussetzungen sind bei den heutigen Text- und Bildgeneratoren in der Regel nicht erfüllt. Diese erstellen die Inhalte autonom und sind letztlich nicht vorhersehbar.

Gegen die fehlende urheberrechtliche Schutzfähigkeit von KI-Erzeugnissen ist wiederholt eingewandt worden, dass die Nutzer von KI häufig erhebliche Anstrengungen und kreative Leistungen aufwenden, um einen Prompt so zu gestalten, dass das KI-Modell den gewünschten Inhalt erzeugt. So argumentierte die Autorin eines 16-seitigen Comics Zarya of the Dawn, dessen Bilder sie durch die Bild-KI Midjourney erzeugte, in einem Verfahren vor dem US Copyright Office, dass sie fast ein Jahr gebraucht habe, um geeignete Prompts und Verfahrensschritte zu entwickeln, um das gewünschte Foto durch die Bild-KI zu erhalten. In der sehr lesenswerten Entscheidung vom 21. Februar 2023 wies das US Copyright Office diese Argumentation zurück, dass auch eine noch so umfangreiche Vorbereitung nichts daran ändere, dass das Foto autonom durch die KI erstellt werde.

Ein von KI erstellter Inhalt kann jedoch urheberrechtlichen Schutz genießen, wenn er anschließend von Menschen bearbeitet und weiterentwickelt wird. Voraussetzung ist allerdings, dass die Bearbeitung selbst eine persönliche geistige Schöpfung darstellt und sich nicht auf redaktionelle und technische Anpassungen beschränkt. Hieran sind strenge Anforderungen zu stellen. Kreative, die auf die Exklusivität der von ihnen geschaffenen Inhalte angewiesen sind, werden dennoch bestrebt sein, reine KI-Werke einer eigenschöpferischen Bearbeitung zu unterziehen, um urheberrechtlichen Schutz zu erlangen.

Schutzfähigkeit des Prompts

Aus Sicht des Anwenders eines KI-Systems ist sein wesentlicher Input der Prompt, also die Arbeitsanweisung an die KI. Gute Prompts sind die Grundlage für einen guten KI-Output und mit dem Prompt Engineer (kurz „Prompter“) ist ein neues Berufsfeld entstanden, um diese Anweisungen zu formulieren. Insofern stellt sich die Frage, ob Prompts als Textwerke geschützt sind. Dies ist zu bejahen, sofern der Prompt für sich genommen das Erfordernis einer persönlichen geistigen Schöpfung erfüllt. Der mit Hilfe des Prompts durch das KI-Modell erzeugte Inhalt bleibt bei der Beurteilung außer Betracht.

Verletzung Rechte Dritter durch das KI-Erzeugnis?

Die Tatsache, dass das KI-Erzeugnis selbst nicht urheberrechtlich geschützt ist, bedeutet nicht, dass seine Verbreitung nicht die Rechte Dritter, z.B. der Urheber vorbestehender Werke, verletzen kann. Ein bedeutendes Motiv für die Verwendung von KI-Modellen ist die Schaffung neuer Inhalte gerade unter Bezugnahme auf oder Verwendung von vorbestehenden Werken (Beispiele: „Schreibe mir eine neue Geschichte mit Pipi Langstrumpf“ / „Erstelle ein Bild im Stil von Keith Haring“). Generative KI kann typische Elemente eines Künstlers identifizieren und den erkannten Stil imitieren, um ein neues Bild zu schaffen, das wie ein Bild des Künstlers aussieht. Auf ähnliche Weise können Fortsetzungsgeschichten von Romanen, Charakteren oder Filmen erstellt werden.

Ob diese Inhalte die Rechte der betroffenen Urheber verletzen, dürfte stets eine Frage des Einzelfalls sein, sich aber an tradierten urheberrechtlichen Grundsätzen orientieren: Der bloße Stil eines Künstlers ist urheberrechtsfrei, Schutzgegenstand des Urheberrechts ist nur die konkrete Gestaltung eines Werkes. Der zugrundeliegende Stil bleibt gemeinfrei, damit der Künstler die von ihm gewählte Kulturtechnik nicht über das Urheberrecht monopolisiert und damit die Kunstfreiheit Dritter einschränkt. Anders wird zu entscheiden sein, wenn das KI-Erzeugnis auf konkrete Werke Bezug nimmt und diese erkennbar sind bzw. wesentliche Elemente nicht verblassen. Als Beispiel sei hierfür das bekannte KI-Werk „Vincent Creating the Starry Night on His Laptop” des KI-Künstlers David R. Smith genannt. Die Bezugnahme auf das Werk Sternennacht von van Gogh ist offensichtlich, dass das Werk nicht verblasst. Wären die Werke des 1890 verstorbenen van Gogh nicht längst gemeinfrei, würde das KI-Bild als unzulässige Bearbeitung (§ 23 UrhG) die Rechte van Goghs bzw. seiner Rechtsnachfolger verletzen.

    Vincent Creating the Starry Night on His Laptop, David R. Smith

Soweit der KI-Output nach diesen Maßstäben eine in das Urheberrecht des Dritten eingreifende (wiedererkennbare) Vervielfältigung oder Bearbeitung ist, muss der Nutzer zur Veröffentlichung oder Verwertung eine Lizenz des Dritten einholen oder sich auf eine gesetzliche Schranke, etwa Pastiche nach § 51a UrhG, berufen können.

Verwendung vorbestehender Werke als Trainingsdaten

Sowohl kleine als auch große KI-Modelle basieren auf dem Training mit bereits existierenden Werken. Bei großen KI-Modellen wie ChatGPT wird davon ausgegangen, dass dies der nahezu gesamte im World Wide Web verfügbare Inhalt ist. Die KI analysiert dann selbstständig die Gesamtmenge aller Texte auf Muster und Zusammenhänge, um die der Sprache zugrunde liegenden Regeln zu ermitteln (»Pre-Training«).

Plakativ ausgedrückt: Generative KI funktioniert nur und nur so gut, wie sie mit den vorhandenen Werken trainiert wurde und diese analysiert hat.

Dementsprechend fordern Urheber und Rechteinhaber ein Verbot oder eine angemessene Beteiligung dafür, dass ihre Werke für das Training von KI-Modulen verwendet werden. In den USA sind bereits zahlreiche Klagen von prominenten Autoren, Verlagen und Betreibern von Bilddatenbanken anhängig, die ihre Rechte durch bekannte KI-Modelle verletzt sehen. Der Ausgang dieser Klagen ist offen. Ohnehin ist der Umgang mit vorbestehenden Werken durch KI-Modelle die zentrale Frage schlechthin.

In Europa hat der Unionsgesetzgeber die Betreiber von KI-Modellen indes auf die Vorfahrt gesetzt. Mit der Digital Service Market (DSM) Richtlinie wurde 2019 eine Schrankenregelung für maschinelles Lernen eingeführt, die in Deutschland durch § 44b UrhG umgesetzt wurde. § 44b UrhG erlaubt Vervielfältigungen von Werken, die zum automatisierten Analysieren dieser Werke erforderlich sind, soweit sich der Rechteinhaber diese Art der Verwertung nicht ausdrücklich vorbehalten hat („opt out“). Die Möglichkeit des „opt out“ spielt derzeit aufgrund technischer Beschränkungen allerdings kaum eine Rolle. Damit besteht eine gesetzliche Erlaubnis, Werke in großem Umfang zu sammeln und daraus einen Trainingskorpus zu erstellen – ohne die nach alter Rechtslage in § 60d UrhG vorgesehene Beschränkung auf Forschungseinrichtungen, also auch für kommerzielle Zwecke. Ziel dieser Regelung ist es, technische Innovationen in der EU zu fördern und Unternehmen einen sicheren Rechtsrahmen für KI-Anwendungen zu bieten.

Gegen diese Auslegung verwehren sich aber die Rechteinhaber. Sie weisen darauf hin, dass die Anwendung jeder Schrankenregelung den Anforderungen des in mehreren internationalen Urheberrechtsverträgen vorgesehenen 3-Stufentests genügen muss, wonach die Anwendung der Schranke weder die normale Verwertung des Werkes beeinträchtigen noch die berechtigten Interessen des Urhebers unzumutbar verletzen darf. Wenn eine KI das Malen von Bildern im Stil eines Künstlers oder die Erstellung von Fortsetzungsgeschichten ermöglicht, höhlt die Anwendung der Schranke die Verwertungs- und Existenzgrundlage der Urheber aus.

Der Ausgang dieser Diskussion ist offen – der Druck auf die Gesetzgeber wächst weltweit, einen (neuen) regulatorischen Rahmen für die Nutzung vorbestehender Werke zu schaffen.

Fazit

Viele der traditionellen Prinzipien des Urheberrechts lassen sich problemlos auf die Modelle der generativen künstlichen Intelligenz übertragen. Sie lösen aber nicht das gesellschaftspolitische Kernproblem: Wie ist damit umzugehen, dass kreative Inhalte – Texte, Bilder, Grafiken, Software und Bilder –, für deren Entstehung bisher menschliche Kreativität verantwortlich war und deren exklusiver urheberrechtlicher Schutz die Grundlage einer ganzen Industrie bildete, von KI auf Knopfdruck erzeugt werden können? Kreative sehen sich um ihre Existenz gebracht. Und selbst wenn man KI-Erzeugnissen irgendeine Form von Schutz zubilligen wollte, der Grundlage für Ausschließlichkeitsrechte und rechtliche Verwertung sein könnte. Am geringen Wert dieser Produkte und der verschlechterten Lizenzierbarkeit würde dies nichts ändern.

https://www.boehmert.de/wp-content/uploads/2022/06/Dustmann-Andreas-Portrait-web.jpg 667 1000 Petra Hettenkofer /wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg Petra Hettenkofer2024-05-28 11:52:352024-06-03 10:17:10ChatGPT & Co. – Künstliche Intelligenz und Urheberrecht
Robert Bernin, Patentanwalt bei BOEHMERT & BOEHMERT

Im Grunde plausibel: Ein Jahr nach G 2/21

28. Mai 2024/in Ausgabe Juni 2024 Patent- & Gebrauchsmusterrecht

Nachdem die Große Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts mit der Entscheidung G 2/21 vom 23. März 2023 nicht das Aus für sämtliche nachgereichten Versuchsdaten zum Nachweis eines technischen Effekts besiegelte, stellt sich ein Jahr später die Frage, wie die Beschwerdekammern mit den in G 2/21 aufgestellten Leitsätzen umgehen.

Nachdem die Große Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts mit der Entscheidung G 2/21 vom 23. März 2023 nicht das Aus für sämtliche nachgereichten Versuchsdaten zum Nachweis eines technischen Effekts besiegelte, stellt sich ein Jahr später die Frage, wie die Beschwerdekammern mit den in G 2/21 aufgestellten Leitsätzen umgehen.

Auf die Vorlagefragen der Technischen Beschwerdekammer (T 116/18 vom 11. Oktober 2021) hatte die Große Beschwerdekammer damals geantwortet:

1. Beweismittel, die von einem Patentanmelder oder -inhaber zum Nachweis einer technischen Wirkung vorgelegt werden und auf die er sich für die Anerkennung erfinderischer Tätigkeit des beanspruchten Gegenstands beruft, dürfen nicht allein aus dem Grund unberücksichtigt bleiben, dass diese Beweismittel, auf denen die Wirkung beruht, vor dem Anmeldetag des Streitpatents nicht öffentlich zugänglich waren und erst nach diesem Tag eingereicht wurden.

2. Ein Patentanmelder oder -inhaber kann sich zum Nachweis der erfinderischen Tätigkeit auf eine technische Wirkung berufen, wenn der Fachmann ausgehend vom allgemeinen Fachwissen und auf der Grundlage der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung schlussfolgern würde, dass diese Wirkung von der technischen Lehre umfasst und von derselben ursprünglich offenbarten Erfindung verkörpert wird.

Während die erste Antwort klar besagt, dass Beweismittel, meist in Form von Versuchsdaten, nicht deshalb außer Acht gelassen werden dürfen, weil sie nachgereicht wurden, erfordert die zweite Antwort eine Bewertung, ob eine technische Wirkung den ursprünglichen Anmeldungsunterlagen entnommen werden kann.

Ein gutes Jahr nach der Entscheidungsverkündung der Großen Beschwerdekammer liegt eine Vielzahl von Beschwerdekammerentscheidungen vor, die sich auf G 2/21 beziehen und die Geltendmachung einer technischen Wirkung bewerten.

Berücksichtigung der nachgereichten Beweismittel

In T 116/18, aus der die Entscheidung der Großen Beschwerdekammer hervorging, wurde auf Basis von G 2/21 geschlussfolgert, dass die nachgereichten Versuchsbeispiele zur synergistischen Wirkung der beanspruchten Insektizide zu berücksichtigen sind.

In T 1515/20 und T 728/21 wurden nachgereichte Versuchsergebnisse ebenso berücksichtigt, da die technische Wirkung jeweils eindeutig in den ursprünglichen Unterlagen offenbart war.

In T 1989/19 wurde die technische Wirkung einer verbesserten Lagerfähigkeit in der ursprünglich offenbarten Partikelgrößenstabilität eines Wirkstoffmikronisats als umfasst und verkörpert anerkannt. Zudem war es die Ansicht der Beschwerdekammer, dass eine zulässig ableitbare technische Wirkung auch stets das Ziel der Verbesserung dieser Wirkung implizit umfasse, da der Fachmann stets nach Weiterentwicklung und Verbesserung strebe.

In T 2716/19 wurde der Umstand, dass sich ein Unteranspruch auf spezifische Alkoxide richtete, als Hinweis gesehen, dass diese mit einer technischen Wirkung verbunden sein könnten. Ferner hätte der Fachmann die Verbesserung der Ausbeute aus der Ausbeute eines Versuchsbeispiels der ursprünglichen Anmeldung ableiten können. Die nachgereichten Unterlagen, die die Verbesserung der Ausbeute belegten, wurden daher berücksichtigt.

In T 885/21 und T 1329/21 wurden jeweils ein technischer Effekt und darauf aufbauend eine erfinderische Tätigkeit auf Basis der nachgereichten Versuchsergebnisse anerkannt, da die technische Wirkung von den ursprünglichen Unterlagen umfasst und von der ursprünglich offenbarten Erfindung verkörpert wurde. In diesen Entscheidungen war die technische Wirkung den ursprünglichen Unterlagen direkt entnehmbar.

In T 1445/21 wurden nachgereichte Versuchsergebnisse berücksichtigt, auch wenn es letztlich nicht für einen technischen Effekt der Unterscheidungsmerkmale reichte. Bemerkenswert ist, dass die anerkannte technische Wirkung einer olfaktorischen Leistung oder Intensität als von der ursprünglich offenbarten technischen Wirkung der Stabilität der Duftstoff-Mikrokapseln umfasst gewesen sei.

Teilweise Berücksichtigung der nachgereichten Beweismittel

In T 2046/21 wurden nachgereichte Versuchsergebnisse für eine der ursprünglichen Offenbarung entnehmbare technische Wirkung einer Wirkstoffkombination berücksichtigt, während darüber hinaus geltend gemachte Wirkungen gemäß weiteren nachgereichten Dokumenten nicht berücksichtig wurden, da diese speziellen technischen Wirkungen in der ursprünglichen Anmeldung weder offenbart noch angedeutet waren. Insgesamt wurde eine erfinderische Tätigkeit verneint.

In T 0681/21 wurden nachgereichte Versuchsdaten, die einen ursprünglich offenbarten technischen Effekt für eine bevorzugte Merkmalskombination gemäß Hilfsantrag belegen, zugelassen, während ein im Hauptantrag für eine andere bevorzugte Merkmalskombination darüber hinaus beanspruchter Synergieeffekt als nicht von der technischen Lehre der ursprünglichen Unterlagen umfasst angesehen wurde. Folglich hätte dieser nicht anhand von nachgereichten Versuchsdaten wirksam belegt werden können.

Keine Berücksichtigung der nachgereichten Beweismittel

In T 852/20 wurde die technische Wirkung für die beanspruchte kristalline Form einer Verbindung als nicht von der technischen Lehre umfasst, da sich die relevanten Abschnitte der Beschreibung nur auf die amorphe Form der Verbindung bezogen.

In T 258/21 wurde eine technische Wirkung auf Basis von nachgereichten Unterlagen nicht berücksichtigt, da die technische Wirkung in den ursprünglichen Unterlagen weder offenbart noch angedeutet war.

In T 887/21 wurde eine technische Wirkung auf Basis von nachgereichten Unterlagen nicht berücksichtigt, da die dort gezeigte technische Wirkung nicht einmal den vagen Hypothesen hinsichtlich eines möglichen Effekts in den ursprünglichen Unterlagen entsprach. Es wurde betont, dass eine Erfindung nicht auf Wissen basieren könne, das erst nach dem Anmeldetag verfügbar wurde.

Keine Relevanz bei mangelnder Ausführbarkeit

Einer von manchem Patentinhaber erhofften Übertragbarkeit auf Einwände bei mangelnder Ausführbarkeit, insbesondere bei zweiten medizinischen Verwendungen, erteilen die Beschwerdekammern durchweg eine Absage (vgl. T 1435/20, T 25/20, T 2790/17, T 1779/21, T 552/22). Hier kommt es auf den Stand am Anmeldetag an und nachgereichte Beweismittel mit späterem Zeitrang können das Ruder allein nicht mehr herumreißen. Lediglich in T 1796/22 wurden nachgereichte Unterlagen als zusätzlicher Beweis, dass die Ausführbarkeit am Anmeldetag gegeben war, neben den Versuchsbeispielen der ursprünglichen Anmeldung gewürdigt.

Fazit

Nachgereichte Beweismittel mit späterem Zeitrang können weiterhin eine technische Wirkung zum Nachweis der erfinderischen Tätigkeit stützen, wenn diese Wirkung aus den ursprünglichen Unterlagen zumindest ableitbar ist. Anmeldern kann geraten werden, die Beschreibung der technischen Wirkung von Merkmalen und Merkmalskombinationen nicht zu knapp zu halten oder gar unter den Tisch fallen zu lassen. Dies könnte sich später rächen.

https://www.boehmert.de/wp-content/uploads/2022/06/Bernin-Robert-Portrait-2.jpg 667 1000 Petra Hettenkofer /wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg Petra Hettenkofer2024-05-28 11:52:162024-06-03 10:23:23Im Grunde plausibel: Ein Jahr nach G 2/21
Fabio Adinolfi, Rechtsanwalt bei BOEHMERT & BOEHMERT

EuGH: Marken­rechts­verletzung durch Ersatzteile von Drittan­bietern, die Elemente zur Anbringung eines Marken­emblems enthalten

28. Mai 2024/in Ausgabe Juni 2024 Markenrecht

Der EuGH hat mit Urteil vom 25.01.2024 (C-334/22) klargestellt, dass ein Autobauer die Benutzung eines Zeichens für Ersatzteile verbieten kann, wenn dieses ein Element enthält, das einer Marke ähnlich bzw. mit ihr identisch ist.

Mehr erfahren
https://www.boehmert.de/wp-content/uploads/2023/01/Fabio-Adinolfi-Portraet.jpg 667 1000 Petra Hettenkofer /wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg Petra Hettenkofer2024-05-28 11:51:522024-06-03 12:21:33EuGH: Marken­rechts­verletzung durch Ersatzteile von Drittan­bietern, die Elemente zur Anbringung eines Marken­emblems enthalten
Dr. Lars Eggersdorfer, Rechtsanwalt bei BOEHMERT & BOEHMERT

Akteneinsicht beim UPC

28. Mai 2024/in Ausgabe Juni 2024 Patent- & Gebrauchsmusterrecht

Wenn Unternehmen befürchten, aus einem Patent in Anspruch genommen zu werden oder dies bereits geschehen ist, spart die Akteneinsicht in parallele Rechtsbestands- oder Verletzungsverfahren aus diesem Patent Zeit und Geld bei der Vorbereitung der Verteidigung.

Die Akten in Einspruchsverfahren vor dem Europäischen Patentamt oder dem Deutschen Patent- und Markenamt sind bekanntlich öffentlich und regelmäßig unbeschränkt zugänglich, sodass dort eingebrachter Stand der Technik und Argumente zur Auslegung des Klagepatents und dessen (fehlender) Rechtsbeständigkeit sofort ermittelt werden können. Bei Nichtigkeitsverfahren vor dem Bundespatentgericht muss Akteneinsicht beantragt werden. Zwar wird auch diese regelmäßig vollumfänglich gewährt; der Patentinhaber kann aber auch durch einen bloßen pro forma-Widerspruch die Einsichtnahme regelmäßig um ein paar Monate ab Antragstellung verzögern. In die Akten von Verletzungsverfahren gewähren die deutschen Gerichte hingegen regelmäßig keine Einsicht; nur Urteile werden veröffentlicht, sodass man betreffend Nichtverletzungsargumente darauf angewiesen ist, diese abzuwarten.

Wie verhält es sich diesbezüglich vor dem Unified Patent Court (UPC)?

Gemäß Regel 262.1(b) der Verfahrensordnung des UPC (VerfO) sind Schriftsätze und Beweismittel (in allen Verfahrensarten) anders als Entscheidungen und Anordnungen des Gerichts (Regel 262.1(a) VerfO) nicht öffentlich, aber auf einen begründeten Antrag und nach Anhörung der Parteien hin öffentlich zu machen. In formaler Hinsicht hatte das Berufungsgericht zunächst entschieden (Anordnung vom 8. Februar 2024, Az. UPC_CoA_404/2023), dass ein solcher Antrag von einem vor dem UPC zugelassenen Anwalt gestellt werden muss.

Mit Spannung war nun erwartet worden, welche inhaltlichen Gründe das Recht zur Akteneinsicht begründen. Auf Ebene der ersten Instanz hatte es hierzu divergierende Entscheidungen gegeben. Die Nordisch-baltische Regionalkammer hatte im Grundsatz ein allgemein bekundetes berufliches oder wissenschaftliches Interesse genügen lassen (Anordnung vom 17. Oktober 2023, Az. UPC_ CFI_11/2023), die Zentralkammer München nicht (Anordnung vom 20. September 2023, Az. UPC_CFI_1/2023 und Anordnung vom 21. September 2023, Az. UPC_CFI_75/2023). Beide Kammern hatten für jedoch für ihren jeweiligen Begründungsstrang rechtsdogmatische Tiefe bewiesen und insbesondere verschiedene Argumente aus der Systematik der Verfahrensordnung und deren Historie hergeleitet. Es erschien daher offen, wie sich das Berufungsgericht positionieren wird.

Mit Entscheidung vom 10. April 2024 (Az. UPC_CoA_404/2023) hat sich das Berufungsgericht nun grundsätzlich der Linie der Nordisch-Baltischen Regionalkammer angeschlossen. Danach ist ein allgemein geäußertes Interesse an der Akteneinsicht ausreichend, solange es nicht missbräuchlich ist (Rn. 43, 44 und 55). Wann ein Missbrauch vorliegt, lässt das Gericht offen; da aber praktisch jedes bekundete berufliche oder wissenschaftliche Interesse ausreicht, dürften Missbrauchskonstellationen auf absolute Ausnahmefälle beschränkt bleiben. Das Gericht begründet diese weite Linie vor allem damit, dass Geschäftsgeheimnisse und personenbezogene Daten durch ein gesondertes Verfahren nach Regel 262.2 VerfO geschützt werden können (Rn. 45 und 46).

Als Einschränkung dieser weiten Linie könnte jedoch gelesen werden, dass es im konkreten Fall um ein bereits abgeschlossenes Verfahren ging. Das Gericht sieht keine Notwendigkeit, die Integrität eines Verfahrens durch Verweigerung der Akteneinsicht zu wahren, wenn das Verfahren bereits abgeschlossen ist, sei es durch gerichtliche Entscheidung oder durch Vergleich (Rn. 48, 49 und 52). Die Ausführungen in Rn. 53 deuten dann aber darauf hin, dass bei einem anhängigen Verfahren die persönliche Betroffenheit durch das Patent, z.B. eine drohende Inanspruchnahme hieraus, ausreichen kann, um einen Antrag auf Akteneinsicht zu begründen.

Für die Praxis bedeutet dies, dass Unternehmen in abgeschlossenen Verfahren über ihren Anwalt anonym Akteneinsicht erhalten können, weil ein allgemeines Interesse geltend gemacht werden kann, in laufenden Verfahren aber unter Umständen die mögliche persönliche Betroffenheit offengelegt werden muss – was nachteilig sein kann, wenn z.B. zu befürchten ist, dass der Patentinhaber durch das Akteneinsichtsgesuch erstmals auf eine ihm bisher unbekannte Patentverletzung aufmerksam wird.

Unternehmen sollten daher unter Hinzuziehung anwaltlicher Beratung sorgfältig abwägen, ob sie Akteneinsicht in ein laufendes Verfahren beantragen und wie sie dies im Einzelnen begründen.

https://www.boehmert.de/wp-content/uploads/2022/06/Eggersdorfer-Lars-Portrait.jpg 667 1000 Petra Hettenkofer /wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg Petra Hettenkofer2024-05-28 11:51:312024-06-03 10:39:10Akteneinsicht beim UPC
Dr. Alexander Thamer, Rechtsanwalt bei BOEHMERT & BOEHMERT

Kein Schutz für Rihannas Puma-Sneaker

28. Mai 2024/in Ausgabe Juni 2024 Designrecht

Das Gericht der Europäischen Union entschied am 06. März 2024, dass ein von Puma im Jahr 2016 angemeldetes Design für einen Schuh zu Recht vom EUIPO für nichtig erklärt wurde. Das Design war schon im Jahr 2014 und damit neuheitsschädlich offenbart worden: Anlässlich ihrer Ernennung zur neuen Kreativdirektorin von Puma trug Rihanna auf mehreren Instagram-Fotos just jene Turnschuhe aus der geplanten gemeinsamen Kollektion, die Puma 2 Jahre später per (nunmehr für nichtig erklärtem) Design schützen lassen wollte.

Rihannas Post

Am 16. Dezember 2014 veröffentlichte der US-Popstar Rihanna auf ihrem Instagram-Kanal mehrere Fotos anlässlich der Unterzeichnung eines Vertrags, mit dem sie zur neuen Kreativdirektorin von Puma wurde. Darauf auch zu sehen: Die weißen Turnschuhe die Rihanna bei der Unterzeichnung trug, mit auffällig dicker Sohle und charakteristischer Riffelung. Eventuell ein kleiner Teaser auf die neue Kollektion, die Puma in Kooperation mit Rihanna vertreiben würde. Oder doch ein Versehen? Puma meldete jedenfalls erst am 26. Juli 2016 ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster an, das den von Rihanna getragenen Schuhen auffällig ähnlich ist.

Ein eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster wird nur dann geschützt, wenn es vor dem Tag der Anmeldung neu und eigenartig ist. Das heißt insbesondere, dass den relevanten Fachkreisen zu diesem Zeitpunkt kein identisches Geschmacksmuster bekannt gewesen sein darf. Das Gesetz gewährt jedoch eine Neuheitsschonfrist von einem Jahr. Offenbaren der Entwerfer des Geschmacksmusters oder eine mit diesem verbundene Person das Design selbst, so bleibt diese Offenbarung nach Art. 7 Abs. 2 GGV für Anmeldungen innerhalb der nächsten 12 Monaten unberücksichtigt.

Auch diese Frist wäre jedoch für die Anmeldung vom 26. Juli 2016 überschritten, wenn es sich bei den Instagram-Fotos vom 16. Dezember 2014 tatsächlich um eine Offenbarung des Designs handeln sollte.

Prompt stellte ein drittes Unternehmen, das in den Niederlanden in einen Rechtsstreit mit Puma verwickelt war, am 22. Juli 2019 beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) einen Antrag auf Nichtigerklärung des Gemeinschaftsgeschmacksmusters mit der Begründung, dass dem angefochtenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster aufgrund der Vorveröffentlichung die Neuheit und Eigenart fehle.

Nachdem das EUIPO dem Antrag stattgab und Puma gegen diese Entscheidung klagte, hatte sich nun das Gericht der Europäischen Union (EuG) mit dem Sachverhalt zu befassen.

Die Entscheidung des EuG

Puma wandte gegen den Antrag und die Entscheidung des EUIPO ein, dass die dem Antrag beigefügten Screenshots der Instagram-Fotos nicht ausreichend seien, um eine neuheitsschädigende Offenbarung des Designs zu begründen. Auf den Fotos stünde Rihanna im Vordergrund; die Turnschuhe fänden hingegen kaum Beachtung. Die Fotos seien zu dunkel und unscharf, um die Turnschuhe überhaupt klar erkennen zu können. Hinzu käme, dass Instagram zum Zeitpunkt der Vorveröffentlichung noch keine Möglichkeit angeboten habe, Fotos in der App zu vergrößern, was die Sichtbarkeit der Schuhe weiter erschwere. Es sei aber davon auszugehen, dass Instagram fast ausschließlich auf Smartphones genutzt werde, wo die Fotos nur in kleiner Größe zu sehen waren. Letztlich könne so nicht davon ausgegangen werden, dass alle Gestaltungsmerkmale des Designs durch die Fotos offenbart wurden.

Keines dieser Argumente überzeugte das Gericht. Nach Ansicht der Richter waren die Fotos von ausreichender Qualität, um sämtliche entscheidende Gestaltungsmerkmale des Designs zu erkennen. In einigen der Fotos stünden auch klar die Schuhe und nicht Rihanna im Vordergrund. Auch ohne Zoom-Feature sei es außerdem zum Zeitpunkt des Posts möglich gewesen, Screenshots von den Instagram-Fotos anzufertigen, um diese außerhalb der App zu vergrößern. Letztlich müsse schon aufgrund der großen Bekanntheit von Rihanna davon ausgegangen werden, dass ein gesteigertes Interesse sowohl ihrer Fans als auch gerade der relevanten Fachkreise an der Kleidung bestünde, die Rihanna auf Instagram-Fotos anlässlich der Unterzeichnung eines Vertrags trägt, mit der sie zur neuen Kreativ-Direktorin eines Modeunternehmens werde.

Auswirkungen

Die Entscheidung des Gerichts ist wenig überraschend, sondern bestätigt die bestehende Spruchpraxis bezüglich neuheitsschädigenden Vorveröffentlichungen. Das Beispiel zeigt aber auch eindrücklich, dass die einjährige Neuheitsschonfrist oftmals zu einem Stolperstrick werden kann. Dies gilt nicht nur für weltbekannte Popstars. Auch die Veröffentlichung eines Designs auf der Unternehmenswebsite oder den entsprechenden Social-Media-Kanälen begründet schnell eine Offenbarung im Sinne des Art. 7 GGV. Falls zu diesem Zeitpunkt noch keine Designs eingetragen sind, sollte man sich deshalb stets bewusst sein, dass die Uhr für eine Anmeldung ab dieser Veröffentlichung zu laufen beginnen kann.

https://www.boehmert.de/wp-content/uploads/2022/06/Thamer-Alexander-Portrait.jpg 667 1000 Petra Hettenkofer /wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg Petra Hettenkofer2024-05-28 11:51:152024-06-03 10:45:40Kein Schutz für Rihannas Puma-Sneaker
Fabio Adinolfi, Rechtsanwalt bei BOEHMERT & BOEHMERT

Fabio Adinolfi in GRUR-Prax 09/2024 zu den Auswirkungen von Social Media Posts auf Designrechte

7. Mai 2024/in Publikationen Designrecht

Wie die von Rihanna in einem Social Media Post getragenen Turnschuhe die Eintragung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters von Puma verhindert haben, erklärt BOEHMERT & BOEHMERT Rechtsanwalt Fabio Adinolfi in seinem Artikel in der GRUR-Prax 09/2024.

Die Eintragung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters des Sportartikelherstellers Puma für Turnschuhe aus dem Jahr 2016 wurde vom EUIPO auf Antrag eines Dritten für nichtig erklärt. Als Grund hierfür wurde die „Offenbarung“ des Gemeinschaftsgeschmacksmusters durch Posts auf dem Instagram-Account von Popstar Rihanna zwei Jahre zuvor angeführt.

Das Gericht der Europäischen Union (EuG) hat die Entscheidung des EUIPO in seinem Urteil (T-743/22) vom 06. März 2024 bestätigt. Zum Zeitpunkt der Anmeldung habe das Gemeinschaftsgeschmacksmuster mithin keine Eigenart iSv Art. 6 GGV innegehabt.

Das Fazit von Fabio Adinolfi lautet somit: Wird längere Zeit vor der Eintragung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters ein ähnliches Muster der breiten Öffentlichkeit mittels Social Media Posts gezeigt, liegt darin eine Offenbarung iSv Art. 7 I GGV, was dem zur Anmeldung gebrachten Gemeinschaftsgeschmacksmuster die Eigenart nimmt.
Der Autor empfiehlt zudem Unternehmen, die Influencer für Ihre Produktwerbung beauftragen, zeitnah nach Offenbarung eines neuen Produkts die entsprechende Gemeinschaftsgeschmacksmuster – resp. Designanmeldung vorzunehmen. Für derartige Sachverhalte habe der Gesetzgeber schließlich eine Entscheidungszeit von zwölf Monaten vorgesehen.

Den vollständigen Artikel von Fabio Adinolfi steht registrierten Nutzer von GRUR-Prax hier zum Download zur Verfügung.

https://www.boehmert.de/wp-content/uploads/2023/01/Fabio-Adinolfi-Portraet.jpg 667 1000 Petra Hettenkofer /wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg Petra Hettenkofer2024-05-07 14:03:032024-05-23 10:23:03Fabio Adinolfi in GRUR-Prax 09/2024 zu den Auswirkungen von Social Media Posts auf Designrechte
Dr. Florian Schwab, Rechtsanwalt bei BOEHMERT & BOEHMERT

Dr. Florian Schwab mit Artikel in WTR Daily zur Rechtssache T-76/23 – DDP Specialty Electronic Materials US 8 LLC gegen das EUIPO

6. Mai 2024/in Publikationen

Im Online-Magazin „World Trademark Review Daily“ analysiert BOEHMERT & BOEHMERT Partner und Rechtsanwalt Dr. Florian Schwab die Entscheidung des Gerichts der Europäischen Union vom 17. April 2024 (Rechtssache T-76/23) über die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör in einem Widerspruchsverfahren durch die Beschwerdekammer.

Das Gericht der Europäischen Union hat mit seinem Urteil vom 17. April 2024 (Sache T-76/23) die Entscheidung der Beschwerdekammer aus formellen sowie inhaltlichen Gründen aufgehoben. Eine Verwechslungsgefahr zwischen der Unionsmarkenanmeldung AMBERTEC für spezifische „Ionenaustauschharze zur Verwendung bei der Wasseraufbereitung“ in Klasse 1 sah das Gericht als nicht zu einem noch geringen Grad ähnlich mit den durch ältere Unionsmarkeneintragung AMPERTEC unter anderem in Klasse 1 geschützte „chemische Erzeugnisse für Komponenten chemischer Anlagen“ in Klasse 1 und „Chloride“ in Klasse 3. In der sehr technischen Analyse führte dies entgegen der Vorinstanz zu einer Verneinung einer Verwechslungsgefahr. Zudem stellte das Gericht die Verletzung der Verteidigungsrechte wie etwa das Recht auf Gehör der Inhaberin der AMBERTEC Unionsmarkenanmeldung im Zusammenhang mit der verfahrensmäßigen Behandlung von Glaubhaftmachungsmitteln für die rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke und die Auslegung entsprechender Dokumente im Zusammenhang mit der Verletzungsanalyse durch die Beschwerdekammer fest.

Der Artikel von Dr. Schwab ist am 02. Mai 2024 erschienen und für registrierte Nutzer WTR Daily online hier in englischer Sprache abrufbar.

https://www.boehmert.de/wp-content/uploads/2022/06/Florian-Schwab-in-Aktion-neu-1200px.jpg 799 1200 Petra Hettenkofer /wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg Petra Hettenkofer2024-05-06 15:50:482024-05-06 15:49:05Dr. Florian Schwab mit Artikel in WTR Daily zur Rechtssache T-76/23 – DDP Specialty Electronic Materials US 8 LLC gegen das EUIPO

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