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Der deutsche Automobilhersteller Audi ist Inhaber der bekannten Unionsbildmarke.
Der Beklagte, ein polnischer Händler für Autoersatzteile, bewarb über eine Webseite Kühlergrills, die ein Element enthielten, welches für die Anbringung oben genannter Marke von Audi gedacht war.
Audi erhob vor einem polnischen Gericht hiergegen Klage mit dem Ziel, dem Beklagten zu verbieten, Kühlergrills mit einem Zeichen zu bewerben/importieren/anzubieten, das mit der eingetragenen Marke Audis identisch oder ähnlich ist. Das polnische Entscheidungsgericht rief daraufhin den EuGH an, um klären zu lassen, ob die angegriffene Nutzung in den Schutzbereich der eingetragenen Unionsmarke von Audi eingreift.
Der EuGH war im folgenden Prozess mit der Frage konfrontiert, ob Automobilhersteller Drittanbietern von Autoersatzteilen verbieten können, ein mit ihrer Unionsmarke identisches oder ähnliches Zeichen auf Ersatzteilen anzubringen, auch wenn es sich lediglich um ein Element handelt, das zur Anbringung des Markenemblems gedacht ist.
Zunächst stellte der EuGH fest, dass das Einführen und Anbieten von Ersatzteilen wie Kühlergrills ohne Zustimmung des Inhabers der Marke, eine Benutzung des Zeichens im geschäftlichen Verkehr darstelle.
Zudem seien keine der gesetzlichen Schranken anwendbar, die Dritten ein entsprechendes Verhalten erlauben würden. Dies begründete der EuGH damit, dass das Teil, welches für die Anbringung des Audi-Emblems vorgesehen und mit der Marke ähnlich oder identisch ist, für das am Erwerb interessierte Publikum sichtbar sei und somit einen sachlichen Zusammenhang zwischen dem fraglichen Ersatzteil und dem Inhaber der Vier-Ringe-Marke darstellen könne. Daher sei die Art der Benutzung geeignet, Funktionen der Marke, wie etwa die Garantie von Herkunft und Qualität, zu beeinträchtigen.
Das polnische Gericht wird den anhängigen Rechtsstreit unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung absehbar entscheiden.
Zunächst einmal lehrt die Entscheidung, dass es Automobilherstellern grundsätzlich möglich ist, die Benutzung eines Zeichens für Ersatzteile wie etwa Kühlergrills zu verbieten, sofern dieses ein Element enthält, das einer älteren Marke identisch oder ähnlich ist.
Sollte Audi in dem Verfahren tatsächlich obsiegen, sollten Kühlergrill-Produzenten künftig bei der Gestaltung entsprechender Produkte einen nennenswerten Abstand zu (Automobil-)Marken einhalten, um Markenkollisionen zu vermeiden.
Es erscheint ferner möglich, dass das Urteil auch Auswirkungen über den Bereich der Kfz-Marktes hinaus mit sich bringen könnte. Beispielsweise erscheint denkbar, dass Zulieferer von Ersatz- und Zubehörprodukten aus reiner Vorsicht künftig keine Aussparungen oder spezielle Vorrichtungen, an denen das Emblem des Herstellers befestigt werden kann, fertigen und vertreiben werden.
Da Automobilmarken oft zudem bekannt sind, erweitert sich der Schutzbereich nochmals erheblich, da der Tatbestand des Bekanntheitsschutzes gerade auch Schutz für Waren und Dienstleistungen bietet, die nicht unmittelbar von der Marke geschützt werden. Mit anderen Worten: Vorrichtungen, wo entsprechende Marken angebracht werden können, könnten womöglich auch in Kfz-fremden Bereichen erfolgreich verboten werden.
Das Urteil des EuGH stärkt die Position von Autoherstellern im Rechtsstreit mit Ersatzteilanbietern, die ihre Markenzeichen auf (un-)veränderte Weise für ihre eigenen Waren benutzen. Während die genaue Auslegung und Umsetzung durch die nationalen Gerichte noch abzuwarten bleibt, sollten Drittanbieter von Ersatzteilen vorgewarnt sein, wenn sie Waren anbieten, die etwa mit Elementen zur Anbringung eines Markenemblems des Originalherstellers versehen sind.
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