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Kein Schutz für Rihannas Puma-Sneaker

28. Mai 2024/in Ausgabe Juni 2024, IP-Update, Designrecht

Das Gericht der Europäischen Union entschied am 06. März 2024, dass ein von Puma im Jahr 2016 angemeldetes Design für einen Schuh zu Recht vom EUIPO für nichtig erklärt wurde. Das Design war schon im Jahr 2014 und damit neuheitsschädlich offenbart worden: Anlässlich ihrer Ernennung zur neuen Kreativdirektorin von Puma trug Rihanna auf mehreren Instagram-Fotos just jene Turnschuhe aus der geplanten gemeinsamen Kollektion, die Puma 2 Jahre später per (nunmehr für nichtig erklärtem) Design schützen lassen wollte.

Rihannas Post

Am 16. Dezember 2014 veröffentlichte der US-Popstar Rihanna auf ihrem Instagram-Kanal mehrere Fotos anlässlich der Unterzeichnung eines Vertrags, mit dem sie zur neuen Kreativdirektorin von Puma wurde. Darauf auch zu sehen: Die weißen Turnschuhe die Rihanna bei der Unterzeichnung trug, mit auffällig dicker Sohle und charakteristischer Riffelung. Eventuell ein kleiner Teaser auf die neue Kollektion, die Puma in Kooperation mit Rihanna vertreiben würde. Oder doch ein Versehen? Puma meldete jedenfalls erst am 26. Juli 2016 ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster an, das den von Rihanna getragenen Schuhen auffällig ähnlich ist.

Ein eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster wird nur dann geschützt, wenn es vor dem Tag der Anmeldung neu und eigenartig ist. Das heißt insbesondere, dass den relevanten Fachkreisen zu diesem Zeitpunkt kein identisches Geschmacksmuster bekannt gewesen sein darf. Das Gesetz gewährt jedoch eine Neuheitsschonfrist von einem Jahr. Offenbaren der Entwerfer des Geschmacksmusters oder eine mit diesem verbundene Person das Design selbst, so bleibt diese Offenbarung nach Art. 7 Abs. 2 GGV für Anmeldungen innerhalb der nächsten 12 Monaten unberücksichtigt.

Auch diese Frist wäre jedoch für die Anmeldung vom 26. Juli 2016 überschritten, wenn es sich bei den Instagram-Fotos vom 16. Dezember 2014 tatsächlich um eine Offenbarung des Designs handeln sollte.

Prompt stellte ein drittes Unternehmen, das in den Niederlanden in einen Rechtsstreit mit Puma verwickelt war, am 22. Juli 2019 beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) einen Antrag auf Nichtigerklärung des Gemeinschaftsgeschmacksmusters mit der Begründung, dass dem angefochtenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster aufgrund der Vorveröffentlichung die Neuheit und Eigenart fehle.

Nachdem das EUIPO dem Antrag stattgab und Puma gegen diese Entscheidung klagte, hatte sich nun das Gericht der Europäischen Union (EuG) mit dem Sachverhalt zu befassen.

Die Entscheidung des EuG

Puma wandte gegen den Antrag und die Entscheidung des EUIPO ein, dass die dem Antrag beigefügten Screenshots der Instagram-Fotos nicht ausreichend seien, um eine neuheitsschädigende Offenbarung des Designs zu begründen. Auf den Fotos stünde Rihanna im Vordergrund; die Turnschuhe fänden hingegen kaum Beachtung. Die Fotos seien zu dunkel und unscharf, um die Turnschuhe überhaupt klar erkennen zu können. Hinzu käme, dass Instagram zum Zeitpunkt der Vorveröffentlichung noch keine Möglichkeit angeboten habe, Fotos in der App zu vergrößern, was die Sichtbarkeit der Schuhe weiter erschwere. Es sei aber davon auszugehen, dass Instagram fast ausschließlich auf Smartphones genutzt werde, wo die Fotos nur in kleiner Größe zu sehen waren. Letztlich könne so nicht davon ausgegangen werden, dass alle Gestaltungsmerkmale des Designs durch die Fotos offenbart wurden.

Keines dieser Argumente überzeugte das Gericht. Nach Ansicht der Richter waren die Fotos von ausreichender Qualität, um sämtliche entscheidende Gestaltungsmerkmale des Designs zu erkennen. In einigen der Fotos stünden auch klar die Schuhe und nicht Rihanna im Vordergrund. Auch ohne Zoom-Feature sei es außerdem zum Zeitpunkt des Posts möglich gewesen, Screenshots von den Instagram-Fotos anzufertigen, um diese außerhalb der App zu vergrößern. Letztlich müsse schon aufgrund der großen Bekanntheit von Rihanna davon ausgegangen werden, dass ein gesteigertes Interesse sowohl ihrer Fans als auch gerade der relevanten Fachkreise an der Kleidung bestünde, die Rihanna auf Instagram-Fotos anlässlich der Unterzeichnung eines Vertrags trägt, mit der sie zur neuen Kreativ-Direktorin eines Modeunternehmens werde.

Auswirkungen

Die Entscheidung des Gerichts ist wenig überraschend, sondern bestätigt die bestehende Spruchpraxis bezüglich neuheitsschädigenden Vorveröffentlichungen. Das Beispiel zeigt aber auch eindrücklich, dass die einjährige Neuheitsschonfrist oftmals zu einem Stolperstrick werden kann. Dies gilt nicht nur für weltbekannte Popstars. Auch die Veröffentlichung eines Designs auf der Unternehmenswebsite oder den entsprechenden Social-Media-Kanälen begründet schnell eine Offenbarung im Sinne des Art. 7 GGV. Falls zu diesem Zeitpunkt noch keine Designs eingetragen sind, sollte man sich deshalb stets bewusst sein, dass die Uhr für eine Anmeldung ab dieser Veröffentlichung zu laufen beginnen kann.

https://www.boehmert.de/wp-content/uploads/2022/06/Thamer-Alexander-Portrait.jpg 667 1000 Petra Hettenkofer /wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg Petra Hettenkofer2024-05-28 11:51:152025-12-02 15:13:41Kein Schutz für Rihannas Puma-Sneaker

Autor

Dr. Alexander Thamer

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