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Prof. Dr. Heinz Goddar und Melanie Müller zu Lehr­beauf­tragten an der Bucerius Law School berufen

28. April 2022/in Aktuelles

Mit Wirkung zum 01. Mai 2022 wurden BOEHMERT & BOEHMERT Patentanwalt Prof. Dr. Heinz Goddar sowie BOEHMERT & BOEHMERT Rechtsanwältin Melanie Müller zu Lehrbeauftragten für gewerblichen Rechtsschutz an der Bucerius Law School (BLS) berufen.

Die Bucerius Law School – Hochschule für Rechtswissenschaften in Hamburg wurde im Jahr 2000 von der ZEIT-Stiftung und Gerd Bucerius als erste private Hochschule für Rechtswissenschaft in Deutschland gegründet. Sie ist staatlich anerkannt, vom Wissenschaftsrat akkreditiert und besitzt ein Promotions- und Habilitationsrecht.

/wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg 0 0 Petra Hettenkofer /wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg Petra Hettenkofer2022-04-28 00:00:002022-09-05 16:08:53Prof. Dr. Heinz Goddar und Melanie Müller zu Lehr­beauf­tragten an der Bucerius Law School berufen

Dr. Martin Schaefer kommentiert in GRUR das EuGH Urteil: Vergütungspflicht für gespeicherte Privatkopien geschützter Werke in der Cloud – Austro-Mechana/Strato

26. April 2022/in Publikationen Urheberrecht

In der GRUR Ausgabe 8/2022, 558 vom 15. April 2022 kommentiert BOEHMERT & BOEHMERT Partner und Rechtsanwalt Dr. Martin Schaefer eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 24.03.2022 – C-433/20 (Austro-Mechana/Strato) zur Vergütungspflicht für in der Cloud gespeicherte Privatkopien geschützter Werke.

Hintergrund ist der Rechtsstreit zwischen der österreichischen Schwestergesellschaft der GEMA, Austro-Mechana, und der deutschen Strato AG, einer Anbieterin von Cloud-Dienstleistungen, den das Oberlandesgericht Wien dem EuGH zur Vorabentscheidung zur Auslegung des Art. 5 II lit. b der InfoSoc-RL (2001/29) vorgelegt hatte.

In seiner Anmerkung zum Eu GH-Urteil in GRUR 2022, 558 kommentiert Dr. Martin Schaefer die Argumentation des EuGH, um dann in seinen Schlussfolgerungen Ideen für einen neuen Umgang mit der durch das EuGH-Urteil geschaffenen Situation zu präsentieren.

Nutzern von GRUR steht der Kommentar von Dr. Martin Schaefer hier zum Download zur Verfügung.

/wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg 0 0 Petra Hettenkofer /wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg Petra Hettenkofer2022-04-26 10:56:522022-08-10 13:26:06Dr. Martin Schaefer kommentiert in GRUR das EuGH Urteil: Vergütungspflicht für gespeicherte Privatkopien geschützter Werke in der Cloud – Austro-Mechana/Strato

HUB31-Roundtable: Dr. Daniel Herrmann und Dr. Lennart-Knud Liefeith sprechen am 26.04.2022 in Darmstadt zum Thema Patente

26. April 2022/in Termine

Am HUB31 Technologie- und Gründerzentrum Darmstadt werden die BOEHMERT & BOEHMERT Patentanwälte Dr. Daniel Herrmann und Dr. Lennart-Knud Liefeith (beide Frankfurt) am 26. April 2022 von 16:00 bis 18:00 Uhr über die Bedeutung des Schutzes geistigen Eigentums für Start-ups referieren.

Anhand von Beispielen werden die beiden Anwälte aufzeigen, wie der Prozess hin zum Patent verläuft, welche Patentstrategien empfehlenswert sind und welche Aspekte von Software bzw. computerimplementierten Erfindungen in Europa patentierbar sind.

Dem Vortrag schließt sich eine Fragerunde an, in der Dr. Herrmann und Dr. Liefeith auch für Einzelgespräche zur Verfügung stehen werden.

Die kostenfreie Veranstaltung findet nach dem Hygienekonzept 2G-Plus statt. Alle Informationen hierzu sowie einen Link zur Anmeldung via E-Mail finden Sie hier.

/wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg 0 0 Petra Hettenkofer /wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg Petra Hettenkofer2022-04-26 00:00:002022-09-05 16:10:02HUB31-Roundtable: Dr. Daniel Herrmann und Dr. Lennart-Knud Liefeith sprechen am 26.04.2022 in Darmstadt zum Thema Patente

Aktuelle Meldungen zu geistigem Eigentum vor dem Hintergrund des Krieges in der Ukraine

26. April 2022/in IP-Update

Seit nunmehr über zwei Monaten hat sich zwischen Russland und der Ukraine ein erbittert geführter Krieg entwickelt. Wir beobachten die Entwicklungen in der Ukraine mit großer Sorge und hoffen, dass der russischen Aggression so bald wie möglich Einhalt geboten werden kann.

Es mag unpassend erscheinen, die Wirkungen des Krieges auf Entwicklungen des geistigen Eigentums zu betrachten vor dem Hintergrund von fortdauernden Berichten über Verbrechen, die in der Ukraine verübt werden, und vor dem Hintergrund erschütternder Nachrichten und Bilder, die uns erreichen. Nichtsdestotrotz existieren gewisse Wirkungen auf den gewerblichen Rechtsschutz, und wir halten eine kurze Zusammenfassung dieser Wirkungen auf unserer Website für angebracht.

Die International Trademark Association (INTA) hat einige dieser Wirkungen des Krieges auf die Praxis des gewerblichen Rechtsschutzes zusammengefasst (https://www.inta.org/resources/the-status-of-intellectual-property-in-russia-and-ukraine/; auf Englisch; zuletzt aktualisiert am 8. April 2022). Einige Auszüge aus den von der INTA mitgeteilten Informationen:

Ukraine

  • Das Ukrainische Patentamt (Ukrpatent) setzt seine Arbeit fort. Die Patentbeschwerdekammer hat ihren Geschäftsbetrieb ausgesetzt.
  • Es ist gegenwärtig nicht möglich, Papierunterlagen an Ukrpatent zu senden oder von dort zu empfangen. Das Online-Anmeldesystem bleibt in Betrieb, und Amtsgebühren an Ukrpatent können weiterhin entrichtet werden.
  • Das ukrainische Parlament hat am 1. April 2022 ein Gesetz „Über den Schutz geistigen Eigentums unter Kriegsrecht“ (Gesetz Nr. 7228) verabschiedet. Gemäß diesem neuen Gesetz wird die Dauer von Fristen, die sich auf den Schutz geistiger Eigentumsrechte beziehen, ausgesetzt, ebenso wie Fristen für den Erwerb solcher Rechte. Das Gesetz erlaubt befugten Personen, Dokumente innerhalb von 90 Tagen nach Aufhebung des Kriegsrechts einzureichen, ohne dass eine Gebühr zur Verlängerung oder Wiedereinsetzung der relevanten Fristen entrichtet wird. Kriegsrecht wurde in der Ukraine am 4. Februar 2022 erklärt,  gefolgt von der Veröffentlichung des Dekrets 64/2022 für eine Dauer von 30 Tagen. Am 26. März 2022 wählte das ukrainische Parlament eine Verlängerung des Kriegsrechts für weitere 30 Tage. Es ist zu erwarten, dass vor Ende April 2022 über eine weitere Verlängerung entschieden wird.

Russland

  • Das Russische Patentamt (Rospatent) und das Eurasische Patentamt arbeiten wie gewohnt und haben keine ungewöhnlichen Verlängerungen oder Wiedereinsetzungen veröffentlicht.
  • Russland hat neue Gesetzgebung betreffend Änderungen seiner Patentgesetze angekündigt, wird allerdings seine Gesetze betreffend die Behandlung von Marken noch überarbeiten müssen. Die kürzliche Entscheidung in dem Fall Peppa Pig, in dem ein russisches Gericht sich aufgrund unfreundlicher Aktionen des Vereinigten Königreichs gegen Russland weigerte, die Rechte an Peppa Pig in Russland durchzusetzen, stellt eine de-facto-Änderung der Behandlung von Marken durch die Gerichte dar und spiegelt vermutlich die Politik von Rospatent angesichts kürzlicher Anmeldungen von Marken, die Ähnlichkeit mit bekannten Marken „unfreundlicher Länder“ aufweisen, wider.

Europäische Union

  • Das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) hat sämtlich Kooperationsvorgänge mit Rospatent und mit dem Eurasischen Patentamt (EAPO) ausgesetzt.
  • Das EUIPO hat den ukrainischen Anwendern seine Unterstützung ausgedrückt und eine einmonatige Verlängerung von Fristen, die am 24. Februar 2022 begannen, in Aussicht gestellt für Verfahren vor dem Amt, für alle Parteien, die einen Sitz oder eine registrierte Niederlassung in der Ukraine haben.

Vereinigte Staaten

  • Am 4. März 2022 hat das USPTO angekündigt, dass es sich nicht mehr mit offiziellen Vertretern von Rospatent oder dem Eurasischen Patentamt austauschen wird.
  • Seit dem 1. März 2022 wird das USTPO keine Anträge auf Teilnahme am Global Patent Prosecution Highway (GPPH) gewähren, wenn solche Anträge auf Leistungen beruhen, die von Rospatent als Amt der früheren Prüfung unter dem GPPH erbracht wurden.
  • Das USPTO warnt Anmelder, die internationale Anmeldungen unter dem Vertrag über die Internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens  einreichen, sich darüber im Klaren sein sollten, dass das Auswählen von Rospatent als einer Internationalen Recherchebehörde oder der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde dazu führen kann, dass eine erfolgreiche Bearbeitung internationaler Anmeldungen unter dem PCT nicht möglich ist unter Bezug auf mögliche Probleme mit der Gebührenübermittlung über Finanzinstitute.
/wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg 0 0 Petra Hettenkofer /wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg Petra Hettenkofer2022-04-26 00:00:002022-08-02 10:33:44Aktuelle Meldungen zu geistigem Eigentum vor dem Hintergrund des Krieges in der Ukraine

Drei Anwälte von BOEHMERT & BOEHMERT beteiligen sich an der 29. Annual IP Conference des Fordham IP-Institute

21. April 2022/in Termine

Über das Thema “2nd German Patent Modernization Act – On the Way to E-Bay-Scenario in Germany” sprechen Prof. Dr. Heinz Goddar und Melanie Müller am Freitag, den 22. April 2022. Bereits am Donnerstag, den 21. April, wird Dr. Martin Schaefer als Podiumsteilnehmer zum Thema „EU Copyright Developments“ teilnehmen.

Die 29th Annual IP Conference wird am 21. und 22. April 2022 aufgrund der anhaltenden Pandemie online stattfinden. Details zum Programm finden sie hier. Registrieren können sie sich unter folgendem Link.

/wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg 0 0 Petra Hettenkofer /wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg Petra Hettenkofer2022-04-21 00:00:002022-09-05 16:10:34Drei Anwälte von BOEHMERT & BOEHMERT beteiligen sich an der 29. Annual IP Conference des Fordham IP-Institute

Fördergelder für Designs, Marken und Patente

19. April 2022/in Ausgabe April 2022, IP-Update Designrecht, Markenrecht, Patent- & Gebrauchsmusterrecht

Um kleine und mittlere Unternehmen beim Schutz ihres geistigen Eigentums zu unterstützen, wurde auf Initiative der Europäischen Kommission der sogenannte „KMU-Fonds“ eingerichtet. Aus diesem Fonds stehen für jeden Antragsteller bis zu 2.250 EUR zur Finanzierung von Designs, Marken und Patenten bereit. Für das Jahr 2022 stehen insgesamt 15 Mio. EUR für Marken- und Designanmeldungen sowie 1 Mio. EUR für Patentanmeldungen zur Verfügung. Im Folgenden stellen wir das Förderprogramm kurz vor und berichten, wie Sie davon profitieren können.

Hintergrund

Das Förderprogramm „KMU-Fonds“ bzw. „Ideas powered for business – SME FUND” richtet sich an kleine und mittlere Unternehmen (KMU) in der Europäischen Union. Initiator des vom Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) umgesetzten Finanzhilfeprogramms ist die Europäische Kommission.

Aus dem KMU-Fonds werden Gutscheine zur anteiligen Erstattung von Amtsgebühren für Design-, Marken- und Patentanmeldungen ausgegeben. Für Design- und Markenschutz stellt der Fonds bis zu 1.500 EUR bereit. Außerdem können 750 EUR für nationale Patentgebühren erstattet werden.

Design- und Markenanmeldungen

Für Design- und Markenanmeldung werden bis zu 75% der amtlichen Gebühren für die Anmeldung, Klassen, Prüfung, Eintragung, Bekanntmachung sowie gegebenenfalls die Aufschiebung der Bekanntmachung übernommen. Innerhalb der Europäischen Union gilt dies sowohl für nationale als auch für regionale Anmeldungen. Für Schutzrechtsanmeldungen außerhalb der Europäischen Union werden bis zu 50% für internationale Markenanmeldungen nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen oder für internationale Designanmeldungen nach dem Haager Musterabkommen, einschließlich Grund- und Benennungsgebühren für Drittstaaten, übernommen.

Patentanmeldungen

Zur Förderung von Patentanmeldungen kann eine Erstattung von bis zu 50% der amtlichen Gebühren für das Verfahren zur Erteilung eines nationalen Patents innerhalb Europäischen Union erfolgen. Darunter fallen die Anmelde-, Recherche-, Prüfungs-, Eintragungs- und Bekanntmachungsgebühren.

Kleine und mittlere Unternehmen

Wann ein Unternehmen als kleines oder mittleres Unternehmen im Sinne der EU Empfehlung 2003/361 gilt und somit förderfähig ist, wird auf dieser Webseite des EUIPO detailliert erläutert. Als Grundsatzkriterien gelten neben dem Sitz innerhalb der Europäischen Union zum einen die Anzahl von weniger als 250 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und zum anderen ein Jahresumsatz von nicht mehr als 50 Mio. EUR bzw. eine Jahresbilanzsumme von nicht mehr als 43 Mio. EUR.

Anforderungen

Die Subventionierung ist niederschwellig ausgelegt und kann mit geringem bürokratischem Aufwand in Anspruch genommen werden. Das Beantragen der Förderung erfolgt über die Webseite des EUIPO. Dort findet sich auch eine Leitlinie für Antragsteller. Für den Antrag erforderlich sind erstens ein Kontoauszug des Unternehmens, aus dem der Name des Unternehmens als Kontoinhaber sowie die vollständige IBAN-Nummer und der BIC/SWIFT-Code hervorgehen. Zweitens muss eine Mehrwertsteuerbescheinigung oder amtliche Bescheinigung über die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer vorgelegt werden. Und drittens muss eine sogenannte „ehrenwörtliche Erklärung“ des antragstellenden Unternehmensvertreters überreicht werden, für die eine Vorlage auf der offiziellen Webseite zum KMU-Fonds bereitgestellt wird. Die Frist für Förderanträge endet am 16. Dezember 2022. Weitere Informationen zu diesem und anderen Förderprogrammen für kleine und mittlere Unternehmen finden sich auch auf der Webseite des Deutschen Patent- und Markenamts.

Fazit

Die Europäische Kommission hat mit dem Finanzhilfeprogramm „KMU-Fonds“ eine einfach zugängliche Möglichkeit initiiert, um kleine und mittlere Unternehmen beim Schutz der Rechte an ihrem Geistigen Eigentum zu unterstützen.

Ausblick

Für das Jahr 2023 sieht die Europäische Kommission eine deutliche Aufstockung des Fördertopfs auf 47 Mio. EUR und eine Ausweitung des Katalogs förderfähiger Maßnahmen vor. So sollen künftig auch Recherchen zum Stand der Technik sowie patentanwaltliche Beratungsleistungen in Bezug auf die Anmeldung von Patenten, Lizenzverträge, IP-Bewertung und außergerichtliche Streitbeilegungen finanziert werden.

Sprechen Sie uns an, wenn Sie weitere Fragen zur Förderung Ihrer Innovationen haben! Wir beraten Sie gerne!

/wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg 0 0 Petra Hettenkofer /wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg Petra Hettenkofer2022-04-19 13:58:282025-12-02 15:21:14Fördergelder für Designs, Marken und Patente

Gestärkter Designschutz – China tritt dem Haager Musterabkommen bei

19. April 2022/in Ausgabe April 2022, IP-Update Designrecht

Zeitgleich mit der Eröffnung der Olympischen Winterspiele hat die Volksrepublik China ihren Beitritt zum Haager Muster-Abkommen, einem internationalen Vertrag zum Schutz von Designs, erklärt. Ab dem 5. Mai 2022 kann über eine internationale Designanmeldung bei der World Intellectual Property Organization in Genf Designschutz auch für China beansprucht werden.

Das Haager Abkommen über die internationale Hinterlegung gewerblicher Muster und Modelle (kurz: Haager Musterabkommen oder Hague System) ist ein einfacher und kostengünstiger Weg, um mit einer zentralen Anmeldung Designschutz in vielen Ländern zu erreichen. Anders als bei international registrierten Marken ist hierfür keine Ersthinterlegung des Designs im Heimatland notwendig. Vielmehr können Designanmelder direkt und über eine einzige internationale Anmeldung Designschutz in zahlreichen Ländern beanspruchen.

Mittlerweile zählt das Haager Musterabkommen 77 teilnehmende Länder, wobei insbesondere in den letzten Jahren viele wirtschaftlich interessante Länder wie die USA, Kanada, Japan und Südkorea dem Abkommen beigetreten sind. Ebenso kann bei einer Anmeldung die Europäische Union benannt werden, wodurch der Anmelder einen – dem EU-Gemeinschaftsgeschmacksmuster entsprechenden – unionsweiten Schutz erlangt.

Nun ist auch China dem Haager Musterabkommen beigetreten – ab dem 5. Mai 2022 ist es möglich, internationale Designanmeldungen auch mit Wirkung für China einzureichen. Stolz verkündete die für die Verwaltung des Abkommens zuständige World Intellectual Property Organziation (WIPO) in ihrer Pressemitteilung, dass mit dem Beitritt Chinas nun 9 der 10 führenden Industrienationen dem Abkommen beigetreten sind.

Bislang war es unter Einschaltung chinesischer Patenanwälte erforderlich, eine nationale chinesische Designanmeldung vorzunehmen. Dieser Schritt entfällt nun, weil China im Rahmen einer zentralen internationalen Anmeldung – neben den anderen zahlreichen Mitgliedstaaten des Abkommens – als Schutzland benannt werden kann. Die maximale Schutzdauer chinesischer Designs wurde in diesem Zuge von 10 auf 15 Jahre verlängert.

Dennoch ist Vorsicht geboten: Die Eintragung des internationalen Designs im Register der WIPO garantiert noch nicht, dass der Schutz tatsächlich gewährt wird. Die nationalen Ämter haben die Möglichkeit, den Schutz des Designs binnen einer Frist erst einmal zu verweigern. Gründe können Formalerfordernisse oder sogar ältere Designs sein, die der Neuheit des angemeldeten Designs entgegenstehen. Die Erfahrung zeigt, dass insbesondere neue Mitgliedstaaten häufig von der Möglichkeit der Beanstandung Gebrauch machen, weil sich nationales und internationales Schutzsystem doch (noch) nicht als ganz kompatibel erweisen.

So wurde früher in China beispielsweise beanstandet, wenn in den Wiedergaben eines Designs gestrichelte Linien verwendet worden sind – eine international weit verbreitete Praxis, um diejenigen Teile des Designs zu kennzeichnen, für die der Anmelder keinen Schutz beansprucht. Seit dem 1. Juli 2021 hat auch China diese Praxis als zulässig anerkannt.

Gleichwohl bedeutet der Beitritt Chinas einen Meilenstein in der Geschichte des Haager Musterabkommens. Nie war es leichter und kostengünstiger, mit einer einzigen Anmeldung einen global weitreichenden Designschutz zu erhalten. Wir beraten Sie dazu gerne.

/wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg 0 0 Petra Hettenkofer /wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg Petra Hettenkofer2022-04-19 13:55:222025-12-02 15:21:50Gestärkter Designschutz – China tritt dem Haager Musterabkommen bei

Markeninhaber aufge­­­passt: Die Benutzung von Marken mit gesundheits­­­bezogenen Angaben ist seit dem 20. Januar 2022 endgültig verboten!

19. April 2022/in Ausgabe April 2022, IP-Update Markenrecht

Viele Produkte werden von der Lebensmittelindustrie als gesundheitsfördernd beworben. Auf Verpackungen und in der Werbung heißt es „cholesterinarm“ oder „gut für die Verdauung“. Selbst bei Süßigkeiten wird der Vitamingehalt hervorgehoben. Hierdurch soll ein Kaufanreiz gesetzt werden. Viele Verbraucher sind bereit, für „gesunde“ Lebensmittel mehr Geld auszugeben. Die Europäische Union schränkt seit Anfang des Jahres solche Werbung sehr weitgehend ein.

Wegen der bestehenden Irreführungsgefahr über vermeintliche Gesundheitseffekte verabschiedete der europäische Gesetzgeber bereits 2006 die Health-Claim-Verordnung (VO (EG) 1924/2006). In ihr sind Anforderungen an nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben zu Lebensmitteln (sog. „health claims“) geregelt. Die Verordnung hat dabei einen weiten Anwendungsbereich. Unter den Begriff der Angabe fällt jegliche Kennzeichnung oder Werbung des Produkts.

Nährwertbezogene Angaben sind nur dann erlaubt, wenn sie der Wahrheit entsprechen. Die Health-Claims-VO listet über 200 gängige Angaben wie „zuckerfrei“ oder „fettarm“ auf und legt Grenzwerte für die Produktbezeichnung fest. Enthält ein Produkt bspw. weniger als 0,5 g Zucker pro 100 g, darf es als „zuckerfrei“ beworben werden.

Gesundheitsbezogene Angaben sind nach der Verordnung grundsätzlich verboten. Produkte dürfen nicht einfach mit einem bestimmten Gesundheitseffekt in Verbindung gebracht werden („trägt zur Stärkung des Immungsystems bei“). Es gibt allerdings die Möglichkeit, ein Zulassungsverfahren beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) zu durchlaufen. Im Jahr 2012 verabschiedete die EU außerdem eine weitere Verordnung (VO (EU) Nr. 432/2012), die eine Liste zulässiger gesundheitsbezogener Angaben von Lebensmitteln enthält. Danach darf bspw. bei einem Produkt mit einem festgelegten Mindestgehalt an Calcium auf dessen positiven Einfluss auf den Knochenerhalt verwiesen werden.

Handlungsbedarf für Markeninhaber

Auch Wort- und Bildmarken sind als Kennzeichnung des Produkts zu verstehen. Sie dürfen daher nicht ohne weiteres nährwert- oder gesundheitsbezogene Angaben wie bspw. „low carb“ (OLG Hamburg GRUR 2015, 89) enthalten. Auch Begriffe wie „vital“, „fit“ oder „gesund“ sind betroffen. Die Drogeriekette dm sah sich beispielsweise aufgrund der Health-Claim-Verordnung gezwungen, ihre Eigenmarke „Das gesunde Plus“ in „Mivolis“ umzubenennen.

Um dem Vertrauen bestimmter Markeninhaber in den Fortbestand ihrer Marke Rechnung zu tragen, enthält die Health-Claim-VO eine Übergangsvorschrift. Nach Art. 28 Abs. 2 durften Produkte mit einem vor dem 1. Januar 2005 bestehenden Markenschutz (auch kraft Verkehrsgeltung oder Bekanntheit) bis zum 19. Januar 2022 in den Verkehr gebracht werden. Erst seit ab dem 20. Januar 2022 greifen auch für diese Marken die Vorgaben der VO. Wer als Markeninhaber nach der Health-Claims-VO unzulässige Markennamen trotzdem nach dem 19. Januar 2022 nutzt, sieht sich der Gefahr von Abmahnungen nach dem UWG und Vertragsstrafen ausgesetzt.

Vor diesem Hintergrund sollten Markeninhaber aus der Lebensmittelbranche eine Überprüfung ihrer älteren Marken vornehmen. Hierbei ist ihnen Boehmert & Boehmert bei Bedarf gerne behilflich.

Autoren: Dr. Andreas Dustmann, Rechtsanwalt, und Tim Stripling, Wiss. Mitarbeiter

/wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg 0 0 Petra Hettenkofer /wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg Petra Hettenkofer2022-04-19 13:50:592025-12-02 15:22:29Markeninhaber aufge­­­passt: Die Benutzung von Marken mit gesundheits­­­bezogenen Angaben ist seit dem 20. Januar 2022 endgültig verboten!

Neues Gesetz zur Stär­­­kung des Verbraucher­­­schutzes

19. April 2022/in Ausgabe April 2022, IP-Update Wettbewerbsrecht

Am 28. Mai 2022 tritt das Gesetz zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Wettbewerbs- und Gewerberecht in Kraft. Durch diese UWG-Reform werden die Vorgaben der „Omnibus“ Richtlinie (EU) 2019/2161 (Änderungsrichtline zur UGP-Richtlinie) in nationales Recht umgesetzt. Das Gesetz enthält verschiedene praxisrelevante Neuerungen, insbesondere zum Marketing durch Influencer und zum Transparenzgebot für Online-Marktplätze und für Verbraucherbewertungen. Die wichtigsten Änderungen sollen nachfolgend in einem kurzen Überblick dargestellt werden.

1. Klarstellung zu Hinweispflichten beim Influencer Marketing

Der neue § 5a Abs. 4 UWG regelt künftig Hinweispflichten beim Influencer Marketing. Nach dieser Vorschrift unlauter handelt, wer den kommerziellen Zweck einer geschäftlichen Handlung nicht kenntlich macht, sofern sich dieser nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt und das Nichtkenntlichmachen geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Klarstellend liegt ein kommerzieller Zweck zugunsten eines fremden Unternehmens nicht vor, wenn der Handelnde kein Entgelt oder keine ähnliche Gegenleistung erhält oder sich versprechen lässt. Allerdings wird der Erhalt oder das Versprechen einer Gegenleistung vermutet, sofern der Handelnde nicht glaubhaft macht, dass er eine solche nicht erhalten hat.

Kurz gesagt: Erhält der Influencer keine Gegenleistung, handelt er auch nicht zu kommerziellen Zecken und muss seine Beiträge auch nicht in sozialen Medien als Werbung kennzeichnen. Aufgrund der festgeschriebenen gesetzlichen Vermutung des Erhalts/Versprechens einer Gegenleistung wird der Influencer aber stets zum Fehlen vortragen müssen, wenn seine Beiträge nicht als Werbung gekennzeichnet sind. Für Unternehmen gilt unabhängig von dieser Neuregelung, dass stets darauf geachtet werden muss, in Verträgen mit Influencern diese zur Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben zur Werbekennzeichnung zu verpflichten, um eigene Haftungsrisiken zu minimieren.

2. Transparenzgebot für Online-Marktplätze und Vergleichs- und Vermittlungsportale

Gemäß § 5b Abs. 2 UWG müssen Online-Marktplätze wie Amazon und eBay sowie Vergleichs- und Vermittlungsportale zukünftig über die Hauptparameter der Festlegung ihres Rankings und die Gewichtung dieser Parameter im Vergleich zu anderen Parametern informieren. Auf diese Weise soll Transparenz im Onlinehandel geschaffen werden. Es handelt sich um wesentliche Informationen, die im Falle der Nichtbereitstellung einen Unterlassungsanspruch begründen. Die Informationen müssen von der Anzeige der Suchergebnisse aus unmittelbar und leicht zugänglich sein.

3. Transparenzgebot bei Verbraucherbewertungen

Positive Verbraucherbewertungen sind bekanntlich ein wirksames Werbemittel. Der neue § 5b Abs. 3 UWG soll nun der Verwendung unrichtiger – also „gefakter“ – Bewertungen entgegenwirken. Für den Fall, dass ein Unternehmer Verbraucherbewertungen zugänglich macht, muss darüber informiert werden, ob und wie der Unternehmer sicherstellt, dass die veröffentlichten Bewertungen von solchen Verbrauchern stammen, die die Waren oder Dienstleistungen tatsächlich genutzt oder erworben haben. Den Unternehmer trifft also eine Informationspflicht, wobei er jedoch nicht gehalten ist, Verbraucherbewertungen, die er zugänglich macht, auf ihre Richtigkeit zu überprüfen.

4. Schadensersatzanspruch für Verbraucher nach § 9 Abs. 2 UWG

Nach EU-Vorgaben ist Verbrauchern Zugang zu angemessenen und wirksamen Rechtsbehelfen, einschließlich Ersatz des entstandenen Schadens sowie gegebenenfalls Preisminderung oder Beendigung des Vertrages zu gewährleisten. Hier setzt der neue § 9 Abs. 2 UWG an. Im Falle von Wettbewerbsverstößen wird Verbrauchern nun ein individueller Schadensersatzanspruch gewährt. Voraussetzung ist, dass eine schuldhafte, nach § 3 UWG unzulässige geschäftliche Handlung vorgenommen wird und der Verbraucher hierdurch zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst wird, die andernfalls nicht getroffen worden wäre. Der Schadensersatzanspruch verjährt in einem Jahr und schließt weitergehende Ersatzansprüche aus anderen Gesetzen nicht aus. Einschränkend gilt der Schadensersatzanspruch jedoch nicht für Wettbewerbsverstöße nach §§ 3a, 4, 6 UWG sowie nach Nummer 32 des Anhangs. Dies meint die Fälle des Rechtsbruchs, des Mitbewerberschutzes, der vergleichenden Werbung sowie der Aufforderung zur Zahlung bei unerbetenen Besuchen in der Wohnung eines Verbrauchers am Tag des Vertragsschlusses.

5. Weitere Änderungen

Neben den vorstehenden Neuregelungen werden mit der Reform unter anderem auch die unter § 2 UWG aufgeführten Definitionen neu geordnet und teilweise geändert. So wird beispielsweise klargestellt, dass sich der Begriff der geschäftlichen Handlung (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG) auch auf digitale Waren und Dienstleitungen bezieht. Die Irreführungsvorschriften in §§ 5, 5a und 5b UWG werden zudem neustrukturiert und -gestaltet. Hier war der Gesetzgeber um mehr Struktur bemüht. Weiter wird die „Schwarze Liste“ im Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG angepasst und ergänzt.

Wir beraten Sie gerne zu den praktischen Folgen dieser Gesetzesänderung und der Umsetzung für Ihr Unternehmen!

/wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg 0 0 Petra Hettenkofer /wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg Petra Hettenkofer2022-04-19 13:01:132025-12-02 15:23:05Neues Gesetz zur Stär­­­kung des Verbraucher­­­schutzes

Hofbräuhaus-Prozess: Landgericht München I erkennt Bekannt­heits­schutz der Marke „Hofbräuhaus“ an

7. April 2022/in Aktuelles

Das Landgericht München I spricht den Marken und Unternehmenskennzeichen „Hofbräuhaus“ von Hofbräu München Bekanntheitsschutz zu.

Ein seit mehr als zehn Jahren währender Streit zwischen Hofbräu München, vertreten durch BOEHMERT & BOEHMERT Rechtsanwältin Claudia Deppe, und John Scheller, Inhaber von vier Edeka-Märkten in Dresden, geht mit einem gerichtlichen Vergleich zu Ende.

In der mündlichen Verhandlung Ende Februar 2022 war das Landgericht München I zur vorläufigen rechtlichen Einschätzung gelangt, dass die Klage von Hofbräu München jedenfalls wegen des geltend gemachten Bekanntheitsschutzes der älteren Kennzeichenrechte von Hofbräu München an der Bezeichnung „Hofbräuhaus“ Aussicht auf Erfolg habe.

Um den langjährigen Konflikt endgültig zu beenden und angesichts des mit einer Fortsetzung durch weitere Instanzen verbundenen Kosten- und Zeitaufwands empfahl das Gericht, den Rechtsstreit durch einen Vergleich beizulegen. Dieser könne u.a. beinhalten, dass Herr Scheller auf die Eintragung seiner Marke sowie deren Benutzung und Hofbräu München auf die mit der Klage geltend gemachten Folgeansprüche verzichte.

Ausgelöst wurde der Konflikt im Frühjahr 2011 mit der Anmeldung der deutschen Wort-Bild-Marke „Seit 1872 Dresdner Hofbrauhaus“ durch den Beklagten. Der Inhaber von vier Edeka-Märkten in Dresden lässt seit 2011 außerhalb Dresdens ein Bier brauen und in seinen Märkten unter dieser Wort-/Bildmarke vertreiben.

Hofbräu München legte zunächst beim DPMA auf Grundlage seiner älteren Markenrechte an den Bezeichnungen „Hofbräuhaus“ und „Hofbräu“ Widerspruch gegen die Eintragung der Wort-/Bildmarke des Beklagten ein und unternahm parallel zu diesem bislang nicht abgeschlossenen Widerspruchsverfahren immer wieder Einigungsversuche.

Da der Beklagte jedoch nicht auf seine Marke verzichten wollte, sein Bier weiter unter der umstrittenen Marke anbot und bewarb sowie in einem seiner Edeka-Märkte ein Café unter der Bezeichnung „DRESDNER HOFBRAUHAUS“ führte, reichte Hofbräu München im November 2020 Verletzungsklage beim Landgericht München I ein.

Mit der Klage beanspruchte Hofbräu München insbesondere die Unterlassung der Benutzung der umstrittenen Wort-/Bildmarke des Beklagten sowie deren Nichtigerklärung und stützte seine Ansprüche unter anderem auf den durch Umfragegutachten belegten Bekanntheitsschutz seiner älteren Kennzeichenrechte an der Bezeichnung „Hofbräuhaus“ für Bier und Gastronomiedienstleistungen.

Nachdem im Widerspruchsverfahren sowohl der Grad der Unterscheidungskraft der älteren Marken „Hofbräuhaus“ und „Hofbräu“ von Hofbräu München als auch deren Bekanntheit infrage gestellt wurden, hat das Landgericht München I in der mündlichen Verhandlung sogar geäußert, dass es die Bekanntheit dieser älteren Kennzeichenrechte von Hofbräu München für eine gerichtsbekannte offenkundige Tatsache halte.

Die Parteien haben den Rechtsstreit inzwischen gemäß der richterlichen Anregung durch einen Vergleich beigelegt.

Vertretung Hofbräu München:
Claudia Deppe, Rechtsanwältin BOEHMERT & BOEHMERT

/wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg 0 0 Petra Hettenkofer /wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg Petra Hettenkofer2022-04-07 00:00:002022-09-05 10:28:40Hofbräuhaus-Prozess: Landgericht München I erkennt Bekannt­heits­schutz der Marke „Hofbräuhaus“ an
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