Hofbräuhaus-Prozess: Landgericht München I erkennt Bekanntheitsschutz der Marke „Hofbräuhaus“ an
Das Landgericht München I spricht den Marken und Unternehmenskennzeichen „Hofbräuhaus“ von Hofbräu München Bekanntheitsschutz zu.
Ein seit mehr als zehn Jahren währender Streit zwischen Hofbräu München, vertreten durch BOEHMERT & BOEHMERT Rechtsanwältin Claudia Deppe, und John Scheller, Inhaber von vier Edeka-Märkten in Dresden, geht mit einem gerichtlichen Vergleich zu Ende.
In der mündlichen Verhandlung Ende Februar 2022 war das Landgericht München I zur vorläufigen rechtlichen Einschätzung gelangt, dass die Klage von Hofbräu München jedenfalls wegen des geltend gemachten Bekanntheitsschutzes der älteren Kennzeichenrechte von Hofbräu München an der Bezeichnung „Hofbräuhaus“ Aussicht auf Erfolg habe.
Um den langjährigen Konflikt endgültig zu beenden und angesichts des mit einer Fortsetzung durch weitere Instanzen verbundenen Kosten- und Zeitaufwands empfahl das Gericht, den Rechtsstreit durch einen Vergleich beizulegen. Dieser könne u.a. beinhalten, dass Herr Scheller auf die Eintragung seiner Marke sowie deren Benutzung und Hofbräu München auf die mit der Klage geltend gemachten Folgeansprüche verzichte.
Ausgelöst wurde der Konflikt im Frühjahr 2011 mit der Anmeldung der deutschen Wort-Bild-Marke „Seit 1872 Dresdner Hofbrauhaus“ durch den Beklagten. Der Inhaber von vier Edeka-Märkten in Dresden lässt seit 2011 außerhalb Dresdens ein Bier brauen und in seinen Märkten unter dieser Wort-/Bildmarke vertreiben.
Hofbräu München legte zunächst beim DPMA auf Grundlage seiner älteren Markenrechte an den Bezeichnungen „Hofbräuhaus“ und „Hofbräu“ Widerspruch gegen die Eintragung der Wort-/Bildmarke des Beklagten ein und unternahm parallel zu diesem bislang nicht abgeschlossenen Widerspruchsverfahren immer wieder Einigungsversuche.
Da der Beklagte jedoch nicht auf seine Marke verzichten wollte, sein Bier weiter unter der umstrittenen Marke anbot und bewarb sowie in einem seiner Edeka-Märkte ein Café unter der Bezeichnung „DRESDNER HOFBRAUHAUS“ führte, reichte Hofbräu München im November 2020 Verletzungsklage beim Landgericht München I ein.
Mit der Klage beanspruchte Hofbräu München insbesondere die Unterlassung der Benutzung der umstrittenen Wort-/Bildmarke des Beklagten sowie deren Nichtigerklärung und stützte seine Ansprüche unter anderem auf den durch Umfragegutachten belegten Bekanntheitsschutz seiner älteren Kennzeichenrechte an der Bezeichnung „Hofbräuhaus“ für Bier und Gastronomiedienstleistungen.
Nachdem im Widerspruchsverfahren sowohl der Grad der Unterscheidungskraft der älteren Marken „Hofbräuhaus“ und „Hofbräu“ von Hofbräu München als auch deren Bekanntheit infrage gestellt wurden, hat das Landgericht München I in der mündlichen Verhandlung sogar geäußert, dass es die Bekanntheit dieser älteren Kennzeichenrechte von Hofbräu München für eine gerichtsbekannte offenkundige Tatsache halte.
Die Parteien haben den Rechtsstreit inzwischen gemäß der richterlichen Anregung durch einen Vergleich beigelegt.
Vertretung Hofbräu München:
Claudia Deppe, Rechtsanwältin BOEHMERT & BOEHMERT