• Standorte
  • Presse
  • Impressum
  • Kontakt
  • LinkedIn
  • DE
    • EN
  • UPC
  • Kanzlei
    • Schwerpunkte
    • Geschichte
    • Leitbild
    • Code of Conduct
    • Awards & Rankings
  • Tätigkeitsfelder
    • Rechtsgebiete
    • Branchen
  • Team
  • Aktuelles & Termine
    • Aktuelles
    • Termine
    • UPC-Update
    • IP-Update
    • Publikationen
    • B&B Bulletin
  • Karriere
    • Arbeiten bei uns
    • Lernen Sie uns kennen
    • Stellenangebote
  • Menü Menü
EXPERTEN FINDEN
  • UPC
  • Kanzlei
    • Schwerpunkte
    • Geschichte
    • Leitbild
    • Awards und Rankings
  • Tätigkeitsfelder
    • Rechtsgebiete
    • Branchen
  • Unser Team
  • Aktuelles & Termine
    • Aktuelles
    • Termine
    • UPC-Update
    • IP-Update
    • Publikationen
    • B&B Bulletin
  • Karriere
    • Lernen Sie uns kennen
    • Stellenangebote
  • Kontakt
  • Standorte
  • Impressum
  • Presse
  • Experten finden
  • DE
    • EN

Artikel von Dr. Michael Rüberg und Lars Eggersdorfer in „Legal Era“ zum Urteil des OLG Düsseldorf über die weitere Nutzung von Werbung nach Produktmodifikationen

28. Januar 2021/in Publikationen Patentverletzung

Werden Werbemittel, die ursprünglich für ein patentverletzendes Produkt verwendet wurden, weiterhin als solche genutzt, kann dies eine eigenständige Patentverletzung darstellen. Und das sogar unter der Voraussetzung, dass das beworbene Produkt technisch so verändert wurde, dass eine Patentverletzung ausgeschlossen ist.

Über dieses Urteil sowie über eine Folgeentscheidung in einem Zwangsgeldverfahren des OLG Düsseldorf berichten die BOEHMERT & BOEHMERT Rechtsanwälte Dr. Michael Rüberg und Lars Eggersdorfer in ihrem Artikel für die indische Fachzeitschrift „Legal Era“ – verbunden mit nützlichen Hinweisen zum Umgang mit dieser Problematik in der Praxis.

Den vollständigen Artikel in englischer Sprache mit dem Titel „Higher Regional Court of Dusseldorf decides on further use of advertising after product modification“ können Sie online hier abrufen.

/wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg 0 0 Petra Hettenkofer /wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg Petra Hettenkofer2021-01-28 09:24:002022-08-10 13:26:12Artikel von Dr. Michael Rüberg und Lars Eggersdorfer in „Legal Era“ zum Urteil des OLG Düsseldorf über die weitere Nutzung von Werbung nach Produktmodifikationen

BOEHMERT & BOEHMERT beruft Dr. Matthias Hofmann und Florian Malescha zu neuen Partnern der Sozietät

26. Januar 2021/in Presse

München, 26.01.2021 – Zum Jahresbeginn nimmt die gemischte Anwaltskanzlei BOEHMERT & BOEHMERT mit Dr. Matthias Hofmann und Florian Malescha zwei neue Patentanwälte in die Partnerschaft der Sozietät auf. Dr. Matthias Hofmann wird die Kanzlei auf den Gebieten der künstlichen Intelligenz sowie der Telekommunikation und Florian Malescha im Bereich des klassischen Maschinenbaus verstärken.

Dr. Matthias Hofmann berät und vertritt Unternehmen, Forschungsinstitute sowie Startups in Prüfungs-, Einspruchs- und Beschwerdeverfahren vor dem Europäischen und dem Deutschen Patentamt. Er befasst sich vorwiegend mit computerimplementierten Erfindungen, wobei künstliche Intelligenz, Bildgebungsverfahren, Video- und Bildverarbeitung, Computer-Architektur, Telekommunikation und Bioinformatik zu seinen wichtigsten technischen Fachbereichen zählen. Als Partner am Münchner Standort wird Dr. Hofmann die Kanzlei auf den Gebieten künstliche Intelligenz und Telekommunikation verstärken sowie das China-Geschäft weiter ausbauen.

Nach dem Studium der Physik und Informatik ist Dr. Matthias Hofmann seit 2010 im gewerblichen Rechtsschutz und seit 2015 bei BOEHMERT & BOEHMERT tätig. Durch seine Promotion auf dem Gebiet des maschinellen Lernens bringt er ein besonderes Verständnis für komplizierte algorithmische Erfindungen mit.

Zu den Tätigkeiten von Florian Malescha zählen die Mandantenberatung und -betreuung sowie der Aufbau und die Pflege wettbewerbsfähiger Patentportfolios, die Verteidigung und Durchsetzung von Schutzrechten in Patentstreitigkeitsverfahren, Nichtigkeits- und Einspruchsverfahren. Dabei konzentriert er sich insbesondere auf mittelständische Unternehmen und Start-ups. Seine Schwerpunkte liegen vorrangig im klassischen Maschinenbau sowie auf angrenzenden technischen Gebieten.
In enger Zusammenarbeit mit Ressortleiter Nils T. F. Schmid wird Florian Malescha als neuer Partner am Standort München den Bereich des Maschinenbaus weiter vorantreiben.

Nach seinem Studium des Maschinenwesens an der TU München, begann Florian Malescha seine Karriere als Patentanwalt bei BOEHMERT & BOEHMERT im Jahr 2014. 2017 und 2018 folgten die deutsche sowie die europäische Zulassung. Erst kurz vor dem Jahreswechsel erhielt er die Auszeichnung „Patents Lawyer of the Year“ der „Lawyer Monthly Legal Awards 2020“.

Über BOEHMERT & BOEHMERT

Mit 24 Patent- und 13 Rechtsanwaltspartnern gehört BOEHMERT & BOEHMERT zu den größten Kanzleien für geistiges Eigentum in Deutschland. Die Sozietät ist in den Städten München, Bremen, Berlin, Düsseldorf und Frankfurt sowie an den drei internationalen Standorten Alicante, Paris und Shanghai vertreten. Die große Themenvielfalt der rund 90 spezialisierten Patent- und Rechtsanwälte gewährleistet eine erfolgsorientierte Beratung der Mandanten über die Standortgrenzen der Kanzlei hinweg.

Bildmaterial

Dr. Matthias Hofmann, Patentanwalt BOEHMERT & BOEHMERT
Dr. Matthias Hofmann
Patentanwalt
Florian Malescha, Patentanwalt bei BOEHMERT & BOEHMERT
Florian Malescha
Patentanwalt
/wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg 0 0 Petra Hettenkofer /wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg Petra Hettenkofer2021-01-26 09:00:422022-08-29 16:40:44BOEHMERT & BOEHMERT beruft Dr. Matthias Hofmann und Florian Malescha zu neuen Partnern der Sozietät

Podcast: Dr. Eckhard Ratjen im Interview mit „Packaging Europe“ zum Thema „Markenschutz für Verpackungen“

25. Januar 2021/in Publikationen Markenrecht

Angesichts des großen Angebots sich ähnelnder Produkte kommt der Verpackung im Rahmen der Kaufentscheidung eine immer größere Bedeutung zu. Entsprechend hart ist der Wettbewerb um neue Verpackungsformate und Designs. Da liegt es nahe, nicht nur das Produkt, sondern auch dessen Verpackung markenrechtlich schützen zu lassen. 

Aber unter welchen Voraussetzungen ist die Registrierung einer Verpackung als Marke möglich? Wann macht ein markenrechtlicher Schutz überhaupt Sinn? Und welche Teile einer Verpackung lassen sich als Marke schützen? 

Im Interview mit Elisabeth Skoda von der Online-Plattform „Packaging Europe“ beantwortet BOEHMERT & BOEHMERT Rechtsanwalt Dr. Eckhard Ratjen diese und weitere Fragen, erläutert Beispiele aus der Praxis und gibt nutzwertige Tipps rund um den markenrechtlichen Schutz von Produktverpackungen. 

Das Interview ist als Podcast hier abrufbar!

/wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg 0 0 Petra Hettenkofer /wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg Petra Hettenkofer2021-01-25 14:02:002022-08-10 13:26:12Podcast: Dr. Eckhard Ratjen im Interview mit „Packaging Europe“ zum Thema „Markenschutz für Verpackungen“

The Legal 500 – Deutschland 2021: BOEHMERT & BOEHMERT erneut als TOP TIER Kanzlei ausgezeichnet

21. Januar 2021/in Awards & Rankings

Wie in den vergangenen Jahren wird BOEHMERT & BOEHMERT auch in der neuen Auflage von „The Legal 500 – Deutschland 2021“ herausragend bewertet. Die höchste Auszeichnung „TIER 1“ erhält die Kanzlei für den Bereich „Patentrecht: Anmeldungen und Amtsverfahren“. Darüber hinaus werden die Rechtsgebiete „Markenrecht“, „Patentrecht: Streitbeilegung“ sowie „Medien: Entertainment“ gewürdigt.

Eine Empfehlung spricht The Legal 500 in diesem Jahr für die folgenden dreizehn Anwälte der Kanzlei aus:
Dr. Markus Engelhard, Prof. Dr. Heinz Goddar, Dr. Daniel Herrmann, Dr. Dennis Kretschmann, Dr. Karl-Heinz Metten und Nils T.F. Schmid (alle „Patentrecht: Anmeldungen und Amtsverfahren“);
Dr. Rudolf Böckenholt, Dr. Andreas Dustmann, Peter Gross, Dr. Carl-Richard Haarmann und Dr. Martin Wirtz (alle „Markenrecht“);
Dr. Carl-Richard Haarmann und Dr. Michael Rüberg (alle „Patentrecht: Streitbeilegung“)
sowie Dr. Martin Schaefer in der Kategorie „Medien: Entertainment“.
Besondere Anerkennung wird Dr. Rudolf Böckenholt als „Name der nächsten Generation“ im Bereich Markenrecht zuteil.

„BOEHMERT & BOEHMERT kombiniert eine sehr rege Patentanmelde- und Portfolioverwaltungspraxis mit einem breiten Sektorfokus und einem umfangreichen Beratungsspektrum, das neben dem Patentrecht auch das Gebrauchsmuster- und Arbeitnehmererfindungsrecht erfasst“, führt The Legal 500 aus. Die Stärken des Teams lägen dabei insbesondere in der Elektrotechnik, im Maschinenbau sowie in der Beratung von Software- und IT-Unternehmen. Darüber hinaus überzeuge die Kanzlei auch in den Bereichen Life Sciences, Pharma und Physik. BOEHMERT & BOEHMERT verfüge als gemischte Patent- und Rechtsanwaltskanzlei zudem über die nötige Erfahrung in der Betreuung paralleler Nichtigkeits-, Verletzungs- und Einspruchsverfahren.

Auch auf dem Gebiet des Markenrechts lobt The Legal 500 die Qualität der Kanzlei. Das Team führe seine Mandanten mit „sicherer Hand sowohl national als auch grenzüberschreitend durch Portfoliomanagement und -entwicklungsfälle sowie durch anspruchsvolle Verletzungsverfahren“.

Hervorgehoben wird auch die Entwicklung des Bereichs „Patentrecht: Streitbeilegung“: BOEHMERT & BOEHMERT habe „weiter an Gewicht am Markt“ gewonnen. Die Praxisgruppenleiter Dr. Michael Rüberg und Dr. Carl-Richard Haarmann koordinierten „die Zusammenstellung der jeweils auf die einzelnen Mandate maßgeschneiderten Teams“, könnten dabei auf einen großen Pool an technischen Spezialisten zurückgreifen und somit ein breites Spektrum abdecken. So zählten „neben zahlreichen deutschen Unternehmen auch internationale Großkonzerne“ zum Mandantenstamm, „die man auf Wunsch in Kooperation mit Best-Friends-Kanzleien“ betreue.

Über The Legal 500
The Legal 500 analysiert und bewertet Anwaltskanzleien auf der ganzen Welt in mehr als 150 Gerichtsbarkeiten. Die alljährlich publizierten Rankings basieren auf der Rückmeldung von 300.000 Mandanten weltweit, auf Einsendungen von Anwaltskanzleien, Interviews mit führenden Rechtsanwälten sowie Experten mit umfassender Kenntnis des Rechtsmarktes.

Die gesamte Bewertung ist hier einsehbar.

/wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg 0 0 Petra Hettenkofer /wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg Petra Hettenkofer2021-01-21 00:00:002022-08-10 15:28:54The Legal 500 – Deutschland 2021: BOEHMERT & BOEHMERT erneut als TOP TIER Kanzlei ausgezeichnet

Unternehmensjuristen Konferenz 2021 des diruj mit Vortrag von Dr. Martin Schaefer am 20. Januar 2021

20. Januar 2021/in Termine

„Brauchen wir wirklich eine Lizenz für die digitale Nutzung von Fachliteratur aus unserem Bestand?“ lautet das Thema des Vortrags von BOEHMERT & BOEHMERT Rechtsanwalt Dr. Martin Schaefer im Rahmen der Unternehmensjuristen Konferenz am 20. Januar 2021 um 14:00 Uhr.

Die Jahresauftaktveranstaltung des Deutschen Instituts für Rechtsabteilungen und Unternehmensjuristen, kurz diruj, findet vom 18. bis 21. Januar 2021 ausschließlich online statt und startet mit einem digitalen Opening.

Weitere Details zur Konferenz sowie einen Link zur Anmeldung finden Sie hier.

 

/wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg 0 0 Petra Hettenkofer /wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg Petra Hettenkofer2021-01-20 00:00:002022-08-09 14:31:17Unternehmensjuristen Konferenz 2021 des diruj mit Vortrag von Dr. Martin Schaefer am 20. Januar 2021

Lawyer Monthly Legal Awards 2020 – vier BOEHMERT & BOEHMERT Anwälte als „Lawyer of the Year” ausgezeichnet

19. Januar 2021/in Awards & Rankings

Alljährlich würdigt das Fachmagazin „Lawyer Monthly“ Anwälte und Kanzleien, die sich in ihrem Rechtsgebiet durch besondere Leistungen, herausragende Innovationen oder eine tiefgreifende Expertise ausgezeichnet haben.

Für das Jahr 2020 haben gleich vier BOEHMERT & BOEHMERT Anwälte die Auszeichnung „Lawyer of the Year“ erhalten:
Rechtsanwalt Dr. Martin Schaefer als “Data Protection Lawyer of the Year”,
Patentanwalt Dr. Markus Engelhard als “Intellectual Property Right Lawyer of the Year”,
Patentanwalt Florian Malescha als “Patents Lawyer of the Year” sowie
Patentanwalt Dr. Christian W. Appelt als “Trademark & Design Lawyer of the Year”.

Über Lawyer Monthly
Lawyer Monthly publiziert juristische Nachrichten aus der ganzen Welt und erscheint sowohl als Website als auch in Form eines juristischen Fachmagazins. Nach eigenen Angaben liegt der redaktionelle Fokus auf Neuigkeiten aus allen juristischen Praxisbereichen mit einer Reichweite in etablierten wie auch in aufstrebenden Märkten.

/wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg 0 0 Petra Hettenkofer /wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg Petra Hettenkofer2021-01-19 00:00:002022-08-10 15:28:56Lawyer Monthly Legal Awards 2020 – vier BOEHMERT & BOEHMERT Anwälte als „Lawyer of the Year” ausgezeichnet

Beitrag von Dr. Martin Schaefer unter den Top 10 Posts des Jahres 2020 auf dem Kluwer Copyright Blog

18. Januar 2021/in Aktuelles

Nur rund einen Monat war der Artikel „Why Metadata Matter for the Future of Copyright” von BOEHMERT & BOEHMERT Rechtsanwalt Dr. Martin Schaefer online präsent und landete im Ranking der meist gelesenen Beiträge auf dem Kluwer Copyright Blog im Jahr 2020 sogleich auf Platz sieben.

In seinem Beitrag vom 27. November 2020 beschäftigt sich Dr. Schaefer mit der Bedeutung von Metadaten für die Zukunft des Urheberrechts – der Erkenntnis folgend, dass diese Metadaten für das Funktionieren des Markts urheberrechtlich geschützter Inhalte unabdingbar sind. Für eine erfolgreiche Marktentwicklung braucht es darüber hinaus administrative Mittel, die eine korrekte Lizensierung und Zuweisung der Einnahmen in einer Welt stark vernetzter, interaktiver Inhalte gewährleistet.

Angesichts zahlreicher gescheiterter Projekte auf Basis von Zentraldatenbanken, plädiert Dr. Schaefer für eine Metadaten-Suchmaschine als dezentrales, nicht-kommerzielles Open-Source-Tool zur Recherche und Anreicherung von Metadaten. Auf diese Weise wäre es möglich, die Interessen von Eigentümern proprietärer Datenbanken zu schützen sowie Eindringlinge fernzuhalten, die nur daran interessiert sind, sich an Datenbeständen zu bereichern.

Der ausführliche Blogbeitrag von Dr. Martin Schaefer ist hier in voller Länge abrufbar.

Über den Kluwer Copyright Blog

Der Kluwer Copyright Blog ist eine Veröffentlichung von Kluwer Law International mit Informationen und Neuigkeiten zum europäischen Urheberrecht. Er wird von einer Gruppe führender Experten, bestehend aus praktizierenden Juristen und Akademikern, zusammengestellt, um über die neuesten Entwicklungen zu berichten.

/wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg 0 0 Petra Hettenkofer /wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg Petra Hettenkofer2021-01-18 00:00:002022-08-02 16:40:40Beitrag von Dr. Martin Schaefer unter den Top 10 Posts des Jahres 2020 auf dem Kluwer Copyright Blog

„Over und aus“ – Brexit-Update zu Marken und Designs nach Ende der Übergangsfrist

14. Januar 2021/in Neujahrsausgabe 2021 Designrecht, Markenrecht

Die Übergangsfrist ist am 31. Dezember 2020 abgelaufen und das Vereinigte Königreich ist nun endgültig aus der EU ausgeschieden. Auch wenn sich die Parteien noch am 24. Dezember 2020 auf ein neues Freihandels- und Kooperationsabkommen geeinigt haben, berührt es das Austrittsabkommen nicht, das das weitere Schicksal einiger Schutzrechte regelt. Dieser Beitrag dient als Auffrischung und Update, was das für Marken und Designs bedeutet.

Auch wenn sich die EU-Kommission und die britische Regierung am 24. Dezember 2020 auf Grundzüge eines Handels- und Kooperationsabkommens geeinigt haben, das inzwischen von EU und Vereinigtem Königreich bestätigt wurde, so ändert das nichts daran, dass seit dem 1. Januar 2021 EU-Rechte wie insbesondere Unionsmarken und Gemeinschaftsgeschmacksmuster ihre Wirkung im Vereinigten Königreich verloren haben. Dasselbe gilt für die Pendants unter Verwaltung der WIPO, also Internationale Registrierungen nach dem Protokoll des Madrider Markenabkommens und dem Haager Musterabkommen. Wir haben darüber bereits an anderer Stelle ausführlich informiert.

Hier nun in aller Kürze die wichtigsten, aktualisierten Auswirkungen seit 1. Januar 2021, wie sie sich aus dem Austrittsabkommen ergeben.

Klonen eingetragener EU-Rechte

Eingetragene Unionsmarken und Gemeinschaftsgeschmacksmuster werden vollständig, vollautomatisch und kostenfrei in das nationale Register des Vereinigten Königreichs kopiert – geklont. Insoweit ist nichts weiter veranlasst. Dasselbe gilt für Kollektivmarken und Gewährleistungsmarken. Der Prozess wird angesichts der Vielzahl der Schutzrechte einen gewissen Zeitraum beanspruchen. Wir halten die Inhaber von uns vertretener Schutzrechte über alles informiert.

Nachanmelderecht für anhängige Anmeldungen

Bis zum 30. September 2021 wird es möglich sein, kostenpflichtig ein noch anhängiges Schutzrecht national als Marke bzw. Design anzumelden und dabei insbesondere die Priorität der EU-Anmeldung zu beanspruchen. Das bewirkt, dass seit der EU-Anmeldung kein Dritter im Vereinigten Königreich erwerben konnte. Wir werden mit den Inhabern von uns vertretener Schutzrechte eine geeignete Schutzrechtsstrategie erarbeiten.

Internationale Registrierungen von Marken und Designs

Beanspruchen Internationale Registrierungen derzeit die EU, so gilt der vorbeschriebene Prozess grundsätzlich entsprechend. Die Schutzrechte werden für das Vereinigte Königreich geklont bzw. begründen ein Nachanmelderecht im nationalen Register. Damit verlassen diese Rechte jedenfalls zunächst das internationale Regime unter Verwaltung der WIPO und werden rein nationale Rechte. Wir werden mit den Inhabern von uns vertretener Schutzrechte Lösungen für damit etwa verbundene Probleme erarbeiten.

Nicht-eingetragene Schutzrechte

Nicht-eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster werden für deren verbleibende Schutzdauer als „Continuing Unregistered Design“ fortgeführt. Zusätzlich wird für erste Veröffentlichungen im Vereinigten Königreich ein „Supplementary Unregistered Design“ begründet, das nur dort gelten wird. Nicht-eingetragene Markenrechte kennt das EU-Recht grundsätzlich nicht. Das Rechtssystem des Vereinigten Königreichs bietet ebenso wie einige andere nationale Rechtssysteme der EU-Mitgliedstaaten jedoch einen Auffangtatbestand, das sogenannte „Passing off“, das allerdings regelmäßig von einer Benutzung im Vereinigten Königreich („goodwill“) abhängt.

Erkennbarkeit eines Klons

Die aus EU-Rechten abgeleiteten Schutzrechte werden dauerhaft an Hand ihrer Registernummern erkennbar bleiben. Sie führen im Vereinigten Königreich die ursprünglichen Registernummern mit nationalen Präfixen fort.

Laufende Verfahren und Verträge

Im Vereinigten Königreich laufende Verfahren auf Basis eines EU-Rechts werden mit dem Klon fortgesetzt. Der umgekehrte Fall gilt nicht: nationale UK-Rechte verlieren ihren Schutz gegenüber EU-Rechten. Verfahren werden von Amts wegen beendet.

Bestehende Verträge, die die EU betreffen, müssen ggf. dahin ausgelegt werden, ob sie auch für das Vereinigte Königreich fortgelten. Wir beraten dazu, wie Fallstricke zu vermeiden und etwaige finanzielle Lasten zwischen den Parteien angemessen zu verteilen sind.

Rechtserhaltende Benutzung und Bekanntheit

Die Benutzung einer Unionsmarke im Vereinigten Königreich ist seit dem 1. Januar 2021 nicht mehr rechtserhaltend. Gibt es keine rechtserhaltende Benutzung in der EU, wird die Unionsmarke zu Ende 2025 löschungsreif. Die Bekanntheit einer Unionsmarke im Vereinigten Königreich wird bereits endgültig ab dem 1. Januar 2021 in der EU nicht mehr berücksichtigt.

Verlängerung und Vertretung im Register

Die nationalen Klone unterliegen denselben Ablaufdaten wie die EU-Rechte. Sie können verlängert werden und müssen es teilweise auch kurzfristig. Das gilt auch für solche EU-Rechte, für die vor Schutzablauf die Gebühren schon bezahlt wurden, der Schutzablauf aber erst 2021 ist. Die Gebühren müssen für die Klone erneut bezahlt werden. Die moderat bemessenen Kosten für eine Verlängerung hat das Amt des Vereinigten Königreichs bereits festgelegt. Wir informieren die Inhaber der von uns vertretenen Schutzrechte zu Fristen und Zahlungsterminen.

Wir werden die Klone im Register des Vereinigten Königreichs weiter vertreten. Das gilt auch für Nachanmeldungen.

Opt-out und Strategieberatung

Schutzrechtsinhaber sind nicht gezwungen, Gebrauch von den oben genannten Möglichkeiten zu machen. Geklonte Schutzrechte können durch einfache Erklärung („opt-out“) amtsgebührenfrei aufgegeben werden. Die Frist zur Nachanmeldung kann ungenutzt bleiben. Allerdings ist es sinnvoll, nicht nur jeden Einzelfall zu betrachten, sondern für das Vereinigte Königreich eine Gesamtstrategie zu entwickeln. Dazu kann auch gehören, die Anmeldestrategie insgesamt anzupassen. Wir beraten mit dem Ziel, den Aufwand und die Kosten für die Schutzrechtsinhaber zu optimieren.

/wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg 0 0 Petra Hettenkofer /wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg Petra Hettenkofer2021-01-14 00:00:002024-03-26 12:14:08„Over und aus“ – Brexit-Update zu Marken und Designs nach Ende der Übergangsfrist

Update zur Modernisie­­­rung des Patentrechts

11. Januar 2021/in Neujahrsausgabe 2021 Patent- & Gebrauchsmusterrecht

Die geplante Modernisierung des deutschen Patentrechts schreitet voran. Seit dem ersten Entwurf zur Reform des deutschen Patentgesetzes aus dem Januar 2020 wurden zwei weitere Entwürfe vorgelegt. Hier haben sich insbesondere bei der Reform des Unterlassungsanspruchs erhebliche Änderungen ergeben, die weiterhin für kontroverse Diskussionen sorgen.

Der erste Entwurf zur Reform des deutschen Patentgesetzes datiert aus Januar 2020 und war bereits Gegenstand eine Beitrags aus Februar 2020, den Sie hier abrufen können. Als wesentlichste Aspekte des Reformvorhabens wurden bereits in unserem ersten Beitrag die Straffung des Patentnichtigkeitsverfahrens sowie die Aufnahme eines Verhältnismäßigkeitsvorbehalts bezüglich des patentrechtlichen Unterlassungsanspruchs identifiziert. Bezüglich dieser wesentlichen Punkte ergeben sich aus den jüngsten Gesetzesentwürfen und deren Diskussion in den Fachkreisen einige Entwicklungen, die wir im Folgenden zusammengefasst darstellen.

Reform des Unterlassungsanspruchs

Der zuletzt vorgelegte Gesetzesentwurf sieht bezüglich des geplanten Verhältnismäßigkeitsvorbehalts einige Anpassungen vor, deren rechtliche Relevanz bereits Gegenstand von Diskussionen ist.

In der Diskussion der verschiedenen Entwürfe wird anerkannt, dass der Unterlassungsanspruch schon jetzt eingeschränkt sein kann. Beispielsweise soll dem Patentverletzer gemäß der „Wärmetauscher“-Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom Mai 2016 (BGH X ZR 114/13) in Ausnahmefällen eine Aufbrauchsfrist einzuräumen sein. Erheblich unterschiedliche Meinungen gibt es jedoch dazu, welcher Umfang für eine solche Einschränkung anzustreben ist und zu welchem Umfang die vorgesehene Gesetzesformulierung tatsächlich führt.

Gemäß dem nun vorliegenden Regierungsentwurf ist der Unterlassungsanspruch „ausgeschlossen, soweit die Inanspruchnahme aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls für den Verletzer oder Dritte zu einer unverhältnismäßigen, durch das Ausschließlichkeitsrecht nicht gerechtfertigten Härte führen würde.“

Es ist somit nunmehr explizit klargestellt, dass eine Bewertung der Umstände vom Einzelfall abhängig erfolgt.

Nach der neuen Fassung sollen außerdem auch eventuelle Härten für Dritte zu einer Einschränkung des Unterlassungsanspruchs führen können. Hierbei kann es sich beispielsweise um Kunden des Patentverletzers handeln, die auf die patentverletzenden Produkte angewiesen sind und denen keine alternative Bezugsquelle zur Verfügung steht, vorausgesetzt, dass sich hieraus im Einzelfall eine nicht gerechtfertigte Härte ergibt. Gemäß der Begründung des Entwurfs wird hierdurch neben der bereits heute bestehenden Möglichkeit einer Zwangslizenz die Option geschaffen, eine weniger intensiv wirkende Maßnahme anzuordnen, beispielweise indem der Unterlassungsanspruch nur zeitlich begrenzt eingeschränkt wird.

Gegenüber dem ersten Entwurf findet sich hingegen kein expliziter Verweis mehr auf eine Berücksichtigung des Interesses des Patentinhabers. Es wird weiter diskutiert, ob dieses Interesse bereits ausreichend dadurch berücksichtigt ist, dass nur solche Härten zum Ausschluss des Unterlassungsanspruchs führen können, die nicht durch das Ausschließlichkeitsrecht gerechtfertigt sind, welches den Patentinhaber ja gerade berechtigt, andere Marktteilnehmer in ihrer Handlungsfreiheit einzuschränken.

Weiterhin ist nun vorgesehen, dass der verletzte Patentinhaber bei einer Einschränkung des Unterlassungsanspruchs einen Ausgleich in Geld verlangen kann, soweit dies angemessen erscheint. Dieser Ausgleichsanspruch ist von einem eventuellen Schadensersatzanspruch unabhängig. Insbesondere soll ein Ausgleich in Geld auch dann verlangt werden können, wenn ein Schadensersatzanspruch bei einer schuldlosen Patentverletzung ausscheidet.

Reform des Patentnichtigkeitsverfahrens

Betreffend die Straffung des Patentnichtigkeitsverfahrens haben sich gegenüber dem ersten Vorschlag keine wesentlichen inhaltlichen Änderungen ergeben. Insbesondere ist weiterhin vorgesehen, dass die Frist für den Patentinhaber zur Vorlage seiner Verteidigungsargumente gegen die Nichtigkeitsklage zwei Monate beträgt und nur in Ausnahmefällen auf drei Monate verlängerbar ist. Gleichzeitig soll das Bundespatentgericht seinen vorläufigen gerichtlichen Hinweis möglichst innerhalb von sechs Monaten nach Zustellung der Klage erstellen.

Weitere vorgeschlagene Änderungen

Unter den weiteren Neuerungen ist angesichts der derzeitigen Pandemielage eine in dem nun vorliegenden Entwurf neu vorgesehene Regelung zu erwähnen. Gemäß dieser Regelung soll die Durchführung von Anhörungen und Vernehmungen vor dem Deutschen Patent- und Markenamt zukünftig per Videokonferenz möglich sein.

Fazit

Das Verfahren zu der geplanten Patentrechtsreform ist bereits weit fortgeschritten. Angesichts der andauernden Diskussion über die Einschränkung des Unterlassungsanspruchs bleiben eventuell entscheidende Einzelheiten jedoch weiterhin abzuwarten. Über den weiteren Fortschritt werden wir Sie auf dem Laufenden halten.

/wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg 0 0 Petra Hettenkofer /wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg Petra Hettenkofer2021-01-11 12:25:422022-08-16 09:37:26Update zur Modernisie­­­rung des Patentrechts

Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs – aktuelle Änderungen im UWG

11. Januar 2021/in Neujahrsausgabe 2021 Wettbewerbsrecht

Am 1. Dezember 2020 wurde nach vielen Monaten des Wartens das „Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs“ im Bundesgesetzblatt verkündet. Das Gesetz enthält weitreichende Änderungen im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), die einen besseren Schutz vor rechtsmissbräuchlichen Abmahnungen bieten sollen. Hier ein kurzer Überblick zu den wichtigsten Neuregelungen:

1. Anspruchsberechtigung – Mitbewerber

Ab dem 1. Dezember 2021 wird die Anspruchsberechtigung von Mitbewerbern eingeschränkt bzw. präzisiert. Nach dem neuen Gesetzeswortlaut wird die Aktivlegitimation davon abhängig gemacht, dass der Mitbewerber in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich Waren oder Dienstleistungen vertreibt oder nachfragt. Nach bisheriger Rechtslage konnte jeder Gewerbetreibende die Unterlassung einer wettbewerbswidrigen Handlung fordern, der mit dem Abgemahnten als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht. Dies führte dazu, dass die Rechtsprechung bei Annahme der Mitbewerbereigenschaft bislang recht großzügig war. Die Gesetzesänderung soll nun als einschränkendes Korrektiv wirken. Nach der Gesetzesbegründung reicht es für die Anspruchsberechtigung fortan nicht mehr aus, dass Mitbewerber Waren oder Dienstleistungen lediglich „anbieten“ und nicht tatsächlich vertreiben oder nachfragen.

An den Vortrag zur Mitbewerbereigenschaft werden künftig also deutlich höhere Anforderungen zu stellen sein. Bloße Verweise auf vermeintliche Onlineangebote von Waren etwa werden nicht mehr ausreichen, um die Mitbewerbereigenschaft zu begründen. Es bleibt abzuwarten, wie Gerichte dieses Korrektiv in der Praxis anwenden werden.

2. Anspruchsberechtigung – Wirtschaftsverbände

Auch die Aktivlegitimation von Wirtschaftsverbänden wird künftig neu geregelt. Der neue § 8 Abs. 3 Nr.2 UWG macht die Anspruchsberechtigung der Wirtschaftsverbände davon abhängig, dass sie auf einer Liste der sogenannten qualifizierten Wirtschaftsverbände eingetragen sind, wobei diese Regelung ebenfalls erst ab dem 1. Dezember 2021 gelten wird. Mit dieser Neuregelung wird auf Missbrauchsvorwürfe reagiert.

Zur Eintragung in die besagte Liste werden nur solche Wirtschaftsverbände zugelassen, die die Eintragungsvoraussetzungen des neuen § 8b UWG erfüllen. Hierzu zählt etwa, dass die Wirtschaftsverbände mindestens 75 Unternehmer als Mitglieder haben und ihre Tätigkeit nicht primär darauf gerichtet ist, Einnahmen aus Abmahnungen zu erzielen. Ob die Eintragungsvoraussetzungen vorliegen, soll vom Bundesamt für Justiz im Rahmen einer objektiven Prüfung festgestellt werden.

Ob dieser neue Mechanismus dazu führen wird, tatsächlich den Missbrauch von Abmahnungen durch unredliche Wirtschaftsverbände einzudämmen, muss mit einem Fragezeichen versehen werden. Es bleibt zu befürchten, dass die einschlägigen „schwarzen Schafe“ letztendlich doch den Weg in die Liste finden werden und es für Unternehmen dann umso schwerer wird, sich gegen solche Abmahnungen zu verteidigen.

3. Pflichtangaben in Abmahnungen

Wie im Urheberrecht – dort § 97a Abs. 2 UrhG – müssen künftig auch Abmahnungen im Wettbewerbsrecht bestimmten inhaltlichen Vorgaben genügen. Die Einzelheiten regelt der neue § 13 Abs. 2 UWG, der bereits seit dem 2. Dezember 2020 gilt. Neben eigentlich selbstverständlichen Angaben wie Name oder Firma des Abmahnenden oder dem Vortrag zur Rechtsverletzung unter Angabe der tatsächlichen Umstände (§ 13 Abs. 2 Nr. 1 und 3 UWG) muss in der Abmahnung künftig auch mitgeteilt werden, ob und in welcher Höhe Kostenerstattungsansprüche geltend gemacht werden bzw. ob ein Kostenerstattungsanspruch gegebenenfalls ausgeschlossen ist (§ 13 Abs. 2 Nr. 3 und 5 UWG). Zudem muss auch zur Anspruchsberechtigung und demnach regelmäßig zur Mitbewerbereigenschaft vorgetragen werden, was jedenfalls ab dem 1. Dezember 2021 bedeutet, dass Mitbewerber bereits mit der Abmahnung darzulegen haben, dass sie Waren oder Dienstleistungen „in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich“ vertreiben oder nachfragen (Neufassung des § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG).

Diese Vorgaben sind künftig sorgfältig einzuhalten. Der Abmahnende verliert im Falle der Nichteinhaltung nicht nur seinen eigenen Kostenerstattungsanspruch (§ 13 Abs. 3 UWG). Soweit das Abmahnschreiben nicht den vorstehenden Anforderungen entspricht, hat der Abgemahnte gegen den Abmahnenden sogar einen Gegenanspruch, nämlich einen Anspruch auf Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen (§ 13 Abs. 5 UWG).

4. Ausschluss von Kostenerstattungsansprüchen bei bestimmten Verstößen

Gemäß dem neuen § 13 Abs. 4 UWG können Mitbewerber in bestimmten Fällen vom Abgemahnten keine Erstattung ihrer Aufwendungen mehr verlangen. Die Vorschrift gilt seit dem 2. Dezember 2020. Ein Anspruchsausschluss liegt nach dem Gesetzeswortlaut vor, wenn es sich um Verstöße gegen Informations- und Kennzeichnungspflichten handelt, die auf Telemedien begangen werden (z.B. Verstöße gegen die Impressumspflicht, Informationspflichten in Fernabsatzverträgen, die Pflicht zur Widerrufsbelehrung, etc.) oder um sonstige Verstöße gegen die Datenschutz-Grundverordnung oder das Bundesdatenschutzgesetz durch kleine Unternehmen mit in der Regel weniger als 250 Mitarbeitern.

Der Abmahnmissbrauch durch Mitbewerber mag durch die einschränkende Neuregelung tatsächlich eingedämmt werden, da in den hier genannten Fällen der Bagatellverstöße keine Kostenerstattung mehr geltend gemacht werden kann, was erfahrungsgemäß den Anreiz vermindern sollte, dass Mitbewerber überhaupt noch abmahnen.

5. Anforderungen für die Vertragsstrafe

Der neue § 13a UWG enthält nur detaillierte Vorgaben zur Bestimmung einer angemessenen Vertragsstrafe, mit der die Ernsthaftigkeit der Unterlassungsverpflichtung zum Ausdruck gebracht wird. Auch diese Vorgaben gelten seit dem 2. Dezember 2020.

Nach § 13a Abs. 1 UWG müssen bei Bestimmung der Vertragsstrafe etwa Art, Ausmaß und Folgen der Zuwiderhandlung (Nr. 1), Art und Schwere des Verschuldens (Nr. 2), Größe, Marktstärke und Wettbewerbsfähigkeit des Abgemahnten (Nr. 3) und das wirtschaftliches Interesse des Abgemahnten an den Verstößen (Nr. 4) berücksichtigt werden. § 13a Abs. 2 UWG legt fest, dass eine Vereinbarung einer Vertragsstrafe unter bestimmten Voraussetzungen – etwa in Fällen der Verletzung von gesetzlichen Informations- und Kennzeichnungspflichten im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien sowie Datenschutzverstößen – unzulässig ist, sofern der Abgemahnte in der Regel weniger als 100 Mitarbeiter beschäftigt. Auch darf die Vertragsstrafe nach § 13a Abs. 3 UWG eine Höhe von EUR 1.000,00 nicht überschreiten, wenn die Zuwiderhandlung angesichts ihrer Art, ihres Ausmaßes und ihrer Folgen die Interessen von Verbrauchern, Mitbewerbern und sonstigen Marktteilnehmern in nur unerheblichem Maße beeinträchtigt und wenn der Abgemahnte in der Regel weniger als 100 Mitarbeiter beschäftigt. In Fällen, in denen der Abgemahnte auf Verlangen des Abmahnenden eine unangemessen hohe Vertragsstrafe verspricht, schuldet er lediglich eine Vertragsstrafe in angemessener Höhe (§ 13 Abs. 4 UWG).

Augenmerk sollte insbesondere auf die Vorschrift des § 13 Abs. 5 UWG gerichtet werden. Häufig wird in Unterlassungserklärungen keine feste Vertragsstrafe vereinbart, sondern vom Abgemahnten lediglich eine Vertragsstrafe in angemessener Höhe versprochen (sogenannter „Neuer Hamburger Brauch“). In Fällen der Verwirkung einer Vertragsstrafe mag häufig Streit entstehen und nach dieser Vorschrift hat der Abgemahnte bei Uneinigkeit über die Höhe auch ohne Zustimmung des Abmahnenden die Möglichkeit, eine Einigungsstelle nach § 15 UWG anrufen. Solange ein Verfahren vor der Einigungsstelle noch anhängig ist, bleibt eine erst nach Anrufung der Einigungsstelle erhobene Klage unzulässig. Dies ist künftig zu beachten.

6. Fallgruppen des Rechtsmissbrauchs

In dem neuen § 8c Abs. 2 UWG findet sich ein Beispielskatalog von Regelbeispielen, die bestimmen, wann Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche nach § 8 Absatz 1 UWG missbräuchlich geltend gemacht werden. Die Vorschrift löste zum 2. Dezember 2020 die Vorgängernorm § 8 Abs. 4 UWG a.F. ab und übernimmt die wesentlichen Fallgruppen der hierzu ergangenen Rechtsprechung.

Fälle, in denen eine missbräuchliche Geltendmachung im Zweifel anzunehmen ist, liegen vor, wenn:

  • die Geltendmachung der Ansprüche vorwiegend dazu dient, Gebühren, Kosten und Vertragsstrafen entstehen zu lassen (Nr. 1),
  • Mitbewerber eine erhebliche Anzahl von Verstößen gegen die gleiche Rechtsvorschrift geltend machen und die Anzahl der geltend gemachten Verstöße außer Verhältnis zum Umfang der eigenen Geschäftstätigkeit steht (Nr. 2),
  • der Gegenstandswert der Abmahnung vom Mitbewerber unangemessenen hoch angesetzt wird (Nr. 3),
  • eine offensichtlich überhöhte Vertragsstrafe vereinbart oder gefordert wird (Nr. 4),
  • eine vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung offensichtlich über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht (Nr. 5),
  • mehrere Zuwiderhandlungen, die zusammen hätten abgemahnt werden können, einzeln abgemahnt werden (Nr. 6),
  • oder wegen einer Zuwiderhandlung, für die mehrere Zuwiderhandelnde verantwortlich sind, die Ansprüche gegen die Zuwiderhandelnden ohne sachlichen Grund nicht zusammen geltend gemacht werden (Nr. 7).

Die Formulierung „im Zweifel“ könnte nahelegen, dass nun jedes der aufgeführten Regelbeispiele für sich genommen die Vermutung eines Rechtsmissbrauchs begründet. Soweit wird man allerdings kaum gehen dürfen und es bleibt zunächst abzuwarten, wie Gerichte die Vorschrift auslegen werden. Festzustellen ist jedenfalls, dass § 8c Abs. 1 UWG weiterhin eine umfassende Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände für die Bestimmung des Rechtsmissbrauchs fordert. Den Regelbeispielen kommt daher aller Voraussicht nach nur eine Indizwirkung zu, die vom Abgemahnten widerlegt werden kann. Es ist nicht unbedingt davon auszugehen, dass eine grundlegende Änderung der bisherigen Rechtslage mit der Gesetzesänderung einhergehen wird.

7. Einschränkung des „fliegenden Gerichtsstands“

Da Internetseiten in aller Regel in ganz Deutschland abrufbar sind, werden Wettbewerbsverstöße im Internet auch bundesweit begangen. Für den Anspruchsberechtigten war es in Fällen solcher Wettbewerbsverstöße bislang möglich, ein Klageverfahren bei dem Landgericht seiner Wahl anhängig zu machen. Man spricht vom sogenannten „fliegenden Gerichtsstand“.

Durch den neuen § 14 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 UWG wird diese Wahlmöglichkeit nun erheblich eingeschränkt. Der „fliegende Gerichtsstand“ bei Rechtsstreitigkeiten wegen Zuwiderhandlungen im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien ist seit dem 2. Dezember 2020 abgeschafft. Nach neuer Gesetzeslage richtet sich die örtliche Zuständigkeit des Gerichts in den vorgenannten Fällen nach dem allgemeinen Gerichtsstand des Unterlassungsschuldners.

Der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung ist damit für die große Anzahl von Wettbewerbsverstößen nicht mehr anwendbar und dies wird erhebliche Auswirkungen auf die Rechtsdurchsetzung in Wettbewerbssachen haben. Dies gilt nicht nur für die Frage, wo ein Hauptsacheverfahren anhängig gemacht werden kann, sondern selbstverständlich auch für die Strategien im einstweiligen Rechtsschutz. Bekannte und bewährte Gerichte in Wettbewerbssachen wird man in vielen Fällen künftig nicht mehr anrufen können.

/wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg 0 0 Petra Hettenkofer /wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg Petra Hettenkofer2021-01-11 12:04:212022-08-30 08:55:11Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs – aktuelle Änderungen im UWG
Seite 1 von 212

Aktuelle Beiträge

  • Das „schwarze Schaf“ des Einheitlichen Patentgerichts: Long-Arm-Jurisdiktion3. November 2025 - 10:53
  • Dr. Ute Kilger, Patentanwältin bei BOEHMERT & BOEHMERT
    Heraus­forder­ungen für den Bio­phar­ma-Sektor durch die US-Politik – Artikel von Dr. Ute Kilger in Euro­pean Biotech­nology30. Oktober 2025 - 11:15
  • Drei Partnerinnen und Partner referieren beim internationalen IP-Forum am 1. November 2025 in Taipei28. Oktober 2025 - 13:33

Kategorien

Archiv

Menü

  • Kanzlei
  • Tätigkeitsfelder
  • Unser Team
  • Aktuelles & Termine
  • Karriere
  • LinkedIn

Informationen

  • Presse
  • Kontakt
  • Impressum
  • Datenschutz
  • Allgemeine Mandatsbedingungen

Rechtsgebiete

  • Arbeitnehmererfinderrecht
  • Datenschutzrecht
  • Designrecht
  • Domainrecht
  • IT-Recht
  • Kartellrecht
  • Lizenzrecht
  • Markenrecht
  • Patentbewertung
  • Patent- & Gebrauchsmusterrecht
  • Patentverletzung
  • Produktpiraterie
  • Urheberrecht
  • Wettbewerbsrecht

© Copyright 2025– BOEHMERT & BOEHMERT

Nach oben scrollen Nach oben scrollen Nach oben scrollen
Cookie Einstellungen Cookie Einstellungen

Um einige Teile unserer Webseite anbieten zu können benötigen wir Ihre Zustimmung. Wir verwenden Cookies und andere Technologien (Tools) auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell, während andere dazu dienen, Ihnen weiterführende Informationen anzubieten. Wir binden zum Beispiel externe Medien wie YouTube-Videos ein. Durch die Einbindung externer Medien werden vom jeweiligen Anbieter Ihre personenbezogenen Daten (z.B. IP-Adresse) verarbeitet. Solche externen Medien werden deshalb nur mit Ihrer Einwilligung eingebunden. Weitere Informationen über die Verarbeitung Ihrer Daten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. Es besteht keine Verpflichtung, der Verarbeitung Ihrer Daten zuzustimmen, um die anderen Teile der Website nutzen zu können. Sie können Ihre Auswahl (=Einwilligung) jederzeit mit Wirkung für die Zukunft unter Einstellungen widerrufen oder anpassen. Bitte beachten Sie, dass aufgrund individueller Einstellungen möglicherweise nicht alle Funktionen der Website zur Verfügung stehen.

Cookie Einstellungen

Alle Cookies akzeptieren

Einstellungen speichern

Nur essenzielle Cookies akzeptieren

Individuelle Datenschutzeinstellungen

Cookie-Details Datenschutzerklärung Impressum

Cookie Einstellungen Cookie Einstellungen

Wir verwenden Cookies und andere Technologien (Tools) auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell, während andere dazu dienen, Ihnen weiterführende Informationen anzubieten. Wir binden zum Beispiel externe Medien wie YouTube-Videos ein. Durch die Einbindung externer Medien werden vom jeweiligen Anbieter Ihre personenbezogenen Daten (z.B. IP-Adresse) verarbeitet. Solche externen Medien werden deshalb nur mit Ihrer Einwilligung eingebunden. Weitere Informationen über die Verarbeitung Ihrer Daten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. Es besteht keine Verpflichtung, der Verarbeitung Ihrer Daten zuzustimmen, um die anderen Teile der Website nutzen zu können. Bitte beachten Sie, dass aufgrund individueller Einstellungen möglicherweise nicht alle Funktionen der Website zur Verfügung stehen. Hier finden Sie eine Übersicht über alle verwendeten Cookies. Sie können Ihre Einwilligung zu ganzen Kategorien geben oder sich weitere Informationen anzeigen lassen und so nur bestimmte Cookies auswählen.

Alle Cookies akzeptieren Einstellungen speichern Nur essenzielle Cookies akzeptieren

Zurück

Cookie Einstellungen

Essenzielle Cookies ermöglichen grundlegende Funktionen und sind für die einwandfreie Funktion der Website erforderlich.

Cookie-Informationen anzeigen Cookie-Informationen ausblenden

Name
Anbieter Borlabs GmbH, Impressum
Zweck Speichert die Einstellungen der Besucher, die in der Cookie Box von Borlabs Cookie ausgewählt wurden.
Datenschutzerklärung https://de.borlabs.io/datenschutz/
Cookie Name borlabs-cookie
Cookie Laufzeit 1 Jahr
Name
Anbieter ibericode
Zweck Speichert die Einstellung der Besucher der Website hinsichtlich des Erscheinens der Infobox (i. e. Schließen der Box).
Cookie Name boxzilla_box_29477
Cookie Laufzeit 1 Stunde

Inhalte von Videoplattformen werden standardmäßig blockiert. Wenn Cookies von externen Medien akzeptiert werden, bedarf der Zugriff auf diese Inhalte keiner manuellen Einwilligung mehr.

Cookie-Informationen anzeigen Cookie-Informationen ausblenden

Akzeptieren
Name
Anbieter Google Ireland Limited, Gordon House, Barrow Street, Dublin 4, Ireland
Zweck Wird verwendet, um YouTube-Inhalte zu entsperren.
Datenschutzerklärung https://policies.google.com/privacy
Host(s) google.com
Cookie Name NID
Cookie Laufzeit 6 Monate

Datenschutzerklärung Impressum