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Von kommenden Dingen – was erwartet uns bei der jüngsten Urheberrechts­­­reform?

11. Januar 2021/in IP-Update, Neujahrsausgabe 2021 Urheberrecht

Bis zum 7. Juni 2021 müssen die EU-Richtlinie 2019/790 über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt in deutsches Recht umgesetzt sein. Für die breitere Öffentlichkeit ist sie nur mit dem Stichwort des „Uploadfilters“ verbunden. Tatsächlich besteht diese Richtlinie aus einem ganzen Bündel höchst unterschiedlicher Regelungskomplexe, von denen sich einige unmittelbar auf die tägliche Praxis von Unternehmen auswirken werden, die mit urheberrechtlich geschützten Werken oder Leistungen zu tun haben.

Einführung

Es ist noch nicht lange her, seit das Urheberrechtsgesetz zuletzt geändert wurde. Die zweite Reform des Urhebervertragsrechts datiert aus dem Jahr 2016, die Novelle zu Urheberrecht und Wissensgesellschaft von 2017 und die Umsetzung der Marrakesch-Richtlinie zugunsten von Menschen mit Seh- und Lesebehinderung von 2018. Gleichwohl kommt diese Rechtsmaterie nicht zur Ruhe. Für 2021 steht in Deutschland eine weitere Urheberechtsreform an. Mit ihr wird die sogenannte DSM-Urheberrechtsrichtlinie (2019/790) aus dem April 2019 über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt (daher die Abkürzung, die für ‚Digital Single Market‘ steht) in deutsches Recht umgesetzt. Die Zeit drängt: Bis zum 7. Juni 2021 muss die Umsetzung in Kraft treten.

Überblick zu den nach der Richtlinie in deutsches Recht umzusetzenden Regelungen

Obwohl diese Richtlinie im Grunde ein ganzes Bündel von Urheberrechtsrichtlinien mit höchst unterschiedlichen Regelungsbereichen darstellt, wurde sie in der Öffentlichkeit im Jahr vor ihrer Verabschiedung nur noch wegen der Debatte um den in Art. 17 der Richtlinie (im damaligen Entwurf noch Art. 13) enthaltenen sogenannten „Uploadfilter“ wahrgenommen. Tatsächlich war nur das Wort ‚Uploadfilter‘ neu. Die Regelung setzt nämlich eine bestehende Rechtslage in ein förmliches Gesetz um, welche die europäische und deutsche Rechtsprechung längst bindend formuliert hatte: die des ‚Notice- and Staydown‘ (so der EuGH erstmals bereits 2011 in Sachen C‑324/09 – L’Oréal / eBay, Rn. 131): Sie betrifft Betreiber von Online-Plattformen, auf denen Nutzer Inhalte hochladen können (die Richtlinie spricht von ‚Diensteanbietern für das Teilen von Online-Inhalten‘), also die YouTubes und Facebooks dieser Welt. Teilt ein Rechteinhaber dem Betreiber einer solchen Plattform eine Rechtsverletzung mit, die ein hochladender Nutzer begangen hat, muss der Betreiber nicht nur dafür sorgen, dass der Zugang zu solchen rechtsverletzenden Inhalten gesperrt wird, sondern ist auch verpflichtet, zu verhindern, dass gleichartige Inhalte neu hochgeladen werden.

Neben dem hochkontrovers gewordenen Art. 17 enthält die Richtlinie aber auch viel weniger in der Öffentlichkeit diskutierte, aber gleichwohl äußerst wichtige Regelungen, nämlich

  • zum ‚Text- und Data Mining‘ (TDM) in Art. 3 und 4,
  • zur Nutzung von Werken und sonstigen Schutzgegenständen für digitale und grenzüberschreitende Unterrichts- und Lehrtätigkeiten in Art. 5,
  • zur Erhaltung des Kulturerbes in Art. 6,
  • zur Nutzung vergriffener Werke in Art. 8 bis 11,
  • zur kollektiven Lizenzvergabe mit erweiterter Wirkung in Art. 12,
  • zur Zugänglichkeit und Verfügbarkeit audiovisueller Werke über Videoabrufdienste in Art. 13
  • zu Abbildungen gemeinfreier Werke der bildenden Kunst in Art. 14,
  • zu einem Leistungsschutzrecht für Presseverleger im Hinblick auf Onlinenutzungen in Art. 15,
  • zur Beteiligung von Verlegern an Vergütungsaufkommen für Reprografie und Privatkopien in Art.  16 sowie
  • zum Urhebervertragsrecht in Art. 18 bis 23.

Daneben ist noch eine weitere Richtlinie zeitgleich umzusetzen, die sogenannte CabSat-Richtlinie (2019/789), die sich mit der Ausübung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten in Bezug auf bestimmte Online-Übertragungen von Sendeunternehmen und die Weiterverbreitung von Fernseh- und Hörfunkprogrammen beschäftigt.

Zur Umsetzung in deutsches Recht:
Die „Plattformen für das Teilen von Online-Inhalten“

Während dieser Artikel erscheint, ist es noch unsicher, ob für alle Teile der Richtlinienumsetzung der Zeitplan zu halten sein wird. Genau wie in der europäischen Debatte um die Richtlinie, ist auch bei der deutschen Umsetzung der Komplex um die Haftung von Plattformen für das Teilen von Online-Inhalten der kontroverseste. Es ist noch nicht absehbar, wohin hier die Reise geht, da der gegenwärtig vorliegende Referentenentwurf versucht, weitestgehend ohne einen ‚Uploadfilter‘ auszukommen, obwohl die Richtlinie ihn eigentlich als Regel vorschreibt.

Hier wird insbesondere eine Rolle spielen, wie die (von der Richtlinie geforderten) neuen urheberrechtlichen Ausnahmen (Schrankenvorschriften) zugunsten von Parodien, Karikaturen und Pastiche (§ 51a UrhG-Entwurf) künftig mit den Haftungsregeln verknüpft werden.

Diese Neuregelungen haben große wirtschaftliche Bedeutung für Rechteinhaber und Plattformen gleichermaßen – sowohl was die Frage angeht, welche Nutzungen vom ihnen lizenziert werden können und welche gegen bloße gesetzliche Vergütungen frei genutzt werden dürfen als auch was die Haftung für nicht erlaubte Angebote betrifft.

Hier wird es für jeden Rechteinhaber künftig darum gehen, sich optimal auf die neue Situation einzustellen, um gegenüber Plattformnutzungen Dritter nicht wirtschaftlich auf der Strecke zu bleiben.

Zur Umsetzung in deutsches Recht – die übrigen Regelungsgegenstände

Dem gegenüber sind die meisten übrigen Regelungen wesentlich weniger kontrovers, zumal viele von ihnen bereits im geltenden deutschen Urheberrecht angelegt sind, so Regeln für die Nutzung im Rahmen der digitalen Unterrichts- und Lehrtätigkeit (§§ 60a und 60b UrhG), Text- und Datamining (§ 60d UrhG), Nutzungsbefugnisse von Kulturerbe-Einrichtungen wie Bibliotheken, Archive und Museen (§§ 60e und 60f UrhG), die Verlegerbeteiligung an gesetzlichen Vergütungsansprüchen (§ 63a UrhG, der seit einer Entscheidung des BGH in Sachen I ZR 198/13 – Verlegerbeteiligung faktisch leerläuft) oder Vergriffene Werke (§§ 51 und 52 VGG), obwohl in jedem dieser Felder die sich abzeichnenden Änderungen bei den jeweils interessierten Kreisen für große Diskussionen gesorgt haben.

Der merkwürdige Fall des Leistungsschutzrechts für Presseverleger

Dies gilt auch für das Leistungsschutzrecht des Presseverlegers (§ 87f bis 87h UrhG), das zwar bereits seit 2013 im deutschen Gesetz verankert ist, aber kürzlich vom Europäischen Gerichtshof in der geltenden Form für nichtig erklärt wurde (in der Rechtssache C‑299/17), weil es Deutschland seinerzeit versäumt hatte, die EU offiziell über das Gesetzgebungsprojekt zu informieren. Hier kommt es also zu der merkwürdigen Situation, dass eine in Deutschland bereits bestehende, wenn auch bis heute praktisch weitgehend leerlaufende Regelung wegen eines Verstoßes gegen EU-Recht vom EuGH abgeschafft wird, nur um sie sofort anschließend aufgrund einer Vorgabe des EU-Gesetzgebers in neuer Form wieder einführen zu müssen.

Die „kollektive Lizenzvergabe mit erweiterter Wirkung“

Es geht hier um eine Rechtsfigur, die nicht zwingend ein deutsches Recht umzusetzen gewesen wäre. Einmal mehr hat sich im urheberrechtlichen Jargon statt des ziemlich sperrigen deutschen Wortlauts die Abkürzung ‚ECL‘ nach dem Wortlaut der englischen Fassung durchgesetzt (Extended Collective Licensing). Das Modell stammt aus dem skandinavischen Rechtskreis und hat sich dort im selben Bereich entwickelt, in dem hier in Deutschland mit gesetzlichen Vergütungsansprüchen gearbeitet wird, zum Beispiel bei der Vergütung der Privatkopie. Von ECL spricht man, wenn eine Verwertungsgesellschaft von Gesetzes wegen auch die Rechte derer wahrnehmen darf, die gar keinen Wahrnehmungsvertrag mit ihr unterzeichnet haben. Tatsächlich kennen wir in Deutschland ähnliche Regeln im Bereich der gesetzlichen Vergütungsansprüche. Macht eine Verwertungsgesellschaft solche Ansprüche geltend, wird auch nach geltendem deutschen Recht (§ 49 VGG) vermutet, dass sie die Rechte aller Rechteinhaber wahrnimmt. Nach dem Referentenentwurf soll nun zusätzlich auch noch ECL in Deutschland eingeführt werden, und zwar im Zusammenhang mit der Lizenzierung von Plattformen für das Teilen von Online-Inhalten, weil dort nach der Richtlinie eine gesetzliche Vergütung ausgeschlossen ist. Der europäische Gesetzgeber hat jedoch genau aufgrund der Gefahr, dass ECL in die freie und individuelle Rechtsausübung eingreift, der Anwendung dieses Modells sehr enge Grenzen gesetzt. Es wird sich erst noch zeigen müssen, ob die sich abzeichnende gesetzgeberische Lösung für Deutschland diesen Anforderungen standhält. Hier werden Rechteinhaber besonders wachsam sein müssen.

Vorsicht bei Verträgen über urheberrechtlich geschützte Werke und Leistungen

Der große und bedeutende Komplex zum Urhebervertragsrecht beruht zu weiten Teilen auf dem Vorbild des deutschen Rechts (§§ 32 bis 41 UrhG), geht aber in Teilen sogar noch darüber hinaus, sodass hier alle Unternehmen, die urheberrechtlich geschützte Werke und Leistungen aufgrund von Verträgen nutzen, überprüfen sollten, welche neuen gesetzlichen Verpflichtungen künftig auf sie zukommen werden, denn einige Verpflichtungen beziehen sich auch auf bestehende Verträge und unter bestimmten Voraussetzungen sogar auch auf solche, für welche die Parteien sich auf ein nicht europäisches Vertragsrecht geeinigt haben.

Fazit

Ein halbes Jahr vor Ablauf der Frist ist noch nicht klar, wie es mit der deutschen Umsetzung weitergehen wird. Wesentliche Weichen werden erst jetzt gestellt. Daher ist für alle Unternehmen, deren Geschäft Berührungspunkte mit dem Urheberrecht aufweist, äußerste Wachsamkeit geboten. Es wird für sie nicht zuletzt darum gehen, sich administrativ auf die geänderten Anforderungen – insbesondere des Urhebervertragsrechts – einzustellen. Angesichts der immensen wirtschaftlichen Bedeutung, die inzwischen die Plattformen für das Teilen von Online-Inhalten besitzen, werden vor allem Unternehmen, die mit urheberrechtlich geschützten Inhalten umgehen, auch die Auswirkungen der neuen Regelungen zu diesem Bereich auf bestehende Geschäftsmodelle bewerten müssen. Dies wird jeweils eine Analyse im Einzelfall erfordern.

/wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg 0 0 Petra Hettenkofer /wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg Petra Hettenkofer2021-01-11 11:44:532025-12-02 15:34:12Von kommenden Dingen – was erwartet uns bei der jüngsten Urheberrechts­­­reform?

Die unendliche Einheits­patent-Geschichte wird fortgesetzt…

11. Januar 2021/in Neujahrsausgabe 2021, UPC-Update Patent- & Gebrauchsmusterrecht

Die Anstrengungen zur Schaffung eines einheitlichen EU-Patents und eines europäischen Patentgerichts haben im ereignisreichen zurückliegenden Jahr sowohl Rückschläge als auch neuen Auftrieb erfahren. 2021 dürfte weitere wichtige Weichenstellungen bringen.

Im B&B-Bulletin haben wir bereits wiederholt über das Projekt Einheitspatent berichtet. Während das Europäische Patentsystem bislang lediglich ein zentralisiertes Erteilungsverfahren vorsieht, das in einem Bündel nationaler Patente mündet, soll das Europäische Patentamt zukünftig auch ein Europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung in allen teilnehmenden Mitgliedsstaaten (gegenwärtig alle EU-Mitglieder mit Ausnahme von Spanien und Kroatien) erteilen können. Zudem sollen diese Patente zukünftig vor einem Einheitlichen Patentgericht, dem Unified Patent Court (UPC), gegen Patentverletzer mit Wirkung für alle teilnehmenden Mitgliedsstaaten durchgesetzt werden können.

Die ersten Idee für ein solches Einheitspatent gab es schon im Zusammenhang mit der Gründung des Europäischen Patentamts in den 1970er Jahren. In den vergangenen zehn Jahren haben sich die Anstrengungen intensiviert, und seit 2013 liegen die entsprechenden Abkommen zur Umsetzung dieser Idee vor und sind bereits von zahlreichen EU-Mitgliedsstaaten ratifiziert worden. Die deutsche Ratifizierung, die für das Inkrafttreten wesentlich ist, wurde jedoch 2017 durch eine Verfassungsbeschwerde aufgehalten. Im März 2020 entschied das Bundesverfassungsgericht, dass das deutsche Zustimmungsgesetz vom Bundestag mit einer Zweidrittelmehrheit hätte beschlossen werden müssen. Tatsächlich war die Zustimmung im Bundestag zwar einstimmig erfolgt, jedoch waren bei der Abstimmung nur wenige Parlamentarier anwesend.

Ein weiterer Rückschlag im Jahr 2020 hängt mit dem Brexit zusammen: Während Großbritannien unter der Regierung Theresa May noch angekündigt hatte, am Einheitspatent und dem Einheitlichen Patentgericht festzuhalten, kündigte die Nachfolgeregierung Boris Johnson im Februar 2020 an, dass die Idee eines einheitlichen europäischen Patentsystems mit dem Brexit unvereinbar sei, und im Juli 2020 zog sie die britische Ratifizierung zurück. Damit war klar, dass das Einheitspatent, wenn überhaupt, dann jedenfalls ohne Großbritannien starten würde.

Dass sich eines der wirtschaftlich stärksten europäischen Länder nicht am einheitlichen Patentsystem beteiligen wird, ist für die Akzeptanz und Bedeutung des Einheitspatents eine Belastung, zumal Großbritannien ursprünglich zu dessen eifrigsten Fürsprechern gehörte und vor dem Brexit auch viel zur Verwirklichung des Projekts beigesteuert hat. Zudem ergeben sich durch den Rückzug Großbritanniens erhebliche organisatorische und rechtliche Schwierigkeiten, weil London (neben Paris und München) in den Abkommen explizit als einer der drei Sitze des Einheitlichen Patentgerichts vorgesehen ist.

Trotz des Rückzugs von Großbritannien haben die übrigen Mitgliedsstaaten erklärt, am Einheitspatent festhalten zu wollen. Mehrere Länder haben bereits Interesse signalisiert, den Londoner Sitz zu übernehmen. Italien hat beispielsweise Mailand ins Spiel gebracht. Frankreich hat erklärt, dass die Aufgaben des Londoner Sitzes auch von Paris übernommen werden könnten, und Deutschland hat eine Aufteilung auf Paris und München vorgeschlagen. Es steht zu erwarten, dass wir trotz des offenbar weiterhin vorhandenen politischen Willens zur Fortführung des Projekts im Laufe des Jahres noch kontroverse Diskussionen über das Wie sehen werden. Auch die Abkommen müssen möglicherweise geändert werden, um dem Rückzug Großbritanniens Rechnung zu tragen.

In Deutschland ist nach der negativen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts relativ schnell der Gesetzgebungsprozess wieder angelaufen. Im November 2020 hat der Bundestag das Zustimmungsgesetz diesmal mit der nötigen Zweidrittelmehrheit verabschiedet, und im Dezember 2020 folgte der Bundesrat einstimmig.

Bevor das Zustimmungsgesetz in Kraft treten konnte, sind jedoch am 18. Dezember 2020 zwei neue Verfassungsbeschwerden beim Bundesverfassungsgericht eingegangen. Noch ist nicht öffentlich bekannt, wer diesmal die Kläger sind und auf welche Argumente sie sich stützen. Je nachdem, ob das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerden zur Entscheidung annimmt, könnte sich auch die deutsche Ratifizierung erneut verzögern. 2021 wird insofern ein Jahr der Weichenstellungen für das Einheitspatent werden. Über alle Entwicklungen werden wir Sie auf dem Laufenden halten.

/wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg 0 0 Petra Hettenkofer /wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg Petra Hettenkofer2021-01-11 11:28:282025-12-02 15:34:58Die unendliche Einheits­patent-Geschichte wird fortgesetzt…
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