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Urteil des Bundesfinanz­hofes – Abmahnkosten grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig

8. September 2017/in Ausgabe September 2017 Wettbewerbsrecht

Der Bundesgerichtshof und Computerspiele: Die Entscheidung World of Warcraft IDer Bundesgerichtshof und Computerspiele: Die Entscheidung World of Warcraft IDer Bundesgerichtshof und Computerspiele: Die Entscheidung World of Warcraft IFür eine berechtigte Abmahnung kann die Erstattung der anwaltlichen Gebühren vom Abgemahnten verlangt werden. Bei Abmahnungen durch Mitbewerber war es seit Jahrzehnten geübte Praxis, die Kostenerstattung als Schadensersatz zu verstehen, dessen Zahlung nicht der Umsatzbesteuerung unterliegt. Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 21. Dezember 2016 (Az.: XI R 27/14) nunmehr eine gänzlich abweichende Beurteilung vorgenommen: Danach handelt es sich bei der Abmahnung durch einen Mitbewerber um einen umsatzsteuerpflichtigen Leistungsaustausch.

Urteil zu UWG-Abmahnungen

Wer dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) zuwiderhandelt, kann bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Die zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruches Berechtigten können vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens abmahnen. Zweck des Abmahnschreibens ist es nach der Rechtsprechung, dem Schuldner die Gelegenheit zu geben, den Streit durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung beizulegen. Soweit die Abmahnung berechtigt ist, kann gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen – d.h. insbesondere der anwaltlichen Gebühren – verlangt werden. Nach der jetzt vorliegenden Entscheidung des BFH sind derartige Zahlungen, die von einem Unternehmen an dessen Mitbewerber als Aufwendungsersatz aufgrund von wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen geleistet werden, umsatzsteuerrechtlich als Entgelt im Rahmen eines umsatzsteuerbaren Leistungsaustauschs zwischen dem Mitbewerber und dem von ihm abgemahnten Unternehmen – und gerade nicht als nicht steuerbare Schadensersatzzahlung – zu qualifizieren. Nach dieser Entscheidung ist daher „Leistender“ im Sinne des Umsatzsteuerrechts der Abmahnende, genauer gesagt das jeweils die Abmahnung beauftragende deutsche Unternehmen. Umsatzsteuerbare Leistung gegen Entgelt liege nicht nur dann vor, wenn der Leistende im Auftrag des Leistungsempfängers für diesen eine Aufgabe gegen Bezahlung übernehme, sondern auch, wenn ein Unternehmen für einen anderen als „Geschäftsführer ohne Auftrag“ tätig werde und insofern in dieser Funktion Ersatz der Aufwendungen verlangen könne. In diesem Sinne sei die Abmahnung ein Mittel zur außergerichtlichen Streitbeilegung, wobei der Abmahnende für den Abgemahnten tätig werde. Es liege mithin ein steuerbarer Leistungsaustausch zwischen Abmahnendem und Abgemahnten vor. Das Urteil des BFH ist ein klarer Bruch mit der seit Jahrzehnten weithin geübten Praxis im Bereich der Auseinandersetzung zwischen Wettbewerbern, nach der die Erstattung von Abmahnkosten bislang als eine nicht der Umsatzbesteuerung unterliegende Schadensersatzzahlung qualifiziert wurde.

Abmahnungen aufgrund von gewerblichen
Schutzrechten / Urheberrechten

Das Urteil des BFH betrifft zunächst nur „wettbewerbsrechtliche Abmahnungen“, d.h. Abmahnungen, die aufgrund des UWG erfolgt sind. Es ist zu erwarten, dass die Finanzbehörden die Entscheidung auch auf sonstige Abmahnungen im Bereich der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten übertragen werden. Eine Entscheidung des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg, nach der urheberrechtliche Abmahnungen im Bereich der Verletzung von Schutzrechten im Internet nicht umsatzsteuerpflichtig seien, ist zeitlich vor der Entscheidung des BFH ergangen und die Revision anhängig (Urteil FG Berlin-Brandenburg vom 30. November 2016, Az: 7 K 7078/15).

Praktische Bedeutung

Die Entscheidung des BFH hat erhebliche praktische Bedeutung: Handelt es sich bei dem Abmahnenden um ein inländisches Unternehmen, und handelt es sich bei dem Abgemahnten um eine Privatperson beziehungsweise ein Unternehmen mit Sitz in Deutschland, so umfasst die Erstattungspflicht grundsätzlich nunmehr auch die in Ansatz zu bringende Umsatzsteuer. Für den Abmahnenden bedeutet das Urteil des BFH, dass die Umsatzsteuer abzuführen ist.

Soweit in der Vergangenheit für Unternehmen Abmahnungen an Mitbewerber ausgesprochen und vor diesem Hintergrund Zahlungen als Aufwendungsersatz geleistet wurden, ist gegebenenfalls Umsatzsteuer zu entrichten. Die genaueren Voraussetzungen einschließlich der zu beachtenden zeitlichen Grenzen sind bitte mit dem Steuerberater zu besprechen.

/wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg 0 0 Petra Hettenkofer /wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg Petra Hettenkofer2017-09-08 21:39:002022-08-17 16:02:39Urteil des Bundesfinanz­hofes – Abmahnkosten grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig

Referentenentwurf zur Reform des Markenge­setzes

8. September 2017/in Ausgabe September 2017 Markenrecht

Am 16. Dezember 2015 wurde die Richtlinie 2015/2436 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über Marken verabschiedet. Die darin vorgesehenen Harmonisierungen der nationalen Markenrechtsordnungen müssen zum größten Teil bis zum 14. Januar 2019 von den Mitgliedsstaaten in nationales Recht umgesetzt werden. Zwischenzeitlich ist der Referentenentwurf für die erforderlichen Änderungen des deutschen Markengesetzes vorgelegt worden.

Ziel der Richtlinie

Oberstes Ziel der Richtlinie ist das ausgewogene Nebeneinander von Unionsmarke und nationaler Marke, die in ihrer jeweiligen Eigenständigkeit gestärkt werden und zugleich nebeneinander koexistieren sollen. Zudem sollen die Richtlinie und ihre nationalen Umsetzungen Markeninhabern auch effektivere Mechanismen zur Bekämpfung der Produktpiraterie zur Verfügung stellen.

Wann die nunmehr im Referentenentwurf vorliegende Änderung des Markengesetzes in Kraft tritt, steht noch nicht abschließend fest. Es spricht jedoch einiges dafür, dass dies bereits vor Ablauf der Umsetzungsfrist des 14. Januar 2019 der Fall sein wird.

In dem Referentenentwurf sind insbesondere die nachfolgend zusammengefassten, für Markeninhaber und -anmelder in besonderem Maße bedeutsamen Änderungen des Markengesetzes vorgesehen:

Wegfall des Erfordernisses der grafischen Darstellbarkeit von Marken

§ 8 Abs. 1 MarkenG-E sieht vor, dass die grafische Darstellbarkeit einer Marke zukünftig keine Schutzvoraussetzung ist. Ausreichend (aber auch erforderlich) ist vielmehr, dass das Deutsche Patent- und Markenamt und das Publikum den Gegenstand des Markenschutzes „klar und eindeutig bestimmen“ können. Damit können nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung insbesondere auch Zeichen als Marke angemeldet werden, die in Audio- oder Bilddateiformaten wiedergegeben sind, beispielsweise akustische Zeichen oder Bildfolgen.

Erweiterung des Kataloges der absoluten Schutzhindernisse

Der Katalog der absoluten Schutzhindernisse soll nach dem Referentenentwurf erweitert werden. Wichtigster Erweiterungstatbestand ist hierbei, dass Zeichen, die geografische Herkunftsangaben, Ursprungsangaben, traditionelle Bezeichnungen für Weine, Bezeichnungen traditioneller Spezialitäten oder Sortenbezeichnungen umfassen, künftig nicht mehr als Marken geschützt werdenkönnen, § 8 Abs. 2 Nr. 9 – 12 MarkenG-E.

Handelsnamen und Unternehmensbezeichnungen als ausdrückliche Markenverletzung

Die geplante Erweiterung in § 14 Abs. 3 Nr. 5 MarkenG-E stellt ausdrücklich klar, dass die Verwendung einer geschützten Marke als Handelsname oder Unternehmensbezeichnung eine Markenverletzung darstellt, wenn der Handelsname oder die Unternehmensbezeichnung für Waren oder Dienstleistungen verwendet wird, für eine ältere Marke Schutz genießt. Neben der Umsetzung der Vorgaben der EU-Richtlinie entspricht diese Änderung auch einer bereits seit vielen Jahren in der deutschen Rechtsprechung vertretenen Linie in Bezug auf die Verletzung von Marken durch Unternehmenskennzeichen.

Erweiterte Handhabe von Markeninhaberin bei Durchfuhr von Verletzungsprodukten

In erheblichem Maße gestärkt wird die Position von Markeninhaberin durch die in § 14a MarkenG-E vorgesehene Neuregelung. Mit dieser wird der Schutz in Deutschland Schutz genießender Marken ausdrücklich auch auf den sogenannten Durchfuhrverkehr erstreckt, also auf potentiell markenverletzende Waren, die aus einem Drittstaat stammen und im Zollgebiet der Bundesrepublik Deutschland in ein Zollverfahren überführt werden sollen (sog. Transit). In Fällen, in denen derartige Waren nicht in der Bundesrepublik Deutschland in den Verkehr gebracht, sondern in ein anderes Land weiterbefördert werden sollten, war die rechtliche Handhabe eines Markeninhabers in Deutschland bislang beschränkt und dieser war letztlich auf ein Tätigwerden im Herkunfts- oder Bestimmungsland verwiesen. Für Fälle offensichtlicher Rechtsverletzungen (wenn das auf der Ware verwendete Zeichen also identisch oder höchstgradig ähnlich zu der geschützten Marke ist) sieht die Neuregelung zukünftig ein zweistufiges Verfahren vor.

In der ersten Stufe kann die deutsche Zollbehörde die entsprechenden Waren zurückhalten, auch wenn diese nicht in Deutschland, sondern in einem anderen Land in den Verkehr gebracht werden sollen. Widerspricht der Anmelder der Waren der Zurückhaltung nicht, werden diese unter zollamtlicher Aufsicht vernichtet.

Widerspricht der Anmelder, sieht die Neuregelung in der zweiten Stufe für diesen die Möglichkeit vor, in einem gerichtlichen Verfahren nachzuweisen, dass die betroffenen Waren für ein Drittland bestimmt sind und rechtmäßig auf den Markt gebracht werden können (etwa, weil der Markeninhaber dort nicht über Markenschutz verfügt, eine Lizenz besteht oder eine eigene, ältere Marke des Anmelders existiert).

Verbesserung der Rechtsposition von Lizenznehmern

In der gegenwärtigen Fassung des Markengesetzes ist es Lizenznehmern nur dann gestattet gegen Dritte wegen einer Verletzung der lizenzierten Marke vorzugehen, wenn der Markeninhaber dem zugestimmt hat. § 30 Abs. 3 Satz 2 MarkenG-E sieht vor, dass Lizenznehmer zukünftig auch ohne Zustimmung des Markeninhabers Klage wegen einer Verletzung der lizenzierten Marke erheben können, wenn der Markeninhaber nach „förmlicher Aufforderung“ durch den Lizenznehmer nicht selbst innerhalb angemessener Frist Verletzungsklage erhoben hat.

Die neue Regelung in § 30 Abs. 6 MarkenG-E soll zukünftig zudem die Eintragung von Lizenzen im Register des DPMA ermöglichen.

Bemerkungen Dritter gegen die Eintragung von Marken

Die vorgesehene Änderung in § 37 Abs. 6 MarkenG-E schafft für natürliche und juristische Personen sowie Verbände der Hersteller, Erzeuger, Dienstleistungsunternehmer, Händler und Verbraucher das Recht, Bemerkungen gegen Marken Dritter beim DPMA einzureichen, um eine Eintragung dieser Marken zu verhindern. Dies dürfte insbesondere die jenigen Fallkonstellationen betreffen, in denen ein in bestimmten Fachkreisen gängiger Begriff, der dem DPMA jedoch als solcher nicht bekannt ist, als Marke monopolisiert werden soll. Die Formulierung des Gesetzesentwurfs stellt allerdings auch klar, dass keine Verpflichtung des DPMA besteht, die Bemerkungen der Dritten bei der Eintragungsentscheidung auch tatsächlich zu berücksichtigen.

Erweiterung der Widerspruchsgründe

Gemäß § 42 Abs. 1 Satz 2 MarkenG-E kann zukünftig auch von Inhabern geschützter Ursprungsbezeichnungen oder geschützter geografischer Angaben Widerspruch gegen Markeneintragungen eingelegt werden.

Einführung eines Verwaltungsverfahrens zur Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit von Marken

Eine bedeutende Änderung des Verfahrens zur Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit von Marken sehen die §§ 53 – 55 MarkenG-E vor. Bislang konnte vor dem DPMA lediglich die Nichtigerklärung einer Marke aufgrund absoluter Schutzhindernisse (also beispielsweise fehlender Unterscheidungskraft) geltend gemacht werden. Der Verfall einer Marke mangels rechtserhaltender Benutzung oder deren Nichtigkeit wegen Bestehens älterer Rechte (also aufgrund relativer Schutzhindernisse) musste hingegen im Klageweg vor den ordentlichen Gerichten verfolgt werden, was vielfach mit erheblichem Zeit- und Kostenaufwand verbunden war.

Nach Inkrafttreten der in dem Referentenentwurf vorgesehenen Neuregelungen werden zukünftig alle Verfahren zur Erklärung der Nichtigkeit oder des Verfalls von Marken beim DPMA konzentriert. Eine solche zentrale Zuständigkeit besteht für Unionsmarken bereits beim Unionsmarkenamt, so dass insoweit eine Harmonisierung des Verfahrens bei nur in Deutschland Schutz genießenden und Unionsmarken erfolgt.

Dritte, die aus einer Marke angegriffen sind, gegen die beim DPMA ein Verfahren zur Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit anhängig ist, haben zudem die Möglichkeit, diesem Verfahren beizutreten. Hierdurch wird eine Rechtsstellung des Dritten in dem Verfahren vor dem DPMA erreicht, die derjenigen des Nebenintervenienten in dem bislang erforderlichen gerichtlichen Verfahren entspricht.

Einführung der Gewährleistungsmarke

Die neuen §§ 106a – 106h MarkenG-E regeln die Einführung einer im deutschen Markenrecht neuen Markenart, nämlich der sogenannten Gewährleistungsmarke. Im Gegensatz zu den bislang existierenden Markenarten, deren primäre Funktion darin besteht, die Herkunft einer Ware oder Dienstleistung von dem Markeninhaber zu kennzeichnen („Herkunftsfunktion“) besteht die Funktion der Gewährleistungsmarke in einem Hinweis auf bestimmte, von unabhängiger Seite gewährleistete Eigenschaften des mit der Gewährleistungsmarke gekennzeichneten Produkts („Garantiefunktion“).

Neben weiteren Voraussetzungen (wie etwa der Einreichung einer Satzung sowie weiteren Informationen zu dem Umfang der Gewährleistung mit der Anmeldung) kann die Gewährleistungsmarke nur von Anmeldern angemeldet werden, die keine Tätigkeit ausüben, die die Lieferung oder Erbringung von Waren oder Dienstleistung umfasst, für die eine Gewährleistung besteht. Diese Einschränkung soll die Funktion der Gewährleistungsmarke als unabhängiges Kennzeichen für bestimmte Produkteigenschaften sicherstellen.

/wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg 0 0 Petra Hettenkofer /wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg Petra Hettenkofer2017-09-08 16:53:482022-08-18 13:52:20Referentenentwurf zur Reform des Markenge­setzes

Update UPC: Weitere Verzögerungen und Stolpersteine

8. September 2017/in Ausgabe September 2017 Patent- & Gebrauchsmusterrecht

Über ein Jahr nach dem BREXIT-Referendum ist eingetreten, was schon seinerzeit zu befürchten stand (vgl. u.a. die B&B Bulletin Sonderausgabe „Der BREXIT und die Konsequenzen im Bereich IP“ aus Juni 2016): Der Start des UPC-Systems verzögert sich weiterhin; dies auch aus weiteren und erneut überraschenden Gründen. Zeit für ein kurzes Update.

Aktueller Status der Ratifikation

Nachdem das neue System des Europäischen Einheitspatents und -gerichts, bzw. auf Englisch: Unitary Patent Court System (kurz: UPC), zuletzt im April diesen Jahres in Kraft treten sollte, war dieser Termin zuletzt aufgrund der Auswirkungen des BREXIT-Referendums nicht zu halten.

Zur Erinnerung: das Inkrafttreten des UPC-Systems erfordert nach aktueller Rechtslage u.a. zwingend die – noch ausstehenden – Ratifikationen verschiedener dem System zu Grunde liegender völkerrechtlicher Verträge durch Deutschland und das Vereinigte Königreich.

Während die notwendige Mindestzahl an Ratifikationen der übrigen Vertragsstaaten vorliegt, stand der seinerzeit bereits geplanten Ratifikation durch das Vereinigte Königreich im Juni 2016 plötzlich der BREXIT im Wege. In der Folgezeit wurden entsprechende, eng mit der Europäischen Union verknüpfte gesetzgeberische Prozesse dort zunächst nur zögerlich weiter betrieben, auch im Hinblick auf die (ja auch weiterhin noch ungeklärte) Frage, welche Rolle das Vereinigte Königreich im Verhältnis zur Europäischen Union künftig überhaupt spielen wird.

In Deutschland wurde post-BREXIT ebenfalls zuerst einmal abgewartet – wohl auch, da Deutschland das Zepter zum tatsächlichen Inkraftsetzen des Systems nicht aus der Hand geben wollte. Nach entsprechenden positiven Signalen aus dem Vereinigten Königreich wurden jedoch hierzulande gleichwohl die gesetzgeberischen Prozesse abgeschlossen, die für das zumindest vorläufige Inkraftsetzen des Systems erforderlich sind – mit nur einer Ausnahme: der abschließenden Unterzeichnung der völkerrechtlichen Verträge durch den Bundespräsidenten. Im Juni diesen Jahres geschah sodann, womit wohl niemand gerechnet hatte: eine (bislang unbekannte) Privatperson legte Verfassungsbeschwerde gegen die Ratifikation ein und erreichte es, dass das Bundesverfassungsgericht den Bundespräsidenten bat, seine Unterschrift bis zur weiteren Klärung zurückzuhalten.

Situation im Vereinigten Königreich

Entgegen der Erwartungen vieler Beobachter zeigte sich im Vereinigten Königreich auch nach der BREXIT-Entscheidung recht schnell der politische Wille, unverändert am UPC-System festzuhalten und dieses nach Möglichkeit noch vor dem Austritt aus der Europäischen Union in Kraft zu setzten. Sich hieran unmittelbar anschließende Fragen, auf welcher Grundlage und in welchem Umfang das Vereinigte Königreich auch nach dem Austritt noch Teil des Systems sein würde, sollten den Austrittsverhandlungen überlassen bleiben.

Gegen Mitte diesen Jahres kollidierte dieser Plan indes erneut mit den politischen Entwicklungen: das Auslösen der zweijährigen Austrittphase, der von vielen als chaotisch empfundene Beginn der Austrittsgespräche und die aus Sicht der dortigen Regierung wohl misslungenen Neuwahlen führten im Vereinigten Königreich zu zahlreichen weiteren Verzögerungen und Hindernissen, aufgrund derer die Ratifikation bis heute aussteht. Tatsächlich müssen auch heute noch einige formale Akte in den neu konstituierten Parlamenten des Vereinigten Königreichs vollzogen werden, bis die Ratifikation als abgeschlossen gilt. Dem Vernehmen nach könnte der Abschluss dieses Prozesses frühestens im Herbst 2017 erfolgen.

Situation in Deutschland

Nachdem zunächst lange Rätselraten über die Rechtsgrundlagen der (nicht öffentlich einsehbaren) Verfassungsbeschwerde vorherrschten, wird inzwischen aus informierten Kreisen berichtet, dass hierin vorrangig ein Verstoß gegen das Demokratieprinzip gerügt wird, und zwar zum einen (1) hinsichtlich des Zustandekommens der Ratifikationsgesetze, zum anderen (2) hinsichtlich verschiedener inhaltlicher Aspekte des UPC-Systems. Hinsichtlich Punkt (1) geht es in eher formaler Hinsicht um die im Bundestag anwesenden Mehrheiten zum Zeitpunkt der Abstimmung. Gemeinhin – aufgrund des allgemeinen politischen Willens zu Ratifikation – wird dieser Punkt als wenig kritisch angesehen; schlimmstenfalls (wenngleich mit entsprechenden zeitlichen Verzögerungen auch infolge der Bundestagswahlen) wäre die betreffende Abstimmung wohl schlicht zu wiederholen. Hinsichtlich Punkt (2) besteht aus Sicht der UPC-Befürworter mehr Anlass zur Sorge: So werden hierunter dem Vernehmen nach verschiedene demokratische und rechtsstaatliche Defizite hinsichtlich einzelner Rechtssetzungsbefugnisse der UPC-Organe gerügt, ebenso wie die mangelnde Unabhängigkeit und demokratische Legitimation der UPC-Richter. Diese Punkte könnten, wenngleich nicht sämtlich neu, auch durchaus kritisch gesehen werden.

Hinzu tritt dem Vernehmen nach der Vorwurf der Unvereinbarkeit des Übereinkommens mit dem Recht der Europäischen Union, der das Bundesverfassungsgericht zu einer Vorlage beim Europäischen Gerichtshof veranlassen könnt, was zu einer entsprechenden Ausweitung der Untersuchung und erheblichen zeitlichen Verzögerungen führen könnte.

Fazit

Trotz allem Vorstehenden war und ist der Optimismus auf Seiten der Verantwortlichen für das zukünftige System weiterhin ungebrochen und werden die Vorbereitungen, einschließlich der Anmietung von Gebäuden, Auswahl und Ausbildung von Richtern und Personal, weitgehend ungebremst vorangetrieben. Das System soll, so der Wille der Verantwortlichen, nun Anfang 2018 in Kraft treten.

Ob dies eine realistische Erwartung ist, ist aktuell nicht sinnvoll zu beurteilen. Ohne weitere unvorhergesehene Ereignisse wird es nun wohl maßgeblich darauf ankommen, mit welchem zeitlichen Horizont und in welcher Tiefe das höchste deutsche Gericht die anhängige Verfassungsbeschwerde prüfen wird. Kommt es hier erneut zu erheblichen Verzögerungen, so zeichnet sich zugleich schon ein weiteres Problem ab: nach Abschluss der BREXIT-Verhandlungen im Frühjahr 2019 fiele das Vereinigte Königreich automatisch aus dem System; dessen Startvoraussetzungen und auch die weitere Beteiligung des Vereinigten Königreichs hieran (auf andere Weise, etwa durch völkerrechtlichen Beitritt) wären sodann erneut zuklären. Spätestens hier wäre aber dann wohl tatsächlich nur noch eine politische Lösung, de lege ferenda, möglich.

/wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg 0 0 Petra Hettenkofer /wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg Petra Hettenkofer2017-09-08 13:43:582022-08-17 16:04:13Update UPC: Weitere Verzögerungen und Stolpersteine

US Supreme Court schränkt freie Wahl des Gerichtsstandes in USA ein

8. September 2017/in Ausgabe September 2017 Patent- & Gebrauchsmusterrecht

In einer vielbeachteten Entscheidung aus Mai 2017 (TC Heartland LLCv. Kraft Foods Group Brands LLC – Entscheidung vom 22. Mai 2017;Az.: 16-341) hat das höchste Gericht der USA die freie Wahl des Gerichtsstands für Patentverletzungsklagen nachhaltig eingeschränkt.

Wenngleich die praktischen Konsequenzen der Entscheidung, und insbesondere auch deren mögliche Umgehungen, noch nicht vollständig geklärt sind, lässt sich bereits jetzt feststellen, dass hiermit ein weiteres und potentiell durchaus wirksames Signal gegen eine in den letztenJahren äußerst klägerfreundliche Gerichtspraxis in den USA gesetzt wurde, die insbesondere das Geschäft der streitigen Kommerzialisierung von Patenten durch Patentverwerter erschweren dürfte.

Hintergrund der Entscheidung

Patentstreitsachen konnten in den USA bislang an sämtlichen für Patentstreitsachen kompetenten Gerichten eines jeden US-Bundesstaates verhandelt werden, sofern auch nur eine patentverletzende Handlung in dem angerufenen Gerichtsbezirk nachweisbar war. Da die patentverletzende Handlung weit verstanden wird (und etwa auch die Werbung für ein Produkt auf einer in dem fraglichen Gerichtsbezirk abrufbaren Webseite erfasst), war hierdurch in vielen Fällen der landesweite Zugang zu allen für Patentstreitsachen kompetenten Gerichten eröffnet. Ein Patentinhaber hatte insofern zumeist die Möglichkeit, sich für die Verletzungsklage ein Gericht seiner Wahl nach Belieben auszusuchen (sog. forum shopping).

Wenngleich sich die Situation damit von derjenigen in Deutschland nicht maßgeblich unterscheidet, hat sich die Praxis des forum shopping in den USA in den letzten Jahren massiv zugespitzt, insbesondere da einzelne Gerichte dazu übergegangen sind, Verfahren zu etablieren, die außerordentlich begünstigend für die Klägerseite wirken. So wurde dort beispielsweise die Dauer für einzelne Verfahrensschritte zu Lasten der ordnungsgemäßen Verteidigung auf Beklagtenseite stark verkürzt, oder wurden durch sehr intensive „Discovery“-Verfahren die Verfahrenskosten derart erhöht, dass der Druck auf die Beklagten zu einer außergerichtlichen Einigung immer weiter anstieg.

Insbesondere der Eastern District Court of Texas hat es in dieser Hinsicht zu zweifelhafter Berühmtheit gebracht und es geschafft, in den vergangenen Jahren etwa 40 % aller Patentverletzungsklagen in den USA an sich zu ziehen, hierunter die überwiegende Zahl aller Klagen kommerzieller Patentverwerter (non-practicing entitites, kurz: NPE). Die damit verbundene Entwicklung war durchaus besorgniserregend: in Zahlen bedeutet dies, dass zuletzt pro Jahr mehrere tausend (!) Patentverletzungsklagen im Eastern District Court of Texas anhängig gemacht wurden. Eine Erledigung all dieser Verfahren durch die dort tätigen, nur wenigen Richter erschien (anders als durch außergerichtliche Einigung der Parteien) de facto ausgeschlossen.

Inhalt der Entscheidung

Die aktuelle Entscheidung des US Supreme Court aus Mai 2017 könnte dieser vielfach kritisierten Entwicklung nun erstmals Einhalt gebieten. In dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Fall hatte Kraft Foods (mit Unternehmenssitz in Delaware) den Mitbewerber TC Heartland (mit Unternehmenssitz in Indiana) vor dem District Court of Delaware wegen Patentverletzung verklagt und die Zuständigkeit des Gerichts mit der im dortigen Gerichtsbezirk belegenen, angeblich patentverletzenden Handlung (Lieferung von Aromen für die Veränderung von Farbe und Geschmack von Wasser) begründet. TC Heartland beantragte die Verweisung der Klage an den Ort seines Unternehmenssitzes in Indiana.

Nachdem alle Vorinstanzen diesen Antrag abgelehnt hatten, hat der US Supreme Court ihm in seiner Entscheidung stattgegeben, und zwar mit der folgenden, über den konkreten Fall hinausgehenden Argumentation:

Die bisherige Praxis der Instanzgerichte, in Patentstreitsachen den Gerichtsstand der unerlaubten Handlung zuzulassen, finde, so der US Supreme Court, in den USA keine hinreichende gesetzliche Stütze. Die anwendbaren zivilprozessualen Vorschriften sähen einen solchen für Patentstreitsachen nicht vor.

Tatsächlich verlangt die maßgebliche Vorschrift (28 USC § 1400 (b)) für den Gerichtsstand der unerlaubten Handlung in Patentstreitsachen, dass diese zugleich am Ort einer geschäftlichen Niederlassung des Beklagten begangen wurde: „where the defendant has committed acts of infringement and has a regular and established place of business“. Um nicht an die enge Voraussetzung einer geschäftlichen Niederlassung gebunden zu ein, hatten die Instanzgerichte sich jedoch bislang auf einen in derselben Vorschrift enthaltenen weiteren Gerichtsstand berufen, wonach alternativ auch Klagen am „Wohnsitz“ (district where defendant resides) des Beklagten möglich sind. Ein „Wohnsitz“ wurde unter Rückgriff auf eine allgemeinere Vorschrift (28 USC § 1391 (c)) immer dann angenommen, wenn sog. personal jurisdiction in dem fraglichen Gerichtsbezirk bestand. Personal jurisdiction bestand wiederum nach gefestigter Rechtsprechung bereits dann, wenn in einem Gerichtsbezirk durch den Beklagten eine unerlaubte Handlung begangen wurde.

Der US Supreme Court kam zu dem Ergebnis, dass ein Rückgriff auf die allgemeinere Vorschrift des 28 USC § 1391 (c) unzulässig sei und „Wohnsitz“ bei Patentstreitsachen stets nur den tatsächlichen Unternehmenssitz des betroffenen Unternehmens meine und nicht auch den Ort der personal jurisdiction.

Entsprechend stellte der US Supreme Court fest, dass für Patentstreitsachen die patentverletzende Handlung allein keinen Gerichtsstand begründe, sondern nur, wenn diese an einem Ort der geschäftlichen Niederlassung begangen wurde. Alternativ könne auch am Ort des tatsächlichen Unternehmenssitzes des Beklagten geklagt werden.

Konsequenzen der Entscheidung

Wenngleich die Entscheidung nun zunächst durch die Instanzgerichte umgesetzt werden muss, sind ihre erwarteten Auswirkungen beträchtlich, da sie die Freiheit der Kläger zum forum shopping in den USA erheblich beschränken dürfte, und nun stets auch zu fragen ist, wo ein Beklagter eine geschäftliche Niederlassung und / oder seinen Unternehmenssitz hat. Erwartet wird daher, dass die starke Konzentrierung von Patentstreitsachen bei einigen wenigen Gerichten zurückgehen wird, und es zu einer stärkeren Verteilung auf verschiedene Gerichte kommen wird. Insbesondere dürfte es hierbei auch zu einer Umverteilung von Verfahren vom Eastern District of Texas zu den Gerichten in Delaware kommen, da aus steuerlichen Gründen viele Unternehmen ihren Unternehmenssitz in diesem US-Bundesstaat haben.

Gleichwohl ist das forum shopping damit noch nicht beendet. Denn immer dann, wenn ein Unternehmen eine geschäftliche Niederlassung in einem Gerichtsbezirk unterhält, ist der Gerichtstand der patentverletzenden Handlung weiterhin eröffnet. Wann aber konkret eine „geschäftliche Niederlassung“ vorliegt, und was hierfür im Einzelfall bereits genügt, wird die Instanzgerichte künftig sicherlich vermehrt beschäftigen.

Und auch deutsche Unternehmen, soweit sie als Beklagte bereits leidvolle Erfahrungen vor dem Eastern District Court of Texas oder an vergleichbaren Orten gesammelt haben, können zunächst nur beschränkt aufatmen: denn unmittelbar wirkt die Entscheidung des US Supreme Court nur im Verhältnis zu US-amerikanischen Beklagten. Für ausländische Beklagte, also auch deutsche Unternehmen ohne eigene geschäftliche Niederlassung oder Unternehmenssitz in den USA, gelten zunächst weiter die allgemeineren prozessualen Regelungen. Ob damit für ausländische Beklagte tatsächlich „alles beim alten“ bleibt, werden allerdings erst die nächsten Monate zeigen; der US Supreme Court hat in seiner Entscheidung diese Frage ausdrücklich offen gelassen.

In jedem Fall dürfte es sich auch für deutsche Unternehmen auf Beklagtenseite in den USA lohnen, die Optionen möglicher Einwände und Zuständigkeitsrügen nunmehr sehr kritisch zu prüfen.

/wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg 0 0 Petra Hettenkofer /wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg Petra Hettenkofer2017-09-08 12:07:142022-08-17 16:05:21US Supreme Court schränkt freie Wahl des Gerichtsstandes in USA ein

Neue Entwicklungen im Chinesischen Patentrecht – geänderte Prüfungs­richtlinien

8. September 2017/in Ausgabe September 2017 Patent- & Gebrauchsmusterrecht

Am 1. April 2017 sind die neu geänderten Patentprüfungsrichtlinien des Chinesischen Patentsamts in Kraft getreten. Diese bringen einige wichtige Änderungen für die Prüfungspraxis des Chinesischen Patentamts. Neue Geschäftsmethoden sind nun dem Patentschutz zugänglich, ein auf ein computerlesbares Medium gerichteter Anspruch ist zulässig, Versuchsdaten können nachgereicht werden und es gibt mehr Flexibilität bzgl. der Änderung von Patentansprüchen während des Nichtigkeitsverfahrens.

Patentschutz für Geschäftsmethoden

Geschäftsmethoden werden in China als „Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten“ gemäß Art. 25 Nr.2 des Patentgesetzes angesehen und sind damit vonder Patentierbarkeit ausgeschlossen. Die Anmeldungen, die Geschäftsbereiche wiez. B. Finanzen, Versicherungen, Anleihen, Mietgeschäfte, Auktionen, Investitionen, Marketing, Werbung und Geschäftsführung betreffen, wurden im Regelfall nach Art 25 Nr. 2 des Patentgesetzes zurückgewiesen. Diese chinesische Patentanmeldungsprüfungspraxis wird sich unter den neuen Prüfungsrichtlinien ändern.

In den neuen Prüfungsrichtlinien wurde ein neuer Absatz hinzugefügt, der lautet:

„Falls ein auf eine Geschäftsmethode gerichteter Anspruch nicht nur geschäftliche Regeln und Verfahren, sondern auch ein technisches Merkmal enthält, unterliegt er nicht dem Ausschluss von der Patentierbarkeit nach Art.25 des Patentgesetzes.“

Durch diese Änderung wird der Patentschutz für Geschäftsmethoden geöffnet. Man kann erwarten, dass in Zukunft immer mehr Patentanmeldungen für Geschäftsmethoden, die mit der Computer- und Netzwerktechnik umgesetzt werden, beim SIPO eingereicht werden. Solche Patentanmeldungen unterliegen dann einer regulären substanziellen Prüfung wie alle anderen Anmeldungen, insbesonderez. B. Neuheitsprüfung und erfinderischen Tätigkeitsprüfung basierend auf dem Stand der Technik.

Es ist anzumerken, dass die neuen Prüfungsrichtlinien klargestellt haben, dass eine neue Geschäftsmethode dem Patentschutz zugänglich ist. Jedoch werden keine konkreten Beispiele in den neuen Prüfungsrichtlinien gegeben, um zu zeigen, wie das SIPO in der Praxis die neuen Regelungen anwenden wird, insbesondere wie die erfinderische Tätigkeit der beanspruchten Geschäftsmethode beurteilt werden wird.

Es wird an der Prüfungspraxis des SIPOs hängen, wie weit sich das Tor für den Patentschutz von Innovationen im Bereich von Geschäftsmethoden öffnet. Der Knackpunkt ist dabei die Einbeziehung von geschäftsbezogenen, „nichttechnischen“ Anspruchsmerkmalen bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit. Erst anhand von Prüfungsverfahren wird man sehen, wie liberal die Patentierung von Geschäftsmethoden in China nunmehr gehandhabt wird.

Computerprogrammbezogene Erfindungen

Bevor die neuen Richtlinien in Kraft getreten sind, durften für eine computerprogrammbezogene Erfindung nur ein Prozess- bzw. Verfahrensanspruch und eine Vorrichtungsanspruch formuliert werden, wobei der Vorrichtungsanspruch funktionell abgefasst werden und den Merkmalen des Verfahrensanspruchs entsprechen sollte. Ein auf ein computerlesbares Medium gerichteter Anspruch war in China nicht zulässig.

Es gibt nun drei wesentliche Änderungen zu diesen Regelungen, durch die es möglich ist, für computerprogrammbezogene Erfindungen vier verschiedene Typen von Ansprüchen zu formulieren, um unterschiedliche Gegenstände zu schützen. So können zum Beispiel für eine Lösung, die vollständig auf Computerprogrammabläufe basiert, folgende Ansprüche formuliert werden:

  • Verfahren für …, umfassend: Schritt 1, Schritt 2 und Schritt 3.
  • Vorrichtung zur …, umfassend:
    – Programmmodul 1 zum … (früherer „funktionelles Module 1“),
    – Programmmodul 2 zum … (früherer „funktionelles Module 2“), und
    – Programmmodul 3 zum … (früherer „funktionelles Module 3“).
    (Jedes funktionelle Modul wird als ein Programmmodul interpretiert)
  • Computervorrichtung umfassend:
    – einen Speicher;
    – einen Prozessor, der mit dem Speicher gekoppelt ist; und
    – Computerprogramme, die im Speicher gespeichert sind, wobei die Computerprogramme, wenn sie vom Prozessor ausgeführt werden, den Prozessor veranlassen …
  • Computerlesbares Speichermedium, auf dem Computerprogramme gespeichert sind, wobei die Computerprogramme, wenn sie von einem Prozessor ausgeführt werden, den Prozessor veranlassen …

Für noch anhängige Anmeldungen ist es sinnvoll und empfehlungswert, nun zu überprüfen, ob ein Speichermedium-Anspruch gewünscht wird und eventuell hinzugefügt werden soll.

Nachgereichte Versuchsdaten auf dem Gebiet der Chemie

In den alten Prüfungsrichtlinien, Teil II, Kapitel 10, Abschnitt 3.4, war es so geregelt, dass „die nach dem Anmeldetag eingereichten Versuchsdaten nicht zu berücksichtigen sind“. Diese Regelung wurde aus den neuen Richtlinien gestrichen.

Ein neuer Abschnitt 3.5 mit dem Titel „Nachgereichte Versuchsdaten“ wurde im Teil II, Kapitel 10 der neuen Richtlinien hinzugefügt, wonach „alle Versuchsdaten, die nach dem Anmeldetag eingereicht werden, von einem Prüfer geprüft werden sollen“. Des Weiteren ist dort auch klar geregelt, dass „der technische Effekt, der durch die nachgereichten Versuchsdaten nachgewiesen werden soll, für den Fachmann aus dem Offenbarungsgehalt der Anmeldung ableitbar sein muss“.

Diese Neuregelung stellt klar, dass die Nachreichung der Versuchsdaten als Beweismittel zulässig ist, und die nachgereichten Versuchsdaten auf der Grundlage der ursprünglichen Offenbarung einer Patentanmeldung geprüft werden.

Im Hinblick auf die Beurteilung, ob der nachzuweisende technische Effekt aus dem Offenbarungsgehalt ableitbar ist, ist eine vollständige Beschreibung einer Ausführungsform einschließlich einer klaren Beschreibung der Versuchsmethode, der Versuchsproben und der Versuchsergebnisse zu empfehlen, denn diese Offenbarung stellte für die Beurteilung der Ableitbarkeit des nachzuweisenden technischen Effekts eine wichtige Basis dar, insbesondere wenn der Prüfer ausgehend von dem Stand der Technik den technischen Effekt nicht vorhersehen kann.

Anspruchsänderungen im Nichtigkeitsverfahren

Vor der Änderung der Richtlinien konnten Patentansprüche während des Nichtigkeitsverfahrens nur in den folgenden drei Weisen geändert werden: „Streichen eines Anspruchs, Kombinieren von Ansprüchen und Streichen einer technischen Lösung“. Die Aufnahme eines bestimmten Merkmals oder einer bestimmten Einschränkung aus einem Anspruch in einen anderen Anspruch war nicht zulässig. Etwas anderes galt nach der alten Regelung natürlich, wenn die gesamten Merkmale eines Anspruchs in einen anderen Anspruch aufgenommen wurden, was aber manchmal zu einem unnötig engen Schutzumfang des geänderten Anspruchs führte.

In den neuen Richtlinien wurde die alte Regelung „Kombinieren von Ansprüchen“ aus Teil IV, Kapitel 3, Abschnitt 4.6.2 gestrichen und die folgenden neuen Regelung bezüglich der zulässigen Änderungen hinzugefügt: „weitere Einschränkung auf einen Anspruch“ und „Berichtigung offensichtlicher Fehler“. Die „weitere Einschränkung auf einen Anspruch“ wird dort so definiert, dass „ein oder mehr technische Merkmale aus anderen Ansprüchen in den Anspruch aufgenommen wurden, um den Schutzbereich des Anspruchs einzuschränken“.

Somit ermöglicht die Neuregelung, ein bestimmtes Merkmal aus einem Anspruch in einen anderen Anspruch aufzunehmen. Die Ansprüche müssen dabei nicht demselben Anspruchssatz angehören. Die Neuregelung bringt mehr Flexibilität für die Änderung von Patentansprüchen im Nichtigkeitsverfahren.

Es ist allerdings zu beachten, dass die Merkmale aus verschieden Ansprüche nicht beliebig kombiniert werden können, denn jede Änderung muss andere Anforderungen, wie z. B. Art.33 des Patentgesetzes betreffend unzulässige Erweiterung, erfüllen. Des Weiteren ist zu beachten, dass eine Aufnahme eines Merkmals aus der Beschreibung oder Zeichnungen in einen Anspruch immer noch unzulässig ist.

Fazit

Alle oben beschriebenen Änderungen verbessern die Position des Anmelders. Die Weichen für mehr Schutz für Geschäftsmethoden werden gestellt, computerimplementierte Erfindungen können flexibler geschützt werden, die Nachreichung von Versuchsdaten wird zugelassen und mehr Raum für die Änderung von Ansprüchen im Nichtigkeitsverfahren wird zugestanden.

/wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg 0 0 Petra Hettenkofer /wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg Petra Hettenkofer2017-09-08 11:22:292022-08-17 16:06:01Neue Entwicklungen im Chinesischen Patentrecht – geänderte Prüfungs­richtlinien

BGH präzisiert seine Rechtsprechung zur Auslandshaftung in Patentverletzungsfällen (Entscheidung „Abdichtsystem“)

7. September 2017/in Ausgabe September 2017 Patent- & Gebrauchsmusterrecht

Mit dem Urteil „Abdichtsystem“ vom 16. Mai 2017 (Az. X ZR 120 / 15) hat der BGH seine Rechtsprechung zur Patentverletzung durch rein im Ausland stattfindende Handlungen präzisiert. Er gibt damit zugleich für die geschäftliche Praxis wertvolle Hinweise, wie sich im Ausland ansässige Lieferanten hinsichtlich ihrer Lieferungen an ebenfalls im Ausland ansässige Abnehmer zu verhalten haben, um eine Patentverletzung in Deutschland möglichst zu vermeiden.

Hintergrund der Entscheidung

In seiner Entscheidung „Funkuhr I“ (Beschluss vom 26. Februar 2002, Az. XZR 36/01) hatte der BGH erstmals – und leider auch nur mit wenigen Worten – bestimmt, dass die Lieferung von Waren von einem im Ausland ansässigen Lieferantenan einen ebenfalls im Ausland ansässigen Abnehmer eine Patentverletzung in Deutschland konstituieren kann, sofern der Abnehmer die Waren im Anschluss nach Deutschland liefert. Jedoch blieb seinerzeit noch im Unklaren, welche Voraussetzungen im Einzelfall für eine solche (oftmals dann als nebentäterschaftlich zu beurteilende) Haftung erforderlich sind, insbesondere auch im Hinblick auf den erforderlichen Verschuldensmaßstab des im Ausland ansässigen Lieferanten.

Auch das Urteil „Audiosignalcodierung“ (BGH, Urteil vom 3. Februar 2015, Az. XZR 69/13) brachte diesbezüglich nur einen vergleichsweise geringen Erkenntnisgewinn. Zumindest stand hiernach fest, dass jedenfalls die positive Kenntnis darüber, dass der Abnehmer nach Deutschland liefern könnte, ein hinreichendes Verschulden begründet. Im konkreten Fall wurde die Möglichkeit einer Lieferung nach Deutschland an der Tatsache festgemacht, dass der im Ausland ansässige Abnehmer auf seiner Internetseite ein in Deutschland ansässiges Unternehmen als Distributor für den europäischen Markt bezeichnet hatte (Rz. 32). Weitere, der Verallgemeinerung zugängliche Aussagen ließen sich der Entscheidung gleichwohl nur schwer entnehmen.

Inhalt der Entscheidung

Demgegenüber enthält die Entscheidung „Abdichtsystem“ nun erstmals erheblich umfangreichere Hinweise darauf, wann ein Verschulden vorliegt, und welche Kriterienin der Praxis zu beachten sind. Zudem bestimmt die Entscheidung, welche Ansprüche im Verletzungsfall im Einzelnen geltend gemacht werden können.

Zunächst hält der BGH fest, dass ein Verschulden nur dann angenommen werden kann, wenn für den Lieferanten konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die eine Weiterlieferung nach Deutschland als möglich erscheinen lassen (Rz. 62).

Konkrete Anhaltspunkte liegen laut BGH sodann nicht schon dann vor, wenn

  • der Lieferant eine Lieferung nach Deutschland durch den Abnehmer lediglich für möglich hält (Rz. 70 f.),
  • der Abnehmer Geschäftsbeziehungen nach Deutschland hat oder ähnliche Erzeugnisse bereits nach Deutschland geliefert hat (Rz. 63), oder
  • eine dem gelieferten Produkt beigelegte Bedienungsanleitung auch Anweisungen in deutscher Sprache enthält (Rz. 69).

Konkrete Anhaltspunkte liegen laut BGH aber sehr wohl vor wenn

  • der Lieferant von einer bereits erfolgten oder bevorstehenden Weiterlieferung positive Kenntnis erhalten hat (Rz. 64),
  • die abgenommene Menge so groß ist, dass sie schwerlich nur auf schutzrechtsfreien Märkten vertrieben werden kann (Rz. 64),
  • das Abnahmeverhalten auffällig mit einer wahrnehmbaren oder potentiell schutzrechtsverletzenden Tätigkeit des Abnehmers auf dem deutschen Markt korreliert (Rz. 64), oder
  • eine dem gelieferten Produkt beigelegte Bedienungsanleitung auch Anweisungen in deutscher Sprache enthält und der Lieferant nicht selbst nach Deutschland liefert (Rz. 69).

Bei alledem sind laut BGH die Umstände des Einzelfalls auch weiterhin genau zu betrachten (Rz. 64). Im Übrigen ist die Aufzählung des BGH ausdrücklich nicht abschließend (Rz. 63): auch einen Sachverhalt wie den in „Audiosignalcodierung“ (s.o.) wird man daher wohl weiterhin als „konkreten Anhaltspunkt“ zu begreifen haben.

Liegen dem Lieferanten konkrete Anhaltspunkte vor, so treffen ihn laut BGH bestimmte Handlungspflichten, um sich von dem Verschuldensvorwurf zu befreien:

Er muss erstens den Abnehmer darüber befragen, ob er die betreffenden Erzeugnisse an den deutschen Markt liefern möchte und zweitens darauf hinweisen, dass dies möglicherweise eine Patentverletzung darstellt. Kann der Abnehmer daraufhin nicht plausibel darlegen, dass er an den deutschen Markt nicht liefern werde, muss der Lieferant die Belieferung des Abnehmers einstellen (Rz. 64). Kommt er dem nicht nach, haftet er als Patentverletzer, wobei die Haftung für eine unmittelbare (anders als für eine mittelbare) Patentverletzung erst entsteht, wenn der Abnehmer tatsächlich nach Deutschland einführt (Rz. 78).

Konsequenzen der Entscheidung

Auch zu den Konsequenzen seiner Entscheidung trifft der BGH nun durchaus umfangreiche Ausführungen. So betont er zunächst, dass die vorstehend genannten Kriterien bereits im Rahmen des Unterlassungsanspruchs zu prüfen sind, da sich der Verhaltensvorwurf nicht allein auf das Verschulden bezieht, sondern auch bereits auf die Beteiligungsform, hier also auf die Mitwirkung bei der Patentverletzung als Nebentäter. Die täterschaftliche Handlung wird insofern durch die Verletzung der vorstehend genannten Handlungspflichten konstituiert (Rz. 52 ff.).

Hinsichtlich des Schadensersatzes hatte der BGH in seiner weiteren Entscheidung „MP3-Player-Import“ (Urteil vom 17. September 2009, Xa ZR 2/08) zunächst noch offen gelassen, ob für den dortigen Verschuldensmaßstab noch weitere, ergänzende Voraussetzungen gelten sollten (dort Rz. 38). In der jetzigen Entscheidung (wie auch bereits in seiner Entscheidung „Audiosignalcodierung“) greift er diesen Gedanken nicht mehr auf, sondern bejaht bei Verletzung der entsprechenden Handlungspflichten nun uneingeschränkt auch die Verpflichtung zum Schadensersatz (Rz. 82).

Die weiteren Ansprüche auf Auskunft und Rechnungslegung umfassen sodann, wie der BGH klarstellt, auch diejenigen Lieferungen an den Abnehmer, die nicht zu einer Patentverletzung geführt haben, mithin nicht nach Deutschland eingeführt wurden (Rz. 84 ff.).

Zuletzt stellt der BGH klar, dass neben dem Anspruch auf Rückruf stets (d.h. in allen Fällen der Patentverletzung, auch unabhängig von der besonderen Konstellationdes Auslandsbezuges) Ansprüche auf Entfernung aus den Vertriebswegen und auf Vernichtung, und zwar sämtlich kumulativ, geltend gemacht werden können (Rz. 24).

Ob der Anspruch auf Entfernung bereits mit Verbringen der betroffenen Erzeugnisse ins schutzrechtsfreie Ausland erfüllt ist, wurde indes offen gelassen (Rz. 34). Für den Vernichtungsanspruch ist zudem zu beachten, dass dieser Besitz im Inland erfordert.

Fazit

Durch das Urteil „Abdichtsystem“ sind die Risiken für im Ausland ansässige Lieferanten, in Deutschland erfolgreich wegen einer Patentverletzung verklagt zu werden, nochmals gestiegen. Gleichzeitig aber hat der BGH nun auch Kriterien aufgestellt, an Hand derer diese Risiken mit Hilfe einer frühzeitigen Beratung sinnvoll reduziert werden können.

/wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg 0 0 Petra Hettenkofer /wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg Petra Hettenkofer2017-09-07 15:01:592022-08-17 16:06:57BGH präzisiert seine Rechtsprechung zur Auslandshaftung in Patentverletzungsfällen (Entscheidung „Abdichtsystem“)

“WTR 1000 – The World’s Leading Trademark Professionals 2017” mit sieben BOEHMERT & BOEHMERT-Anwälten.

6. September 2017/in Awards & Rankings

In der aktuellen 7. Ausgabe des „World Trademark Review – The World’s Leading Trademark Professionals 2017“ hält BOEHMERT & BOEHMERT seine Position im „Gold Level“. In diesem Jahr zählt WTR 1000 inzwischen sieben BOEHMERT & BOEHMERT-Partner zu den wichtigsten Markenrechtanwälten. „Since its establishment in the 1930s, the star-studded boutique has continually refined its practice to become one of the most sought-after outfits in Germany. It excels at both prosecution and enforcement.“ schreibt WTR 1000.

Über Dr. Volker Schmitz-Fohrmann heißt es: “the “exceptionally responsive“ Schmitz-Fohrmann is adept at managing weighty IP portfolios and heated infringement proceedings. He is fantastic. He has excellent substantive knowledge and is very clear in his communication.”

Dr. Florian Schwab ist “brilliant at aligning strategy and exchanging information. It is very pleasant working with him. He is a true expert when it comes to IP litigation”.

Über Dr. Ludwig Kouker heißt es: „Strategic guru Ludwig Kouker shines on brand management and never loses sight of the bigger picture.“

Neu aufgenommen ist in diesem Jahr Peter Gross, über den es heißt: „Tactical ace Peter Gross makes his debut in the WTR 1000 this year; patrons heartily applaud his “swift and creative prosecution counsel”“.

/wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg 0 0 Petra Hettenkofer /wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg Petra Hettenkofer2017-09-06 00:00:002017-09-06 00:00:00“WTR 1000 – The World’s Leading Trademark Professionals 2017” mit sieben BOEHMERT & BOEHMERT-Anwälten.

Panel-Moderation von Prof. Dr. H. Goddar: FCBA Global Series – Europe 2017 Session.

4. September 2017/in Aktuelles

Am 25. und 26. September 2017 findet in London eine von der Federal Circuit Bar Association organisierte „Global Series Conference, Europe 2017“ statt. statt. Hier wird Professor Dr. Heinz Goddar das Panel „The Corporate Perspectives I (Tech): Innovation, Quality, Enforceability“ moderieren. Weitere Informationen, Programm und Anmeldemöglichkeit finden sich hier.

/wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg 0 0 Petra Hettenkofer /wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg Petra Hettenkofer2017-09-04 00:00:002017-09-04 00:00:00Panel-Moderation von Prof. Dr. H. Goddar: FCBA Global Series – Europe 2017 Session.
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