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Urteil des Bundesfinanz­hofes – Abmahnkosten grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig

8. September 2017/in Ausgabe September 2017, Wettbewerbsrecht

Der Bundesgerichtshof und Computerspiele: Die Entscheidung World of Warcraft IDer Bundesgerichtshof und Computerspiele: Die Entscheidung World of Warcraft IDer Bundesgerichtshof und Computerspiele: Die Entscheidung World of Warcraft IFür eine berechtigte Abmahnung kann die Erstattung der anwaltlichen Gebühren vom Abgemahnten verlangt werden. Bei Abmahnungen durch Mitbewerber war es seit Jahrzehnten geübte Praxis, die Kostenerstattung als Schadensersatz zu verstehen, dessen Zahlung nicht der Umsatzbesteuerung unterliegt. Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 21. Dezember 2016 (Az.: XI R 27/14) nunmehr eine gänzlich abweichende Beurteilung vorgenommen: Danach handelt es sich bei der Abmahnung durch einen Mitbewerber um einen umsatzsteuerpflichtigen Leistungsaustausch.

Urteil zu UWG-Abmahnungen

Wer dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) zuwiderhandelt, kann bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Die zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruches Berechtigten können vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens abmahnen. Zweck des Abmahnschreibens ist es nach der Rechtsprechung, dem Schuldner die Gelegenheit zu geben, den Streit durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung beizulegen. Soweit die Abmahnung berechtigt ist, kann gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen – d.h. insbesondere der anwaltlichen Gebühren – verlangt werden. Nach der jetzt vorliegenden Entscheidung des BFH sind derartige Zahlungen, die von einem Unternehmen an dessen Mitbewerber als Aufwendungsersatz aufgrund von wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen geleistet werden, umsatzsteuerrechtlich als Entgelt im Rahmen eines umsatzsteuerbaren Leistungsaustauschs zwischen dem Mitbewerber und dem von ihm abgemahnten Unternehmen – und gerade nicht als nicht steuerbare Schadensersatzzahlung – zu qualifizieren. Nach dieser Entscheidung ist daher „Leistender“ im Sinne des Umsatzsteuerrechts der Abmahnende, genauer gesagt das jeweils die Abmahnung beauftragende deutsche Unternehmen. Umsatzsteuerbare Leistung gegen Entgelt liege nicht nur dann vor, wenn der Leistende im Auftrag des Leistungsempfängers für diesen eine Aufgabe gegen Bezahlung übernehme, sondern auch, wenn ein Unternehmen für einen anderen als „Geschäftsführer ohne Auftrag“ tätig werde und insofern in dieser Funktion Ersatz der Aufwendungen verlangen könne. In diesem Sinne sei die Abmahnung ein Mittel zur außergerichtlichen Streitbeilegung, wobei der Abmahnende für den Abgemahnten tätig werde. Es liege mithin ein steuerbarer Leistungsaustausch zwischen Abmahnendem und Abgemahnten vor. Das Urteil des BFH ist ein klarer Bruch mit der seit Jahrzehnten weithin geübten Praxis im Bereich der Auseinandersetzung zwischen Wettbewerbern, nach der die Erstattung von Abmahnkosten bislang als eine nicht der Umsatzbesteuerung unterliegende Schadensersatzzahlung qualifiziert wurde.

Abmahnungen aufgrund von gewerblichen
Schutzrechten / Urheberrechten

Das Urteil des BFH betrifft zunächst nur „wettbewerbsrechtliche Abmahnungen“, d.h. Abmahnungen, die aufgrund des UWG erfolgt sind. Es ist zu erwarten, dass die Finanzbehörden die Entscheidung auch auf sonstige Abmahnungen im Bereich der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten übertragen werden. Eine Entscheidung des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg, nach der urheberrechtliche Abmahnungen im Bereich der Verletzung von Schutzrechten im Internet nicht umsatzsteuerpflichtig seien, ist zeitlich vor der Entscheidung des BFH ergangen und die Revision anhängig (Urteil FG Berlin-Brandenburg vom 30. November 2016, Az: 7 K 7078/15).

Praktische Bedeutung

Die Entscheidung des BFH hat erhebliche praktische Bedeutung: Handelt es sich bei dem Abmahnenden um ein inländisches Unternehmen, und handelt es sich bei dem Abgemahnten um eine Privatperson beziehungsweise ein Unternehmen mit Sitz in Deutschland, so umfasst die Erstattungspflicht grundsätzlich nunmehr auch die in Ansatz zu bringende Umsatzsteuer. Für den Abmahnenden bedeutet das Urteil des BFH, dass die Umsatzsteuer abzuführen ist.

Soweit in der Vergangenheit für Unternehmen Abmahnungen an Mitbewerber ausgesprochen und vor diesem Hintergrund Zahlungen als Aufwendungsersatz geleistet wurden, ist gegebenenfalls Umsatzsteuer zu entrichten. Die genaueren Voraussetzungen einschließlich der zu beachtenden zeitlichen Grenzen sind bitte mit dem Steuerberater zu besprechen.

/wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg 0 0 Petra Hettenkofer /wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg Petra Hettenkofer2017-09-08 21:39:002022-08-17 16:02:39Urteil des Bundesfinanz­hofes – Abmahnkosten grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig

Autor

Malte Nentwig, LL.M.

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