Änderung des Telemediengesetzes: Die Haftung von WLAN-Betreibern wird eingeschränkt
Der deutsche Gesetzgeber hat nun einen erneuten Anlauf genommen, um durch Reformierung des Telemediengesetzes die Haftung von WLAN-Anbietern zu beschränken. Es wird sich noch zeigen, ob dies dem Gesetzgeber nachhaltig gelungen ist.
Vorgeschichte
Zuletzt hat der deutsche Gesetzgeber im Jahr 2016 versucht, das Anbieten von WLANs weniger risikoreich zu gestalten. Dabei machte er allerdings die Rechnung ohne den Europäischen Gerichtshof, der entgegen der Empfehlung des Generalanwaltes in der Entscheidung McFadden (Az. C-484-14 – McFadden/Sony Music Entertainment) entschied, dass eine Haftungsfreistellung von WLAN-Providern jedenfalls dann unionsrechtswidrig ist, wenn der WLAN-Betreiber keinerlei Sicherungsmaßnahmen zur Verhinderung von Rechten des geistigen Eigentums ergreift (dazu J. B. Nordemann GRUR 2016, 1097 ff.).
Der Gesetzgeber hat daher in diesem Jahr mit Blick auf die Europarechtswidrigkeit der TMG-Novelle 2016 das Telemediengesetz erneut reformiert, um das Ziel der Haftungsprivilegierung von WLAN-Betreibern zu erreichen. Das Gesetz hat bereits den Bundestag passiert und wird nach Bestätigung durch den Bundesrat voraussichtlich im September oder Oktober dieses Jahres in Kraft treten.
Inhalt der TMG-Novelle
Die TMG-Novelle stellt nach § 8 Abs. 1 S. 2 TMG n.F. zunächst klar, dass WLAN-Anbieter bei rechtswidrigen Handlungen ihrer Nutzer nicht auf Schadensersatz haften, sofern sie nicht absichtlich mit einem Nutzer zur Begehung rechtswidriger Handlungen zusammenarbeiten. Der Gesetzgeber schien nach den Gesetzgebungsunterlagen zudem bestrebt gewesen zu sein, die Störerhaftung für WLAN-Anbieter abzuschaffen. Um der McFadden-Rechtsprechung gerecht zu werden, hat der deutsche Gesetzgeber dann aber in § 7 Abs. 4 S. 1 TMG n.F. vorgesehen, dass WLAN-Betreiber zur „Sperrung der Nutzung von Informationen“ verpflichtet werden können, wenn keine andere Möglichkeit besteht, die Verletzung von Rechten abzustellen. In der Gesetzesbegründung sind dann etwa DNS-, IP- und URL-Sperren sowie Datenmengenbegrenzungen für Nutzer genannt. Andererseits wird in § 8 Abs. 4 TMG n.F. geregelt, dass WLAN-Anbieter nicht verpflichtet werden dürfen, vor Gewährung des Zugangs persönliche Daten von Nutzern zu erheben und zu speichern oder die Eingabe eines Passworts zu verlangen. Auch das Einstellen des WLAN-Dienstes darf nicht verlangt werden.
Zudem hat der Gesetzgeber in § 8 Abs. 1 S. 2 TMG n.F. geregelt, dass WLAN-Anbieter für die Abmahnung durch verletzte Rechteinhaber oder die gerichtliche Inanspruchnahme keine Kosten zu ersetzen haben. Hier bestehen Zweifel, ob eine derartige Regelung europarechtskonform ist.
Fazit
Das neue Telemediengesetz privilegiert WLAN-Anbieter und mindert insbesondere das Risiko durch das Anbieten freien WLANs kostenpflichtig in Anspruchgenommen zu werden. Allerdings ist fraglich, ob die Novelle des TMG unionsrechtlichen Vorgaben genügt. Insbesondere die Enforcementrichtlinie (Richtlinie 2004/48/EG) und die Urheberrechtsrichtlinie (Richtlinie 2001/29/EG) verlangen, dass Rechteinhaber nicht auf eigene Kosten gegen WLAN-Anbieter vorgehen müssen. Es erscheint daher recht wahrscheinlich, dass die neuen Vorschriften des Telemediengesetzes in absehbarer Zukunft den EuGH beschäftigen werden und womöglich zu einer Entscheidung „McFadden Reloaded“ führen werden, die dann wiederum eine erneue Reform des Telemediengesetzes nach sich ziehen wird. Damit dürfte zum Thema Haftung von WLAN-Anbietern noch nicht das letzte Wort gesprochen worden sein.