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Neue Entwicklungen im Chinesischen Patentrecht – geänderte Prüfungs­richtlinien

8. September 2017/in Ausgabe September 2017, Patent- & Gebrauchsmusterrecht

Am 1. April 2017 sind die neu geänderten Patentprüfungsrichtlinien des Chinesischen Patentsamts in Kraft getreten. Diese bringen einige wichtige Änderungen für die Prüfungspraxis des Chinesischen Patentamts. Neue Geschäftsmethoden sind nun dem Patentschutz zugänglich, ein auf ein computerlesbares Medium gerichteter Anspruch ist zulässig, Versuchsdaten können nachgereicht werden und es gibt mehr Flexibilität bzgl. der Änderung von Patentansprüchen während des Nichtigkeitsverfahrens.

Patentschutz für Geschäftsmethoden

Geschäftsmethoden werden in China als „Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten“ gemäß Art. 25 Nr.2 des Patentgesetzes angesehen und sind damit vonder Patentierbarkeit ausgeschlossen. Die Anmeldungen, die Geschäftsbereiche wiez. B. Finanzen, Versicherungen, Anleihen, Mietgeschäfte, Auktionen, Investitionen, Marketing, Werbung und Geschäftsführung betreffen, wurden im Regelfall nach Art 25 Nr. 2 des Patentgesetzes zurückgewiesen. Diese chinesische Patentanmeldungsprüfungspraxis wird sich unter den neuen Prüfungsrichtlinien ändern.

In den neuen Prüfungsrichtlinien wurde ein neuer Absatz hinzugefügt, der lautet:

„Falls ein auf eine Geschäftsmethode gerichteter Anspruch nicht nur geschäftliche Regeln und Verfahren, sondern auch ein technisches Merkmal enthält, unterliegt er nicht dem Ausschluss von der Patentierbarkeit nach Art.25 des Patentgesetzes.“

Durch diese Änderung wird der Patentschutz für Geschäftsmethoden geöffnet. Man kann erwarten, dass in Zukunft immer mehr Patentanmeldungen für Geschäftsmethoden, die mit der Computer- und Netzwerktechnik umgesetzt werden, beim SIPO eingereicht werden. Solche Patentanmeldungen unterliegen dann einer regulären substanziellen Prüfung wie alle anderen Anmeldungen, insbesonderez. B. Neuheitsprüfung und erfinderischen Tätigkeitsprüfung basierend auf dem Stand der Technik.

Es ist anzumerken, dass die neuen Prüfungsrichtlinien klargestellt haben, dass eine neue Geschäftsmethode dem Patentschutz zugänglich ist. Jedoch werden keine konkreten Beispiele in den neuen Prüfungsrichtlinien gegeben, um zu zeigen, wie das SIPO in der Praxis die neuen Regelungen anwenden wird, insbesondere wie die erfinderische Tätigkeit der beanspruchten Geschäftsmethode beurteilt werden wird.

Es wird an der Prüfungspraxis des SIPOs hängen, wie weit sich das Tor für den Patentschutz von Innovationen im Bereich von Geschäftsmethoden öffnet. Der Knackpunkt ist dabei die Einbeziehung von geschäftsbezogenen, „nichttechnischen“ Anspruchsmerkmalen bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit. Erst anhand von Prüfungsverfahren wird man sehen, wie liberal die Patentierung von Geschäftsmethoden in China nunmehr gehandhabt wird.

Computerprogrammbezogene Erfindungen

Bevor die neuen Richtlinien in Kraft getreten sind, durften für eine computerprogrammbezogene Erfindung nur ein Prozess- bzw. Verfahrensanspruch und eine Vorrichtungsanspruch formuliert werden, wobei der Vorrichtungsanspruch funktionell abgefasst werden und den Merkmalen des Verfahrensanspruchs entsprechen sollte. Ein auf ein computerlesbares Medium gerichteter Anspruch war in China nicht zulässig.

Es gibt nun drei wesentliche Änderungen zu diesen Regelungen, durch die es möglich ist, für computerprogrammbezogene Erfindungen vier verschiedene Typen von Ansprüchen zu formulieren, um unterschiedliche Gegenstände zu schützen. So können zum Beispiel für eine Lösung, die vollständig auf Computerprogrammabläufe basiert, folgende Ansprüche formuliert werden:

  • Verfahren für …, umfassend: Schritt 1, Schritt 2 und Schritt 3.
  • Vorrichtung zur …, umfassend:
    – Programmmodul 1 zum … (früherer „funktionelles Module 1“),
    – Programmmodul 2 zum … (früherer „funktionelles Module 2“), und
    – Programmmodul 3 zum … (früherer „funktionelles Module 3“).
    (Jedes funktionelle Modul wird als ein Programmmodul interpretiert)
  • Computervorrichtung umfassend:
    – einen Speicher;
    – einen Prozessor, der mit dem Speicher gekoppelt ist; und
    – Computerprogramme, die im Speicher gespeichert sind, wobei die Computerprogramme, wenn sie vom Prozessor ausgeführt werden, den Prozessor veranlassen …
  • Computerlesbares Speichermedium, auf dem Computerprogramme gespeichert sind, wobei die Computerprogramme, wenn sie von einem Prozessor ausgeführt werden, den Prozessor veranlassen …

Für noch anhängige Anmeldungen ist es sinnvoll und empfehlungswert, nun zu überprüfen, ob ein Speichermedium-Anspruch gewünscht wird und eventuell hinzugefügt werden soll.

Nachgereichte Versuchsdaten auf dem Gebiet der Chemie

In den alten Prüfungsrichtlinien, Teil II, Kapitel 10, Abschnitt 3.4, war es so geregelt, dass „die nach dem Anmeldetag eingereichten Versuchsdaten nicht zu berücksichtigen sind“. Diese Regelung wurde aus den neuen Richtlinien gestrichen.

Ein neuer Abschnitt 3.5 mit dem Titel „Nachgereichte Versuchsdaten“ wurde im Teil II, Kapitel 10 der neuen Richtlinien hinzugefügt, wonach „alle Versuchsdaten, die nach dem Anmeldetag eingereicht werden, von einem Prüfer geprüft werden sollen“. Des Weiteren ist dort auch klar geregelt, dass „der technische Effekt, der durch die nachgereichten Versuchsdaten nachgewiesen werden soll, für den Fachmann aus dem Offenbarungsgehalt der Anmeldung ableitbar sein muss“.

Diese Neuregelung stellt klar, dass die Nachreichung der Versuchsdaten als Beweismittel zulässig ist, und die nachgereichten Versuchsdaten auf der Grundlage der ursprünglichen Offenbarung einer Patentanmeldung geprüft werden.

Im Hinblick auf die Beurteilung, ob der nachzuweisende technische Effekt aus dem Offenbarungsgehalt ableitbar ist, ist eine vollständige Beschreibung einer Ausführungsform einschließlich einer klaren Beschreibung der Versuchsmethode, der Versuchsproben und der Versuchsergebnisse zu empfehlen, denn diese Offenbarung stellte für die Beurteilung der Ableitbarkeit des nachzuweisenden technischen Effekts eine wichtige Basis dar, insbesondere wenn der Prüfer ausgehend von dem Stand der Technik den technischen Effekt nicht vorhersehen kann.

Anspruchsänderungen im Nichtigkeitsverfahren

Vor der Änderung der Richtlinien konnten Patentansprüche während des Nichtigkeitsverfahrens nur in den folgenden drei Weisen geändert werden: „Streichen eines Anspruchs, Kombinieren von Ansprüchen und Streichen einer technischen Lösung“. Die Aufnahme eines bestimmten Merkmals oder einer bestimmten Einschränkung aus einem Anspruch in einen anderen Anspruch war nicht zulässig. Etwas anderes galt nach der alten Regelung natürlich, wenn die gesamten Merkmale eines Anspruchs in einen anderen Anspruch aufgenommen wurden, was aber manchmal zu einem unnötig engen Schutzumfang des geänderten Anspruchs führte.

In den neuen Richtlinien wurde die alte Regelung „Kombinieren von Ansprüchen“ aus Teil IV, Kapitel 3, Abschnitt 4.6.2 gestrichen und die folgenden neuen Regelung bezüglich der zulässigen Änderungen hinzugefügt: „weitere Einschränkung auf einen Anspruch“ und „Berichtigung offensichtlicher Fehler“. Die „weitere Einschränkung auf einen Anspruch“ wird dort so definiert, dass „ein oder mehr technische Merkmale aus anderen Ansprüchen in den Anspruch aufgenommen wurden, um den Schutzbereich des Anspruchs einzuschränken“.

Somit ermöglicht die Neuregelung, ein bestimmtes Merkmal aus einem Anspruch in einen anderen Anspruch aufzunehmen. Die Ansprüche müssen dabei nicht demselben Anspruchssatz angehören. Die Neuregelung bringt mehr Flexibilität für die Änderung von Patentansprüchen im Nichtigkeitsverfahren.

Es ist allerdings zu beachten, dass die Merkmale aus verschieden Ansprüche nicht beliebig kombiniert werden können, denn jede Änderung muss andere Anforderungen, wie z. B. Art.33 des Patentgesetzes betreffend unzulässige Erweiterung, erfüllen. Des Weiteren ist zu beachten, dass eine Aufnahme eines Merkmals aus der Beschreibung oder Zeichnungen in einen Anspruch immer noch unzulässig ist.

Fazit

Alle oben beschriebenen Änderungen verbessern die Position des Anmelders. Die Weichen für mehr Schutz für Geschäftsmethoden werden gestellt, computerimplementierte Erfindungen können flexibler geschützt werden, die Nachreichung von Versuchsdaten wird zugelassen und mehr Raum für die Änderung von Ansprüchen im Nichtigkeitsverfahren wird zugestanden.

/wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg 0 0 Petra Hettenkofer /wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg Petra Hettenkofer2017-09-08 11:22:292022-08-17 16:06:01Neue Entwicklungen im Chinesischen Patentrecht – geänderte Prüfungs­richtlinien

Autor

Dr. Xia Pfaffenzeller

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