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Prof. Dr. H. Goddar moderiert LES Deutschland Modulreihe „Lizenzprojekte“ am 27. Oktober.

26. September 2017/in Aktuelles

Am 27. Oktober 2017 findet in Stuttgart ein von der LES Deutschland organisierter Lizenzkurs (Modulreihe „Lizenzprojekte“, Modul VII: „Technology Transfer and Licensing in Europe, China/Japan and USA“) statt. Prof. Dr. Heinz Goddar wird hier als Moderator den Kurs betreuen. Zudem ist er Co-Moderator eines „Lizenzspiels“ im selben Kurs. Für Mitglieder der LES Deutschland ist diese Veranstaltung kostenfrei; Anmeldung erforderlich. Weitere Informationen

/wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg 0 0 Petra Hettenkofer /wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg Petra Hettenkofer2017-09-26 00:00:002022-06-13 16:59:27Prof. Dr. H. Goddar moderiert LES Deutschland Modulreihe „Lizenzprojekte“ am 27. Oktober.

Seminar Markenrecht erneut an fünf Veranstaltungsorten

20. September 2017/in Aktuelles

Im Herbst 2017 findet das Markenseminar an insgesamt fünf deutschen Standorten statt. Informieren Sie sich über aktuelle Fragestellungen zum Markenrecht und diskutieren Sie mit unseren Experten.
Wählen Sie einen Termin/Standort für detaillierte Veranstaltungsinformationen und die Möglichkeit zur Anmeldung:
München am 27.09.2017, Berlin am 11.10.2017, Bremen am 18.10.2017, Frankfurt am Main am 08.11.2017 und Düsseldorf am 15.11.2017.

/wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg 0 0 Petra Hettenkofer /wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg Petra Hettenkofer2017-09-20 00:00:002022-06-13 16:59:28Seminar Markenrecht erneut an fünf Veranstaltungsorten

„Focus-Spezial Anwaltsliste 2017“

20. September 2017/in Aktuelles, Awards & Rankings

BOEHMERT & BOEHMERT wird weiterhin in mehreren Kategorien zu den Top-Kanzleien in Deutschland gezählt. Zu diesem Ergebnis kommt die Ausgabe „Focus-Spezial Top-Anwälte / Wirtschaftskanzleien in Deutschland“ (Okt./Nov. 2017), in der BOEHMERT & BOEHMERT auch 2017 in den Bereichen „Patentrecht“, „Medien und Presse“ sowie im „Markenrecht“ zu den Top-Kanzleien in Deutschland zählt. Das jährliche Listing nennt führende Juristen und Wirtschaftskanzleien aus insgesamt 26 juristischen Spezialgebieten. Die vom Nachrichtenmagazin bzw. dem Statistikunternehmen Statista ermittelte Liste basiert auf Kollegen- und Kunden-Empfehlungen, für die über 9000 Anwälte aus Wirtschaftskanzleien und rund 3300 Personen in Unternehmen befragt wurden. Die in der Liste genannten Kanzleien haben sich in ihren Fachbereichen einen besonderen Namen gemacht. Das Focus-Spezial-Heft ist seit dem 19. September erhältlich. FOCUS

/wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg 0 0 Petra Hettenkofer /wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg Petra Hettenkofer2017-09-20 00:00:002022-07-26 15:57:25„Focus-Spezial Anwaltsliste 2017“

Mannheimer Patenttage 2017 mit Dinner-Speech von Prof. Dr. H. Goddar.

18. September 2017/in Aktuelles

Bei den Mannheimer Patenttagen 2017 wird Professor Dr. Heinz Goddar am 12. Oktober 2017 die Dinner-Speech zum Thema „Erfindereigenschaft, Erfinderehre und Erfindervergütung im Zeitalter des <Internet of things>“ halten. Weitere Themen, zu denen die Veranstaltung Updates bietet, reichen vom „Stand der Umsetzung von Einheitspatent und UPC“ über die „Neue deutsche Patent-Rechtsprechung“ bis hin zu „Industry Patent Department 2025 und Industrie 4.0“. Die Mannheimer Patenttage finden vom 12. bis 13.10. statt. Einzelheiten zur Veranstaltung finden sich hier.

/wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg 0 0 Petra Hettenkofer /wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg Petra Hettenkofer2017-09-18 00:00:002022-06-13 16:59:28Mannheimer Patenttage 2017 mit Dinner-Speech von Prof. Dr. H. Goddar.

„B&B-Bulletin“ September 2017 erschienen.

13. September 2017/in Aktuelles

Die aktuelle September 2017-Ausgabe des Newsletters informiert über neue Entwicklungen in den Bereichen des Patentrechts, Markenrechts, Wettbewerbsrechts und des Urheberrechts. Die Themen dieser Ausgabe im Einzelnen: 

  • BGH präzisiert seine Rechtsprechung zur Auslandshaftung in Patentverletzungsfällen (Entscheidung „Abdichtsystem“)
  • Neue Entwicklungen im Chinesischen Patentrecht – geänderte Prüfungsrichtlinien
  • US Supreme Court schränkt freie Wahl des Gerichtsstandes in USA ein
  • Update UPC: Weitere Verzögerungen und Stolpersteine
  • Referentenentwurf zur Reform des Markengesetzes
  • Urteil des Bundesfinanzhofes – Abmahnkosten grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig
  • Umsetzung der EU-Geheimnisschutzrichtlinie – Umsetzungsbedarf bei Unternehmen
  • Der Bundesgerichtshof und Computerspiele: Die Entscheidung World of Warcraft I
  • Änderung des Telemediengesetzes: Die Haftung von WLAN-Betreibern wird eingeschränkt

 
Das „B&B Bulletin“ kann hier heruntergeladen oder auch abonniert werden.

/wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg 0 0 Petra Hettenkofer /wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg Petra Hettenkofer2017-09-13 00:00:002022-06-13 16:59:28„B&B-Bulletin“ September 2017 erschienen.

Leaders League 2017: BOEHMERT & BOEHMERT hat den Lead in Patent Prosecution.

13. September 2017/in Awards & Rankings

Der Leaders League Report 2017 listet BOEHMERT & BOEHMERT wiederholt als „leading“ in der Kategorie „Patent Prosecution“ in Deutschland. Dr. Jan B. Krauß, Dr. Steffen Schmidt und Dr. Markus Engelhard werden dabei hervorgehoben. In der Kategorie „Trademark Prosecution“ wird unter anderem Dr. Volker Schmitz-Fohrmann als „excellent“ angeführt. Dr. Michael Rüberg wird für „Patent Litigation“ empfohlen und Dr. Rudolf Böckenholt für „Trademark Litigation“. Leaders League versteht sich als unabhängiges Medienunternehmen und internationale Ratingagentur. Das gesamte Ranking kann hier eingesehen werden.

/wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg 0 0 Petra Hettenkofer /wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg Petra Hettenkofer2017-09-13 00:00:002017-09-13 00:00:00Leaders League 2017: BOEHMERT & BOEHMERT hat den Lead in Patent Prosecution.

Leaders League 2017: BOEHMERT & BOEHMERT hat den Lead in Patent Prosecution.

13. September 2017/in Aktuelles

Der Leaders League Report 2017 listet BOEHMERT & BOEHMERT wiederholt als „leading“ in der Kategorie „Patent Prosecution“ in Deutschland. Dr. Jan B. Krauß, Dr. Steffen Schmidt und Dr. Markus Engelhard werden dabei hervorgehoben. In der Kategorie „Trademark Prosecution“ wird Dr. Volker Schmitz-Fohrmann als „excellent“ angeführt. Dr. Michael Rüberg wird für „Patent Litigation“ empfohlen und Dr. Rudolf Böckenholt für „Trademark Litigation“. Leaders League versteht sich als unabhängiges Medienunternehmen und internationale Ratingagentur. Das gesamte Ranking kann hier eingesehen werden.

/wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg 0 0 Petra Hettenkofer /wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg Petra Hettenkofer2017-09-13 00:00:002022-06-13 16:59:28Leaders League 2017: BOEHMERT & BOEHMERT hat den Lead in Patent Prosecution.

Änderung des Teleme­diengesetzes: Die Haftung von WLAN-Betreibern wird eingeschränkt

8. September 2017/in Ausgabe September 2017 Urheberrecht

Der deutsche Gesetzgeber hat nun einen erneuten Anlauf genommen, um durch Reformierung des Telemediengesetzes die Haftung von WLAN-Anbietern zu beschränken. Es wird sich noch zeigen, ob dies dem Gesetzgeber nachhaltig gelungen ist.

Vorgeschichte

Zuletzt hat der deutsche Gesetzgeber im Jahr 2016 versucht, das Anbieten von WLANs weniger risikoreich zu gestalten. Dabei machte er allerdings die Rechnung ohne den Europäischen Gerichtshof, der entgegen der Empfehlung des Generalanwaltes in der Entscheidung McFadden (Az. C-484-14 – McFadden/Sony Music Entertainment) entschied, dass eine Haftungsfreistellung von WLAN-Providern jedenfalls dann unionsrechtswidrig ist, wenn der WLAN-Betreiber keinerlei Sicherungsmaßnahmen zur Verhinderung von Rechten des geistigen Eigentums ergreift (dazu J. B. Nordemann GRUR 2016, 1097 ff.).

Der Gesetzgeber hat daher in diesem Jahr mit Blick auf die Europarechtswidrigkeit der TMG-Novelle 2016 das Telemediengesetz erneut reformiert, um das Ziel der Haftungsprivilegierung von WLAN-Betreibern zu erreichen. Das Gesetz hat bereits den Bundestag passiert und wird nach Bestätigung durch den Bundesrat voraussichtlich im September oder Oktober dieses Jahres in Kraft treten.

Inhalt der TMG-Novelle

Die TMG-Novelle stellt nach § 8 Abs. 1 S. 2 TMG n.F. zunächst klar, dass WLAN-Anbieter bei rechtswidrigen Handlungen ihrer Nutzer nicht auf Schadensersatz haften, sofern sie nicht absichtlich mit einem Nutzer zur Begehung rechtswidriger Handlungen zusammenarbeiten. Der Gesetzgeber schien nach den Gesetzgebungsunterlagen zudem bestrebt gewesen zu sein, die Störerhaftung für WLAN-Anbieter abzuschaffen. Um der McFadden-Rechtsprechung gerecht zu werden, hat der deutsche Gesetzgeber dann aber in § 7 Abs. 4 S. 1 TMG n.F. vorgesehen, dass WLAN-Betreiber zur „Sperrung der Nutzung von Informationen“ verpflichtet werden können, wenn keine andere Möglichkeit besteht, die Verletzung von Rechten abzustellen. In der Gesetzesbegründung sind dann etwa DNS-, IP- und URL-Sperren sowie Datenmengenbegrenzungen für Nutzer genannt. Andererseits wird in § 8 Abs. 4 TMG n.F. geregelt, dass WLAN-Anbieter nicht verpflichtet werden dürfen, vor Gewährung des Zugangs persönliche Daten von Nutzern zu erheben und zu speichern oder die Eingabe eines Passworts zu verlangen. Auch das Einstellen des WLAN-Dienstes darf nicht verlangt werden.

Zudem hat der Gesetzgeber in § 8 Abs. 1 S. 2 TMG n.F. geregelt, dass WLAN-Anbieter für die Abmahnung durch verletzte Rechteinhaber oder die gerichtliche Inanspruchnahme keine Kosten zu ersetzen haben. Hier bestehen Zweifel, ob eine derartige Regelung europarechtskonform ist.

Fazit

Das neue Telemediengesetz privilegiert WLAN-Anbieter und mindert insbesondere das Risiko durch das Anbieten freien WLANs kostenpflichtig in Anspruchgenommen zu werden. Allerdings ist fraglich, ob die Novelle des TMG unionsrechtlichen Vorgaben genügt. Insbesondere die Enforcementrichtlinie (Richtlinie 2004/48/EG) und die Urheberrechtsrichtlinie (Richtlinie 2001/29/EG) verlangen, dass Rechteinhaber nicht auf eigene Kosten gegen WLAN-Anbieter vorgehen müssen. Es erscheint daher recht wahrscheinlich, dass die neuen Vorschriften des Telemediengesetzes in absehbarer Zukunft den EuGH beschäftigen werden und womöglich zu einer Entscheidung „McFadden Reloaded“ führen werden, die dann wiederum eine erneue Reform des Telemediengesetzes nach sich ziehen wird. Damit dürfte zum Thema Haftung von WLAN-Anbietern noch nicht das letzte Wort gesprochen worden sein.

/wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg 0 0 Petra Hettenkofer /wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg Petra Hettenkofer2017-09-08 23:33:262022-08-17 15:57:49Änderung des Teleme­diengesetzes: Die Haftung von WLAN-Betreibern wird eingeschränkt

Der Bundesgerichtshof und Computerspiele: Die Entscheidung World of Warcraft I

8. September 2017/in Ausgabe September 2017 Urheberrecht

Computerspiele gewinnen mehr und mehr an Bedeutung, nicht nur im Alltag, sondern auch in der rechtlichen Theorie. Der Bundesgerichtshof hat nun eine Entscheidung zum Online-Spiel „World of Warcraft“ (BGH, Urteil vom 06.10.2016, I ZR 25/15 – World of Warcraft I) erlassen, in der er wichtige Fragen an der Schnittstelle von Softwareurheberrecht zum Urhebervertragsrecht sowie allgemeinem Vertragsrecht anspricht.

Sachverhalt

Die Entscheidung ist vor dem Hintergrund der SAS-Entscheidung des EuGH (EuGH GRUR 2012, 814 – SAS Institute Inc./World Programming Ltd.), auch der Half Life-Entscheidung des BGH (BGH MMR 2010, 771 – Half Life 2), aber auch der Serie von Entscheidungen zu Gebrauchtsoftware (EuGH GRUR 2012, 904 – UsedSoft/Oracle ; BGH GRUR 2011, 418 – UsedSoft; BGH GRUR 2014, 264 –UsedSoftII; BGH GRUR 2015, 772 – UsedSoft III) zu verstehen.

Streitgegenstand der Entscheidung sind typische Online-Spiele, neben dem Spiel Diabolo eines der bekanntesten, das Computerspiel World of Warcraft. Solche (neudeutsch) Games machen mittlerweile mehr Umsatz als manch Hollywood-Film. Es besteht – wie alle Computerspiele – neben der das Spiel steuernden Software aus vom BGH sogenannten Spieledaten, also Grafiken, Musik, Texten, aber auch – wie der BGH formuliert – „Filmsequenzen“ und „Modellen“. Derartige Spiele werden immer mit sogenannten EULAs, End User License Agreements, vertrieben. Im vorliegenden Fall enthielt diese EULA des Computerspiels World of Warcraft u.a. die Formulierung, dass Nutzungsrechte „widerruflich“ und „nicht übertragbar“ eingeräumt würden und zudem das ausdrückliche Verbot, mit dem Spiel einen kommerziellen Zweck zu verfolgen. In den EULA des Computerspiels Diabolo war zudem ein ausdrückliches Verbot der Verwendung sogenannter Bots enthalten. Bots sind selbst Computerprogramme; sie dienen einer Automatisierung, mit der der Spieler seinen Spielcharakter einfach und ohne zeitaufwändige und – wie der BGH schön formuliert – „spielerisch reizlose“ Handlungen weiter entwickeln kann. Sie sind bei Online-Spielen weit verbreitet. Daher wandte sich die Rechteinhaberin gegen die Beklagte, die derartige Bots vertrieb.

Streitgegenständlich war allein die unzulässige Vervielfältigung der Computerspiele. Vor dem BGH ging es nur noch um urheberrechtliche Ansprüche. Vertragliche Ansprüche waren zwischenzeitlich an ein anderes Gericht verwiesen worden.

Entscheidung

Nach Ausführungen zur Prozessstandschaft und zu Fragen des Rechtsmissbrauchs wegen verschiedener anderer anhängiger Verfahren, die hier nicht von Interesse sind, wendet sich der BGH zunächst einem für die Praxis wichtigen Thema zu, der Bestimmtheit des Klageantrags in Streitigkeiten um Computerprogramme und andere technisch geprägte Gegenstände. Der BGH hält fest, dass ein Klageantrag auch dann hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 ZPO ist, wenn er allgemeine Begriffe zur Bezeichnung der zu untersagenden Handlung verwendet. Voraussetzung ist allerdings, dass über den Sinngehalt der verwendeten Begriffe kein Zweifel besteht, so dass die Reichweite von Antrag und Urteil feststeht (BGH, Urteil, I ZR 25/15, Tz. 29 – World of Warcraft I). Diese bislang für im Wesentlichen für wettbewerbsrechtliche Fragen aufgestellte Rechtsprechung ist im Urheberrecht nunmehr auch anwendbar, da Bezeichnungen wie der Name der Software und auch (dazu sogleich im Detail) eine Einschränkung „zu gewerblichen Zwecken“ hinreichend bestimmt im Sinne der Rechtsprechung des BGH sind (BGH, Urteil, IZR 25/15, Tz. 30 ff. – World of Warcraft I).

Nach dieser prozessualen Erwägung spricht der BGH den Schutzgegenstand des Streites an, nämlich das Computerspiel. Bereits an dieser Stelle beginnen die unbeantworteten Fragen, die das Urteil aufwirft. Der BGH beginnt seine Ausführungen zum Schutzgegenstand damit, dass er von der „Client-Software“ für die Online-Spiele „World of Warcraft“ und „Diabolo 3“ spricht. Er fährt dann fort, dass diese Software nicht nur aus einem Computerprogramm besteht, sondern auch audiovisuelle Spieldaten enthält. Bereits diese Formulierung ist ungenau, nicht die Client-Software besteht aus einem Computerprogramm und Spieledaten, sondern das Computerspiel selbst besteht aus dem es steuernden Computerprogramm und das Spielerlebnis ermöglichenden Spieledaten. Zwar differenziert der BGH sodann sehr wohl nach den Bestandteilen eines Computerspiels, also z.B. Sprachwerken, Musikwerken u.a., und spricht davon, dass diese Bestandteile urheberrechtlich geschützt sein können „oder an der Originalität des Gesamtwerkes teilhaben und zusammen mit diesem Urheberrechtschutz genießen“ (BGH, Urteil, I ZR 25/15, Tz. 34 – World of Warcraft I unter Verweis auf EuGH GRUR 2014, 255, Rn. 23 – Nintendo/PC-Box und 9net und BGH-GRUR 2013, 1035, Rn. 20 – Videospiel/Konsolen I u.a.). Leider bleibt der BGH aber bei dieser Aussage stehen. Obwohl er erkennt, dass ein Computerspiel ein Ganzes aus mehreren urheberrechtlich relevanten Bestandteilen ist, erörtert er nicht die Frage, ob für dieses Ganze ein eigener Gesamtwerkschutz Anwendung findet oder jedes der Teile Einzeln Schutz genießt. Das wäre wichtig gewesen für die Klärung der Frage, ob für jeden dieser Bestandteile des Gesamtwerkes die jeweils besonderen urheberrechtlichen Normen Anwendung finden oder aber – wie Bullinger und der Verfasser vertreten – man sich bei bestimmten urheberrechtlichen Fragestellungen entscheiden muss und gerade nicht kumulativ alle denkbar anwendbaren urheberrechtlichen Normen zur Anwendung bringen kann (Bullinger/Czychowski, GRUR 2011, 19, 22–24). Der BGH macht es sich zu einfach, an dieser Stelle auf die EuGH Entscheidung Nintendo zu verweisen; diese hatte die Trageweite der Frage nicht erkannt und sie stellte sich in dem dortigen Fall nicht unmittelbar (BGH, Urteil, I ZR 25/15, Tz. 34 – World of Warcraft I unter Verweis auf EuGH GRUR 2014, 255, Rn. 23 – Nintendo/PC-Box und 9net).

Dass der BGH insoweit nicht konsequent ist, zeigt sich auch bei seinen Erörterungen zum Eingriff in die Rechte des Computerspielherstellers. Letztere identifiziert er als Vervielfältigungsrechte und zitiert nicht entweder § 16 UrhG oder § 69c Nr. 1 UrhG, sondern er spricht von einer „Vervielfältigung der Client-Software“ nach §§ 69c Nr. 1, 15 Abs.1, 16 UrhG (BGH, Urteil, I ZR 25/15, Tz. 36 – World of Warcraft I). Er wendet also allgemein werkrechtliche Verwertungsrechte kumulativ mit dem speziellen Vervielfältigungsrecht für Computerprogramme an und dass ohne zu differenzieren, welches Recht auf welchen Bestandteil des Computerspiels Anwendung finden soll.

Zu Recht stellt der BGH in diesem Zusammenhang auch klar, dass die bloße Anzeige von auf der Client-Software enthaltenen Werken auf dem Bildschirm keine eigenständige Vervielfältigungshandlung liegt, was durchaus in Linie mit der bisherigen Rechtsprechung und der überwiegenden Literaturmeinung steht (BGH, Urteil, I ZR 25/15, Tz. 38 – World of Warcraft I).

Die dogmatisch wohl richtigste Weichenstellung nimmt der BGH sodann bei der Frage vor, ob wenn schon nicht aus dem Lizenzvertrag, dann aus § 69d Abs. 3 UrhG eine Rechtfertigung für die Herstellung der Automatisierungssoftware und deren Nutzung vorliegt. Er konturiert den Umfang des § 69d Abs. 3 UrhG, zu dem nur wenige Entscheidungen bislang vorliegen, und stellt fest, dass mit § 69d Abs. 3 UrhG nur Formen der Programmanalyse erfasst sind, die nicht mit einem Eingriff in den Programmcode verbunden sind (BGH, Urteil, I ZR 25/15, Tz. 57 – World of Warcraft I). Dem ist ohne Weiteres zuzustimmen, insbesondere macht der BGH deutlich, dass ein Berufen auf § 69d Abs. 3 UrhG keinen Zugang zum Quellcode erfordert oder gar einen solchen gewährt (BGH, Urteil, I ZR 25/15, Tz. 61 – World of Warcraft I).

Der BGH geht damit so weit, Vervielfältigungen über § 69d Abs. 3 UrhG zu gestatten, die weit über das eigentliche Ziel von § 69d Abs. 3 UrhG, nämlich Interoperabilität zu ermöglichen, hinausgehen. Der BGH vergleicht den vorliegenden Fall mit dem EuGH-Fall SAS Institute (BGH, Urteil, I ZR 25/15, Tz. 61 – World of Warcraft I). In diesem Fall hat der EuGH festgestellt, dass Funktionalitäten von Computerprogrammen nicht am urheberrechtlichen Schutz teilnehmen. Der BGH überträgt diesen Gedanken: Nicht nur die Entwicklung von Alternativsoftware, auch die Entwicklung von Ergänzungssoftware ist zulässig. Das geht weit, scheint nach den Vorgaben der Software-Richtlinie aber richtig. Denn diese gibt in den Erwägungsgründen 10 und 15 deutlich zu erkennen, dass sie Interoperabilität und Interaktion zwischen unabhängig geschaffenen Computerprogrammen fördern will. Auch wenn der BGH diese so nicht erwähnt, ist der Argumentation zuzustimmen.

Aus dieser Entscheidung entnimmt der BGH die Begründung, dass auch im vorliegenden Fall die Herstellung von Automatisierungs-Bots nach § 69d Abs. 3 UrhG eigentlich zulässig wäre, auch wenn nach dem (als AGB ja nicht einbezogenen) Lizenzvertrag eine kommerzielle Nutzung verboten worden war (BGH, Urteil, I ZR 25/15, Tz. 63 – World of Warcraft I). An dieser Stelle offenbart sich, dass die Klägerin einen Pyrrhus-Sieg errungen hat, denn der BGH ist grundsätzlich der Auffassung, dass die Entwicklung von Bots nach § 69d Abs. 3 UrhG zulässig ist – eine sehr weitgehende Auffassung.

Dieser Artikel wurde zum ersten Mal auf dem Kluwer Copyright Blog veröffentlicht.

/wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg 0 0 Petra Hettenkofer /wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg Petra Hettenkofer2017-09-08 22:34:542022-08-18 12:47:59Der Bundesgerichtshof und Computerspiele: Die Entscheidung World of Warcraft I

Umsetzung der EU-Geheimnisschutzrichtlinie – Umsetzungsbedarf bei Unternehmen

8. September 2017/in Ausgabe September 2017 Wettbewerbsrecht

Der Bundesgerichtshof und Computerspiele: Die Entscheidung World of Warcraft IDie Geheimnisschutzrichtlinie muss in nationales Recht umgesetzt werden. Der Gesetzgeber wird den Referentenentwurf voraussichtlich Anfang 2018 veröffentlichen – deutsche Unternehmen sind bereits jetzt gefordert, sich auf wichtige Neuerungen einzustellen und Maßnahmen zur Geheimhaltung ihrer vertraulichen Informationen zu überprüfen und anzupassen.

Aktuelle Situation

Der deutsche Gesetzgeber muss die EU-Geheimnisschutzrichtlinie (Richtlinie 2016/943) bis zum 9. Juni 2018 in nationales Recht umsetzen. Das Konzept der EU Geheimnisschutzrichtlinie geht über den bislang im deutschen Recht vorhandenen Schutz von Geschäftsgeheimnissen (u.a. wettbewerbsrechtliche Regelungen, Non-Disclosure-Agreements / Geheimhaltungsvereinbarungen) wesentlich hinaus. Es stellt Geschäftsgeheimnisse und ihren Schutz geistigen Eigentumsrechten und deren Durchsetzung gleich. Dies ist nicht unproblematisch, denn Geschäftsgeheimnisse sind noch weniger als geistige Eigentumsrechte greifbar, und oft fehlt es an einer hinreichenden Definition des Schutzumfangs, der auch dem Verletzer hinreichend klar ist. Gleichzeitig verschärft die EU-Geheimnisschutzrichtlinie die Anforderungen an den gesetzlichen Schutz von Geheimnissen, indem sie – anders als nach der bisherigen deutschen Rechtslage – besondere Geheimhaltungsmaßnahmen verlangt, um Geheimnisschutz überhaupt erst entstehen zu lassen. Daher werden die Unternehmen auf die EU-Geheimnisschutzrichtlinie reagieren und insbesondere ihre Geheimhaltungskonzepte prüfen müssen.

Es bleibt abzuwarten, wie die entsprechenden Vorgaben der Richtlinie nunmehr vom deutschen Gesetzgeber umgesetzt werden. Aufgrund zahlreicher unbestimmter Begriffe in der Richtlinie hat der deutsche Gesetzgeber hier einen gewissen Umsetzungsspielraum. Wir beobachten aktuell den Gesetzgebungsprozess und machen darauf aufmerksam, dass durch Stellungnahmen auf diesen in den nächsten Monaten noch Einfluss genommen werden kann. Der Referentenentwurf wird auf Grund der bevorstehenden Bundestagswahl vermutlich erst Anfang 2018 mit kurzer Stellungnahmefrist veröffentlicht werden.

Im Folgenden gehen wir auf besonders relevante Regelungsinhalte der Geschäftsgeheimnisrichtlinie ein:

Geschäftsgeheimnisse und Geheimhaltungsmaßnahmen

Einer der Kernpunkte der EU-Geheimnisschutzrichtlinie ist die Definition des Geschäftsgeheimnisses (Art. 2 Nr. 2). Es muss sich um Informationen handeln, die geheim in der Hinsicht sind, dass sie weder in ihrer Gesamtheit noch in ihrer genauen Anordnung der Personen, die üblicherweise mit dieser Art von Informationen umgehen, allgemein bekannt oder ohne Weiteres zugänglich sind. Des Weiteren müssen die Informationen von kommerziellem Wert sein und Gegenstand von angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen sein. Dabei fällt auf, dass ein expliziter Geheimhaltungswille von der EU-Geheimnisschutzrichtlinie (anders als im bisherigen deutschen Recht) für das Vorliegen eines Geheimnisses nicht gefordert wird. Stattdessen wird auf das Erfordernis von angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen abgestellt, das in der deutschen Rechtspraxis bislang keine Rolle gespielt hat.

Es wird damit deutlich, dass die Richtlinie – und damit mutmaßlich auch das entsprechende nationale Umsetzungsgesetz – die Eigenverantwortung der Unternehmen fordert, da Geheimnisinhaber im Verletzungsprozess zukünftig zur Begründung ihrer Ansprüche nachweisen müssen, dass sie in der Vergangenheit angemessene Maßnahmen zur Geheimhaltung ihrer vertraulichen Informationen getroffen haben. Hier sollten Unternehmen nicht nur bestehende Geheimhaltungsvereinbarungen prüfen, sondern auch untersuchen, ob ihre bisherigen Geheimhaltungskonzepte und -strukturen den Anforderungen der EU Geheimnisschutzrichtlinie genügen. In jedem Fall sollten sowohl vertragliche Vereinbarungen abgeschlossen als auch rein tatsächliche Maßnahmen, wie die Schaffung von Zugangsbeschränkungen und sonstige Sicherung des Zugriffs auf Geschäftsgeheimnisse, vorgenommen werden.

Reverse Engineering

Nach bisherigem Recht in Deutschland war Reverse Engineering – also Informationsgewinnung durch Rückbau oder sonstige genaue Untersuchung von Gegenständen – verboten. Mit Umsetzung der Geheimnisschutzrichtlinie wird sich dies ändern. Reverse Engineering wird jedenfalls dann zulässig sein, wenn die untersuchten Produkte rechtmäßig erworben wurden oder wenn der jeweilige Gegenstand öffentlich verfügbar gemacht wurde. Daher lässt sich in Zukunft Reverse Engineering nur noch über vertragliche Regelungen verhindern. Derartige vertragliche Regelungen helfen jedoch nur eingeschränkt weiter, wenn nicht der Vertragspartner selbst Reverse Engineering betreibt, sondern Dritte, welche das Produkt wiederum von dem ursprünglichen Vertragspartner rechtmäßig erwerben.

Fazit

Mit Blick auf die durch die EU-Geheimnisschutzrichtlinie kommenden Änderungen sowie den durch unbestimmte Rechtsbegriffe bedingten weiten Umsetzungsspielraum des deutschen Gesetzgebers bietet es sich unseres Erachtens an, den Gesetzgebungsprozess in Deutschland zu begleiten und ggf. die Möglichkeit zu nutzen, Stellungnahmen bei dem Bundesverband der Deutschen Industrie e.V. einzureichen, wobei wir Sie gerne unterstützen können.

Parallel sollte zudem unternehmensintern geprüft werden, welche organisatorischen und rechtlichen Maßnahmen vorbereitet werden sollten, um den kommenden Neuregelungen zum Geheimnisschutz gerecht zu werden.

/wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg 0 0 Petra Hettenkofer /wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg Petra Hettenkofer2017-09-08 22:05:552022-08-17 16:00:36Umsetzung der EU-Geheimnisschutzrichtlinie – Umsetzungsbedarf bei Unternehmen
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