Dr. Sebastian Engels, Rechtsanwalt bei BOEHMERT & BOEHMERT

Dr. Sebastian Engels

Peter Gross, Rechtsanwalt bei BOEHMERT & BOEHMERT

Peter Gross, LL.M. (Aberdeen)

Fördergelder für Designs, Marken und Patente

Um kleine und mittlere Unternehmen beim Schutz ihres geistigen Eigentums zu unterstützen, wurde auf Initiative der Europäischen Kommission der sogenannte „KMU-Fonds“ eingerichtet. Aus diesem Fonds stehen für jeden Antragsteller bis zu 2.250 EUR zur Finanzierung von Designs, Marken und Patenten bereit. Für das Jahr 2022 stehen insgesamt 15 Mio. EUR für Marken- und Designanmeldungen sowie 1 Mio. EUR für Patentanmeldungen zur Verfügung. Im Folgenden stellen wir das Förderprogramm kurz vor und berichten, wie Sie davon profitieren können.

Hintergrund

Das Förderprogramm „KMU-Fonds“ bzw. „Ideas powered for business – SME FUND” richtet sich an kleine und mittlere Unternehmen (KMU) in der Europäischen Union. Initiator des vom Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) umgesetzten Finanzhilfeprogramms ist die Europäische Kommission.

Aus dem KMU-Fonds werden Gutscheine zur anteiligen Erstattung von Amtsgebühren für Design-, Marken- und Patentanmeldungen ausgegeben. Für Design- und Markenschutz stellt der Fonds bis zu 1.500 EUR bereit. Außerdem können 750 EUR für nationale Patentgebühren erstattet werden.

Design- und Markenanmeldungen

Für Design- und Markenanmeldung werden bis zu 75% der amtlichen Gebühren für die Anmeldung, Klassen, Prüfung, Eintragung, Bekanntmachung sowie gegebenenfalls die Aufschiebung der Bekanntmachung übernommen. Innerhalb der Europäischen Union gilt dies sowohl für nationale als auch für regionale Anmeldungen. Für Schutzrechtsanmeldungen außerhalb der Europäischen Union werden bis zu 50% für internationale Markenanmeldungen nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen oder für internationale Designanmeldungen nach dem Haager Musterabkommen, einschließlich Grund- und Benennungsgebühren für Drittstaaten, übernommen.

Patentanmeldungen

Zur Förderung von Patentanmeldungen kann eine Erstattung von bis zu 50% der amtlichen Gebühren für das Verfahren zur Erteilung eines nationalen Patents innerhalb Europäischen Union erfolgen. Darunter fallen die Anmelde-, Recherche-, Prüfungs-, Eintragungs- und Bekanntmachungsgebühren.

Kleine und mittlere Unternehmen

Wann ein Unternehmen als kleines oder mittleres Unternehmen im Sinne der EU Empfehlung 2003/361 gilt und somit förderfähig ist, wird auf dieser Webseite des EUIPO detailliert erläutert. Als Grundsatzkriterien gelten neben dem Sitz innerhalb der Europäischen Union zum einen die Anzahl von weniger als 250 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und zum anderen ein Jahresumsatz von nicht mehr als 50 Mio. EUR bzw. eine Jahresbilanzsumme von nicht mehr als 43 Mio. EUR.

Anforderungen

Die Subventionierung ist niederschwellig ausgelegt und kann mit geringem bürokratischem Aufwand in Anspruch genommen werden. Das Beantragen der Förderung erfolgt über die Webseite des EUIPO. Dort findet sich auch eine Leitlinie für Antragsteller. Für den Antrag erforderlich sind erstens ein Kontoauszug des Unternehmens, aus dem der Name des Unternehmens als Kontoinhaber sowie die vollständige IBAN-Nummer und der BIC/SWIFT-Code hervorgehen. Zweitens muss eine Mehrwertsteuerbescheinigung oder amtliche Bescheinigung über die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer vorgelegt werden. Und drittens muss eine sogenannte „ehrenwörtliche Erklärung“ des antragstellenden Unternehmensvertreters überreicht werden, für die eine Vorlage auf der offiziellen Webseite zum KMU-Fonds bereitgestellt wird. Die Frist für Förderanträge endet am 16. Dezember 2022. Weitere Informationen zu diesem und anderen Förderprogrammen für kleine und mittlere Unternehmen finden sich auch auf der Webseite des Deutschen Patent- und Markenamts.

Fazit

Die Europäische Kommission hat mit dem Finanzhilfeprogramm „KMU-Fonds“ eine einfach zugängliche Möglichkeit initiiert, um kleine und mittlere Unternehmen beim Schutz der Rechte an ihrem Geistigen Eigentum zu unterstützen.

Ausblick

Für das Jahr 2023 sieht die Europäische Kommission eine deutliche Aufstockung des Fördertopfs auf 47 Mio. EUR und eine Ausweitung des Katalogs förderfähiger Maßnahmen vor. So sollen künftig auch Recherchen zum Stand der Technik sowie patentanwaltliche Beratungsleistungen in Bezug auf die Anmeldung von Patenten, Lizenzverträge, IP-Bewertung und außergerichtliche Streitbeilegungen finanziert werden.

Sprechen Sie uns an, wenn Sie weitere Fragen zur Förderung Ihrer Innovationen haben! Wir beraten Sie gerne!

Gestärkter Designschutz – China tritt dem Haager Musterabkommen bei

Zeitgleich mit der Eröffnung der Olympischen Winterspiele hat die Volksrepublik China ihren Beitritt zum Haager Muster-Abkommen, einem internationalen Vertrag zum Schutz von Designs, erklärt. Ab dem 5. Mai 2022 kann über eine internationale Designanmeldung bei der World Intellectual Property Organization in Genf Designschutz auch für China beansprucht werden.

Das Haager Abkommen über die internationale Hinterlegung gewerblicher Muster und Modelle (kurz: Haager Musterabkommen oder Hague System) ist ein einfacher und kostengünstiger Weg, um mit einer zentralen Anmeldung Designschutz in vielen Ländern zu erreichen. Anders als bei international registrierten Marken ist hierfür keine Ersthinterlegung des Designs im Heimatland notwendig. Vielmehr können Designanmelder direkt und über eine einzige internationale Anmeldung Designschutz in zahlreichen Ländern beanspruchen.

Mittlerweile zählt das Haager Musterabkommen 77 teilnehmende Länder, wobei insbesondere in den letzten Jahren viele wirtschaftlich interessante Länder wie die USA, Kanada, Japan und Südkorea dem Abkommen beigetreten sind. Ebenso kann bei einer Anmeldung die Europäische Union benannt werden, wodurch der Anmelder einen – dem EU-Gemeinschaftsgeschmacksmuster entsprechenden – unionsweiten Schutz erlangt.

Nun ist auch China dem Haager Musterabkommen beigetreten – ab dem 5. Mai 2022 ist es möglich, internationale Designanmeldungen auch mit Wirkung für China einzureichen. Stolz verkündete die für die Verwaltung des Abkommens zuständige World Intellectual Property Organziation (WIPO) in ihrer Pressemitteilung, dass mit dem Beitritt Chinas nun 9 der 10 führenden Industrienationen dem Abkommen beigetreten sind.

Bislang war es unter Einschaltung chinesischer Patenanwälte erforderlich, eine nationale chinesische Designanmeldung vorzunehmen. Dieser Schritt entfällt nun, weil China im Rahmen einer zentralen internationalen Anmeldung – neben den anderen zahlreichen Mitgliedstaaten des Abkommens – als Schutzland benannt werden kann. Die maximale Schutzdauer chinesischer Designs wurde in diesem Zuge von 10 auf 15 Jahre verlängert.

Dennoch ist Vorsicht geboten: Die Eintragung des internationalen Designs im Register der WIPO garantiert noch nicht, dass der Schutz tatsächlich gewährt wird. Die nationalen Ämter haben die Möglichkeit, den Schutz des Designs binnen einer Frist erst einmal zu verweigern. Gründe können Formalerfordernisse oder sogar ältere Designs sein, die der Neuheit des angemeldeten Designs entgegenstehen. Die Erfahrung zeigt, dass insbesondere neue Mitgliedstaaten häufig von der Möglichkeit der Beanstandung Gebrauch machen, weil sich nationales und internationales Schutzsystem doch (noch) nicht als ganz kompatibel erweisen.

So wurde früher in China beispielsweise beanstandet, wenn in den Wiedergaben eines Designs gestrichelte Linien verwendet worden sind – eine international weit verbreitete Praxis, um diejenigen Teile des Designs zu kennzeichnen, für die der Anmelder keinen Schutz beansprucht. Seit dem 1. Juli 2021 hat auch China diese Praxis als zulässig anerkannt.

Gleichwohl bedeutet der Beitritt Chinas einen Meilenstein in der Geschichte des Haager Musterabkommens. Nie war es leichter und kostengünstiger, mit einer einzigen Anmeldung einen global weitreichenden Designschutz zu erhalten. Wir beraten Sie dazu gerne.

„Over und aus“ – Brexit-Update zu Marken und Designs nach Ende der Übergangsfrist

Die Übergangsfrist ist am 31. Dezember 2020 abgelaufen und das Vereinigte Königreich ist nun endgültig aus der EU ausgeschieden. Auch wenn sich die Parteien noch am 24. Dezember 2020 auf ein neues Freihandels- und Kooperationsabkommen geeinigt haben, berührt es das Austrittsabkommen nicht, das das weitere Schicksal einiger Schutzrechte regelt. Dieser Beitrag dient als Auffrischung und Update, was das für Marken und Designs bedeutet.

Auch wenn sich die EU-Kommission und die britische Regierung am 24. Dezember 2020 auf Grundzüge eines Handels- und Kooperationsabkommens geeinigt haben, das inzwischen von EU und Vereinigtem Königreich bestätigt wurde, so ändert das nichts daran, dass seit dem 1. Januar 2021 EU-Rechte wie insbesondere Unionsmarken und Gemeinschaftsgeschmacksmuster ihre Wirkung im Vereinigten Königreich verloren haben. Dasselbe gilt für die Pendants unter Verwaltung der WIPO, also Internationale Registrierungen nach dem Protokoll des Madrider Markenabkommens und dem Haager Musterabkommen. Wir haben darüber bereits an anderer Stelle ausführlich informiert.

Hier nun in aller Kürze die wichtigsten, aktualisierten Auswirkungen seit 1. Januar 2021, wie sie sich aus dem Austrittsabkommen ergeben.

Klonen eingetragener EU-Rechte

Eingetragene Unionsmarken und Gemeinschaftsgeschmacksmuster werden vollständig, vollautomatisch und kostenfrei in das nationale Register des Vereinigten Königreichs kopiert – geklont. Insoweit ist nichts weiter veranlasst. Dasselbe gilt für Kollektivmarken und Gewährleistungsmarken. Der Prozess wird angesichts der Vielzahl der Schutzrechte einen gewissen Zeitraum beanspruchen. Wir halten die Inhaber von uns vertretener Schutzrechte über alles informiert.

Nachanmelderecht für anhängige Anmeldungen

Bis zum 30. September 2021 wird es möglich sein, kostenpflichtig ein noch anhängiges Schutzrecht national als Marke bzw. Design anzumelden und dabei insbesondere die Priorität der EU-Anmeldung zu beanspruchen. Das bewirkt, dass seit der EU-Anmeldung kein Dritter im Vereinigten Königreich erwerben konnte. Wir werden mit den Inhabern von uns vertretener Schutzrechte eine geeignete Schutzrechtsstrategie erarbeiten.

Internationale Registrierungen von Marken und Designs

Beanspruchen Internationale Registrierungen derzeit die EU, so gilt der vorbeschriebene Prozess grundsätzlich entsprechend. Die Schutzrechte werden für das Vereinigte Königreich geklont bzw. begründen ein Nachanmelderecht im nationalen Register. Damit verlassen diese Rechte jedenfalls zunächst das internationale Regime unter Verwaltung der WIPO und werden rein nationale Rechte. Wir werden mit den Inhabern von uns vertretener Schutzrechte Lösungen für damit etwa verbundene Probleme erarbeiten.

Nicht-eingetragene Schutzrechte

Nicht-eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster werden für deren verbleibende Schutzdauer als „Continuing Unregistered Design“ fortgeführt. Zusätzlich wird für erste Veröffentlichungen im Vereinigten Königreich ein „Supplementary Unregistered Design“ begründet, das nur dort gelten wird. Nicht-eingetragene Markenrechte kennt das EU-Recht grundsätzlich nicht. Das Rechtssystem des Vereinigten Königreichs bietet ebenso wie einige andere nationale Rechtssysteme der EU-Mitgliedstaaten jedoch einen Auffangtatbestand, das sogenannte „Passing off“, das allerdings regelmäßig von einer Benutzung im Vereinigten Königreich („goodwill“) abhängt.

Erkennbarkeit eines Klons

Die aus EU-Rechten abgeleiteten Schutzrechte werden dauerhaft an Hand ihrer Registernummern erkennbar bleiben. Sie führen im Vereinigten Königreich die ursprünglichen Registernummern mit nationalen Präfixen fort.

Laufende Verfahren und Verträge

Im Vereinigten Königreich laufende Verfahren auf Basis eines EU-Rechts werden mit dem Klon fortgesetzt. Der umgekehrte Fall gilt nicht: nationale UK-Rechte verlieren ihren Schutz gegenüber EU-Rechten. Verfahren werden von Amts wegen beendet.

Bestehende Verträge, die die EU betreffen, müssen ggf. dahin ausgelegt werden, ob sie auch für das Vereinigte Königreich fortgelten. Wir beraten dazu, wie Fallstricke zu vermeiden und etwaige finanzielle Lasten zwischen den Parteien angemessen zu verteilen sind.

Rechtserhaltende Benutzung und Bekanntheit

Die Benutzung einer Unionsmarke im Vereinigten Königreich ist seit dem 1. Januar 2021 nicht mehr rechtserhaltend. Gibt es keine rechtserhaltende Benutzung in der EU, wird die Unionsmarke zu Ende 2025 löschungsreif. Die Bekanntheit einer Unionsmarke im Vereinigten Königreich wird bereits endgültig ab dem 1. Januar 2021 in der EU nicht mehr berücksichtigt.

Verlängerung und Vertretung im Register

Die nationalen Klone unterliegen denselben Ablaufdaten wie die EU-Rechte. Sie können verlängert werden und müssen es teilweise auch kurzfristig. Das gilt auch für solche EU-Rechte, für die vor Schutzablauf die Gebühren schon bezahlt wurden, der Schutzablauf aber erst 2021 ist. Die Gebühren müssen für die Klone erneut bezahlt werden. Die moderat bemessenen Kosten für eine Verlängerung hat das Amt des Vereinigten Königreichs bereits festgelegt. Wir informieren die Inhaber der von uns vertretenen Schutzrechte zu Fristen und Zahlungsterminen.

Wir werden die Klone im Register des Vereinigten Königreichs weiter vertreten. Das gilt auch für Nachanmeldungen.

Opt-out und Strategieberatung

Schutzrechtsinhaber sind nicht gezwungen, Gebrauch von den oben genannten Möglichkeiten zu machen. Geklonte Schutzrechte können durch einfache Erklärung („opt-out“) amtsgebührenfrei aufgegeben werden. Die Frist zur Nachanmeldung kann ungenutzt bleiben. Allerdings ist es sinnvoll, nicht nur jeden Einzelfall zu betrachten, sondern für das Vereinigte Königreich eine Gesamtstrategie zu entwickeln. Dazu kann auch gehören, die Anmeldestrategie insgesamt anzupassen. Wir beraten mit dem Ziel, den Aufwand und die Kosten für die Schutzrechtsinhaber zu optimieren.